Vor- und Nachteile von Honorarforderungsverkäufen

Um sich nicht mit Patienten wegen nicht gezahlter Rechnungen auseinandersetzen zu müssen und um die eigene Liquidität zu erhalten, schalten immer mehr Praxen Gesellschaften ein, die die Honorarforderungen gegen Patienten aufkaufen (sog. Factoringgesellschaften).

Die Honorarforderung darf jedoch nur dann an eine Factoringgesellschaft verkauft werden, wenn der Patient dem zuvor zugestimmt hat. Anderenfalls läge ein Bruch der Schweigepflicht vor. In der Praxis erklärt der Patient sich auf einem Formular mit diesem Vorgehen einverstanden. Weigert sich der Patient, darf die Behandlung nicht abgelehnt werden, schon gar nicht, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt.

Beim Factoring wird rechtlich unterschieden zwischen dem echten und dem unechten Factoring:
Beim unechten Factoring wird die Forderung vor Fälligkeit an einen Finanzdienstleister oder ein Geldinstitut „verkauft“. Das Ausfallrisiko, dass der Patient nicht bezahlt, trägt in diesem Fall weiterhin der Forderungsverkäufer/Praxisinhaber.

Beim echten Factoring hingegen kauft das Factoring-Unternehmen die Forderung im Rahmen von eingeräumten Debitorenlimits regresslos an. Das Factoring-Unternehmen übernimmt in diesen Fall das Risiko, dass der Patient die Rechnung nicht bezahlt. Es führt in der Regel auch die Prozesse gegen die Patienten. Dafür nimmt das Factoring-Unternehmen einen Abschlag von den zum Kauf angebotenen Forderungen.

In der Praxis durchgesetzt hat sich überwiegend das echte Factoring: Der Behandler verkauft seine Honorarforderung mit einem gewissen Abschlag und trägt dann nicht mehr das Risiko, dass der Patient nicht bezahlt.

Aber Achtung: auch hier ist, -wie immer- auf die einzelvertragliche Gestaltung des Factoringvertrages zu achten:
Zahlt ein Patient nicht und muss daher eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt werden, so kann es durchaus sein, dass eine Factoringgesellschaft den Ankauf rückabwickelt. Dies ist beispielsweise der Fall, dass ihr das Risiko des Prozesses zu hoch ist.

Andere Factoring-Firmen führen zwar den Prozess mit von ihnen beauftragten Anwälten, haben aber in den Bedingungen enthalten, dass die hierfür anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten vom Forderungsverkäufer/Zahnarzt/-in zu tragen sind. Dafür sind die Kaufpreisabschläge beim Ankauf der Honorarforderung meist geringer.

Es lohnt sich daher, ins Kleingedruckte zu sehen und mehrere Angebote von unterschiedlichen Factoring-Firmen einzuholen, um das passende Angebot zu finden. Viele Factoringsgesellschaften arbeiten auch mit Scoring-Firmen zusammen. Zum Beispiel per Ampel ist dann für den Praxisinhaber sofort erkennbar, ob eine Honorarforderung von einem Patienten von der Factoringgesellschaft angekauft wird. Doch auch hier wird es Änderungen geben, weil das Bundeskabinett aktuell Änderungen bei der Erhebung von Daten zum Scoring zum Schutz von Verbraucherinnen geplant hat.

Eine Factoring-Firma kann –vor allem bei größeren Praxen- durchaus erhebliche Vorteile haben. Es lohnt sich aber nicht für jeden, eine Factoringgesellschaft einzuschalten.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Wie können Zahlungsausfälle in größerem Umfang verhindert werden?

Der Behandler hat den gesetzlich versicherten Patienten über die von ihm selbst zu tragendenden Kosten (Eigenanteil) schriftlich aufzuklären (§ 630 c Abs. 3 BGB).

Dieses Formerfordernis sollte nicht missachtet werden, denn häufig gelingt nicht der Beweis, dass der Patient wusste, welche Kosten er zu tragen hat, wenn ein solch schriftlicher Beleg nicht vorgelegt wird. Viele Zahlungsklagen scheitern, weil der Patient einwendet, er sei über die von ihm zu tragenden Kosten nicht aufgeklärt worden und wusste daher nicht, was er zahlen sollte.

Steigende Preise führen dazu, dass die Zahl der Patienten, die ihre Rechnungen nicht bezahlen, wieder steigen. Umso höher die Rechnung ist, umso eher bleibt diese beim Patienten liegen.

Dies kann verhindert werden, indem häufiger Teilleistungen abgerechnet werden.

Dies bedeutet zwar im Einzelfall einen Mehraufwand, weil mehrere Pläne über die vom Patienten zu tragenden Eigenanteile erstellt werden müssen, wenn eine umfangreiche Sanierung in mehreren Quadranten durchgeführt werden soll. Finanziell kann der Patient jedoch eher eine Krone in einem Monat und eine Brücke im folgenden Monat zahlen, als eine Rechnung über eine Krone und eine Brücke insgesamt.

Will man daher größere Zahlungsausfälle vermeiden, sollte man daher z.B. quartalsweise die erbrachten Leistungen –wenn möglich- dem Patienten in Rechnung stellen, auch wenn dies Mehraufwand für die Helferin bedeuten kann.

Zahlt der Patient nicht und sucht z.B. nach der ersten Teilrechnung über die Krone den Behandler nicht mehr auf, kann so ein größerer Zahlungsausfall verhindert werden.

Mitunter wird auch schon bei der Aufklärung über die Eigenanteilkosten die Frage vom Patienten gestellt, ob er diese Kosten nicht auch in Teilzahlungen erbringen kann.

Wird mit dem Patienten eine Ratenzahlung vereinbart, sollte mit der Zahlung der Raten nicht erst nach Abschluss der Behandlung begonnen werden, sondern der Patient sollte, wenn er bereits vor Behandlungsbeginn nach einer solchen nachgefragt hat, zeitnah mit dieser beginnen, wenn z. B. eine Behandlung mit Implantaten geplant ist, für Implantatteile oder bei aufwendigem Zahnersatz für die Material- und Laborkosten. Wird vereinbart, dass der Patient bereits während der Behandlung Raten zahlt, kommt es immer wieder vor, dass er den nächsten Termin nicht mehr wahrnimmt und auch später nie wieder erscheint. Das ist zwar ärgerlich, doch zugleich verhindert dies größere Zahlungsausfälle. Aber Achtung: Eine notwendige medizinische Leistung darf nicht von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden!

Zahlungsausfälle können auch dadurch verhindert werden, dass Vorschüsse –insbesondere für Auslagen wie z.B. Implantatteile genommen werden. Auch wenn der Patient eine Versorgung mit einem aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung wünscht, können Vorschüsse in angemessener Höhe dafür genommen werden.

Wer kennt das nicht: Man will eine Rechnung zahlen, kann aber die aufgedruckte Bankverbindung (IBAN) nicht oder nur sehr schwer lesen. Achten Sie daher darauf, dass z.B. in Fettdruck und in möglichst lesbarer Form die Bankverbindung erkennbar ist.

Immer wieder ist festzustellen, dass in einigen Zahlungserinnerungen und Mahnungen die Bankverbindung nicht enthalten ist. Will der Patient überweisen, findet seine Rechnung nicht oder hat diese zur Erstattung eingereicht, wird er dies in der Regel nicht unbedingt während ihrer Praxiszeiten machen. Findet er dann die Bankverbindung auf der Zahlungserinnerung/Mahnung nicht, ist die Gefahr groß, dass erneut der Ausgleich vergessen wird, weil der Anruf in der Praxis zur Erfragung der Kontoverbindung erst am nächsten Tag oder der nächsten Woche möglich ist und dann ganz unterbleibt.

Ferner sollte auf der Zahlungserinnerung/Mahnung als Zahlungsziel eine nach dem Kalender bestimmte Frist enthalten sein, z.B. zahlbar bis zum 29.02. und nicht zahlbar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung. Dabei sollte die gesetzte Frist nicht zu lang, allerdings auch nicht zu kurz bemessen werden. Aufgrund der langen Postlaufzeiten wird eine Frist von einer Woche heute sicherlich als zu kurz bemessen sein, denn häufig wird die Post auch in der Stadt nur noch einmal pro Woche zugestellt. Eine Frist von 2 Monaten ist dagegen für die Patienten komfortabel, aber auch sehr lang. Ein Zahlungsziel zwischen drei und vier Wochen ist sicherlich angemessen.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Wenn der Patient nicht zahlt!

Die Übersendung der Liquidation führt nicht immer automatisch zum Zahlungsausgleich.

In der Regel folgt dann die Zahlungserinnerung und anschließend die 2. und 3. Mahnung.

Doch eine Zahlungserinnerung ist nicht zu verwechseln mit einer Mahnung und daher auch nicht die 1. Mahnung.

Eine Zahlungserinnerung ist eine freundliche Aufforderung an einen säumigen Patienten, die bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen. Sie ist häufig sinnvoll, denn jeder kann einmal den Ausgleich einer Liquidation vergessen. Eine Zahlungserinnerung sollte aber möglichst ein mit Datum belegtes Zahlungsziel enthalten, bis zu welchem Zeitpunkt die Liquidation auszugleichen ist. Die gesetzte Zahlungsfrist sollte nicht zu lange, aber auch nicht zur kurz bemessen sein. Da die meisten Zahlungserinnerungen per Post versendet werden, sollte auch beachtet werden, dass der Postweg sich deutlich verlängert hat. Eine Auslieferung per Post kann heute auch schon mal deutlich mehr als 2 bis 3 Tage dauern. Hat der Patient die Zahlungserinnerung nicht erhalten, kann er hierauf auch nicht reagieren.

Von der Zahlungserinnerung abzugrenzen ist die Mahnung. Die Mahnung ist eine an den Schuldner/Patienten gerichtete Aufforderung, die Liquidation zu bezahlen. Sie ist rechtlich eine nicht formgebundene, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie setzt die Fälligkeit der Liquidation voraus. Sie sollte eindeutig und bestimmt sein, d.h. sie sollte für den Patienten erkennbar die Aufforderung der Zahlung einer bestimmten Liquidation enthalten. Ferner sollte die Mahnung eine per Datum belegte Frist enthalten, bis zu der der Patient die Rechnung ausgleichen soll. Auch hier gilt, dass die Frist nicht zu kurz und nicht zu lang bemessen sein sollte und Postlaufzeiten zu berücksichtigen sind – Wochenfristen sind daher zu kurz, Frist von 2 – 3 Wochen sicherlich angemessen.

Ist der Patient gemahnt, gerät er nach Ablauf der Frist mit der Mahnung in Verzug. Es bedarf dann nicht mehr einer zweiten Mahnung, sondern nach Ablauf der Frist können sofort weitere Schritte eingeleitet werden, wie die Abgabe der Angelegenheit an einen Anwalt.

Da es jedoch immer wieder vorkommt, dass der Patient am letzten Tag der Frist die Zahlung leistet und Überweisungen bis zu 3 Banktage in Deutschland dauern können, sollte, um unnötige Auseinandersetzung über die Kosten der weiteren Verfolgung der Rechnung zu vermeiden, diese Frist noch abgewartet werden.

Ist der Patient so in Verzug gesetzt, kann die Angelegenheit an ein Unternehmen oder einen Rechtsanwalt zur weiteren Rechtsverfolgung abgegeben werden.

Es ist nachvollziehbar, dass sich viele Praxen diesen Verwaltungsaufwand sparen wollen und aus diesem Grund Abrechnungsfirmen einschalten. Doch zum einen ist nicht jeder Patient bereit, dem zuzustimmen und zum anderen ist dies auch nicht immer kostengünstig. Es sollte daher geprüft werden, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Abrechnungsfirma/Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwalt eingeschaltet wird, denn heutige Abrechnungssoftwareprogramme erleichtern häufig das Stellen von Zahlungserinnerung und Mahnungen.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Nebenpflichten des Patienten aus einem Behandlungsvertrag

Dem Patienten stehen aus einem Behandlungsvertrag nicht nur Rechte zu, sondern ihn treffen auch vertragliche Nebenpflichten. Missachtet der Patient Warnhinweise des Arztes bei Untersuchungen, kann dies eine schadensursächliche Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellen.
Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Nürnberg zu beschäftigen. Es hat in seinem Urteil vom 15.02.2023, AZ: 4 U 29/2 ausgeführt, dass ein Patient „naturgemäß“ die allgemeine Pflicht habe, sich gegenüber der Klinik- oder Praxiseinrichtung, anderen Patienten oder dem Personal in der gebotenen Weise sorgfältig zu verhalten. Gegen diese Pflicht verstoße ein Patient, wenn er trotz Warnhinweisen und entsprechenden Fragen nicht die erforderlichen Hinweise erteilt und Mitwirkung vermissen lässt.
Im vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Patient bei einer MRT-Untersuchung nicht darauf hingewiesen, dass er seine metallische Orthese nicht abgelegt hat. Er ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass im Untersuchungsraum metallische Gegenstände nicht getragen werden dürfen. Bei der MRT-Untersuchung ist dann die Orthese von dem Magneten des MRT-Geräts angezogen worden, so dass eine Notabschaltung mit erheblichen Kosten vom Arzt vorgenommen werden musste. Diese Kosten wollte sich der Arzt vom Patienten zurückholen.
Das OLG Nürnberg hat festgestellt, dass das Verhalten des Patienten als fahrlässig zu beurteilen ist, weil er aufgrund der Warnhinweise und der Nachfragen auch als medizinischer Laie hätte erkennen können, dass die Orthese bei der Untersuchung nicht hätte getragen werden dürfen.
Dennoch hat das OLG Nürnberg die Klage des Arztes zurückgewiesen, weil im vorliegenden Fall den Mitarbeiterinnen des Arztes mit bloßen Augen, spätestens aber, als sie das Bein des Patienten auf das Gerät gebettet haben, hätte auffallen müssen, dass der Patient eine Orthese getragen hat.
Ferner war auch für den Patienten nicht erkennbar, dass er bei Nichtbeachtung des Warnhinweises einen Schaden in höherem Umfang durch eine Notabschaltung verursachen würde.
Dass Verhalten des Arztes und seiner Mitarbeiter wertet das Gericht aus diesen Gründen als besonders leichtfertig, so dass die Haftung des Patienten hinter der Haftung des Arztes in diesem Fall vollständig zurücktritt.
Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass den Patienten nicht nur Rechte, sondern auch Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag treffen.
Sie zeigt aber auch, dass das eigene Verhalten und das Verhalten der Mitarbeiter für einen Schadenseintritt von besonderer Bedeutung sein kann. Schulung und Aufmerksamkeit der Mitarbeiter sind daher besonders wichtig. Zu denken in einer Zahnarztpraxis ist dabei z.B. an besondere gesundheitlichen Gefahren beim Röntgen.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Haftung des Vertragsarztes für Rezeptfälschungen seines Mitarbeiters

Der Vertragsarzt bzw. der Vertragszahnarzt muss, weil seine Mitarbeiter mit äußerst sensiblen Daten umgehen, ein besonderes Vertrauen zu seinen Mitarbeitern haben.

In diesem Vertrauen sah sich ein Arzt massiv gestört, als er feststellen musste, dass ein von ihm sofort fristlos entlassener Mitarbeiter Rezepte missbraucht hatte. Der Arzt stellte zudem Strafanzeige.

Das Sozialgericht Schwerin hat nun in seiner Entscheidung vom 14.06.2023, AZ: S 6 KA 15/20, ausgeführt, dass das Ausschreiben von Blankorezepten, d.h. vom Arzt unterschriebene, aber nicht ausgefüllte Rezeptvordrucke, und dessen unkontrollierte Aufbewahrung in der Praxis einen gröblichen Pflichtverstoß des Vertragsarztes darstelle. Der Vertragsarzt habe seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Dabei gehöre es zum Verantwortungsbereich des Arztes, dass die Krankenkasse nur mit den Kosten für konkrete Verordnungen belastet würde, denn es bestünde ein Zusammenhang zwischen Behandlung einerseits und der Rezeptausstellung andererseits.

In dem vom SG Schwerin zu entscheidenden Fall hat das Gericht jedoch auch festgestellt, dass dem Arzt das Ausstellen von Blankorezepten und deren unkontrollierte Aufbewahrung in der Praxis nicht nachgewiesen werden konnte.

Das SG Schwerin hat ferner ausgeführt, dass der Arzt grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sämtliche Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung eigenhändig zu erbringen. Er könne die Durchführung routinemäßiger einfacher Tätigkeiten, wie z.B. das Auffüllen von Rezeptformularen in Druckern, auch durch ärztliches Personal erbringen lassen, was auch durchaus üblich sei. Er hat diese Tätigkeiten lediglich zu überwachen und zu kontrollieren. So gehöre beispielsweise die Vor- und Nachbearbeitung eines Rezepts zu den Aufgaben des Praxispersonals.

„Damit aus einem Rezeptvordruck eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel wird, das die Apotheke zulässigerweise ausgeben und anschließend abrechnen kann, ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMV die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder bei Verschreibungen in elektronischer Form deren qualifizierte elektronische Signatur erforderlich“. Die Missbrauchsgefahr ergebe sich daher nicht aus einem leeren Rezeptformular, sondern erst mit der Unterschrift des verordnenden Arztes auf dem Rezept.

Das strafrechtliche Handeln eines ehemaligen Praxisangestellten stelle einen Mitarbeiterexzess dar. Eine Regressfestsetzung gegen den Arzt wurde daher von Seiten des Gerichts in diesem Fall abgelehnt.

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass das Ausstellen von Rezeptformularen künftig immer mehr hinter dem elektronischen Rezept zurücktreten wird. Bei der technischen Unterstützung sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die elektronische Signatur des Arztes seiner eigenhändigen Unterschrift gleichzusetzen ist und nicht die Helferin sondern nur der Arzt seine elektronische Signatur anbringen darf.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995