Finanzierung von gemischt genutzten Gebäuden

Dient ein Gebäude sowohl der Vermietung als auch eigenen Wohnzwecken, sind die Finanzierungskosten nur anteilig im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten abziehbar. Um den Schuldzinsenabzug zu maximieren, kann der Zahnarzt allerdings das Darlehen gezielt einem bestimmten, der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Die Zuordnung wird dadurch getroffen, dass er die Darlehensvaluta (und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen) tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung des vermieteten Gebäudeteils verwendet.

Liegt keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Anteils vor, können die Finanzierungskosten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des vermieteten Gebäudeteils zu dem selbst genutzten Gebäudeteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Beispiel:
Die Eheleute Schneider haben sich dazu entschlossen, eine Immobilie für 300.000 EUR zu erwerben. Eigenkapital steht dem Ehepaar in Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung. 50.000 EUR sollen mit einem Darlehen finanziert werden. Das Dachgeschoss wird an den Bruder des Ehemannes als Arbeitszimmer zu fremdüblichen Konditionen vermietet. Bereits im Kaufvertrag wird der Kaufpreis für das Erdgeschoss und die 1. Etage sowie das Dachgeschoss aufgeteilt. Danach entfallen auf das Dachgeschoss unstreitig 50.000 EUR. Im Darlehensvertrag wird erklärt, dass sich das Darlehen nur auf die Anschaffungskosten für das Dachgeschoss bezieht. Dies wird auch bei der Überweisung deutlich gemacht. Weil das gesamte Darlehen auf den vermieteten Teil entfällt, sind die Darlehenszinsen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Ohne Aufteilung des Kaufpreises, müsste davon ausgegangen werden, dass mit dem Darlehen auch der selbst genutzte Teil finanziert wurde. Die Darlehenszinsen wären dann nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

Maximierung des Elterngeldes

Zum 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft getreten und löst für alle ab dem Jahr 2007 geborenen Kinder das Bundeserziehungsgeldgesetz ab.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn des erziehenden Elternteils in den letzten 12 Monaten vor der Geburt.

Eine Möglichkeit zur Steigerung des Elterngeldes sind bezahlte Überstunden. Wer bei Überstunden die Wahl zwischen Freizeitausgleich oder Bezahlung hat, sollte sich im Sinne des Elterngeldes für die Bezahlung entscheiden. Allerdings sollten Überstunden möglichst früh angesammelt werden, da während der Schwangerschaft und vor allem zum Ende hin Überstunden in der Regel nur schwer aufgebaut werden können.

Eine weitere Möglichkeit zur Steigerung des Elterngeldes lässt sich außerdem erreichen, indem vor der Geburt die Steuerklassen so gewählt werden, dass derjenige, der das Kind betreuen wird, in die günstigere Steuerklasse III wechselt und damit ein höheres Nettoeinkommen erhält. Allerdings sollte dabei auch beachtet werden, dass der andere Ehegatte, der weiter arbeitet und dann der Steuerklasse V zugeordnet wird, weniger Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld hat, da der Nettoarbeitslohn auch für diese Lohnersatzleistungen maßgebend ist.

Kindervergünstigungen für Eltern ohne Anspruch auf Kindergeld/-freibetrag

Für ein volljähriges Kind haben Eltern ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nur dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist, dessen Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR nicht übersteigen und einige weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Entfällt der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf den Kinderfreibetrag, können die Eltern ab diesem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wohnt das Kind noch in der elterlichen Wohnung, kann regelmäßig dieser Höchstbetrag angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind kein bzw. nur geringes Vermögen (nicht mehr als 15.500 EUR) besitzt. Weiterhin ist zu beachten, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Höchstbetrag mindern, soweit sie 624 EUR übersteigen.

Beispiel:
Tochter Lena ist am 26.03.1983 geboren und studiert im Jahr 2009 Medizin. Sie hat kein eigenes Vermögen und wohnt noch bei ihren Eltern. Im Jahr 2009 erzielt sie aus einem Semesterferienjob 1.080 EUR (nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 EUR). Lena hat bereits im Jahr 2008 ihr 25. Lebensjahr vollendet. Für 2009 haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Aus diesem Grund können die Eltern Unterhaltszahlungen an ihre Tochter geltend machen. Da Lena noch zu Hause wohnt, kann automatisch der Höchstbetrag von 7.680 EUR angesetzt werden. Die eigenen Einkünfte der Tochter kürzen jedoch den Unterhaltsbetrag auf 7.224 EUR (7.680 EUR ./. 1.080 EUR + 624 EUR). In 2009 können die Eltern 7.224 EUR steuermindernd geltend machen.

Behandlung von Kindern: Und wer bekommt die Rechnung?

Häufig stellt sich bei der Behandlung von Kindern die Frage: An wen ist die Rechnung zu adressieren?
Immer wieder ist festzustellen, dass, insbesondere wenn die Kinder privat krankenversichert sind, die Eltern die Forderung stellen, dass die Kinder Rechnungsadressat seien, denn sie seien schließlich selbst krankenversichert. Solange die Kinder nicht volljährig (Vollendung des 18. Lebensjahres) sind, sind sie nicht geschäftsfähig. Solange sie nicht geschäftsfähig sind, werden sie von ihren Eltern vertreten, d.h. grundsätzlich von Vater und Mutter. Diese vertreten die Kinder beim Abschluss des Behandlungsvertrages und sind im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung auch verpflichtet, für die Behandlungskosten aufzukommen. Dies gilt auch wenn die Kinder privat selbst krankenversichert sind.
Für die Rechnungserstellung bedeutet dies, die Rechnung ist an beide Eltern zu senden! Die Rechnung kann aber auch nur an den Vater oder die Mutter adressiert werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind hat. In diesem Fall kann nur dieser Elternteil den Behandlungsvertrag für das Kind abschließen und nur dieser Elternteil ist auch zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Meist wird das Kind zur Behandlung von der Mutter begeleitet oder erscheint bei einem längeren Behandlungszyklus, z.B. in der Kieferorthopädie, allein. Die Mutter gibt an, dass „Stammversicherter” der Vater ist und er daher auch Rechnungsadressat sei. Zunächst einmal tragen Sie bitte Sorge dafür, dass Ihnen die Namen und Adressen beider Elternteile bekannt sind. Ist die Angabe, dass der Vater Stammversicherter sei, zutreffend auch aus den Daten der Krankenkassenkarte zu entnehmen, so sollten Sie zunächst Ihre Liquidation gegenüber dieser Person stellen.
Problematisch wird es immer dann, wenn sich nach Liquidationserteilung der Vater meldet und mitteilt, dass er sich von seiner Frau getrennt habe und daher für die Behandlungskosten nicht mehr aufkommen werde. Man möge sich doch bitte mit der Rechnung an seine Frau wenden. Der Gesetzgeber hat im BGB geregelt, dass grundsätzlich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben. Dies gilt auch im Falle der Scheidung. Damit haften Vater und Mutter als Gesamtschuldner für die Behandlungskosten. Für denjenigen, der eine Forderung hat, bedeutet dies, dass er sich bzgl. der Begleichung der Rechnung grundsätzlich an den Vater oder die Mutter oder an beide wenden kann.
Wird daher die Zahlung der Privatliquidation bzw. der Eigenanteilsrechnung unter Hinweis auf die Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils verweigert, rate ich Ihnen, die Rechnung beiden Elternteilen zustellen.
Zahlt dann noch immer keiner, können sie beide Elternteile mahnen und im Anschluss daran im gerichtlichen Mahnverfahren gegen beide Elternteile gemeinsam einen Titel erwirken.
Dies gilt natürlich nur dann, wenn nicht einem Elternteil alleine das Sorgerecht übertragen wurde. In einem solchen Falle ist Zahlungsverpflichteter für die Liquidation allein der Elternteil, der über das alleinige Sorgerecht verfügt.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass grundsätzlich Liquidationen, Mahnungen und Titel nur sorgeberechtigten Personen zugestellt werden können.
Demgemäß rate ich im Anamnesebogen bei der Behandlung von Kindern nach den Vor- und Nachnamen beider Elternteile zu fragen und danach, ob beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht.

Die Tipps kommen von:
Koch & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Joachimstraße 3
30159 Hannover
Fax: 0511-989380
Tel.: 0511-9893830
E-Mail: info@koch-kollegen.de
Internet: http://www.koch-kollegen.de

Aufbewahrungsfristen

Das papierlose Büro – eine schöne Utopie. Tatsächlich aber füllt sich jedes Jahr der Keller mit Unterlagen, die aufzubewahren sind. Hier nun einige wichtige Aufbewahrungsfristen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne die Aufbewahrungsfristen im Bereich der Sterilisation.

Art der AufzeichnungRechtsgrundlageDauer
Befunde und Behandlungsunterlagen§ 12 Abs. 1 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niederachsen10 Jahre
Primärkassen:Behandlungsunterlagen (Leistungen, behandelte Zähne, Befund und Behandlungsdaten), Heil- und Kostenpläne, KFO-Modelle, Situations- und Planungsmodelle  etc.§ 5 Abs. 2 BMV-ZMindestens 4 Jahre nach Abschluss der Behandlung;
wenn es nach medizinischen Erfordernissen angezeigt ist, auch eine längere Aufbewahrungsfrist
Ersatzkassen:
-Aufzeichnungen, sonstige Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, ggf. Fotografien, etc.– Kiefermodelle nach Nr. 7 Teil 2 des BEMA
§ 7 Abs. 3 EKV-Z§ 7 Abs. 3 EKV-Z4 Jahre nach Abschluss der Behandlungvon der Aufbewahrungsfrist ausgenommen, wenn diese Modelle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auch zur Herstellung von Behandlungsgeräten Verwendung findet
Durchschriften von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungenPrimärkassen:
§ 12 Abs. 2 BMV-ZErsatzkassen:
§ 7 ABs. 3 EKV-Z
12 Monate4 Jahre
Röntgen:
-Abnahmeprüfung– Jährliche Unterweisung-Röntgenaufzeichnungen,Befundunterlagen
§ 16 Abs. 4 RÖV§ 36 Abs. 5 RÖV§ 28 ABs. 3 RÖVFür die Dauer des Betriebs, mindestens jedoch bis 2 Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung5 Jahre10 Jahren nach der letzten Untersuchung; bei Kindern bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs
Steuerliche Unterlagen, wie z.B. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsunterlagen etc.§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung (AO)10 Jahre

(Alle Angaben in der Tabelle ohne Gewähr!)