Wenn sich der Patient zahnärztlich behandeln lässt, wird zivilrechtlich ein Behandlungsvertrag gem. § 630 a BGB geschlossen. Danach verpflichtet sich der Behandelnde zur Erbringung der medizinischen Leistung und der Patient zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist.
Der Privatpatient schuldet die Vergütung für die in Anspruch genommene medizinische Behandlung unabhängig davon ob und in welchem Umfang er krankenversichert ist und eventuell eine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung und/oder der Beihilfe erhält.
Der Kassenpatient hingegen schuldet grundsätzlich keine Vergütung für seine Behandlung im Rahmen des Leistungskatalogs seiner gesetzlichen Krankenkasse. An die Stelle des zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs tritt ein sozialrechtlicher Anspruch des zur vertragszahnärztlichen Behandlung zugelassenen Behandelnden. Wählt der Patient jedoch Kostenerstattung oder wünscht er Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs seiner gesetzlichen Krankenkasse, ist er zur Zahlung der hierfür anfallenden Vergütung verpflichtet. Weiß der Behandelnde bei der Behandlung eines gesetzlichen Krankenversicherten, dass eine vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür ausreichende Anhaltspunkte, muss der Patient vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform (d.h. schriftlich) informiert werden (§ 630 c Abs. 3 BGB).
Der zivilrechtliche zahnärztliche Honoraranspruch für die vom Behandelnden erbrachten Leistungen wird gegenüber dem Patienten erst fällig, wenn der Behandelnde für seine erbrachten Leistungen dem Patienten eine Rechnung erteilt hat, die den Anforderungen von § 10 GOZ entspricht.
Die Verjährung des Anspruchs auf Honorar beginnt erst mit Fälligkeit, d.h. mit Stellung der Liquidation. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt gem. § 199 GBG zum Ende des Jahres, d.h. alle Liquidationen aus dem Jahre 2021 –unabhängig davon, ob sie im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 gestellt wurden, verjähren am 31.12.2024.
Die Verjährung wird gehemmt durch Rechtsverfolgung, z.B. durch die Einleitung eines gesetzlichen Mahnverfahrens (§ 204 BGB).
Zum Ende des Jahres sollte daher rechtzeitig geprüft werden, welche Liquidationen noch nicht bezahlt wurden und ob noch weitere Schritte eingeleitet werden sollen bzw. müssen.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
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