Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht

Steuerpflichtige, die in Bezug auf z. B. schweizer Kapitalanlagen über eine Selbstanzeige nachdenken, müssen sämtliche erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge erteilen, da andernfalls die Strafbefreiung nicht wirkt.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
  • Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
  • Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall „ausländische Kapitaleinkünfte”) müssen angegeben werden.
  • Es muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird. Es ist unbedingt notwendig, dass der Betroffene die nicht versteuerten Zinsen schätzt und dem Finanzamt in einem ersten Schreiben mitteilt. Dabei sollten die Zinsen eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.

Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein.

Krankenversicherungsbeiträge von Unterhaltsberechtigten steuerlich nutzen

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung können ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Neben den eigenen Beiträgen kann der Zahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beiträge von Unterhaltsberechtigten (z.B. Kinder, bestimmte nahe Angehörige, geschiedener Ehegatte) steuerlich nutzen, um den höchst möglichen Sonderausgabenabzug zu erhalten.

Beiträge für Kinder und nahe Angehörige
Wird das Kind im steuerlichen Sinne als Kind berücksichtigt, können Eltern die Beiträge in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen, wenn sie diese übernommen haben.

Bei nahen Angehörigen bzw. bei Kindern, denen kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag zusteht, können die vom Zahnarzt übernommenen Beiträge unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Besonderheit besteht darin, dass die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung über den entsprechenden Höchstbetrag hinaus berücksichtigt werden können.

Beiträge für unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatten
Hat der Unterhaltsverpflichtete Aufwendungen für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung seines Ex-Ehegatten, kann er diese als Sonderausgaben geltend machen. Dabei ist es unerheblich, wer Versicherungsnehmer ist. Allerdings kann der Unterhaltsverpflichtete diese Beiträge nicht als eigene Vorsorgeaufwendungen, sondern in Form von Unterhaltsaufwendungen über den maßgebenden Höchstbetrag hinaus abziehen. Das hat zur Folge, dass der Unterhaltsempfänger diese Beiträge als sonstige Einkünfte versteuern muss. Im Gegenzug kann er sie aber in der gleichen Höhe als eigene Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Hinweis
Die Übernahme der Beiträge ist grundsätzlich dann zu empfehlen, wenn sie beim Kind, nahen Angehörigen oder Ex-Ehegatten aufgrund von Freibeträgen ins Leere laufen bzw. sich aufgrund eines geringeren Steuersatzes nicht in dem Maße wie beim Übernehmer auswirken.

Private Krankenversicherung – Einreichen von Arztrechnungen kontra Beitragsrückerstattung bei Schadenfreiheit

Wer privat krankenversichert ist, steht oft vor der Frage, ob er seine erstattungsfähigen Arztrechnungen bei seiner Krankenkasse einreichen oder zugunsten einer Beitragsrückerstattung auf die Einreichung verzichten soll. Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Prämie für das Krankengeld und bestimmter Wahlleistungen, die über einen Basisschutz hinausgehen, sind ab 2010 unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Damit wirken sie sich unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen aus. Auf der anderen Seite können Krankheitskosten nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Folgendes Beispiel verdeutlicht unter Annahme eines Steuersatzes von 50% inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag die Möglichkeiten.

Beispiel:
Der Zahnarzt hat erstattungsfähige Arztrechnungen in Höhe von 600 EUR vorliegen, die er bisher noch nicht bei seiner Krankenkasse eingereicht hat. Auf der anderen Seite steht ihm eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 1.000 EUR zu, wenn er keine Leistungen beansprucht.

Die Beitragsrückerstattung würde zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens von ca. 500 EUR (1.000 EUR x 50% Steuersatz) führen. Die Krankheitskosten hätten keine steuerliche Auswirkung, da die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird. Es wäre folglich günstiger, die Arztrechnungen einzureichen, da der Vorteil aus der Beitragsrückerstattung in Höhe von 500 EUR (1.000 EUR Erstattung abzüglich 500 EUR Einkommensteuer) geringer ist, als der Vorteil aus der Erstattung der Arztrechnungen (600 EUR).

BeitragsrückerstattungEinreichung
Erstattete Arztrechnungen0 EUR+ 600 EUR
Beitragsrückerstattung Krankenkasse+1.000 EUR0 EUR
Erhöhung zu versteuerndes Einkommen– 500 EUR0 EUR
+ 500 EUR+ 600 EUR

Demnach sollte der Zahnarzt in diesem Beispiel seine Arztrechnungen bis zur Höhe von 500 EUR selbst zahlen und nicht bei der Krankenkasse einreichen.

Wohnungsleerstand bei Vermietung und Verpachtung

Lässt sich für eine Immobilie kein geeigneter Mieter finden, stellt sich die Frage, ob die dabei mangels Einnahmen entstehenden Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Entscheidendes Kriterium dafür ist, dass eine Vermietungsabsicht besteht. Diese kann dem Finanzamt grundsätzlich durch Zeitungsanzeigen, Inserate im Internet oder durch Besichtigungen von Interessenten nachgewiesen werden.

Zeigt sich über einen längeren Zeitraum aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Zahnarzt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.06.2009 (Aktenzeichen IX R 54/08) zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Vermietungsabsicht.

Die Konsequenz ist, dass die bisherigen, steuerlich anerkannten Verluste nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.

Unser Tipp: Kann nachgewiesen werden, dass es sich um einen strukturell bedingten Leerstand handelt (z.B. Überangebot vergleichbarer Objekte in unmittelbarer Nähe), ließe sich der Zeitraum, in dem das Finanzamt die Verluste anerkennen muss, verlängern. In Zweifelsfällen sollte daher rechtzeitig gemeinsam mit einem Steuerberater das Problem angegangen werden.

Gewinnkompensierung bei Wertpapierverkäufen

Wird bei der Veräußerung von Wertpapieren ein Gewinn realisiert, stellt sich häufig die Frage, wie dieser kompensiert werden kann.

Sind übrige Wertpapiere des Anlegers im Kurs gefallen, die jedoch aufgrund von erhofften Wertsteigerungen zunächst gehalten werden, können diese dennoch dazu genutzt werden, einen Gewinn auszugleichen.

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.08.2009 (Aktenzeichen IX R 60/07) stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, die Wertpapiere zu veräußern und noch am selben Tag wieder zu erwerben. Zu beachten ist lediglich, dass die Wertpapiere beim Neuerwerb nicht den identischen Kurs haben dürfen. Durch diese Vorgehensweise wird tatsächlich ein Verlust realisiert.

Der Gewinn kann sodann zunächst auf Ebene der Bank verrechnet werden. Befinden sich die gewinn- und verlustbringenden Wertpapiere in Depots verschiedener Banken, muss bei diesen spätestens bis zum 15.12. des laufenden Jahres ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den nicht ausgeglichenen Verlust gestellt werden, um eine Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erreichen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei Eintritt der erhofften Wertsteigerung und anschließender Veräußerung der Gewinn zu versteuern ist.

Hinsichtlich der Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die der Anleger vor dem 01.01.2009 angeschafft hat, besteht kein Gestaltungsspielraum mehr. Bis dahin steuerlich relevante realisierte Verluste können bis zum 31.12.2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeglichen werden.