Änderungen beim Elterngeld

Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können auf Grund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat.

Das Elterngeld beträgt beispielsweise bei Einkommen zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR 67% und bei einem Einkommen von 1.240 EUR und mehr 65%.
Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 EUR und mindestens 300 EUR.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10% des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 EUR für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.

Die bisherige Bemessungsgrundlage bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Die bisherige Bemessungsgrundlage ist das (Netto-)Erwerbseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Im Falle des Mutterschutzes ist der Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist zu betrachten. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Lohn- bzw. Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt. Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) während der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes werden nicht berücksichtigt.

Die neuen „Vereinfachungsregeln” ab 2013 bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Pauschalierte Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge

Anstatt der tatsächlichen Beiträge zur Sozialversicherung werden künftig für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 9%, zur Rentenversicherung 10% und zur Arbeitslosenversicherung 2%, also pauschal insgesamt 21%, abgezogen.

Freibeträge werden ignoriert

Freibeträge, beispielsweise für höhere Werbungskosten, die bisher ebenfalls mit dem Nettogehalt auch das Elterngeld erhöhten, werden künftig ignoriert.

Die zeitlich überwiegende Steuerklasse ist künftig maßgebend

Künftig wird die Steuerklasse berücksichtigt, die die meisten Monate innerhalb des zwölfmonatigen Berechnungszeitraums vorlag. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann demnach künftig nur noch höheres Elterngeld bringen, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes erfolgt ist.

Empfehlung

Um ein höheres Elterngeld zu bewirken, sollte ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes durchgeführt werden.
Bei einem Steuerklassenwechsel ist allerdings zu beachten, dass das gemeinsame Nettogehalt der Eheleute bis zur Geburt des Kindes deutlich sinken kann. Die zu viel bezahlten Steuern erhalten sie zwar bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Zusammenveranlagung zurück. Doch bis zur Geburt bedeutet der Steuerklassenwechsel für viele Eltern erst einmal eine finanzielle „Durststrecke”.

Die Besteuerung von Renten der Grund- oder Basisversorgung

Um welche Renten geht es?

Bei der Grund- oder Basisversorgung handelt es sich um Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungswerken und den kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen („Rürup”).

Ermittlung des Jahresbetrages der Rente

Der Jahresbetrag der Rente bildet die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Besteuerungsanteils. Dies ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei der Auszahlung einbehaltenen Beitragsanteile des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ermittlung des Besteuerungsanteils

Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die vor dem 01.01.2005 zu laufen begonnen oder die ab dem 01.01.2005 gewährt werden oder deren Bezug erst im Laufe des Jahres 2005 einsetzt, 50%. Nach 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang um 2 %. Ab dem Jahr 2020 steigt er jährlich lediglich noch um 1 % an, sodass ab dem Jahr 2040 der gesamte Rentenbezug steuerpflichtig ist.

Ermittlung des Rentenfreibetrages

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil ist der steuerfreie Teil der Rente, der sogenannte Rentenfreibetrag. Er wird für jeden neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang als feststehender Eurobetrag ermittelt und gilt in dieser Höhe grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente.

Beispiel

Rentner R bezieht seit dem 01.01.2000 seine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Jahresbetrag der Rente betrug im Jahr 2005 insgesamt 6.060,00 EUR. Der Jahresbetrag der Regelaltersrente beträgt im Jahr 2011 insgesamt 6.600,00 EUR.

Veranlagungszeitraum 2005

Jahresbetrag der Rente                                                6.060,00 EUR
Steuerfreier Teil der Rente (wird festgeschrieben)          3.030,00 EUR
Besteuerungsanteil 50 %, zu versteuernde Einnahmen   3.030,00 EUR

Veranlagungszeitraum 2011

Jahresbetrag der Rente                                                 6.600,00 EUR
Rentenfreibetrag                                                           3.030,00 EUR
Zu versteuernde Einnahmen                                          3.570,00 EUR

Die Verlustbescheinigung

Bei Kapitalanlegern, die privat Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen erzielen, gelten seit 1. Januar 2009 die Vorschriften zur Abgeltungsteuer. Werden Verluste erzielt, kann dieser Verlust nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet werden, wenn die Bank eine Verlustbescheinigung ausstellt.

Der Antrag auf Verlustfeststellung muss bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres bei der Bank gestellt werden. Geht der Antrag nur einen Tag verspätet bei der Bank ein, kann der Verlust nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Verlustfeststellung macht grundsätzlich dann Sinn, wenn bei einer Bank ein Gewinn aus Aktienverkäufen und bei einer anderen Bank ein Verlust aus Aktienverkäufen erzielt wurde. Sind lediglich Verluste aus Aktienverkäufen und keine weiteren Kapitalerträge erzielt worden, lohnt sich die Beantragung der Verlustbescheinigung nicht. Die Verluste aus Aktienverkäufen können seit 2009 nur mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht mehr möglich.

Unser Rat:
Aktionäre, die Aktien mit Verlust abgestoßen haben und bei einer anderen Bank für positive Kapitalerträge Abgeltungsteuer zahlen mussten, sollten rechtzeitig einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen. Erträge und Verluste können dann mit Hinweis auf diese Bescheinigung in der Steuererklärung saldiert werden mit der Folge, dass die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer wieder erstattet wird.

Verbilligte Wohnraumüberlassung an Angehörige

Die verbilligte Wohnraumüberlassung ist häufig bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen vorzufinden. Die Finanzverwaltung steht solchen Konstellationen immer sehr kritisch gegenüber. Um Missbräuche zu vermeiden, konnten Werbungskosten nach bisheriger Rechtslage in der Regel nur dann vollständig abgezogen werden, wenn die vereinbarte Warmmiete mindestens 75% der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprach. Andernfalls konnten die Werbungskosten nur verhältnismäßig abgezogen werden. Mietverträge haben sich daher oftmals an der 75%-Grenze orientiert.

Auf die Besonderheiten der Totalüberschussprognose wird hier nicht eingegangen.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 erfolgte eine Änderung dahingehend, dass bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung die vereinbarte Miete nur noch mindestens 66% der ortsüblichen Miete entsprechen muss, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Die Neureglung gilt für Veranlagungszeiträume ab 2012.

Wurden Mietverträge unter Berücksichtigung der 75%-Grenze geschlossen, könnte hier eine Anpassung der Miete in Erwägung gezogen werden.

Vorsicht bei Luxusgegenständen

Grundsätzlich können als Betriebsausgaben / Werbungskosten sämtliche Aufwendungen geltend gemacht werden, die betrieblich veranlasst sind bzw. die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Davon abzugrenzen sind Aufwendungen, die zwar betrieblich veranlasst, jedoch nach der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Sachverhalt
Im Streitfall machte der Kläger die Anschaffungskosten für sein 5.200 EUR teures Mobiltelefon als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend. Das Finanzamt bewertete die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit den Betriebsausgabenabzug.

Begründung
Zwar sei das Mobiltelefon aufgrund der Bereitschaftsdienste unstreitig betrieblich veranlasst. Seine berufliche Erreichbarkeit wäre allerdings auch mit einem gewöhnlichen Mobilfunkgerät sichergestellt gewesen. Das Gericht hielt hier einen Preis von ca. 300 EUR für angemessen.

Fazit
Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach der Verkehrsauffassung unangemessen sind, muss auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Beurteilung ist daher regelmäßig streitbehaftet. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in der Zukunft mit diesem Urteil umgeht. Vor allem im Hinblick auf Betriebsfahrzeuge besteht oftmals Streitpotential. Unter Berücksichtigung, dass heutzutage schon jeder Schüler mit einem teuren Smartphone ausgestattet ist, dürfte dieses Urteil u. E. nur auf wenige Fälle Anwendung finden.