Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung

Die Digitalisierung hat nahezu in allen Lebensbereichen Einzug erhalten. Man ist mitunter erstaunt, wer alles über Daten von einem verfügt. Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen, ist in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelt, dass Personen das Recht haben, Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten von ihnen verarbeitet werden. Sie können Auskunft darüber verlangen, zu welchem Verarbeitungszweck Daten erhoben werden, welche Kategorie von Daten verarbeitet werden, wer Empfänger der Daten ist etc..

Ferner kann die Person, von der Daten verarbeitet werden, gem. Art. 15 Abs. 2 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten verlangen.
Eine kaum oder nur schwer zu erfüllenden Aufgabe, zumal häufig unklar ist, auf welche Informationen die Person, deren Daten verarbeitet werden, tatsächlich Anspruch hat.

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hielt es für notwendig zu Auslegung von Art. 15 DSGVO den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Es fragte u.a. an, wie weit der Anspruch auf eine Kopie gehe. Könne die betroffenen Person eine Kopie sämtlicher Dokumente, die seine persönlichen Daten enthalten, wie etwa Emails, Auszüge aus Datenbanken etc. verlangen.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2023, AZ: C 487/21, hierzu ausgeführt, dass das Recht auf Information über die über eine Person verarbeiteten Daten und die Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sich nicht nur auf die Kopie dieser Daten bezieht, sondern dass diese Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein muss. Zudem mache es der Transparenzgrundsatz notwendig, dass die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung es erforderlich machen, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seinen Zweck unterrichtet werden, wobei der Verantwortliche alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen solle, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
Daraus folge, dass die nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen müssen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben müssen.
Begrenzt wird dieses Recht auf Auskunft durch die Rechte und Freiheiten von anderen Personen z.B. auf Geschäftsgeheimnisse, Rechte des geistigen Eigentums oder Urheberrechte.

Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO können von verschiedenen Seiten an einen Zahnarzt/eine Zahnärztin herangetragen werden. Da ist zum einen der Patient, der Informationen über die über ihn verarbeiteten Daten fordert. Zum anderen wird der Auskunftsanspruch auch häufig geltend gemacht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber anderweitig sich im Streit befinden, um z.B. den Druck zu erhöhen.

Angesichts der Unmengen von Daten, die täglich in der Praxis verarbeitet werden, wird es immer schwieriger bis nahezu unmöglich, die gewünschten Auskünfte innerhalb der in der DSGVO vorgesehenen Monatsfrist zu erfüllen.

Auch wird es bei der Verarbeitung von medizinischen Daten nicht immer leicht sein, die Informationen präzise, leicht zugänglich und verständlich in klarer und einfacher Sprache dem Patienten zur Verfügung zu stellen.

Es ist daher zu erwarten, dass sich die Gerichte im Einzelfall erneut mit dieser Problematik beschäftigen müssen und werden. Eine zufriedenstellende Antwort dahingehend, wie dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in der Praxis gerecht werden kann, kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden.

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Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Mindestlohn und Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge – einmal erstellt, werden sie häufig als Formulare immer wieder als Vorlage bei Abschluss neuer Verträge verwendet. Dabei wird häufig übersehen, dass auch Arbeitsverträge durch Gesetzesänderungen und geänderte Rechtsprechung ständig neu angepasst werden müssen.

So hat auch, wie sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, das Mindestlohngesetz Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag.

In vielen älteren Arbeitsverträgen findet sich eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, in welcher geregelt ist, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von – meist zwei oder drei – Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei – schriftlich – geltend gemacht werden. Sofern die Gegenseite ablehnt, ist innerhalb einer weiteren Frist der Anspruch gerichtlich geltend zu machen oder aber er entfällt. Sinn dieser Klausel ist es, dass nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglichst zeitnah nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb alle gegenseitigen Ansprüche geklärt werden.

Mit der Frage, ob eine solche Verfallklausel mit § 3 Mindestlohngesetz vereinbar ist, hatte das Bundesarbeitsgericht sich zu beschäftigen.

§3 Mindestlohngesetz regelt, dass alle Vereinbarungen unwirksam sind, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder eine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.09.2018, AZ: 9 AZR 162/18, entschieden, dass eine generelle Verfallklausel, wie oben ausgeführt, intransparent und damit nach § 307 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam sei, weil diese Klausel entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst. Dies gilt für alle Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, weil der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 zu zahlen ist.

Soll daher im Arbeitsvertrag eine Verfallklausel vereinbart werden, so ist darauf zu achten, dass diese nicht die Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst. Auch wenn es sicherlich der Transparenz dient, mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gleichen Arbeitsverträge abzuschließen, kann dies für den Arbeitgeber nachteilig sein, weil über die Jahre ein einheitliches Formular mit den geänderten Gesetzen und der neusten Rechtsprechung nicht mehr vereinbar ist. Um unliebsamen Überraschungen in gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte daher von Zeit zu Zeit das verwendete Arbeitsvertragsformular an die neue Rechtsprechung und Gesetzgebung angepasst werden.

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Wencke Boldt
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Selbstbestimmungsaufklärung versus therapeutische Information

Der Patient ist vor einer Behandlung aufzuklären, damit er in diese einwilligen kann (§ 630 e BGB) und über den Verlauf und die Therapie zu informieren (§ 630 c BGB). Und dies ist, soweit notwendig auch in der Patientenakte zu dokumentieren.

Doch worin unterscheidet sich eigentlich die Aufklärung gem. § 630 e BGB und die therapeutische Information gem. § 630 c BGB.

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2021, AZ: VI ZR 84/19, auseinandergesetzt.
Gem. § 630 e BGB ist der Patient über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose und Therapie. Ferner ist über mögliche Alternativen aufzuklären.

Gem. § 630 c Abs. 2 BGB ist der Behandler verpflichtet, den Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und soweit erforderlich, in deren Verlauf über sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu informieren. Insbesondere über die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen ist zu informieren. Der BGH bezeichnet diese Pflicht als therapeutische Information.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die therapeutische Aufklärung bzw. therapeutische Information Teil der fachgerechten ärztlichen Behandlung ist. Unterbleibt sie oder ist sie fehlerhaft, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, den der Patient zu beweisen hat.

Wird der Patient hingegen nicht über die für eine Einwilligung wesentlichen Umstände gem. § 630 e BGB aufgeklärt, die gem. § 630 f BGB auch zu dokumentieren sind, so führt dies zur Unwirksamkeit der Einwilligung in die Behandlung (§ 630 d BGB). Das der Patient in die Behandlung nach einer ordnungsgemäße Aufklärung eingewilligt hat, hat der Behandler zu beweisen (§ 630 h Abs. 2 BGB), nicht der Patient.

Dass der Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung in die Extraktion des nicht erhaltungswürdigen Zahnes eingewilligt hat, hat der Behandler zu beweisen.

Wird der Patient hingegen nicht darauf hingewiesen, dass nach einer schwierigen Extraktion eines Zahnes das Trinken von Kaffee oder Alkohol die Wundheilung stören kann und kommt es, weil der Patient viel Kaffee zu sich nimmt, zu einer schweren Wundheilungsstörung, stellt dies eine Verletzung der therapeutischen Aufklärung dar, die der Patient zu beweisen hat.

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Neulandmethode oder bloße Varianz einer anerkannten Behandlungsmethode?

Nicht nur, dass es im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich ständig neue Behandlungsmethoden gibt, sondern auch im Bereich der verwendeten Materialien sind laufend Veränderungen und Neuerungen zu verzeichnen, z. B. bei Zahnersatzmaterialien.

Dabei ist anerkannt, dass den Arzt bzw. Zahnarzt eine besondere Aufklärungspflicht über die Risiken und möglicher Behandlungsalternativen trifft, wenn er vom Standard abweicht und eine nicht erprobte Methode anwenden möchte. Der Patient muss bei Verwendung einer Neulandmethode nicht nur über das Für und Wider der geplanten Methode aufgeklärt werden, sondern der Patient ist auch darüber aufzuklären, dass es sich bei dem geplanten Eingriff nicht bzw. noch nicht um die Verwendung einer Standardmethode handelt und sie daher unbekannte Risiken für den Patienten mit sich bringt.

Doch was ist, wenn eine mit einer CE-Zertifizierung versehene Prothese verwendet wird, die im Material geringfügig von den früher verwendeten Prothesen abweicht? Trifft den Verwender dann eine erhöhte Aufklärungspflicht, weil er eine Neulandmethode verwendet oder handelt es sich bloß um eine Varianz einer anerkannten Behandlungsmethode, bei der den Verwender keine erhöhte Aufklärungspflicht trifft? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg zu befassen (Urteil vom 14.12.2022, AZ: 5 U 70/19).

Zunächst hat das OLG Oldenburg ausgeführt, dass es sich nicht um einen Behandlungsfehler handelt, wenn eine mit einer CE-Zertifizierung versehene Prothese –im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Bandscheibenprothese- verwendet wird.

Des weiteren hat sich das Gericht im Rahmen der Aufklärungsrüge mit der Frage auseinander gesetzt, wann es sich um eine Neulandmethode und wann es sich lediglich um eine Modifikation einer anerkannten Behandlungsmethode handelt. Das OLG Oldenburg hat ausgeführt, dass nicht jede kleine Veränderung im Detail automatisch dazu führt, dass von einer Neulandmethode auszugehen ist, da anderenfalls die Therapiefreiheit des Arztes zu stark eingeschränkt würde. Vielmehr habe der Behandler vor der Anwendung der veränderten Methode zu entscheiden, ob diese im Vergleich zu den etablierten Verfahren mit einem abweichenden und unbekannten Risikoprofil für den Patienten verbunden sei.
Aus diesem Grund hat das Gericht auch die Verwendung der Bandscheibenprothese im vorliegenden Fall nicht als eine Neulandmethode eingeordnet, nur weil die Prothese selbst aus leicht verändertem Material bestand. Das Risiko, dass eine Prothese nicht einwächst bzw. das Material nicht vertragen wird, ist auch bei etablierten Prothesen vorhanden und stelle daher ein allgemeines Risiko dar und keines, was nur bei der verwendeten leicht im Material veränderten Prothese zu erwarten war.

Für den zahnärztlichen Behandler bedeutet dies: Zum Beispiel beim Inserieren von Implantaten und beim Einbringen von Zahnersatz kommen ständig neue bzw. veränderte Materialien zum Einsatz. Doch die Entscheidung, ob es sich dabei um bereits anerkannte Methoden handelt oder um Neulandmethoden, über die der Patient besonders aufzuklären ist, ist auch nach der Entscheidung des OLG Oldenburg nur schwer zu treffen.

Im Zweifel gilt: Es kann nur zu wenig, nicht jedoch zuviel aufklärt werden.

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Muss der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden?

Berufshaftpflichtversicherung: Jeder sollte Sie abschließen, doch Ärzte und Zahnärzte mussten –im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälten- den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht nachweisen, auch wenn der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine berufsrechtliche Pflicht darstellt (§ 4 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen).
Überprüft wurde der Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung in der Vergangenheit in der Regel nicht.

Der Gesetzgeber in Niedersachsen sah Handlungsbedarf und hat bereits 2020 in § 33 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe geregelt, dass Zahnärzte eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden zu unterhalten haben, es sei denn, dass ausreichender Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung eine Freistellung von der Haftung besteht. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist der Kammer nachzuweisen.

Aber nicht nur der Landesgesetzgeber ist aktiv geworden, sondern auch der Bundesgesetzgeber. Er hat mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 in § 95 e SGB V normiert, dass jeder Vertragszahnarzt verpflichtet ist, sich ausreichend gegen die aus seiner Berufsausübung ergebenen Haftpflichtrisiken zu versichern (§ 95 e Abs. 1 SGB V).
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragszahnarztes versichert ist, wobei die Mindestversicherungssumme nicht unterschritten werden darf. Diese beträgt gem. § 95 Abs. 2 SGB V drei Millionen pro Personen und Sachschaden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestsumme begrenzt werden.
Den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Zulassungsausschuss zu überprüfen, in dem er zukünftig bei der Stellung eines Antrags auf Zulassung den Nachweis durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung fordern wird. Liegt bereits eine Zulassung vor, kann der Zulassungsausschuss den Nachweis des Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verlangen und erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis darüber, dass keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht, hat er den Nachweis zu verlangen und kann bei Nichtvorlage die Zulassung zunächst ruhen lassen (§ 95 e Abs. 3 SGB V).

Es gilt: Wer sich niederlässt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und muss den Abschluss nachweisen. Wer bereits niedergelassen ist, sollte prüfen, ob er über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt und wer beabsichtigt, einen Versicherungswechsel durchzuführen, sollte auf jeden Fall darauf achten, dass keine Versicherungslücken entstehen.

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