Vertragsgestaltung bei Abschluss von Lebensversicherungen

Leistungen aus einer Risiko- bzw. Kapitallebensversicherung unterliegen beim Begünstigten grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Mithilfe eines richtig gestalteten Vertrags ist es jedoch möglich, die Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden bzw. zu verringern.

Der Grundfall
Bei typischen Verträgen schließt der Versicherungsnehmer auf sein eigenes Leben eine Versicherung zugunsten eines Dritten (z. B. der Frau oder der Partnerin) ab und zahlt die Beiträge selbst. Mit dessen Tod erwirbt der Dritte unmittelbar einen Anspruch, welcher der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist.

Die Gestaltung
Durch eine sogenannte Über-Kreuz-Versicherung kann dies umgangen werden. Dabei schließt der eine (Ehe-)Partner als Versicherungsnehmer (z. B. die Frau) auf das Leben des anderen (Ehe-)Partners (hier dem Mann) eine Versicherung ab. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig die bezugsberechtigte Person ist und die Beiträge selbst entrichtet. Tritt bei dieser Konstellation der Versicherungsfall ein, würde die Frau die Todesfall-Leistung als Versicherungsnehmerin erhalten. Da die Versicherungsleistung nun nicht mehr aufgrund eines Bezugsrechts ausgezahlt wird, unterliegt sie auch nicht der Erbschaftsteuer.

Zwangsläufigkeit bei außergewöhnlichen Belastungen

Bisher ist die Fachmeinung davon ausgegangen, dass es bei privat Krankenversicherten in bestimmten Fällen günstiger sein kann, zugunsten einer Beitragsrückerstattung auf die Einreichung der Arztrechnungen zu verzichten und stattdessen die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen (vgl. unser Steuertipp aus März 2010).

Mit Beschluss vom 31.01.2012 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 V 1883/11) jedoch entschieden, dass Aufwendungen nur dann als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind, wenn und soweit der Zahnarzt hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Darüber hinaus können Krankheitskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig angefallen sind.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Eine endgültige Belastung trete dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten.

Fließen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit.

Fazit
Verzichtet der Zahnarzt auf die Einreichung von Krankheitskosten, sind diese nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben

Ausgangslage
Bislang wurden bei der verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen lediglich Verspätungszuschläge durch das Finanzamt festgesetzt.

Neuregelung
Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.

Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit” dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.

In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen. Diese Ausnahme will die Finanzverwaltung nun ab 2012 nicht mehr zur Anwendung bringen.

Verspätete Zahlung
Die beschriebene Verschärfung gilt nur in den Fällen, in denen die Abgabe verspätet erfolgt. Für Fälle, in denen die Anmeldung fristgerecht abgegeben, die Zahlung aber verspätet geleistet wird, erhebt das Finanzamt – wie bisher praktiziert – Säumniszuschläge.

Geltendmachung eines Amtspflichtverletzungsanspruchs gegen die Finanzbehörde

Immer häufiger werden vom Finanzamt fehlerhafte Steuerbescheide „in die Welt gesetzt”. Der Steuerpflichtige ist dann gezwungen, die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.

Beispiel:

Die Eheleute XY machen in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung Vorsorgeaufwendungen geltend, die der Beamte des Finanzamtes versehentlich nicht berücksichtigt. Der Steuerberater stellt bei der Prüfung des Einkommensteuerbescheids den Fehler fest und legt Einspruch ein. Seine Tätigkeit stellt der Steuerberater den Eheleuten in Rechnung.

Das Beispiel zeigt, dass Steuerpflichtige durch Fehler des Finanzamtes mit Kosten belastet sein können. Derartige Fehler stellen oftmals eine Amtspflichtverletzung dar und begründen einen Anspruch auf Schadenersatz. Zivilgerichte haben mehrfach entschieden, dass eine Amtspflichtverletzung z. B. in folgenden Fällen vorliegen kann:

  • bei bloßen Flüchtigkeitsfehlern (z. B. Zahlendrehern, Übersehen von Ausgaben)
  • bei dem Übersehen eines ausdrücklich gestellten Antrags (z. B. Beschränkung des Verlustrücktrags)
  • bei einer einfach aufzuklärenden Namensverwechslung
  • bei Nichtbeachtung höchst richterlicher Rechtsprechung

Einige Oberfinanzdirektionen haben ihre Finanzämter angewiesen, derartige Schadenersatzansprüche konsequent zurückzuweisen. Weiterhin ist noch nicht eindeutig geklärt, ob Steuerberater zur Vertretung in dieser Angelegenheit überhaupt befugt sind. Im Zweifel sollte sich der Steuerpflichtige ggf. selbst bzw. mit juristischer Unterstützung an das Finanzamt wenden.

Modell der privaten Krankenversicherungen zur Beitragsentlastung im Alter

In der jüngsten Vergangenheit kamen private Krankenversicherungen mit Entlastungstarifen auf den Markt, bei denen i. d. R. ab dem 65. Lebensjahr die Prämien reduziert werden. Erreicht wird dies durch entsprechend höhere Beitragszahlungen während der aktiven beruflichen Tätigkeit.

Aus rein steuerlicher Sicht können solche Modelle durchaus interessant sein, da ab dem Jahr 2010 Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit Ausnahme von Beitragsanteilen, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Komfortleistungen begründen, uneingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar sind. Die erhöhten Beiträge werden während der „Ansparphase” somit steuerlich voll berücksichtigt. Geht man davon aus, dass die Einkünfte im Alter weitaus niedriger sind, als während der Ansparphase, wird ein positiver Effekt durch den progressiven (hier: sinkenden) Einkommensteuertarif erreicht.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um eine rein steuerliche Beurteilung handelt. Da der exakte Beitrag im Alter von den Versicherungen offenbar nicht genau beziffert werden kann, halten Verbraucherschützer diese Tarifkonstruktion für problematisch.