by admin1 | Dec 31, 2024
Wer kennt das nicht? Da hat man es eilig und freut sich, einen kostenlosen Parkplatz gefunden zu haben. Wenn die Benutzung nur unter Verwendung einer Parkscheibe möglich ist, geht die Suche nach der Parkscheibe los. Ach was, hier ist ein Zettel, schnell die Ankunftszeit notiert und deutlich hinter die Windschutzscheibe gelegt. Die Überraschung ist groß, wenn bei der Rückkehr ein Knöllchen am Scheibenwischer prangt.
Der Adrenalinspiegel steigt. Berechtigt?
Laut einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.08.2011, AZ: 53 Ss OWi 495/10, genügt ein solcher Zettel nicht. Vorgeschrieben ist allein eine Parkscheibe und dann auch noch in einer Größe von 110 mm x 150 mm. Dies folgt aus Bild 318, Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO. Bei Missachtung dieser Maße liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Das OLG Brandenburg begründet seine Entscheidung damit, dass Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass die vorgeschriebene Größe und des Inhalts der Parkscheibe ein problemloses Ablesen der eingestellten Zeit ermöglichen soll und so eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Höchstparkdauer durch die Beachtung einheitlicher normierter Vorkehrungen zuverlässig möglich sein soll.
Wussten Sie dass? Ich wünsche einen schönen bußgeldfreien Urlaub.
by admin1 | Dec 30, 2024
Im bürgerlichen Recht werden an dem Begriff Verbraucher vielfach Rechtsfolgen geknüpft, die diesen Personen im Rechtsverkehr einen besonderen Schutz gewähren. Wer aber ist ein Verbraucher?
§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuch (=BGB) definiert: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.”
Was bedeutet dies für die tägliche Praxis?
Zunächst einmal heißt dies, dass Verbraucher nur natürliche Personen sein können, nicht aber juristische Personen, wie die GmbH oder die BGB-Gesellschaft (Berufsausübungsgemeinschaft z.B.).
Rein praktisch bedeutet dies aber auch: Kaufen Sie beispielsweise Papier, um Ihre private Korrespondenz führen zu können, so handeln Sie als Verbraucher. Kaufen Sie das gleiche Papier allerdings, um die Liquidation der Zahnarztpraxis zu fertigen, handeln Sie als Geschäftsmann und nicht als Verbraucher.
Dies alles ist kein Spiel mit Worten, sondern hat durchaus rechtliche Relevanz:
Zahlen Sie Ihre Rechnung nicht sofort, gelangen Sie, wenn Sie das Papier für Ihr Praxis einkaufen, spätestens 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Kaufen Sie das Papier privat zum Malen für Ihre Kinder, kommen Sie als Verbraucher nach Ablauf von 30 Tagen nur in Verzug, wenn Sie auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung besonders hingewiesen wurden (§ 286 Abs. 3 BGB), anderenfalls ist eine Mahnung zum Verzugseintritt erforderlich.
Entscheidend für die Zuordnung ob Sie privat oder im unternehmerischen Bereich tätig sind, ist nicht der innere Wille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts.
Berauftragen Sie ein zahntechnisches Labor zur Lieferung von Zahnersatz, handeln Sie im Rahmen Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit, also als Geschäftsmann. Der Patient, der den Zahnersatz erhält, tritt Ihnen gegenüber als Privatperson und damit als Verbraucher auf. Zahlt der Patient nicht, muss er von Ihnen unter Fristsetzung angemahnt und damit in Verzug gesetzt werden. Ab Eintritt des Verzuges kann die Geldschuld dem Patienten gegenüber mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden (§ 288 Abs. 1 BGB). Gegenüber dem zahntechnischen Labor geraten Sie automatisch durch Zeitablauf in Verzug, weil die Leistung Ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Die Verzugszinsen würden in diesem Fall 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) betragen. Dies alles gilt natürlich nur, wenn nicht besondere Absprachen zwischen den Beteiligten getroffen werden, z.B. durch Vereinbarung eines Zahlungsziels.
Weitere rechtliche Tatbestände, die an den Begriff Verbraucher anknüpfen, bedürfen im Einzelfall einer besonderen Beachtung. Jedenfalls aber gilt die beschriebene obige gesetzliche Definition.
by admin1 | Dec 29, 2024
Der Zahnarzt und seine Praxismitarbeiter haben gemäß § 203 StGB über das ihnen Anvertraute zu schweigen. Doch die neuen technischen Möglichkeiten führen dazu, dass es heute schwierig ist, noch etwas wirklich geheim zu halten. Diskretion wird in vielen Praxen groß geschrieben und so soll dieser Hinweis lediglich dafür sensibilisieren, wie schwierig die Einhaltung des Gebots der Schweigepflicht bei unseren neuen Medien tatsächlich ist. Hierzu einige Beispiele:
1. Die offene Rezeption
Der Trend bei Praxiseinrichtungen geht weg vom Tresen mit einer hohen Front hin zu einem schreibtischähnlichen Tresen. Doch dieser weist auch viele Tücken auf. Konnte früher so manches vor den neugierigen Augen der Patienten hinter dem Tresen versteckt werden, muss nun besonders darauf geachtet werden, was sich an Papieren auf dem Tresen befindet. Gleiches gilt für den Computerbildschirm, der sich üblicherweise auf dem Empfangstresen befindet.
Offenbart der Patient hingegen selbst am Tresen und im Beisein von anderen Patienten dem Zahnarzt oder seinem Personal den Grund seines Verlangens nach ärztlicher Leistung, so stellt dies keinen Bruch der Schweigepflicht dar. Allerdings sollte dem Patienten auch die Chance eingeräumt werden, ein vertrauliches Gespräch in Abwesenheit anderer Patienten zu führen.
2. Das Wartezimmer
Auch durch eine noch so gute Bestellpraxis kann es dazu kommen, dass Patienten im Wartezimmer noch einige Minuten warten müssen oder begleitende Angehörige sich die Zeit im Wartezimmer vertreiben müssen. Die Langeweile des Wartens und die Stille des Wartezimmers verführt dazu, darauf zu achten, was um einen herum gesprochen wird. So kann mancher einer Gespräche am Tresen verfolgen, über deren Inhalt er besser nicht in Kenntnis gesetzt werden sollte, wie z.B. „Herr Meier, Sie haben aber Ihre letzte Rechnung noch nicht bezahlt” oder „Frau Schulze, Sie haben die Ratenzahlungsvereinbarung noch nicht zurückgeschickt”.
3. Telefon / Fax
Kommunikationsmittel, wie Telefon und Telefax sind aus einer täglichen Praxis nicht mehr wegzudenken. Vorteilhaft ist es sicherlich, das Fax-Gerät dort stehen zu haben, wo der Eingang des Faxes von der Helferin sofort wahrgenommen werden kann, so dass sie entsprechend auf das Fax reagieren kann. Ist dies allerdings der Eingangsbereich der Praxis bzw. die offene Rezeption, so birgt dies ebenfalls die Gefahr, dass die neugierigen Augen des Patienten Informationen wahrnehmen, die nicht für ihn bestimmt sind.
Erfolgt daher, was sich aus Kostengründen anbietet, die Korrespondenz, die Terminvergabe und die Abrechnung über die an der Rezeption tätige Helferin, so sollte diese besonders neben Freundlichkeit auch auf Diskretion geschult werden. Besonders gilt dies auch für ankommende Telefonate. Wird lediglich ein Termin vereinbart, sind solche Telefonate nicht von großer Bedeutung. Wird hingegen ein histologischer Befund mitgeteilt oder Ratenzahlungsbedingungen vereinbart, wären dies Informationen, die nicht für die Ohren Dritter bestimmt sind. Fallen solche Telefonate an, sollten diese von einem Nebenanschluss geführt werden.
4. Fazit
Es sollte unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Schweigepflicht ein Höchstmaß an Diskretion geübt werden. Diese besteht nicht nur in der Führung der Karteikarte und dem Gespräch im Behandlungszimmer, sondern beginnt an der Praxistür und endet auch hier.
Auf der einen Seite offenbaren die Menschen via Internet heute mehr Informationen über sich als jemals zuvor, auf der anderen Seite sind die Patienten aber auch immer kritischer geworden, was den Umgang mit ihren Daten betrifft. Es ist daher gut für das eigene Praxisimage, wenn Sie dem Patienten gegenüber deutlich machen, dass bei Ihnen Diskretion groß geschrieben wird!
by admin1 | Dec 29, 2024
Nach einem langen Arbeitstag in der Praxis erwartet einen häufig noch ein ganzer Stapel Post.
Nur über den Papierkorb kann man die Post auch nicht lesen, weil sich äußerlich wichtige von unwichtiger Post nicht unterscheiden lässt. Ein Problem ist dabei die ständig unverlangte Zusendung von Werbematerialien und Angeboten. Was kann man unternehmen, um diese Flut an unwichtigen Postwurfsendungen einzudämmen? Diese Frage stellte sich auch ein Rechtsanwalt. Er schrieb daraufhin an den Absender einer immer wiederkehrenden Postwurfsendung und machte mit aller Deutlichkeit klar, dass er keine weiteren Zusendungen wünsche. Als er daraufhin erneut eine Postwurfsendung von diesem Unternehmen erhielt, verlangte er vom versendenden Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Als er diese nicht erhielt, erhob er Klage. Nun musste sich das Landgericht Lüneburg mit der Angelegenheit beschäftigen und entschied, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch darauf hat, dass ihm keine unerwünschte Post mehr von diesem Unternehmen zugesandt wird. In seiner Entscheidung führte das Landgericht Lüneburg aus, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn Postwurfsendungen in den Briefkasten gelangen, weil dies dem Interesse des Verbrauchers diene, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens informiert zu werden. Gibt der Empfänger allerdings bekannt, dass er keine Postwurfsendungen mehr von diesem Unternehmer wünsche, hat der Versender dies zu beachten. Beachtet der Versender diese entgegenstehende Willenserklärung nicht, verletzte er den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht, weil er ihn mit weiteren Postwurfsendungen belästigte und mit der Mühe der Entsorgung belastete (LG Lüneburg, 04.11.2011, AZ: 4 S 44/11).
Ebenso nervig ist die Zusendung von unterwünschten Werbefaxen. Auch hiergegen kann sich der Empfänger nur wehren, wenn er eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine weitere Zusendung von Werbesendungen nicht wünscht. Handelt der Versender erneut gegen den Willen des Empfängers, besteht auch hier ein Unterlassungsanspruch.
Problematisch ist aber, wenn die Versendung aus dem Ausland erfolgt. Es besteht zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch, dennoch wird dieser nur mit erheblichen Mühen und vor allem Kosten durchsetzbar sein. Da oftmals Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis stehen, bleibt es bei der meist sehr viel kostengünstigeren Variante des Aufklebers auf dem Postkasten „Bitte keine Werbung” und des gelegentlichen Ausstellens des Fax-Gerätes (z.B. über Nacht). Abhalten wird dies aber viele nicht davon, sie auch weiterhin mit unerwünschter Werbung zuzumüllen. Wie schön ist doch unsere Welt der Medien und der unbegrenzten Kommunikation!
by admin1 | Dec 28, 2024
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Urteil vom 21.06.2011 (AZ: B 1 KR 17/10 R) mit der Frage beschäftigt, ob Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Anspruch auf eine Implantatreinigung unter Entfernung harter verkalkter Beläge als Sachleistung gegen ihrer Krankenkasse dann besitzen, wenn für die durchgeführte Implantatversorgung eine Ausnahmeindikation bestand. Das Gericht hat diese Frage bejaht und ausgeführt, dass Nr. 107 Bema (Zst) auch die Entfernung harter Beläge an ausnahmsweise als Sachleistung erbrachten Implantaten und darauf aufgesetzten Suprakonstruktionen erfasse. „Zahnbeläge finden sich auf Zahnersatz, Implantaten und Zähnen” (BSG aaO).
Es sei in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass die Leistungspflicht letztlich nicht davon abhängt, dass bzw. in welchem Umfang medizinisch notwendige Leistungen liquidierbar seien. Gegebenenfalls sei es Aufgabe des Bewertungsausschusses, den Bewertungsmaßstab fortzuschreiben und die Leistungsansätze am Leistungsanspruch der Versicherten auszurichten.
Für Ansprüche auf weitere Leistungen fehlt es nach Auffassung des BSG an einer tragfähigen Grundlage. Dies betrifft z.B. Ansprüche Versicherter der GKV auf Entfernung weicher Beläge einschließlich der Abtrenn- und Wiedereingliederungsleistung sowie Schichtaufnahmen. Diese Leistungen können nicht zu Lasten der GKV liquidiert werden.