GKV-Finanzgesetz: Minister streut den Versicherten Sand in die Augen

Presseinformation der KZBV:

GKV–Finanzgesetz: Minister streut den Versicherten
Sand in die Augen

Berlin, 28. Juli 2022 – Nachdem das Bundeskabinett gestern den Entwurf für
das GKV Finanzstabilisierungsgesetz beschlossen hat, drohen durch die darin
vorgesehenen drastischen Vergütungskürzungen und Budgetierungen
gravierende Leistungskürzungen mit erheblichen Folgen für die
Patientenversorgung.
„Die geplanten Maßnahmen im zahnärztlichen Bereich sind weder sachgerecht
noch in irgendeiner Form verhältnismäßig. Sie werden fatale Folgen für die
Mund– und Allgemeingesundheit der Versicherten bewirken und werden strikt
abgelehnt“, kommentierte Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), den Beschluss der
Bundesregierung.
Mehrfach und aktuell im Anschluss an die Kabinettssitzung hatte
Bundesgesundheitsminister Lauterbach bekräftigt, dass mit dem Gesetz keine
Leistungskürzungen verbunden seien. „Hier führt der Minister die GKV–
Versicherten hinters Licht,“ kritisierte Eßer. „In einer budgetierten
Gesamtvergütung, wie sie der Regierungsentwurf vorsieht, würden die erst
kürzlich freigegebenen notwendigen Finanzmittel für neue Leistungen und
insbesondere die neue Versorgungsstrecke bei der Parodontitis–Therapie
massiv gekappt. De facto werden damit dringend notwendige Leistungen, auf
die die Versicherten neuerdings einen Rechtsanspruch haben, durch die
Hintertür wieder gestrichen.“
Erst im Juli 2021 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G–BA) im Konsens
und mit Genehmigung des Gesundheitsministeriums in Kenntnis der dafür
erforderlichen Finanzmittel eine bahnbrechende Richtlinie zur Bekämpfung der
großen Volkskrankheit Parodontitis beschlossen. Für die Mund– und
Allgemeingesundheit der Bevölkerung stellt die neue Parodontitis–
Versorgungsstrecke einen Quantensprung dar. Unbehandelt ist Parodontitis die
häufigste Ursache für vermeidbaren Zahnverlust. Die Erkrankung steht im
Zusammenhang mit schweren Allgemeinerkrankungen wie Herz–Kreislauf–
Erkrankungen und Diabetes und stellt ein Risiko für Schwangere, demenzielle
Erkrankungen und schwere Verläufe bei Infektionen mit dem Coronavirus dar.
Der Behandlungsbedarf in Deutschland ist extrem hoch: Jeder zweite
Erwachsene leidet an einer behandlungsbedürftigen Parodontitis.

„Viele Jahre hat man in der gemeinsamen Selbstverwaltung um diese als
Leuchtturmprojekt der zahnmedizinischen Versorgung gefeierte Innovation, die
auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen einer modernen
Parodontaltherapie beruht, gerungen. Jetzt wird ihr mit einem Federstrich die
Grundlage entzogen und die Menschen faktisch ihres Leistungsanspruches
beraubt. Das ist unverantwortlich und sollte nicht verschwiegen oder beschönigt
werden. Die finanziellen Mittel für die erforderlichen Behandlungen waren
eingeplant und beschlossen und dürfen jetzt nicht durch die kalte Küche wieder
einkassiert werden“, so Eßer. „Da Minister und Bundesregierung vor diesen
drohenden Realitäten offenbar die Augen verschließen, ist jetzt das Parlament
gefordert, in die Bresche zu springen und die notwendigen Korrekturen am
Gesetzentwurf vorzunehmen.“

Kai Fortelka/KZBV

Tätigkeitsverbot gegenüber einem nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzt voraussichtlich rechtmäßig

Presseinformation Nr. 15/2022 des Verwaltungsgerichts Osnabrück

OSNABRÜCK. Mit Beschluss von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis (Antragsgegner) ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt. Dieses hatte der Antragsgegner damit begründet, dass der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe.

Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, Zahnärzte seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst, zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.

Dem folgte die Kammer nicht. Sie führte zur Begründung ihres Beschlusses aus, die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Absatz 5 Satz 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infektionsrisiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.

Der Beschluss (Az. 3 B 104/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Restart: Homepage Berufskunde 2030 – Hilfreiche Infos für Studierende, junge Zahnärztinnen und Zahnärzte von BZÄK, bdzm und BdZA

Berlin, 04. Juli 2022 – Eine Ratgeberseite für den Berufsstart haben
Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Bundesverband der Zahnmedizinstudierenden in
Deutschland (bdzm) und der Bundesverband der zahnmedizinischen Alumni in
Deutschland (BdZA) mit dem Portal “Berufskunde 2030” gelauncht.
Es bietet eine Übersicht über die unterschiedlichen Formen der Berufsausübung,
Formalitäten bei der Niederlassung oder wirtschaftliche Grundlagen.
Die Seite basiert auf dem sehr erfolgreichen Projekt “Berufskunde 2020”, das inhaltlich
komplett aktualisiert, zudem moderner aufgesetzt wurde, so dass die Informationen
intuitiver abrufbar sind. Dabei finden sich neben überarbeiteten, jedoch zeitlos
wichtigen Themen auch neue Rubriken rund um die zahnärztliche Berufsausübung. Zur
Qualitätssicherung werden die Texte monatlich von der BZÄK, bdzm und BdZA
überprüft und angepasst.
„Das Studium ist komplex und der anstehende Berufsstart generiert oft viele
Fragezeichen. Die kurz und bündig aufzulösen, ist unser Ziel“, so Prof. Dr. Christoph Benz,
Präsident der BZÄK.
“Ein tolles Projekt konnte so gemeinsam weiterentwickelt und auf das aktuelle
Jahrzehnt angepasst werden”, so Maximilian Voß, erster Vorsitzender des BdZA.
Antje Dunkel vom bdzm: „Berufskunde 2030 bietet neben der Vorstellung der
standespolitischen Organisation(en) auch wichtige Thematiken, die die Zahnmediziner
in ihrem Beruf bis hin zur Gründung der eigenen Praxis wertneutral und werbefrei
unterstützen.“
https://berufskunde2030.de

BZÄK: Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte,
Bdzm: Antje Dunkel,
BdZA: Sascha Kötter,

Berichts- und Lernsystem für Zahnarztpraxen optimiert www.cirsdent-jzz.de jetzt mit responsivem Design und mehr Funktionen

Gemeinsame Presseinformation der KZBV und der BZÄK:

Berichts- und Lernsystem für Zahnarztpraxen optimiert
www.cirsdent-jzz.de jetzt mit responsivem Design und mehr Funktionen

Berlin, 1. Juli 2022 – Seit vielen Jahren unterstützt das gemeinsame Berichts- und Lernsystem CIRS dent – Jeder Zahn zählt! von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Zahnärztinnen und Zahnärzte dabei, unerwünschte Ereignisse in ihren Praxen zu vermeiden. Die Sicherheit für Patientinnen und Patienten in der zahnärztlichen Versorgung wird damit weiter erhöht.

Das Internetportal www.cirsdent-jzz.de wurde jetzt optisch überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Es bietet unter anderem ein zeitgemäßes responsives Design, mit dem auch auf mobilen Endgeräten eine optimale Bildschirmdarstellung gewährleistet ist. Das Redesign der Website umfasst zudem neue Servicefunktionen für Nutzerinnen und Nutzer und wurde an die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen angepasst.

Hintergrund: CIRS dent – Jeder Zahn zählt!Das gemeinsame Berichts- und Lernsystem CIRS dent – Jeder Zahn zählt! wurde im Jahr 2016 von KZBV und BZÄK gestartet und basiert auf dem Modellprojekt „Jeder Zahn zählt!“ der BZÄK. Das System erfüllt die Standards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement festgelegt sind. Die Zahnärzteschaft hat die Bestrebungen dieses Beschlusses von Beginn an konstruktiv aufgenommen und seitdem die berichteten Ereignisse im zahnärztlichen Praxisalltag kontinuierlich durch transparente Darstellung bei gleichzeitiger Erläuterung einer konsequenten Vermeidungsstrategie im Berichtssystem aufgezeigt.

Wichtiger Beitrag zur Qualitätsförderung
Kritische, anonyme Ereignisse werden durch CIRS dent – Jeder Zahn zählt! systematisch analysiert und ausgewertet, um Erkenntnisse über Fehlerarten, ihre Häufigkeiten und Ursachen zu gewinnen. So können Instrumente zur Vermeidung von Fehlern und zur Verbesserung der Sicherheit in vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Praxen sowie in Universitätskliniken und Bundeswehreinrichtungen entwickelt werden. Wichtige Informationen, über die sonst nur ein eingeschränkter Kreis von Personen verfügt – in der einzelnen Praxis, einem Qualitätszirkel oder der Kollegenschaft – können mit CIRS dent – Jeder Zahn zählt! einem breiten Fachpublikum verfügbar gemacht werden.

BZÄK: Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte
KZBV: Kai Fortelka

Neue Impfverordnung schafft Voraussetzungen für Coronaimpfungen durch Zahnärzteschaft – Weitere Informationen und Details unter www.kzbv.de und www.bzaek.de

Berlin, 30. Mai 2022 – Mit Inkrafttreten der neuen Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in Zahnarztpraxen gegen das Coronavirus impfen können. Zuvor hatten Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in den vergangenen Wochen mit erheblichem Aufwand die notwendigen technischen und sonstigen Voraussetzungen für ein solches Impfangebot geschaffen.

Dazu zählte unter anderem die verpflichtende Anbindung an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI), die Abrechnung der Impfleistungen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und für Privatzahnärzte über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) der Länder. Nach Änderung der die technische Umsetzung regelnden Allgemeinverfügung können Impfstoffe durch Zahnärztinnen und Zahnärzte in Apotheken bestellt werden. Anvisiert ist dafür – nach Angaben von BMG und Apothekerschaft – der Stichtag 7. Juni.

Zum Inkrafttreten der Regelung erklärte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Nachdem jetzt mit der aktualisierten Impfverordnung die Voraussetzungen für das Impfen in Zahnarztpraxen geschaffen wurden, stehen wir Zahnärzte jederzeit zur Verfügung, wenn wir gebraucht werden und bestehende Impfangebote nicht ausreichen, um den möglichen Bedarf zu decken. Diese Zusage gilt für die Dauer der gesamten Pandemie ohne Abstriche!“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK: „Schon im Studium lernen wir Zahnmediziner das Geben von Spritzen beim Menschen, denn das ist Tagesgeschäft in der Praxis. Nun konnte zusätzlich eine Schulung zum Erbringen von Impfleistungen absolviert werden. Im Moment ist eine Unterstützung beim Impfen nicht notwendig, da das Impfgeschehen stark rückläufig ist und die Arztpraxen sehr gut aufgestellt sind. Sollte es aber zu Engpasssituationen kommen, stünden wir bereit: Die Zahnärzteschaft könnte bei Bedarf ad hoc Unterstützung leisten. Dies könnte lange Wartelisten verkürzen.“

KZBV und BZÄK informieren auf ihren Websites unter www.kzbv.de/coronavirus  sowie unter www.bzaek.de über die Regelungen. Die Informationsbereiche werden fortlaufend aktualisiert.

Gemeinsamer FAQ-Katalog mit allen wichtigen Fragen und Antworten
Ein zentrales Informationsangebot von KZBV und BZÄK ist ein gemeinsamer Katalog mit allen wichtigen Fragen und Antworten zum Thema für den Berufsstand. Erläutert werden darin unter anderem die konkreten Voraussetzungen (u.a. Selbstauskunft und Bescheinigung der Kammern), unter denen sich die Zahnärzteschaft zielgerichtet an der laufenden Impfkampagne beteiligen kann, um einen Beitrag zu leisten, das Pandemiegeschehen einzudämmen. Dazu zählen unter anderem Vorgaben für die verpflichtende Anbindung an die Impfsurveillance des zuständigen RKI, Angaben zur Ausstellung von Impfzertifikaten und die vorgeschriebene Aufklärung von Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Beschaffung, Lagerung, Handhabung der Impfstoffe, zu nötigen Schulungenhaftungsrechtlichen Fragen, sowie Vergütung und Abrechnung.

Bundesweit haben bereits zahlreiche Zahnärztinnen und Zahnärzte gegenüber den zahnärztlichen Körperschaften ihre Bereitschaft erklärt, sich an den Coronaimpfungen aktiv zu beteiligen.

KZBV: Kai Fortelka,

Zahnärzteschaft geht Kampf gegen Parodontitis aktiv an – Neue PAR-Richtlinie in den Versorgungsalltag integriert

Berlin, 11. Mai 2022 – Die neue Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) wird von den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten überaus positiv aufgenommen und in den Versorgungsalltag integriert. Das belegen belastbare Abrechnungsdaten, die die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) anlässlich des morgigen Europäischen Tages der Parodontologie erstmals vorgelegt hat.

Seit Einführung der neuen Behandlungsstrecke im Juli 2021 sind die Neuplanungs-Zahlen für Parodontitisbehandlungen – nach einer kurzen Übergangsphase und Umstellungsprozessen bei der Praxis-EDV – ab Oktober 2021 deutlich angestiegen und liegen im ersten Quartal 2022 mit etwa 110.000 Fällen pro Monat um 15 bis 17 Prozent oberhalb der Vorjahreswerte und auch oberhalb des Monatsdurchschnitts 2019. Mit der neuen PAR-Richtlinie sind Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Lage, ihre Patientinnen und Patienten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu behandeln und einer strukturierten Nachbehandlung zuzuführen.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Die Tatsache, dass der Berufsstand die neue Behandlungsrichtlinie so überaus positiv annimmt unterstreicht, wie wichtig es war, ihr nach langen Jahren des Stillstands endlich eine aktuelle wissenschaftliche Basierung zu geben und gleichzeitig zu einer angemessenen Vergütung für die Therapie der großen Volkskrankheit Parodontitis zu finden. Deshalb schaue ich zuversichtlich in die Zukunft und bin überzeugt, dass es uns ähnlich wie bei der Bekämpfung der Karies auch hier gelingen wird, die besorgniserregende Parodontitislast in Deutschland nachhaltig zu senken. Gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer und der Wissenschaft unternehmen wir gleichzeitig große Anstrengungen, um das fehlende Wissen um Ursachen und Prävention der Parodontitis in der Bevölkerung zu verbessern und so die Gesundheitskompetenz auf diesem Gebiet zu festigen.“
Prof. Dr. Bettina Dannewitz, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie: „Mit der neuen Behandlungsrichtlinie sind Maßnahmen in die systematische Parodontitistherapie von gesetzlich versicherten Patienten aufgenommen worden, die wesentlich für den Erfolg dieser Behandlung sind. Zudem haben sich die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Parodontitistherapie in der Praxis umfassend verbessert. Nach vielen Jahren des Stillstandes in diesem Bereich der Zahnmedizin, gibt es endlich einen positiven Trend. Parodontitistherapie bedeutet Patientinnen und Patienten langfristig und umfassend zu betreuen. Es gilt weiter, dieses Konzept in den Praxen fachlich und personell zu verankern.“
Hintergrund: Informationsangebot zur neuen PAR-Richtlinie
Mit Einführung der neuen PAR-Leistungen geht weiterhin erheblicher Informationsbedarf seitens Patienten und Praxen einher, dem die KZBV mit einem multimedialen Informationsangebot begegnet. Im Zentrum stehen drei Erklärvideos. Angeboten werden für Praxen zudem ein Katalog mit wichtigen Fragen und Antworten, Grafiken, Formulare, Ausfüllhinweise, Musterbeispiele sowie die aktualisierte Patienteninformation „Parodontitis – Erkrankungen des Zahnhalteapparates vermeiden, erkennen, behandeln“.

Hintergrund: Die neue PAR-Behandlungsstrecke

GKV-Versicherte erhalten seit Juli 2021 im Zusammenhang mit der Parodontitisbehandlung als eigenen Therapieschritt zunächst ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch. Dadurch soll das Verständnis über die Auswirkungen der Erkrankung geschaffen und die Mitwirkung der Versicherten gestärkt werden. Anschließend folgt eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung. Beide Maßnahmen dienen dazu, die Mundhygienefähigkeit und Gesundheitskompetenz zu erhöhen. Einen wichtigen Stellenwert hat die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) – nicht zuletzt im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung des Behandlungserfolgs. Sie ist ein wesentlicher Therapieschritt, um die Ergebnisse der antiinfektiösen und gegebenenfalls chirurgischen Therapie zu sichern, die Motivation der Patienten und die Aufrechterhaltung der Mundhygiene zu fördern, zu erhalten und nicht befallenes Gewebe gesund zu halten. Neu- und Reinfektionen in behandelten Bereichen können erkannt und bestehende Erkrankungen eingedämmt werden.

Die UPT besteht aus einer Mundhygienekontrolle, wenn erforderlich einer erneuten Mundhygieneunterweisung, der vollständigen Reinigung aller Zähne von Biofilmen und Belägen, je nach Grad der Erkrankung (Grading) der erneuten Messungen von Sondierungstiefen der Zahnfleischtaschen und Sondierungsbluten sowie gegebenenfalls erneuter subgingivaler Instrumentierung (unterhalb des Zahnfleischsaumes) an betroffenen Zähnen und – ab dem 2. Jahr – einer jährlichen Untersuchung des Parodontalzustandes. Die Maßnahmen sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Häufigkeit richtet sich nach dem festgestellten Grad der Erkrankung im Rahmen der Ersterhebung zu Beginn der Therapie und liegt zwischen ein- und dreimal pro Jahr. Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der UPT. Voraussetzung ist die Genehmigung der Kasse.
Versicherte haben mit der UPT innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der aktiven Behandlungsphase einen verbindlichen Anspruch auf eine strukturierte Nachsorge, die bedarfsgerecht an das individuelle Patientenrisiko angepasst wird. Ihr geht dabei erstmals eine zielgerichtete Evaluation der Ergebnisse der aktiven Behandlungsphase voraus. Zudem wurde der Parodontale Screening Index, der erste Hinweise auf eine Erkrankung gibt, an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
Hintergrund: Der europäische Tag der Parodontologie
Der europäische Tag der Parodontologie ist eine jährlich stattfindende internationale Gesundheitskampagne, die darauf abzielt, das Bewusstsein für die Bedeutung der Prävention, Früherkennung und wirksamen Behandlung von Zahnfleischerkrankungen zu schärfen.

KZBV/Kai Fortelka