Mahn- und sonstige Kosten

Zahlt der Patient das zahnärztliche Honorar nicht rechtzeitig, so entstehen dem Behandler durch die Mahnung zusätzliche Kosten. Die Mahnung ist erforderlich, um den Patienten in Verzug zu setzen. Während des Verzugs nämlich hat der Patient alle weiteren notwendigen Kosten zu zahlen, insbesondere auch die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahnung verursacht dem Behandler zusätzlichen Arbeitsaufwand und es entsteht die Frage, ob er diesen Arbeitsaufwand an den Patienten weitergeben kann.

Der Behandler kann Mahn- und sonstige Kosten (z.B. Porto und dergleichen) nur dann als Verzugsschaden zusätzlich geltend machen, wenn der Patient bereits durch eine „Erstmahnung” in Verzug gesetzt worden ist. Denn nur dann sind die entstehenden Kosten Folgen des Verzuges. Kosten, die vor Verzugseintritt entstanden sind, können nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Aber auch nach Eintritt des Verzuges entstandene Kosten können nur in einem sehr begrenzten Umfang geltend gemacht werden. Der Behandler hat im Zweifelsfall nachzuweisen, dass diese Kosten eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Kosten für ein weiteres Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges werden in der Rechtsprechung zwischen 1,00 Euro und 2,50 Euro anerkannt. Hinzu kommen noch die Portokosten. Nach einer bekannt gewordenen Entscheidung können Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV und ähnliches auch nach Verzugseintritt nicht berücksichtigt werden.

Wenn es mal wieder regnet – überall wacht Justitia!

Regen: ein bei uns bekanntes Wetterphänomen, ruft häufig Wasserlachen auf den Straßen hervor. Als Autofahrer hat man in diesen Fällen häufig Mitleid mit den Fußgängern, die sich nicht nur vor dem Regen von oben, sondern auch vor Fontänen auf der Straße in Sicherheit bringen müssen.

Doch was ist eigentlich, wenn der Fußgänger, der durch eine Wasserfontäne beschmutzt wurde, die Reinigungskosten vom Autofahrer erstattet verlangt. Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Meldorf in seiner Entscheidung vom 14.09.2010, AZ: 81 C 701/10, befassen.

Ein Autofahrer fuhr mit üblicher Geschwindigkeit auf einer Straße durch eine Pfütze und bespritzte mit diesem Wasser ein am Fahrbahnrand stehendes Ehepaar. Das Ehepaar merkte sich das Kennzeichen und forderte später vom Halter des Fahrzeugs die ihm durch die Reinigung der Kleidung entstandenen Kosten als Schadensersatz. Dem Autofahrer wurde der Vorwurf gemacht, er hätte als Idealfahrer im Schritttempo fahren müssen. In diesem Fall wäre das Ehepaar nicht durch das sich in der Pfütze gesammelte Wasser beschmutzt worden.

Das Amtsgericht Meldorf führt in seiner Entscheidung aus, dass der Fahrer des Autos nicht verpflichtet werden kann, Pfützen nur in Schrittgeschwindigkeit zu durchfahren, um so Passanten vor Spritzwasser zu schützen. Ein Fahren im Schritttempo oder ein plötzliches Abbremsen kann zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs führen und viele Ortschaften in Deutschland könnten sonst bei Regen nur noch im Schritttempo durchfahren werden. Entsprechend hat das Amtsgericht Meldorf die Klage des Ehepaares gegen den Autofahrer auf Erstattung der Reinigungskosten abgewiesen.

Doch wer meint, er könne durch die nächst Pfütze mit dem Auto „heizen”, um Wasserfontänen zu erzeugen und Fußgänger zu „jagen”, den muss ich enttäuschen. Wer mit überdurchschnittlicher Geschwindigkeit durch Pfütze fährt und hierdurch besonders große Beschmutzungen von Fußgängern in Kauf nimmt, der hat den durch diese Sachbeschädigung entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 823 BGB, § 1 StVO, § 7 StVG) -z.B. die Reinigungskosten zu übernehmen.

Schwierig und vom Amtsgericht Meldorf nicht entschieden wurde die Frage, wann der Autofahrer noch mit dem Wetter angepasster Geschwindigkeit fährt und so bei Durchfahrt durch die Pfütze nicht für Verschmutzungen belangt werden kann.

Den Autofahrer trifft gegenüber dem Fußgänger eine generelle Sorgfaltspflicht und er ist verpflichtet, den Witterungsverhältnissen angepasst zu fahren. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich diese Entscheidung in der Rechtsprechung wirklich durchsetzt.

Rücksicht ist besser als Nachsicht!

Betreuung – Was der Zahnarzt bei Abschluss des Behandlungsvertrages beachten muss

Nach Übersendung der Liquidation melden sich überraschend Angehörige oder Dritte für den Patienten und teilen mit, dass dieser unter Betreuung steht. Was heißt das eigentlich?
Ist ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als Betreuer bestimmt das Gericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die im vom Gericht bestimmten Aufgabenbereich die betreute Person zu betreuen.
Über diesen Aufgabenbereich hinaus darf der Betreuer den Betreuten nur vertreten, wenn er die Vollmacht des Betreuten hierfür erhalten hat.

Für den Zahnarzt von Bedeutung ist insbesondere die Anordnung der Gesundheitssorge und Vermögenssorge.

1. Gesundheitssorge
Im Falle der Anordnung der Sorge für die Gesundheit fällt dem Betreuer die Aufgabe zu, sich um die gesundheitlichen Angelegenheiten des Patienten zu kümmern.
Grundsätzlich bedürfen medizinische Maßnahmen nach entsprechender Aufklärung der Einwilligung des Patienten. Hierfür entscheidend ist nicht die Geschäftsfähigkeit des Patienten, sondern dessen Einsichtsfähigkeit.

  • a. Liegt beim Patienten Einsichtsfähigkeit vor, so kann er selbst wirksam in die Behandlung einwilligen, auch wenn für ihn Gesundheitsvorsorge angeordnet wurde.
  • b. Ist der Patient nicht einsichtsfähig, d.h. ist ihm die Tragweite der medizinischen Maßnahme nicht zu vermitteln und kann er diese auch nicht übersehen, bedarf die Behandlung der Einwilligung des Betreuers, der diese nach dem mutmaßlichen Willen des Betreuten erteilen oder verweigern soll.
  • c. Ist die Einsichtsfähigkeit zweifelhaft, so sollte gegebenenfalls die Zustimmung des Betreuers eingeholt werden.
  • d. Ist der Patient nicht einsichtfähig und handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder einen medizinischen Eingriff, der die begründete Gefahr beinhaltet, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder andauernden Schaden erleidet, bedarf die Einwilligung des Betreuers außerdem der Genehmigung des Betreuungsgerichts, es sei denn, bei Aufschub besteht eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 1904 Abs. 1 BGB).
  • e. Fazit:
    Bei der mündlichen Aufklärung sollte sich der Zahnarzt immer vergewissern, ob die notwendige Einsichtsfähigkeit besteht, d.h. ob der Patient die Aufklärung verstanden hat und ob er noch Fragen hat. Er kann sich so auch vergewissern, ob in diesem Moment die nötige Einsichtsfähigkeit des Patienten gegeben ist. Dennoch wird auch dies den Zahnarzt nicht davor bewahren, mit dem Problem der Betreuung konfrontiert zu werden.
    Will man den Ruf der Praxis nicht ruinieren, wird man auch kaum die Frage stellen können, ob jemand unter Betreuung steht. Ferner kann man nicht davon ausgehen, dass der unter Betreuung gestellte Patient diese Frage auch richtig beantwortet.
    Eine Unsicherheit wird in diesem Bereich daher immer bleiben!

Aber wie steht es in diesen Fällen mit der Realisierung der Honorarforderung?

Grundsätzlich vertritt der Betreuer den Betreuten im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich (§ 1902 BGB) in dem vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereich rechtsgeschäftlich.
Da die Anordnung der Betreuung die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht automatisch ausschließt, kann es zur Konkurrenz von gültigen Rechtshandlungen des Betreuers als gesetzlichen Vertreter des Betreuten neben rechtsgeschäftlichen Handlungen des Betreuten kommen.
Geschäftsunfähigkeit besteht nur dann, wenn der Betreute sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB).
Ist der unter Betreuung gestellte Patient geschäftsunfähig, so ist der Behandlungsvertrag nichtig. Für finanzielle Absprachen bedeutet dies, dass der Zahnarzt das vereinbarte Honorar vom Patienten nicht fordern kann, da diese Willenserklärungen des Patienten ohne rechtliche Bedeutung sind.
Ist der Patient dagegen geschäftsfähig, so kann er auch wirksam Willenserklärungen abgegeben, d.h. er kann wirksam einen Behandlungsvertrag abschließen.
Es kann auch sein, dass rechtsgeschäftliche Handlungen eines Betreuten, dessen rechtsgeschäftliche Fähigkeiten eingeschränkt sind, unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betreuers stehen. Schließt der Patient in diesem Fall mit dem Zahnarzt einen Behandlungsvertrag ab, bedarf der Vertrag für dessen Wirksamkeit der Genehmigung des Betreuers.

2. Vermögenssorge
Bei der Vermögenssorge verwaltet der Betreuer für den Betreuten sein Vermögen.
Ist der Betreute geschäftsunfähig (s.o.) bedeutet dies, dass der unter Vermögenssorge gestellte Patient sich nicht selbst zur Zahlung des Honorars verpflichten kann, sondern für ihn nur dessen Betreuer.
Wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten durch die Betreuungsanordnung nicht berührt, kann gleichwohl das Betreuungsgericht die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers stellen. Der Behandlungsvertrag wird in diesem Fall erst mit Einwilligung des Betreuers wirksam.

Die erforderliche Einwilligung in die Behandlung kann der Patient selbst erteilen, wenn er die hierfür erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt.

3. Ergebnis
Die Anordnung einer Betreuung berührt nicht ohne weiteres die Einwilligungsfähigkeit des Patienten in die Behandlungsmaßnahmen und seine Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Behandlungsvertrages.
Die Anordnung der Betreuung muss für den Behandler ein Indiz dafür sein, weitere Ermittlungen über das Vorliegen der Einsichtsfähigkeiten und Geschäftsfähigkeit des betreuten Patienten anzustellen.
Es gibt zugegebener Maßen keine befriedigende Lösung für den Behandler, wie auch für alle anderen Vertragspartner des täglichen Lebens des Betreuten. Wie sagte einmal ein Rechtsprofessor in einer Vorlesung: „Die Erklärung von nicht geschäftsfähigen Personen ist so viel Wert, wie wenn sie gepfiffen hätten!”

Die Weihnachtsfeier – einmal rechtlich betrachtet

Auch das gesellige Zusammensein am Ende des Jahres zur Förderung des Betriebsklimas -die Weihnachtsfeier- unterliegt juristischen Betrachtungen:
Bei Schadensfällen entsteht die Frage nach der Haftung der Berufsgenossenschaft (BG) als Unfallversicherungsträger, die der Arbeitgeber obligatorisch für alle Arbeitnehmer abzuschließen hat. Die BG haftet anstelle des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle, ohne das es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankommt.

1. Weihnachtsfeier = betriebliche Veranstaltung?
Stolpert ein Arbeitnehmer in einem Lokal im Rahmen einer Weihnachtsfeier und kommt er hierbei zu Schaden (z.B. Beinbruch), stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII handelt und daher die gesetzliche Unfallversicherung unter Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers für den Schaden aufkommt.
Die Rechtssprechung differenziert zwischen der betrieblich veranlassten Weihnachtsfeier und einer privaten Zusammenkunft.
Ereignet sich der Unfall während der „eigentlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung” (z.B. Betriebsausflug / Weihnachtsfeier), so handelt es sich um einen Arbeitsunfall mit der Folge, dass für den Schaden die BG verschuldensunabhängig aufkommt.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung billigt und fördert. Auch müssen alle Arbeitnehmer eingeladen sein. Die Teilnahme des Arbeitgebers an der Veranstaltung ist nicht erforderlich.
Feiern Arbeitnehmer privat und ohne Initiative des Arbeitgebers, so haftet die BG für die in dieser Zeit sich ereignenden Unfälle nicht, auch wenn dies gemeinhin als Weihnachtsfeier von den Mitarbeitern angesehen wird. Rechtlich schwierig ist die Haftung der BG, wenn die Weihnachtsfeier offiziell beendet ist und die Arbeitnehmer noch zusammen sitzen. Eine gewisse Zeit tolerieren die Sozialgerichte noch als betriebliche Veranstaltung, aber nicht grenzenlos. Es kommt hier stets auf den konkreten Sachverhalt an.

2. Der Weg zur oder von der Weihnachtsfeier
Auch ein Unfall auf dem Weg zur und von der Weihnachtsfeier gilt als Arbeitsunfall und führt zur Haftung der BG. Ist Ursache für den Unfall aber der Genuss von Rauschmitteln, wie Alkohol, so besteht ein Haftungsausschluss.
Als Wegeunfälle, die zur Haftung der BG führen, gelten nur solche, die sich auf der direkten Fahrt zur oder von der Weihnachtsfeier ereignen.

Führt der Weg von der Weihnachtsfeier nicht direkt nach Hause, sondern steuern die Arbeitnehmer zum Weiterfeiern noch andere Lokalitäten an, endet die Haftung der BG.

Wann gilt ein Schriftstück als zugestellt?

„Die Rechnung konnte ich nicht zur Kenntnis nehmen, weil ich längere Zeit im Urlaub war” oder „Die Rechnung habe ich nicht erhalten.” oder „Um die Post zu Hause kümmert sich bei uns mein Mann.” Äußerungen, die so oder so ähnlich fast täglich in der Praxis vorkommen. Nur ein zugegangenes Schreiben kann Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit, Verzug) auslösen.
Wann sind Schreiben z.B. dem Patienten aber nun tatsächlich zugegangen?
Zugegangen sind der Inhalt der Briefe grundsätzlich, wenn diese so in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt sind, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

1. „Die Rechnung konnte ich nicht zur Kenntnis nehmen, weil ich längere Zeit im Urlaub war”
Ein Brief / eine Rechnung gilt per Post grundsätzlich als zugegangen, wenn er den Empfänger erreicht hat, das heißt, er in dessen Empfangsbereich gelangt ist. Dies ist der Fall, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wurde und nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme aus dem Briefkasten gerechnet werden kann. Die Rechtssprechung geht davon aus, dass alle Briefe, die innerhalb der allgemeinen Postzustellungszeiten (bis ca. 18.00 Uhr) eingeworfen werden, noch am selben Tag zugehen und alle Briefe die später eingeworfen werden, am nächsten Tag zugehen. Ist ein Briefkasten nicht vorhanden, gilt das Schreiben als zugestellt, wenn es durch den Haustürschlitz geworfen wird. Entscheidend für den Zugang ist, dass der Empfänger die Möglichkeit hat, das Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen und dies nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der Empfänger, ganz gleich aus welchen Gründen, ein Schreiben erst später öffnet.
Kann der Patient wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger, auch längerer Abwesenheit vom Inhalt eines Briefes / einer Rechnung tatsächlich keine Kenntnis nehmen, so ist er ihm dennoch zugegangen. Dies gilt übrigens auch für Post, die während eines Praxisurlaubs dem Zahnarzt zugeht. Bei längerer Abwesenheit hat der Empfänger daher dafür Sorge zu tragen, dass sich jemand um seine Post kümmert. Tut er dies nicht, hat er die hierdurch entstehenden Rechtsfolgen z.B. Mahnkosten etc. zu tragen.

2. „Die Rechnung habe ich nicht erhalten”
Wenn auch selten, so kommt es doch immer wieder vor, dass ein Brief auf dem Weg zu seinem Adressaten verloren geht. Erreicht der Brief den Empfänger nicht, so ist das Schreiben auch nicht zugegangen. Den Zugang eines Briefes hat der Absender zu beweisen.
Erklärt der Patient, er habe die Rechnung nicht erhalten und kann der Zahnarzt nicht beweisen, dass eine Zustellung erfolgte, muss die Zustellung der Rechnung wiederholt werden.
Kommt es wiederholt zu Problemen mit der Zusendung von Schriftstücken bei einem Patienten, sollte gegebenenfalls auch eine Zustellung über die kostengünstige Variante des Einwurfeinschreibens nachgedacht werden. Hierbei wird der Einwurf in den Briefkasten durch die Post bestätigt, was über das Internet abgefragt werden kann.
Wesentlich kostenintensiver ist die Zustellung durch Einschreiben per Rückschein und häufig wenig erfolgreich ist die Zustellung durch eigenhändiges Einschreiben, da der Empfänger in diesem Fall persönlich unterschreiben muss. Wird keiner angetroffen, kann die Postsendung wenige Tage beim zuständigen Postamt abgeholt werden. Wird der Brief nicht abgeholt, geht er zurück an den Empfänger und gilt als nicht zugegangen. Bei Zustellungsproblemen ist es daher empfehlenswert, die Zustellung durch Einwurfeinschreiben zu wählen.

3. „Um die Post zu Hause kümmert sich bei uns mein Mann / meine Eltern.”
Häufiger, als man glaubt, kommt es auch heute noch vor, dass die Post nur ein Haushaltsmitglied öffnet und der Ehegatte gar nichts vom Inhalt der Briefe weiß.
Kümmert sich nur einer im Haushalt um die Post, so bedienen sich die anderen erwachsenen Mitglieder des Haushalts eines Empfangsboten. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.
Empfangsboten sind nach der Verkehrsanschauung Ehegatten füreinander, die in der Wohnung des Empfängers lebenden Angehörigen und Haushaltsmitglieder. Auch wenn nur ein Mitglied des Haushalts sich um die Post kümmert, gilt sie dem Adressaten als zugegangen in dem Zeitpunkt, in dem unter normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden musste.
Erklärungen des Patienten, zu Hause kümmere sich der Ehemann alleine um die Post und man wisse daher nichts von nicht bezahlten Liquidationen etc. sind somit unbeachtlich, da die Rechnungen in diesem Fall als zugestellt gelten. Angefallene Mahnkosten etc. sind ebenfalls vom Patienten zu übernehmen.

Dies zeigt, dass der Schuldner sich in aller Regel durch die Behauptung, er habe das Schriftstück nicht erhalten, nicht entlasten kann.