Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag wesentlich gemindert, ohne dass dies der Zahnarzt zu vertreten hat, so kann die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen werden. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.
Gemäß § 33 Grundsteuergesetz ist die Grundsteuer bei einem bebauten Grundstück teilweise zu erlassen, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks wesentlich gemindert ist. Normaler Rohertrag ist hierbei die geschätzte übliche Jahresmiete. Ist die tatsächlich erzielte Jahresmiete gegenüber der zu Jahresbeginn geschätzten üblichen Miete um mehr als 50% gemindert, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen. Ist die Jahresmiete sogar um 100% gemindert, so wird die Grundsteuer in Höhe von 50% erlassen.
Wichtig ist, dass der Zahnarzt nachweisen kann, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung des Grundstücks bemüht hat. Auf die Dokumentation dieser Bemühungen sollte besonderen Wert gelegt werden, da die Kommunen wegen der derzeitigen Kassenlage Erlassanträge besonders sorgfältig prüfen werden.
Wird das Grundstück für die eigene Zahnarztpraxis genutzt, gelten Besonderheiten. So ist der normale Rohertrag gemindert, wenn die Ausnutzung des Grundstücks gemindert ist. Der Erlass der Grundsteuer wird bei eigenbetrieblicher Nutzung nur dann gewährt, wenn die Erhebung der Grundsteuer unbillig wäre.
Hinweis
Wird die Frist versäumt, so ist nach dem 31. März 2010 nur noch ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 227 Abgabenordnung möglich. Dieser liegt jedoch im Ermessen der Finanzverwaltung, ist also nicht zwingend zu gewähren.
Viele Ehepartner sowie Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaftsgemeinschaften und Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verfügen über sogenannte Gemeinschaftskonten.
Im Normalfall, dass heißt ohne besondere Vereinbarungen und ohne besondere Umstände, steht das Geld auf diesen Gemeinschaftskonten den Partnern zu je 1/2 zu.
Zahlt folglich ein Partner auf das Konto Geld ein, liegt eine Schenkung an den anderen Partner in Höhe von 50% vor. Solange die Freibeträge für die Schenkungsteuer nicht überschritten werden, löst dieser Vorgang noch keine Steuer aus.
Weitere Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto oder weitere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren können jedoch dazu führen, dass die Freibeträge überschritten werden, sodass dann Schenkungsteuerzahlungen in Betracht kommen.
Im Todesfall melden die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die Gemeinschaftskonten an die Finanzämter. Dabei stellt sich dann häufig heraus, dass entweder bei der Errichtung des Gemeinschaftskontos oder bei späteren Einzahlungen keine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde. Dies kann zu hohen Steuerzahlungen führen. Auch die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens kommt in Betracht.
Sollte einer der Partner versterben und der Überlebende sein Alleinerbe werden, dann könnte es sogar soweit kommen, dass das Geld auf dem Gemeinschaftskonto zwei Mal versteuert wird. Zum ersten Mal könnte Schenkungsteuer bei Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto (zu 50% zu Gunsten des anderen Partners) entstehen. Des Weiteren könnte Erbschaftsteuer im Todesfall entstehen. Nämlich dann, wenn derjenige, der das Geld eingezahlt hat, dies nunmehr vom Verstorbenen zurückerhält.
Es empfiehlt sich deshalb für die Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen mit dem Kreditinstitut eine eindeutige Regelung festzulegen, wie das Guthaben auf Gemeinschaftskonten aufzuteilen ist. Außerdem ist die Einrichtung von Gemeinschaftskonten nicht unbedingt notwendig. In vielen Fällen reicht es aus, dem Partner eine Vollmacht über bestehende Konten zu erteilen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
Bei einem Zahnarzt befindet sich der Mittelpunkt der Betätigung grundsätzlich in seiner Zahnarztpraxis, da hier die berufstypischen Arbeiten ausgeführt werden. Der Mittelpunkt verlagert sich dabei nicht durch beispielsweise das Zusammenstellen der Buchführung oder gelegentliche Autoren- bzw. Gutachtertätigkeiten, die üblicherweise im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Aus vorstehenden Gründen wird man in der Regel zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Zahnarzt keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann.
Häufig wird dabei allerdings vergessen, dass die Kosten für typische Arbeitsmittel (z.B. Aktenschrank, Regale, Computer, Schreibtisch, Bürobedarf) trotzdem als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Aktuelles:
Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abzugsbeschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend, bezogen auf den 1.1.2007, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten.
Oft stellt sich die Frage, ob der Zahnarzt bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt verpflichtet ist, personenbezogene Unterlagen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, offenzulegen.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Zahnarzt hinsichtlich der Identität des Patienten sowie des Inhalts der Beratung/Behandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen kann und die Einsicht in alle Daten, auf die sich das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt, verweigern darf.
Daraus folgt aber nicht, dass die entsprechenden Unterlagen gar nicht vorgelegt werden brauchen. Um die sensiblen Daten zu schützen, müssen die Angaben, die eine Identifizierung des Patienten zulassen, anonymisiert werden. In der Regel dürfte dies durch Schwärzen des Namens erreicht werden. Bei Daten, die elektronisch übermittelt werden, ist darauf zu achten, dass auch hierbei die entsprechenden Datenfelder anonymisiert sind. Idealerweise geschieht dies automatisch mit der Übertragungssoftware.
Ausnahmen:
Bei Bewirtungsrechnungen muss jedoch der bewirtende Zahnarzt sowohl den Namen der bewirteten Personen als auch den Anlass der Bewirtung angeben. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH), welcher sich zur Bewirtung eines Rechtsanwalts geäußert hat, wird analog dazu nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zahnarzt und einem bewirteten Patienten eingegriffen; der BFH sieht darin keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Dasselbe gilt für die Eintragungen in einem Fahrtenbuch.
Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren in der Regel nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten beim An- und Verkauf von Wertpapieren steuermindernd aus. Auch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee (= pauschales Entgelt bei den Kreditinstituten, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt) ist abzugsfähig. Gem. eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.12.2009 gilt dies jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist.
Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, ist die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50% der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.
Die Regelung ist auch bei Beratungsverträgen anwendbar. Beratungsverträge unterscheiden sich von Vermögensverwaltungsverträgen lediglich dadurch, dass die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-in-fee erfolgt.
Beispiel: Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,5 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestandes, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Zahnarztes ab. Der Zahnarzt erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres:
Verwaltetes Vermögen:
100.000 EUR × 1,5 % = 1.500 EUR.
Nachrichtlich erfolgt die Information, dass der darin enthaltene Transaktionskostenanteil auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels 70 % der all-in-fee beträgt.
Lösung: Der Transaktionskostenanteil kann begrenzt auf 50 % der all-in-fee, d.h., in Höhe von 750 EUR, berücksichtigt werden.