by admin1 | May 2, 2025
10 Jahre „Rechtstipp“ – ein Erfolgsprojekt
Seit über 10 Jahren veröffentlichen wir bei zfn-online.de den „Rechtstipp“, den Rechtsanwältin Wencke Boldt für ZfN schreibt. Die Fachanwältin für Medizinrecht aus Hannover hat inzwischen die beachtliche Zahl von 130 Rechtstipps verfasst. Die Themen umfassen den gesamten Bereich zahnärztlicher Problemfelder – vom „Abschluss eines Behandlungsvertrages“ über aktuelle Themen wie „Die Nutzung externer IT-Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Schweigepflicht“ bis zu den „Voraussetzungen für die Herausgabe von Behandlungsunterlagen“.
Der für Zahnarztpraxen hohe Nutzwert des monatlich veröffentlichten „Rechtstipp“ hat inzwischen über Niedersachsen hinaus Interesse gefunden, so dass er gerne von anderen Printmedien übernommen wird.
Wir danken Rechtsanwältin Wencke Boldt, auch im Namen des ZfN-Vorstandes und unserer Vereinsmitglieder, für ihre regelmäßigen und praxisnahen Tipps für die Kollegenschaft und freuen uns auf viele weitere „Rechtstipps“ aus ihrer Feder.
Dr. Lutz Riefenstahl
Dr. Michael Loewener
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Diese Rechtstipps stammen alle von:
Wencke Boldt
Rechtsanwältin
Hildesheimer Str. 33
30169 Hannover
Anmerkung: Die in den jeweiligen Beiträgen/Artikeln/Tipps verfassten Rechtsmeinungen sind nicht unbedingt auch diejenigen der ZfN.
by admin1 | May 1, 2025
Niemand will dies und doch kommt es immer wieder vor, dass Patienten während oder nach einer Behandlung versterben.
Wer trägt in diesen Fällen die angefallenen Behandlungskosten einschließlich der im Labor entstandenen Kosten?
Ist der Patient gesetzlich krankenversichert und sind Leistungen im Bereich der Regelleistung erbracht worden, so können die erbrachten (Teil-)Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
Ist der Patient hingegen nicht gesetzlich krankenversichert gewesen oder sind Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden, hätte der Patient, wäre er nicht verstorben, die Kosten seiner Behandlung zu zahlen. Die Geltendmachung der Behandlungskosten gestaltet sich in diesen Fällen häufig schwieriger, denn der Anspruch des Zahnarztes auf die von ihm erbrachten Leistungen stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.
Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben des Patienten gem. §§ 1922, 1967 BGB.
Doch wer ist eigentlich Erbe? Diese Frage ist mitunter schwierig zu klären, vor allem wenn die Erben im Ausland vom Nachlassgericht ermittelt werden müssen.
Sind die Erben ermittelt, haften sie für die angefallenen Behandlungskosten. War der Patient jedoch –was mitunter bekannt ist- beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert oder privat zusatzversichert, können die Erben sich die Behandlungskosten von der Beihilfestelle und/oder der privaten Krankenversicherung erstatten lassen.
War der Patient jedoch nicht anderweitig versichert, haben die Erben die Kosten aus dem Nachlass/Erbe des Patienten zu zahlen.
Hat der Patient keine Erben oder haben die Erben wegen der Überschuldung des Nachlasses die Erbschaft ausgeschlagen, so erbt gemäß § 1936 GBG der Staat. Konkret tritt das Bundesland, in dem der Erblasser/verstorbene Patient seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, als Erbe ein. Allerdings haftet der Staat nicht für die Schulden eines Erblassers. Dies bedeutet, dass der Honoraranspruch zwar geltend gemacht werden kann, stellt sich jedoch heraus, dass die Schulden des Patienten höher sind als sein Vermögen, wird der Honoraranspruch nur teilweise oder gar nicht erfüllt werden. Insbesondere wenn die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, muss angenommen werden, dass die Behandlungskosten nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können und damit nicht erfüllt werden.
Aber selbst wenn die Erben ermittelt werden können und die Erbschaft von ihnen nicht ausgeschlagen wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Honoraranspruch erfüllt wird, denn die Erben haben auch die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz, wenn der Nachlass überschuldet ist.
In diesem Fall schulden die Erben nur mit dem Nachlass, der jedoch überschuldet ist, so dass – wie bei einer Regelinsolvenz auch – der Zahnarzt Gefahr läuft, dass seine Forderung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 30, 2025
Aktuell hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob eine irreführende Werbung vorliegt, wenn jemand Werbung mit einer Kundenbewertung betreibt.
Wer kennt das nicht, jeder Einkauf, jede Dienstleistung kann im Anschluss bewertet werden. In der Regel erfolgt dies in verschiedenen vom Bewertungsportal vorgegebenen Kategorien durch die Vergabe von Sternen. Aus den abgegebenen Bewertungen wird im Anschluss eine durchschnittliche Sternebewertung gebildet. Mit dieser durchschnittlichen Sternebewertung wird dann z.B. auf der eigenen Website im Internet geworben.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einer Werbung mit der durchschnittlichen Sternebewertung auch eine Aufschlüsselung der Kategorien zu erfolgen hat, aus denen sich die Sternebewertung zusammensetzt. Es stellte sich die Frage, ob es sich um eine wesentliche Information handelt, aus welchen Kategorien sich letztlich die Sternebewertung zusammensetzt und die daher zwingend mitzuteilen ist.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 25.07.2024, AZ: I ZR 143/23, ausgeführt, dass es für den Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung von Bedeutung sei, wie viele Bewertung innerhalb welchen Zeitraums zu der durchschnittlichen Sternebewertung geführt haben.
Der Durchschnittsverbraucher könne abschätzen, wie aussagekräftig eine Sternebewertung ist, wenn er deren Gesamtzahl und den Zeitraum kenne, der der Sternebewertung zugrunde liegt. Einer Einzelfallaufgliederung bedürfe es nicht, um dem Verbraucher dies zu vergegenwärtigen, auch wenn weiteren Informationen die Aussagekraft -wenn auch in sehr überschaubaren Maße- erhöhen würde. Der Durchschnittsverbraucher wisse, dass in der Regel einer durchschnittlichen Sternebewertung unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen.
Weiter führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus: Seine Rechtsprechung, wonach bei einer Werbung mit Testsiegeln oder Prüfzeichen regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers bestehe, zu erfahren, wie sich die Bewertung in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfüge, sei auf die Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen nur sehr eingeschränkt übertragbar. Bei der Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen fehle es nicht nur an einer Situation, in der sich die bewerteten Dienstleistungen in das Umfeld anderer Dienstleistungen einfügt, sondern auch an einheitlichen Kriterien für die Bewertung.
Werden die eigenen Leistungen in Bewertungsportalen im Internet mit hohen durchschnittlichen Sternzahlen bewertet, so kann damit durchaus geworben werden. Aber es muss die Gesamtzahl und der Zeitraum mit angegeben werden, der der Sternebewertung zugrunde liegt, anderenfalls würde eine wesentliche Information dem Verbraucher vorenthalten. Darauf gilt es zu achten.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 29, 2025
Wenn sich der Patient zahnärztlich behandeln lässt, wird zivilrechtlich ein Behandlungsvertrag gem. § 630 a BGB geschlossen. Danach verpflichtet sich der Behandelnde zur Erbringung der medizinischen Leistung und der Patient zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist.
Der Privatpatient schuldet die Vergütung für die in Anspruch genommene medizinische Behandlung unabhängig davon ob und in welchem Umfang er krankenversichert ist und eventuell eine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung und/oder der Beihilfe erhält.
Der Kassenpatient hingegen schuldet grundsätzlich keine Vergütung für seine Behandlung im Rahmen des Leistungskatalogs seiner gesetzlichen Krankenkasse. An die Stelle des zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs tritt ein sozialrechtlicher Anspruch des zur vertragszahnärztlichen Behandlung zugelassenen Behandelnden. Wählt der Patient jedoch Kostenerstattung oder wünscht er Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs seiner gesetzlichen Krankenkasse, ist er zur Zahlung der hierfür anfallenden Vergütung verpflichtet. Weiß der Behandelnde bei der Behandlung eines gesetzlichen Krankenversicherten, dass eine vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür ausreichende Anhaltspunkte, muss der Patient vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform (d.h. schriftlich) informiert werden (§ 630 c Abs. 3 BGB).
Der zivilrechtliche zahnärztliche Honoraranspruch für die vom Behandelnden erbrachten Leistungen wird gegenüber dem Patienten erst fällig, wenn der Behandelnde für seine erbrachten Leistungen dem Patienten eine Rechnung erteilt hat, die den Anforderungen von § 10 GOZ entspricht.
Die Verjährung des Anspruchs auf Honorar beginnt erst mit Fälligkeit, d.h. mit Stellung der Liquidation. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt gem. § 199 GBG zum Ende des Jahres, d.h. alle Liquidationen aus dem Jahre 2021 –unabhängig davon, ob sie im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 gestellt wurden, verjähren am 31.12.2024.
Die Verjährung wird gehemmt durch Rechtsverfolgung, z.B. durch die Einleitung eines gesetzlichen Mahnverfahrens (§ 204 BGB).
Zum Ende des Jahres sollte daher rechtzeitig geprüft werden, welche Liquidationen noch nicht bezahlt wurden und ob noch weitere Schritte eingeleitet werden sollen bzw. müssen.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 28, 2025
Im medizin-rechtlichen Bereich ein heikles Thema: Skonto. Und so ist es nicht überraschend, dass sich auch die Gerichte immer wieder mit diesem Thema befassen müssen; z. B. der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.02.2024, AZ: I ZR 91/23.
Geklagt hatte eine Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen ein Unternehmen, welches Arzneimittel parallel bzw. reimportierte. Das Unternehmen hatte seinen Kunden 3 % Skonto gewährt, wenn diese vor Fälligkeit zahlten und dadurch den festgesetzten Mindestpreis von Medikamenten unterschritten.
Skonto liegt vor, wenn eine vertraglich nicht geschuldete Leistung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird (echtes Skonto), also z.B. 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
Skonto kann aber auch gewährt werden, wenn hierdurch die pünktliche Zahlung durch den Käufer honorieren werden soll (unechtes Skonto).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derartige Skonti, egal ob echtes oder unechtes, nicht gewährt werden dürfen, weil sie gegen § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verstoßen. In § 2 AMPreisV hat der Gesetzgeber für die Abgabe von Fertigarzneimitteln vom pharmazeutischen Großhandel an Apotheken einen Mindestpreis festgesetzt. Dieser Mindestpreis darf z.B. durch Skonti, wie Barzahlungsrabatte – Zahlung innerhalb von 14 Tagen z. B. -, nicht unterschritten werden.
Die Gewährung von Skonto ist und bleibt daher im medizinischen Bereich heikel, besonders dann, wenn es um Leistungen geht, die an Patienten weitergegeben werden.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995