by admin1 | Apr 5, 2025
Kommt es zu einem Prozess wegen eines Behandlungsfehlers, kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Dass die meisten medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen nicht schmerzfrei sind, ist allgemein bekannt. Doch was versteht der Jurist unter Schmerzensgeld?
Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion:
Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
Zugleich aber soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).
In dem vom BGH am 08.2.2022, AZ: VI ZR 409/19, entschiedenen Fall war der Ehemann der Anspruchstellerin mit Herzbeschwerden ins Krankenhaus eingeliefert worden. Es wurde versäumt, rechtzeitig eine Katheteruntersuchung durchzuführen, um die Ursachen der Erkrankung festzustellen. Der Ehemann verstarb einen Tag später an Herzversagen.
Der BGH hat zwar den Ausgleichsgedanken auch in diesem Falle in den Vordergrund gestellt. Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck im vorliegenden Fall nicht allein maßgebend für das Ausmaß des Schmerzensgeldes sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken sei nicht möglich, weil sich „immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Die Genugtuungsfunktion bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und dem Geschädigten zum Ausdruck, die es aus der Natur der Sache heraus gebietet, alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen und, sofern sie dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, bei der Bestimmung der Leistung zu berücksichtigen.“ (BGH aaO)
Die Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion setzt ein möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes Verschulden voraus. Die Genugtuungsfunktion hat also die Funktion, die besondere Schuld im Einzelfall bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu verwerten. Der BGH hat demgemäß, da das Untergericht diesen Gedanken nicht Rechnung getragen hat, die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass sich das Schmerzensgeld nicht nur am Leid des Patienten orientiert, sondern auch persönliche Elemente hinzutreten. Dabei ist auch nicht unerwähnt zu lassen, dass der BGH ausgeführt hat, dass eine medizinische Behandlung in der Regel davon ausgeht, dass der Behandler das Leid des Patienten lindern will.
Schadensersatzansprüchen, die ein Schmerzensgeld zur Folge haben, haben stets auch die persönliche grobe Schuld des Behandlers bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Ein einfaches grobes Verschulden reicht hierfür nicht aus.
Dass kann eine allgemein medizinische Leistung wie auch eine zahnärztliche Leistung im Einzelfall sein.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 4, 2025
Der Patient ist über eine geplante Behandlung und mögliche Behandlungsalternativen und deren Risiken aufzuklären, damit er eine Entscheidung treffen und ordnungsgemäß in die Behandlung einwilligen kann.
§ 630 e Abs. 2 Nr. 2 BGB regelt in diesem Zusammenhang, dass der Patient so rechtzeitig aufzuklären ist, dass er seine Einwilligung „wohlüberlegt“ treffen kann. Eine wohlüberlegte Entscheidung kann nur treffen, wer ausreichend Zeit zum Überlegen hat.
Es ist nachvollziehbar, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff dazu führt, dass sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann die Entscheidung vom Patienten wohlüberlegt getroffen werden konnte. So auch das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen. Es hat in seiner bemerkenswerten Entscheidung vom 25.11.2021, AZ.: 5 U 63/20, hierzu ausgeführt:
Es könne nicht von einer wohlüberlegten Entscheidung gesprochen werden, wenn ein Patient unmittelbar im Anschluss an eine Operations-Aufklärung zur Unterschrift bewegt worden ist. Eine solche Unterschrift erfolge vielmehr unter dem Eindruck einer großen Fülle von dem Patienten regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen, die in einer für den Patienten schwierigen Situation abgegeben werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass je weniger schwerwiegend ein Eingriff ist, umso verständlicher wird der Eingriff und die damit verbundenen Risiken für den Patienten sein, und umso weniger Bedenkzeit wird er für eine wohlüberlegte Entscheidung benötigen.
Ist ein schnelles medizinisches Handeln erforderlich, weil anderenfalls erhebliche gesundheitliche Schäden drohen, wird eine schnelle Entscheidung erwartet werden können. In diesem Fall ist jedoch darauf zu achten, dass dem Patienten auch die besondere Dringlichkeit der Behandlung und die damit verbundene schnelle Entscheidung bekannt sind.
Behandlungen jedoch, wie z.B. kieferchirurgische Leistungen, die neben dem gesundheitlichen Eingriff auch noch häufig wirtschaftliche Folgen haben und in der Regel nicht sofort medizinisch notwendig sind, sind vom Patienten wohlüberlegt zu treffen. In diesem Fall muss dem Patienten ausreichend Zeit gegeben werden. Zwischen Aufklärung und Unterzeichnung des Heil- und Kostenplanes sollte daher einige Zeit verstreichen. Diese Zeit sollte z.B. vom Patienten sinnvoll genutzt werden. Neben der Risikoaufklärung ist dann auch der wirtschaftlichen Aufklärung gem. § 630 c Abs. 3 BGB genüge getan worden.
Das hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat die Revision zugelassen.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 3, 2025
Es widerspricht der freien Arztwahl des Patienten, wenn der Patient von seiner privaten Krankenkasse die Mitteilung erhält, diese würde mit bestimmten Gesundheitspartnern zusammenarbeiten, die die Qualitätsansprüche der Krankenkasse erfüllen. Besonders bedenklich ist es, wenn dem Patienten versprochen wird, er könne bei Beachtung der Empfehlung seiner Krankenkasse mit einer höheren Kostenerstattung rechnen.
Gegen eine solche Einmischung in das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis wehrte sich ein Mediziner und verklagte die private Krankenkasse auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Dresden, Entscheidung vom 09.10.2020, AZ: 14 U 807/20, kam zu dem Schluss, dass dem klagenden Mediziner ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. Das Gericht führt aus, dass das Schreiben der privaten Krankenkasse, in welchem dem Patienten zugesagt wird, bei Nutzung ihrer Gesundheitspartner dem Patienten/Versicherungsnehmer zusätzlich 5 % der Laborleistungen zu erstatten, über die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Krankenkasse hinaus gehe und vorrangig darauf gerichtet sei, den Absatz von Dienstleistungen der Zahnärzte in ihrem Netzwerk zu fördern.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden ist das Handeln der privaten Krankenversicherung im beschriebenen Fall unlauter, weil es dem Zweck dient, Mitbewerber an der Entfaltung ihrer Tätigkeit zu hindern und versucht, sie dadurch zu verdrängen, indem dem Patienten finanzielle Anreize angeboten werden, wenn er einen Zahnarzt aus dem Gesundheitsnetzwerk der Versicherung statt den Zahnarzt seines Vertrauens in Anspruch nimmt.
Es stellt allerdings kein unlauteres Handeln der Krankenversicherung dar, wenn sie ihren Versicherungsnehmer allgemeine Ratschläge erteilt, z.B. eine zweite Meinung einzuholen oder Bedenken wegen der Höhe der Kosten zu äußern. Es gehe aber zu weit, wenn die Krankenversicherung durch finanzielle Anreize versucht, einen Behandlerwechsel herbeizuführen.
Durch den nicht unerheblichen finanziellen Anreiz nimmt die private Krankenversicherung erheblichen Einfluss auf die freie Arztwahl. Diese Beeinträchtigung muss vom Mediziner als Mitbewerber nicht hingenommen werden, sondern ihm steht gegen dieses Handeln der privaten Krankenversicherung auch das Recht zu, die freie Arztwahl durchzusetzen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die freie Arztwahl des Patienten ein Recht ist, welches das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beinhaltet und das es aus diesem Grund auch zu schützen gilt. Zum anderen beschränkt es die Entwicklungen –speziell der privaten Krankenkassen- durch spezielle Netzwerke von Gesundheitsanbietern die Preise von zahn-/ärztlichen Dienstleistungen zu kontrollieren und außerhalb der GOZ zu regeln.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 2, 2025
Jeder Behandler kennt die Problematik: Der Patient ist mit der Prothese nicht oder nicht mehr zufrieden und beruft sich auf Gewährleistung. Er möchte kostenlos eine Reparatur oder Neuanfertigung.
Gemäß § 136 a Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt für gesetzlich versicherte Patienten für das Legen von Füllung und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Innerhalb dieses Zeitraums sind identische oder Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen vom Zahnarzt kostenlos vorzunehmen.
Beim Patienten herrscht vielfach die Vorstellung vor, dass eine Prothese, die z.B. heruntergefallen und zerbrochen ist, vom Zahnarzt und letztlich auch vom Labor kostenlos neu hergestellt oder repariert werden muss. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Der Zahnarzt übernimmt nur die Verpflichtung, das Werk ordnungsgemäß herzustellen.
Platzt eine Facette ab, so hat der Patient Anspruch darauf, dass dieser Schaden kostenlos repariert wird. Ist die Facette dagegen gebrochen, weil der herausnehmbare Zahnersatz heruntergefallen ist oder der Patient unglücklich gestürzt ist etc., so handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Muss die Krone erneuert werden, weil z.B. der Patient meint, sein Zahnersatz müsse jeden Druck auf Bonbons und Nüsse aushalten können, so handelt es sich nicht um eine Mängelbeseitigung, weil weder der Zahnarzt noch der Zahntechniker die Entstehung des Mangels zu vertreten haben. Auch eine Unterfütterung des Zahnersatzes kann nötig werden, weil sich die Verhältnisse im Mund des Patienten verändert haben. Dies sind schicksalhafte Entwicklungen. In diesem Fällen kann der Patient, auch wenn sein Zahnersatz noch keine zwei Jahre alt ist, keine Gewährleistung, d.h. kostenlose Reparatur verlangen. Dies alles bedarf einer sorgfältigen Untersuchung durch den Behandler oder den Zahntechniker.
Ist eine Versorgung mit definitivem Zahnersatz nicht sofort möglich, kann ein Interimszahnersatz angezeigt sein, um die Kaufunktion vorübergehend wieder herzustellen. Hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss in Abschnitt C Nr. 11 bis 13 der Zahnersatzrichtlinie einige Feststellungen getroffen. So sind z.B. bei krankhaften Prozessen an Zähnen zunächst Maßnahmen zur Ausheilung einzuleiten, bevor die Zähne mit definitivem Zahnersatz versorgt werden dürfen (Nr. 11 d der ZE-Richtlinie).
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie lange oder kurz ein Interimszahnersatz getragen werden sollte. In der Regel wird aber bei der Extraktion von Zähnen von einer Tragdauer von 6 bis 8 Wochen während der Heilungsphase ausgegangen. Zur Einstellung der Bisslage kann aber auch von einer Tragezeit von 3 bis zu 6 Monaten ausgegangen werden.
Klarstellen sollte der Behandler gegenüber dem Patienten stets, dass der Interimszahnersatz nur eine begrenzte Haltbarkeit aufweist. Zwar kommt es immer wieder vor, dass ein Patient eine Interimsversorgung über Jahre trägt. Schäden an diesem nur für den vorübergehenden Gebrauch bestimmten Zahnersatz können aber nicht als Gewährleistung geltend gemacht werden.
Dennoch ist es mitunter erstaunlich, wie lange manches Provisorium hält.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 1, 2025
Gem. § 630 c Abs. 1 BGB sollen Behandler und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass zum Erfolg einer Therapie auch die Mitwirkung des Patienten erforderlich ist.
Zur Vermeidung von rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen muss vom Patienten beachtet werden, dass bestimmte Gebote des Behandlers im Interesse des Patienten beachtet werden müssen. Hierzu gehören notwendige und richtige Angaben sowie Offenlegung von Umständen bei der Erhebung der Anamnese, bei der Untersuchung, Diagnose und Behandlung. Ferner gehören hierzu Mitwirkungen am Heilungsprozess, Duldung von Untersuchungen und Therapien, Befolgung von Anordnungen und Ratschlägen des Behandlers sowie die Beachtung bei der Einnahme von Medikamenten und Vermeidung von Selbstgefährdungen.
Diese Grundsätze sind eigentlich Selbstverständlichkeiten, weil man davon ausgehen muss, dass der erkrankte Patient daran interessiert ist, bald wieder gesund zu werden.
Forderungen von Behandlern lassen sich jedoch nicht immer mit den Anliegen des Patienten vereinbaren. Zu denken ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Arztes, nach einer Extraktion eines Zahnes auf das Rauchen zu verzichten oder bei der Einnahme bestimmter Medikamente das Auto nicht zu benutzen. Auch der Genuss von Alkohol fällt hierunter.
Der Patient geht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die vom Behandler gemachten Ratschläge schon nichts passieren wird, wenn er gegen die genannten Obliegenheiten verstößt.
Vielfach geht ja auch alles gut!
Die Folgen eines Verstoßes gegen die Ratschläge des Arztes können jedoch zu weitreichenden Folgen führen. So kann ein Verstoß gegen den Ratschlag des Arztes dazu führen, dass dem Patienten beachtliche Nachteile erwachsen. Bei Nichtbeachtung gewisser Hinweise des Arztes kann es sogar dazu führen, dass der Patient den Schaden selbst zu tragen hat, auch dann, wenn ihm allein kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Der Behandler hat daher unter Beachtung des § 630 c Abs. 1 BGB seinerseits auch Wert darauf zu legen, dass der Patient weiß, dass er für Folgen eines Verstoßes gegen den wohlgemeinten Rat des Behandlers einzustehen hat. Demgemäß haben viele Behandler auch zu der Möglichkeit gegriffen, den Patienten schriftlich auf die Beachtung bestimmter Rücksichtnahmen gegen die eigene Gesundheit aufzuklären und ihm einen entsprechenden Hinweisbogen z.B. bei Überreichung des Heil- und Kostenplans zur Verfügung zu stellen.
Beachtet der Behandler die Aufklärungsobliegenheiten nicht in ausreichendem Maße und verstößt der Patient in Unwissenheit gegen wesentliche zu beachtende Grundsätze, könnte es passieren, dass der Arzt selbst wegen Versäumnis eines Teils seiner Aufklärungsverpflichtung zur Rechenschaft gezogen wird. Die Aufklärung des Patienten erschöpft sich daher nicht allein in der therapeutischen Aufklärung, sondern beinhaltet auch die Aufklärung über das postoperative Verhalten des Patienten.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995