Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten können in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG)).
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnte der Höchstbetrag (1.250 EUR) nur einmal gewährt werden, wenn das Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt wird.
Der BFH hat nun in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung geändert. In dem entschiedenen Fall nutzte ein Lehrerehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus, das den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörte. Die Aufwendungen betrugen mehr als 2.500 EUR. Die beiden Lehrer machten jeweils Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe des maximalen Betrags von 1.250 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Aufwendungen von insgesamt 1.250 EUR und ordnete diesen Betrag den Eheleuten je hälftig zu.
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH kann jeder Ehegatte Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag ansetzen, soweit er diese selbst getragen hat und sofern die weiteren Voraussetzungen für den Abzug in seiner Person vorliegen. Der Abzug der Aufwendungen ist nicht mehr wie bisher objektbezogen sondern personenbezogen.
Empfehlung Wird ein Arbeitszimmer durch mehrere Personen, welche die Kosten selbst tragen und welche die Voraussetzungen für den Abzug erfüllen, genutzt, kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR für jede Person gewährt werden. Falls das Finanzamt den Höchstbetrag nur einmal gewähren sollte, kann mit Hinweis auf das BFH-Urteil VI R 53/12 vom 15.12.2016 Einspruch eingelegt werden.
Die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung können steuermindernd als Sonderausgaben geltend werden. Beitragsrückerstattungen mindernd den Sonderausgabenabzug.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall haben Steuerpflichtige ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von ca. 5.100 EUR als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt minderte den Sonderausgabenabzug um eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 911 EUR. In diesem Betrag waren 150 EUR als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen des BKK-Bonusprogramms enthalten. Die Versicherung beteiligte sich mit bis zu 150 EUR jährlich an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, welche von den Versicherten privat bezahlt wurden (z.B. Brillen, Massagen oder Nahrungsergänzungsmittel).
Die Steuerpflichtigen legten Einspruch gegen die Kürzung des Sonderausgabenabzugs um 150 EUR ein mit der Begründung, dass es sich um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragserstattung handele. Der BFH gab den Klägern Recht und sah in der Bonuszahlung keine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen mit der folgenden Begründung:
„Die streitgegenständliche Bonuszahlung führt nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Klägerin zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Denn entscheidende Voraussetzung für die erlangte Bonusleistung ist die Tatsache, dass die Klägerin weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen musste, sodass ihr von der BKK lediglich ein Teil dieser – zusätzlichen – Kosten erstattet wurde.” Entscheidend war also, dass der Versicherte eigene Aufwendungen für weitere Gesundheitsmaßnahmen getragen hat.
Empfehlung Zukünftig werden die Krankenversicherungen die Rechtsprechung des BFH bei derelektronischen Übermittlung der Beitragsrückerstattungen an die Finanzämter berücksichtigen. Bereits ausgestellte Bescheinigungen sollten überprüft werden.
Zum 1.7.2016 sind die Renten um 4,25 % im Westen gestiegen. Die Erhöhung ist eine gute Nachricht für Senioren. Doch immer mehr Rentner rutschen in die Steuerpflicht. Laut einer Prognose des Bundesfinanzministeriums werden rund 160.000 Senioren erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen.
Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen? Bei einem ledigen Rentner entsteht im Jahr 2016 eine Steuerpflicht grundsätzlich bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.652 EUR im Jahr. Der Rentenbruttobetrag entspricht dabei nicht dem zu versteuernden Einkommen. Der individuelle Rentenfreibetrag wird zunächst abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Von dem übrigen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Welche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden? Als Sonderausgaben sind zum Beispiel die folgenden Aufwendungen abzugsfähig: Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie zu Unfall oder auch Haftpflichtversicherungen). Als außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise Krankheitskosten (nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung) angesetzt werden. Zudem kann sich die Steuer ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigungshilfen oder Pflege- und Betreuungsleistungen) in Anspruch genommen wurden.
Fazit Im Zweifel empfiehlt es sich, eine Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch einen Steuerberater durchführen zu lassen. Sollte es zu einer Steuerpflicht auf Grund der Rentenerhöhung kommen, kann rechtzeitig durch die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt reagiert werden.
Mit dem Jahreswechsel gibt es viele gesetzliche Änderungen. Familien profitieren von einem höheren Kindergeld bzw. von höheren Kinderfreibeträgen und von höheren Abzugsbeträgen bei Unterhaltsleistungen. Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer spielt in vielen Bereichen eine immer wichtigere Rolle.
Kindergeld/Kinderfreibetrag Das Kindergeld wird um 2 EUR pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich je 190 EUR, für das dritte Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind je 221 EUR. Wichtig: Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils der Familienkasse vorliegt. Die ID-Nummer wurde jeder Bürgerin/jedem Bürger durch ein Mitteilungsschreiben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugesandt. Außerdem ist die Steuer-ID-Nummer der Eltern im Kopfteil auf der ersten Seite des Einkommensteuerbescheides zu finden. Der Kinderfreibetrag steigt um 48 EUR auf 2.304 EUR.
Unterhalt an bedürftige Personen Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen können ab 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über ein nur geringes Vermögen verfügt. Ein Vermögen ist gering, wenn es 15.000 EUR nicht übersteigt. Ab 2016 muss zwingend die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung angegeben werden.
Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können in Höhe von 13.805 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vorliegt. Auch hier gilt: Der Unterhaltsempfänger muss die Steuer-Identifikationsnummer in der Steuererklärung angeben.
Freistellungsaufträge nur mit Steuer-ID-Nummer Freistellungsaufträge bei Banken verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-ID-Nummer des Sparers nicht vorliegt.
Fazit Für viele steuerliche Vergünstigungen ist die Steuer-ID-Nummer erforderlich. Es empfiehlt sich, diese parat zu haben. Sollte die Steuer-ID-Nummer nicht (mehr) bekannt sein, kann diese beim BZSt schriftlich erneut angefordert werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Beispiel: Arbeitnehmer A lebt mit seiner Familie in seinem eigenen Einfamilienhaus in der Stadt Z. Er arbeitet in der ca. 200 km entfernten Stadt Y. Da er nicht jeden Tag von Z nach Y pendeln kann, mietet A eine 1-Zimmerwohnung in Y, in welcher er während der Woche wohnt. Einmal wöchentlich fährt er zu seiner Familie nach Z.
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können die folgenden Kosten geltend gemacht werden:
Fahrtkosten
Fahrten zu Beginn und Beendigung der doppelten Haushaltsführung
Hier kann der Arbeitnehmer für die gefahrenen Kilometer seinen individuellen Kilometersatz ermitteln und ansetzen oder auf die pauschalen Kilometersätze (0,30 EUR pro gefahrenen km) zurückgreifen.
Familienheimfahrten
Es kann höchstens eine Familienheimfahrt wöchentlich geltend gemacht werden. Die Fahrten werden mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) berücksichtigt.
Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
Die Fahrten sind mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) abgegolten.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen können grundsätzlich nur für die ersten drei Monate beansprucht werden. Es wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer nach drei Monaten die Verpflegungssituation in seiner neuen Umgebung kennt und daher keinen Mehraufwand mehr hat.
Die folgenden Pauschbeträge können angesetzt werden:
• 24 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden • 12 EUR für den An- und Abreisetag
Unterkunftskosten
Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort können bis zu einer Höhe von insgesamt 1.000 EUR pro Monat geltend gemacht werden (z.B.: Miete, Betriebskosten, Reinigungskosten, Erhaltungsaufwendungen, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Mietgebühren für KfZ-Stellplätze oder auch Schuldzinsen und Abschreibung bei einer im Eigentum stehenden Wohnung).
Umzugskosten
Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Es kommen z.B. die Transportkosten, die Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder auch die Maklerkosten als Werbungskosten in Betracht.
Die vorausgefüllte Steuererklärung
In den Steuerberaterkanzleien und in der Finanzverwaltung wird zunehmend papierlos gearbeitet, um die Abläufe effizienter zu gestalten. Ab dem Jahr 2014 wurde daher die sogenannte Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Ausfüllhilfe für wenige Teilbereiche der Steuererklärung. Einige dem Finanzamt übermittelte Daten können abgerufen und in die Steuererklärung übernommen werden. Den Zugriff auf die Daten erhält man über das Internetportal der Finanzverwaltung unter www.elsteronline.de. Die Zuordnung geschieht über die Steueridentifikationsnummer, welche für die Anmeldung benötigt wird.
Übermittelte Daten
Folgende Daten stehen beim Finanzamt zum Abruf bereit:
• Lohnsteuerbescheinigungen • Rentenbezugsmitteilungen • Bescheinigungen zur Kranken- und Pflegeversicherung • Bescheinigungen zu Riester- und Rüruprenten • Stammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion, Steuernummer, Bankverbindung)
Geplant und diskutiert wird die zukünftige Übermittlung von Spenden und Kapitalertragsteuer- Bescheinigungen.
Vollmacht
Auch der Steuerberater hat die Möglichkeit, die beim Finanzamt gespeicherten Daten für die Erstellung der Steuererklärung abzurufen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mandant eine allumfassende „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen” erteilt hat. Bisher erteilte Vollmachten reichen nicht aus.
Vorteile
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die Daten vorab und nicht erst bei Erlass des gegebenenfalls fehlerhalten Steuerbescheides zu überprüfen. Das Einspruchsrisiko verringert sich. Auch Eingabefehler werden vermieden. Auf Seiten der Finanzverwaltung fällt die Prüfung der Daten weg, wodurch sich die Bearbeitung der Steuererklärung beschleunigen dürfte.
Fazit
Die partiell „vorausgefüllte Steuererklärung” ist ein Weg in die Vereinfachung des Austauschs von Daten zwischen Steuerbürger und Finanzamt. Es handelt sich jedoch um eine Ausfüllhilfe für wenige Teilbereiche der Steuererklärung. Die elektronisch zur Verfügung gestellten Daten reichen nicht aus, um mit wenigen Klicks die Steuererklärung zu erstellen. Weitere Einkünfte wie Miet- und Pachteinnahmen oder Kapitalerträge sowie Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen müssen wie bisher ergänzt werden.