by admin1 | Dec 6, 2024
Auf vielen Rechnungen findet sich die Angabe „Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung”, das gleiche gilt für Rechtsbehelfe, die innerhalb einer Frist nach Zugang eingelegt werden müssen. Bei Streit zwischen den Parteien muss der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens nachgewiesen werden. Grundsätzlich geht man zwar davon aus, dass ein Schreiben drei Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt wird. Im Einzelfall kann aber auch der Postweg längere Zeit in Anspruch nehmen. Um Sicherheit zu haben, wann die Post in der Praxis tatsächlich zugegangen ist und auch, um einen Überblick über den eigenen Postlauf in der Praxis zu haben, rate ich daher, sich einen Eingangsstempel zuzulegen und diesen auch konsequent zu benutzen bzw. benutzen zu lassen. Soll die Helferin die Post nicht öffnen, kann sie zumindest den Eingang durch den Eingangsstempel auf dem Kuvert deutlich machen. Dauert der Postweg dann tatsächlich einmal länger, kann dies anhand des Eingangsstempels leicht nachvollzogen werden und die die Post stempelnde Helferin als Zeugin notfalls benannt werden. Dieser einfache Rat wird zu wenig beachtet.
Ein Eingangsstempel kostet je nach Ausführung zwischen 5 – 50 Euro und ist aus forensischer Sicht eine lohnende Investition.
by admin1 | Dec 5, 2024
Am Ende eines Jahres ist es stets Zeit, sich Gedanken auch über die Verjährung seiner Honorarforderungen zu machen.
Das dem Patienten in Rechnung gestellte Honorar (Privatrechnung / Eigenanteil etc.) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. die Forderung dem Patienten in Rechnung gestellt wurde (§ 199 BGB § 10 GOZ), und endet drei Jahre später am 31.12.. Dies bedeutet, dass am 31.12.2009 alle Forderungen verjähren, die im Jahre 2006 erteilt wurden, unabhängig davon, ob die Rechnung im Januar oder Dezember 2006 dem Patienten zugegangen ist.
Die Verjährung wird durch Rechtsverfolgung gehemmt; d.h. durch Zustellung einer Klage oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides im Jahre 2009 können die Forderungen auch über den 31.12.2009 hinaus noch geltend gemacht werden (§ 204 BGB). Ausnahmsweise genügt eine Klage oder ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides im Jahre 2009, wenn die Zustellung demnächst im Jahre 2010 erfolgt (§ 167 ZPO).
Ein einfaches Mahnschreiben hemmt die Verjährung hingegen nicht!
Solange die Verjährung gehemmt ist, kann der Patient die Einrede der Verjährung nicht erheben; er ist, sofern keine anderen Hinderungsgründe bestehen, zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.
Prüfen Sie daher jetzt, ob bei Ihren Außenständen aus dem Jahre 2006 Verjährung droht und leiten Sie gegebenenfalls entsprechende Schritte ein.
by admin1 | Dec 5, 2024
Sollte ein Patient z.B. wegen angeblich mangelhafter Behandlung Ansprüche gegen den Zahnarzt geltend machen, wäre die Rechtsschutzversicherung und die Berufshaftpflichtversicherung vom Zahnarzt zu informieren.
Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt nur die Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Fordert der Patient das gezahlte Honorar zurück, so muss der Zahnarzt diesem Anspruch selbst entgegentreten. Die Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt die Rechtsschutzversicherung.
Bei der Rechtsschutzversicherung besteht die Möglichkeit, dass der Zahnarzt einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Angelegenheit wählt.
Die Berufshaftpflichtversicherung behält sich hingegen in den Versicherungsbedingungen das Prozessführungsrecht vor. Dies bedeutet, dass möglicherweise von der Berufshaftpflichtversicherung andere Anwälte mit der Wahrnehmung der Interessen des Zahnarztes beauftragt werden.
Hierdurch besteht die Gefahr, dass im Schadensfall die Rechtsvertretungen unabgestimmt von verschiedenen Anwälten wahrgenommen werden, was dem Zahnarzt zum Nachteil gereichen kann. Andererseits wird sich kaum eine Berufshaftpflichtversicherung bereit finden, auf ihr in den Vertragsbedingungen geregeltes Prozessführungsrecht vorab zu verzichten.
Im Schadensfall kann daher nur geraten werden, dass der Versicherungsnehmer auf eine Koordinierung in einer Hand drängt.
by admin1 | Dec 3, 2024
Die von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer geleistete dreimalige Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) ohne Vorbehalt wird zur „betrieblichen Übung” mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer für die folgenden Jahre ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch auf diese Leistung erwächst. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der entstandene vertragliche Anspruch nur durch einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben werden.
Der Arbeitgeber kann die Entstehung eines Anspruchs dadurch verhindern, dass er die Zahlung unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stellt (z.B. „Die Zahlung ist einmalig und freiwillig. Sie schließt zukünftige Ansprüche aus.”). Der Arbeitgeber ist in diesem Fall frei darin, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob, an wen und unter welchen Voraussetzungen er eine Sonderzahlung erbringen will. Der Empfängerkreis darf allerdings vom Arbeitgeber nicht willkürlich, d. h. ohne rechtfertigende Sachgründe bestimmt werden. Es ist aber z.B. nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber ausscheidenden Mitarbeitern die Sonderzahlung nicht gewährt (Bundesarbeitsgericht vom 18.03.2009, NJW 2009, 2619 f.).
Eine andere Rechtslage ergibt sich natürlich, wenn der Arbeitgeber sich dem Arbeitnehmer gegenüber zur Sonderzahlung im Arbeitsvertrag verpflichtet hat.
by admin1 | Dec 2, 2024
Ist ein Schriftstück zuzustellen, so ist es sicherer und preislich günstiger, dieses durch Einwurfeinschreiben und nicht durch Übergabeeinschreiben zu übersenden. Wird bei einem Übergabeeinschreiben der Adressat nicht angetroffen und holt er das Schriftstück nicht innerhalb einer Woche bei der Post ab, wird das Schriftstück zurückgesandt und gilt als nicht zugestellt. Anders ist die Rechtslage, wenn der Postbote bei einem Einwurfeinschreiben das Schriftstück im Postkasten deponiert und dies durch Unterschrift dokumentiert. In solchen Fällen gilt das Schriftstück auch dann als zugestellt, wenn der Empfänger dies nicht zur Kenntnis nimmt. Der Einwurf des Schriftstückes (Einwurfeinschreiben) kann bei der Deutschen Post bis zu 80 Tage im Internet überprüft werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, das Schriftstück selbst unter Zeugen in den Briefkasten zu werfen. Die Beweislast liegt in solchen Fällen jedoch beim Absender.
Unabhängig davon bleibt in allen Fällen die Schwierigkeit des Nachweises, dass im Briefumschlag auch das maßgebende Schriftstück enthalten war, falls dieses bestritten werden sollte.
Man kann das Schriftstück auch durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Damit würde die Zustellung und der Inhalt der Zustellung bewiesen werden können. Dies ist zwar die sicherste Methode, aber auch die kostenintensivste und zeitaufwendigste.