von admin1 | Apr. 27, 2025
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 197/23) zu beschäftigen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Patient für eine implantatgestützte Totalprothese seines Ober- und Unterkiefers entschieden. Er erhielt einen Heil- und Kostenplan für die Inserierung der Implantate, den er auch unterschrieben hat, und einen Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz, den er auch bei seiner Krankenkasse einreichte, nicht jedoch unterschrieb.
Zunächst hat der BGH klargestellt, dass es sich bei einer andersartigen Versorgung um eine medizinisch notwendige Versorgung handelt im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ und nicht um eine Wunschleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. GOZ. Sowohl die Regelleistung wie auch die gleichartige und die andersartige Leistung sind zahnmedizinisch notwendig. Lediglich unterschiedlich sind die Abrechnungswege.
Kommt es bei der zahnmedizinischen Behandlung zu Mehrkosten, wie z.B. bei aufwendigeren Füllungen statt preisgünstigen plastischen Füllungen, so haben Behandler und Patient hierüber vor der Behandlung gem. § 28 Abs. 2 S. 4 SGB V eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Dies soll, so führt der Bundesgerichtshof in der o.a. Entscheidung aus, nicht nur Beweiszwecken dienen, sondern hat auch den Patienten warnen und vor überobligatorischen Leistungen schützen.
Hiervor zu unterscheiden sei der Bereich der Versorgung mit Zahnersatz (§§ 55 ff SGB V). Hier bestünde kein Schriftformerfordernis, weil die zu erwartenden Kosten aus dem zwingend vor der Behandlung zu erstellenden und von der Krankenkasse insgesamt –auch hinsichtlich der zusätzlichen andersartigen Leistungen (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V)- zu prüfenden Heil- und Kostenplans ersichtlich sind. Der Patient würde hierdurch hinreichend vor übereilten Entscheidungen geschützt und hat ausreichend Informationen darüber, welche Kosten ihm für den von ihm gewählten Zahnersatz entstehen (Transparenz).
Zwingende Voraussetzung für die Abrechnung von Zahnersatz gesetzlich versicherter Patienten ist, dass eine umfassende Prüfung durch die gesetzliche Krankenversicherung vor der Versorgung erfolgt. Dies setzt jedoch kein Schriftformerfordernis im Sinne von §§ 125, 126 BGB voraus. Nur, wenn der gesetzlich Krankenversicherte ausdrücklich verlangt, auf eigenen Kosten ohne Einschaltung der gesetzlichen Krankenkasse behandelt zu werden, soll vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Behandler und Patient getroffen werden. In dieser Vereinbarung soll sich der Behandler auch bestätigen lassen, dass es ausdrücklicher Wunsch des Patienten sei, auf eigenen Kosten behandelt zu werden (§ 8 Abs. 7 Satz 3 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte).
Der BGH hat somit im Falle einer andersartigen Versorgung ein Schriftformerfordernis abgelehnt. Zu beachten ist jedoch, dass in dem vom BGH zu entscheidenden Fall ein Heil- und Kostenplan schriftlich erstellt worden war und auch von der gesetzlichen Krankenkasse vor der Behandlung geprüft worden war. Der Patient hatte lediglich den Heil- und Kostenplan nicht unterschrieben und dies war im Praxisalltag nicht aufgefallen.
Da sich die Vorinstanzen jedoch noch nicht mit der Frage beschäftigt haben, ob der Patient wirtschaftlich im Sinne von § 630 c Abs. 3 S. 1 BGB aufgeklärt wurde und ob die Rechnung insgesamt berechtigt war, hat der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern zur Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.
Im Zuge des elektronischen Heil- und Kostenplans wird es, will man Streitigkeiten vermeiden, noch mehr erforderlich werden, dass im Praxisalltag darauf geachtet wird, das vor der Behandlung der Patient über die zu entstehenden Kosten aufgeklärt wird und den schriftlichen Ausdruck über die zu erwartenden Kosten des Heil- und Kostenplans erhält. Dies umso mehr, wenn der Patient eine teure andersartige Versorgung wählt. Auch wenn der BGH das Schriftformerfordernis in Form einer Unterschrift des Patienten verneint hat, sollte dokumentiert werden, dass er über die für ihn entstehenden Kosten schriftlich aufgeklärt wurde, z.B. durch kurz dokumentierte Übergabe der mit dem elektronischen Heil- und Kostenplans eingeführten Ausfertigung des Heil- und Kostenplans für den Patienten.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
von admin1 | Apr. 26, 2025
Unsere neue Welt ohne Tabletts, Laptops, ERoller oder Handys – nicht vorstellbar.
Allen gemein ist, dass sie nur funktionieren, wenn ihre Akkus immer wieder laufend aufgeladen werden.
Und so finden sich dort, wo sich eine Steckdose befindet, auch immer wieder Geräte, die dort geladen werden.
Inzwischen ist jedoch auch bekannt, dass diese Akkus plötzlich – aus unbekannten Gründen Feuer fangen können und in Brand geraten. Besondere Brandgefahr besteht, wenn der Ladervorgang mittels eines Geräts durchgeführt wird, das für diesen Ladevorgang/Gerät nicht zugelassen ist.
So geriet ein Akku in Brand, welcher unsachgemäß geladen wurde und sich auf einem Holzregal befand. Der Brand führte zu einem erheblichen Sachschaden.
Wer einen Ladevorgang veranlasst, muss dafür Sorge tragen, dass einer möglichen Brandgefahr effektiv vorgebeugt wird, indem insbesondere darauf geachtet wird, dass der Ladevorgang auf einem nicht brennbaren Untergrund erfolgt und ein kompatibles Ladegerät vorhanden ist. Gegebenenfalls sollten entsprechende Löschmittel vorgehalten werden, die eine Brandbekämpfung und ein Wiederaufflammen verhindern. Diese Pflicht trifft auch den (Unter-) Mieter (so das KG Berlin in einem beabsichtigten Beschluss, 8 U 24/22).
Achtung, wird dies nicht eingehalten, besteht Gefahr für die Gebäudeversicherung.
Es lohnt sich daher, einmal genau hinzusehen, wenn man selbst oder der Mitarbeiter sein Handy, Tablett oder Laptop in die Steckdose steckt, ob z. B. Ladegeräte verwendet werden, die auch für das Laden zugelassen sind.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
von admin1 | Apr. 25, 2025
Der Patient ist vor einem Eingriff über die geplante Behandlung umfassend aufzuklären, damit er selbstbestimmt in die Behandlung einwilligen kann.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.02.2024, AZ: 26 U 36/23, deutlich gemacht, dass die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes sei. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erfordert es aber, dass er auch über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären ist, wenn mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen und unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (§ 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB). Kann der Behandler dies nicht nachweisen, macht er sich Schadensersatzpflichtig.
Wird beispielsweise eine Planung von Zahnersatz im Hinblick auf die gewählte Behandlung nicht ausreichend geplant, so kann der Patient in diesem Falle grundsätzlich auch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt werden (so das Landgericht Karlsruhe, 26.07.2023, AZ: 6 O 140/17). Bei einer Versorgung mit Kronen und Brücken hat der Zahnarzt auch über die potentiellen Alternativen sowie deren Vor- und Nachteile aufzuklären. Entscheidet sich der Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung dennoch für z.B. eine festsitzende Kronenversorgung auf risikobehafteten Zähnen, so ist laut Landgericht Karlsruhe dagegen fachlich nichts einzuwenden. Sei der Patient hingegen nicht über die Risiken einer geplanten Behandlung, insbesondere über die wurzelgefüllten stark vorgeschädigten Zähne und die möglichen Alternativen, aufgeklärt, so entspricht die Planung nicht dem fachlichen Standard. Der Behandler macht sich in einem solchen Fall schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich jedoch nicht nur mit der Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden auseinandergesetzt, sondern auch über deren Dokumentation:
Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation, die keine Anhaltspunkt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, misst die Rechtsprechung zugunsten des Behandlers eine hohe Indizwirkung bei. Sie können den Richter davon überzeugen, dass das, was vertrauenswürdig dokumentiert wurde, auch tatsächlich so stattgefunden hat.
Finden sich jedoch in einer Dokumentation immer wieder wortgleiche Einträge, die anscheinend standardmäßig verwendet werden, so führt das Oberlandesgericht Hamm in der o.a. Entscheidung aus, schwächt dies die Aussagekraft der Dokumentation.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Behandler sich aufgrund der vielen Aufklärungsgespräche an das einzelne Aufklärungsgespräch manchmal nicht erinnern können und zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung auf ihre Dokumentation verweisen. Zeigt sich jedoch in der Dokumentation, dass Aufklärungsgespräche standardmäßig dokumentiert werden, so kann dies den Beweiswert abschwächen.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
von admin1 | Apr. 24, 2025
Das Handy –immer dabei. Schnelle Absprachen ohne lange und viele Telefonate: Über Chatgruppen auf Social-Media wie Whats up auch unter Mitarbeitern sind sehr beliebt.
Wurde z.B. vergessen, den Computer auszustellen oder ist man sich nicht sicher, ob man eine Tür verriegelt hat –schnell dem Kollegen / der Kollegin eine Whats up gesandt. Die zwei blauen Haken zeigen –die Nachricht ist angekommen und gelesen.
Viele Chat-Gruppen wurden auch während der Corona-Pandemie eingerichtet, um unproblematisch und schnell alle über ein positives Testergebnis –z.B. von Angehörigen oder sich selbst- informieren zu können.
Doch nicht immer werden die Chat-Gruppen so genutzt. Viel häufiger werden die Chat-Gruppen für den Austausch von privaten Informationen genutzt.
Doch was ist, wenn in einer solchen Chat-Gruppe ein Mitarbeiter stark beleidigende, rassistische und sexistische Äußerungen über seinen Vorgesetzten und andere Kollegen äußert und diese Informationen durch ein anderes Mitglied der Chatgruppe an den Vorgesetzten weitergegeben werden.
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in drei Parallelentscheidungen, 2 AZR 17/23, 2 AZR 18/23 und 2 AZR 19/23 auseinandergesetzt.
Dort waren aufgrund solcher Äußerungen in einer Chat-Gruppe mehreren Mitarbeitern fristlos gekündigt worden, wogegen die Mitarbeiter klagten. Sie vertraten die Ansicht, dass die mit anderen Mitarbeitern im Chat getauschten Äußerungen vertraulich gewesen seien und daher vom Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung nicht hätten genutzt werden dürfen.
Diesem Vortrag waren auch die ersten beiden Instanzen gefolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun jedoch klargestellt:
Es sei eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrages, dass die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen vom Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der anderer Arbeitnehmer nach Treu und Glauben gewahrt werden müssen. „Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die –wie hier- nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann“ (BAG, AZ: 2 AZR 17/23, RN 27). Dabei seien jedoch die Umstände zu berücksichtigen, in denen diese Äußerungen gefallen sind. In einem vertraulichen, persönlichen Gespräch vermag dies eine außerordentliche Kündigung nicht unbedingt rechtfertigen, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese Äußerungen den Betriebsfrieden stören und das Vertrauensverhältnis z.B. zum Arbeitgeber belasten. Anders ist es jedoch, wenn derartige Äußerungen innerhalb einer Chatgruppe mit mehreren Mitgliedern getätigt werden. In einem solchen Fall müssen die Mitglieder davon ausgehen, dass die Äußerungen Dritten wie z.B. dem betroffenen Kollegen oder Arbeitgeber gezeigt werden. Beleidigenden Äußerungen über Dritte, die nicht Teil des Chats sind, können erheblich den Betriebsfrieden stören und können daher eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Nachdem die ersten beiden Instanzen dem noch gefolgt waren, hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine Vertraulichkeitserwartung nur dann berechtigt ist, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das sei abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Werden, wie in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fällen beleidigende und menschenverachtende Nachrichten ausgetauscht, habe der Arbeitnehmer darzulegen, warum er erwarten könne, dass der Inhalt von keinem Chatmitglied an einen Dritten weitergegeben werde.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Äußerungen in einer Chatgruppe hinsichtlich der Vertraulichkeit anders zu bewerten sind, als Äußerungen im Pausenraum.
Wird dem Arbeitgeber durch Vorlage entsprechender Chat-Auszüge bekannt, dass ehrverletzende Äußerungen eines Mitarbeiters über einen anderen Mitarbeiter in einer größeren Chat-Gruppe verbreitet werden, so kann ihn dies durchaus berechtigen, rechtliche Schritte, wie Abmahnung etc. bis hin zur außerordentlichen Kündigung zu ergreifen.
Daher gilt: Chatgruppen sind Fluch und Segen zugleich.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
von admin1 | Apr. 23, 2025
Die Dokumentation hat den Zweck eine sachgerechte therapeutische Weiter- / Behandlung zu belegen. Sie soll wiederholte Untersuchungen einschließlich der damit verbundenen Belastungen und Kosten vermeiden. Sie dient der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Patienten, denn sie gibt Rechenschaft über die Behandlung, die der Patient in der Regel mangels Kenntnis nicht beurteilen oder tatsächlich, z.B. bei einer Vollnarkose, nicht bewußt wahrnehmen kann.
Sie ist nicht nur Pflicht, sondern spielt in haftungsrechtlichen Prozesse eine große Rolle.
Grundsätzlich muss der Patient den behaupteten Behandlungsfehler in einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen. Der Behandler belegt das Behandlungsgeschehen durch seine Behandlungsdokumentation.
Eine ordnungsgemäße zeitnah erstellte Dokumentation in Papierform, die keine Anhaltspunkte für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, ist geeignet, zu belegen, dass die aufgeführten Tatsachen und Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen. Sie stellt eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO dar (BGH, Urteil vom 05.12.2023, AZ: VI ZR 108/21).
Ob das Behandlungsgeschehen zutreffend dokumentiert wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Soll der Beweiswert der Dokumentation erschüttert werden, so muss nicht die inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation widerlegt werden, sondern es genügt, wenn dargelegt wird, dass die inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft ist.
Der BGH (Urteil vom 05.12.2023, AZ: VI ZR 108/21) hat hierzu ausgeführt, dass es an dem Indizwert der Richtigkeit der Dokumentation fehle, wenn der Dokumentierende Umstände in der Patientenakte festhalte, die sich zu Lasten des im konkreten Fall in Anspruch genommenen Mitbehandlers auswirke und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies aus eigenem Interesse erfolge, um so die eigene Haftung zu vermeiden oder zu verringern. In dem zu entscheidenden Fall des BGH hatte ein Behandler die Dokumentation am Folgetag erstellt und in der Dokumentation die unbefriedigende Entwicklung der Behandlung gerechtfertigt.
Aus der Entscheidung des BGH ist herzuleiten, dass die zeitnah zu erstellende Behandlungsdokumentation neutral erfolgen sollte. Sie sollte sämtlich aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzeichnen, insbesondere Anamnese, Diagnose, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen (§ 630 f Abs. 2 BGB).
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
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