Einsichtnahme in die Patientenunterlagen nach dem Tode des Patienten?

Das Recht zur Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen steht gemäß § 630 g Abs. 1 BGB grundsätzlich allein dem Patienten zu. Hiervon macht § 630 g Abs. 3 BGB eine Ausnahme insoweit, als im Falle des Todes des Patienten das Rechte auf Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen auch den Erben zusteht, soweit diese die vermögensrechtlichen Interessen des verstorbenen Patienten wahrnehmen. Gleiches gilt auch für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Patienten, wie z.B. den Eltern oder Kindern, weil sie immaterielle Interessen des Verstorbenen wahrnehmen dürfen.

In § 630 g Abs. 3 BGB ist nicht erwähnt, ob auch Sozialversicherungsträger das Einsichtsrecht wahrnehmen dürfen.

Aus der Tatsache, dass sie in § 630 g Abs. 3 keine Erwähnung gefunden haben, ist nicht herzuleiten, dass ihnen dieses Recht nicht zusteht. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2018, Aktenzeichen: 1 U 4153/17, entschieden, dass nicht auszuschließen sei, dass auch Sozialversicherungsträger, auf die die Ansprüche des Patienten übergegangen sind, berechtigt sind, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen.

Im Urteil heißt es: „Der Senat geht davon aus, dass es im Interesse der verstorbenen Versicherungsnehmerin der Klägerin lag, dass eventuelle Ansprüche verfolgt werden können und geht davon aus, dass diese mutmaßlich ihre Einwilligung erteilt hätte.”
Hieraus ist zu schließen, dass das Gericht grundsätzlich eine zwar widerlegbare Vermutung annimmt, dass ein verstorbener Patient ein Interesse daran hat, dass eventuelle Ansprüche von Berechtigten, wie z.B. Sozialversicherungsträgern, verfolgt werden. Etwas anderes gilt, wenn der Patient ausdrücklich vor seinem Tode einer derartigen Einsichtnahme widersprochen hat.

Eine ähnliche Entscheidung hat der BGH bereits am 26.02.2013, AZ: VI ZR 359/11, in Bezug auf die Einsichtnahme in die Dokumentation eines verstorbenen Pflegeheimbewohners zuerkannt.

Der Zahnarzt / die Zahnärztin wird sich daher dem Anliegen von Sozialversicherungsträgern auf Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Patienten grundsätzlich nicht widersetzen können, wenn die Sozialversicherung vermögensrechtliche Ansprüche behauptet, geltend zu machen.

Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: +49 511 8074995

Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten

In der forensischen Praxis begegnet man auch im zahnärztlichen Bereich vielfach bei Auseinandersetzungen über zahnärztliche Maßnahmen dem Einwand der fehlenden alternativen Aufklärung. Hierunter versteht man die Unterrichtung des Patienten darüber, wenn für eine medizinisch sinnvoll und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Urteil vom 06.10.2004, XII ZB 133/04).

Durch das Patientenrechtegesetz hat der Gesetzgeber in § 630 e Abs. I Satz 3 BGB diese vom BGH entwickelte Rechtsprechung und Definition gesetzlich normiert. Der Arzt hat den Nachweis zu erbringen, dass er die Aufklärung auch über Behandlungsalternativen durchgeführt hat (§ 630 h Abs. II Satz 1 BGB).

Beispielsweise hat der Zahnarzt nach der Rechtsprechung über Behandlungsalternativen einer Wurzelbehandlung im Verhältnis zu einer Zahnextraktion eines tief zerstörten Zahnes aufzuklären.

Die Aufklärung gem. § 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB soll dem Patienten die Schwere und Tragweite eines etwaigen Eingriffs verdeutlichen und ausreichend informieren, damit er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts hat und entscheiden kann, ob und in welche Behandlung er einwilligt. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt daher der Arzt/Zahnarzt.

Grundsätzlich ist der Patient mündlich aufzuklären, ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.

Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich erfolgen. Gerade in der letzten Zeit sind in diesem Bereich erhebliche praktische Probleme aufgetreten. Zu denken ist beispielsweise an die Behandlung von Ausländern, die über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen. Hier sollte zum Beispiel auf jeden Fall darauf gedrungen werden, dass bei dem Behandlungsgespräch ein Dolmetscher anwesend ist und durch Fragestellungen zu gewährleisten, dass der Patient bei der Übersetzung die Tragweite der beabsichtigten Maßnahme übersieht.
Die Aufklärung ist so rechtzeitig durchzuführen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohl überlegt treffen kann und sie muss für den Patienten verständlich sein. Sie ist entbehrlich, soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet. In dem Fall, dass der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet, sollte dies aber auf jeden Fall dokumentiert werden.

Zwar hat der Arzt/Zahnarzt die Aufklärung zu beweisen, aber der BGH hat entschieden, dass der Arzt seiner Nachweispflicht genügt, wenn die Einverständniserklärung vom Patienten unterschieben worden ist und der Arzt ohne konkrete Erinnerung in nachvollziehbarer und stimmiger Weise die übliche Vorgehensweise schildert (BGH, 08.10.1997, AZ. 7 U 61/96). An den Nachweis der geschuldeten Aufklärung dürfen nicht unbillige oder übertriebene Anforderungen gestellt werden. Schriftliche Aufklärungen sind zwar nützlich, aber nicht zwingend. Die mündlich erklärte Einwilligung des Patienten sollte aber dokumentiert werden und ebenso hilfreich ist es, Vorgehensweisen zu entwickeln, nach denen bei der Aufklärung vorgegangen wird.

Wird der Patient nicht in ausreichender Weise vom Behandelnden über mögliche Alternativen aufgeklärt oder kann der Behandelnde dies im Falle einer prozessualen Auseinandersetzung nicht nachweisen, liegt ein Aufklärungsfehler vor, mit allen dadurch entstehenden rechtlichen Konsequenzen. Das bedeutet, dass der Patient mangels Kenntnis der Behandlungsalternativen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, nicht wirksam in die Behandlung einwilligt hat und letztendlich der Arzt/Zahnarzt eine Körperverletzung begangen hat.

Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte therapeutische Aufklärung (§ 630 c Abs. II BGB). Bei Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit begeht der Behandelnde einen Behandlungsfehler.

Berufsgenossenschaftlicher Haftungsausschluss bei Wegeunfällen

Angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bekanntlich gegen Arbeitsunfälle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert. Die Prämien hierfür zahlt der Arbeitgeber.

Ein Arbeitsunfall setzt einen inneren und sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit voraus. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls muss nach ständiger Rechtsprechung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – führen (Unfallkausalität) und einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs von und nach dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des sich Fortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist.

Durch die Mobilität der Menschen in der heutigen Zeit ist es nicht selten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer größeren Entfernung zum eigentlichen Arbeitseinsatzort wohnen und daher regelmäßig zum Beispiel mit einem eigenen Auto zum Arbeitseinsatzort fahren. Dabei gibt es Situationen, die von der Rechtsprechung auch als Arbeitsunfall ausgeschlossen worden sind. Diese Umstände sind vermeidbar und führen zu erheblichen Nachteilen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Unfallversicherungsschäden. Hierzu hat das Bundessozialgericht gerade in letzter Zeit zwei interessante Fälle zu beurteilen gehabt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können:

1. In dem einen Fall (Aktenzeichen: B 2 U 11/16) hatte ein Versicherter auf seine Mittagspause verzichtet und verspürte auf dem Heimweg mit seinem KFZ ein unüberwindbares Hungergefühl. Er entdeckte eine Metzgerei und parkte sein Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Seite der Metzgerei. Dort kaufte er sich eine kräftigende Nahrung und ging zurück zu seinem Fahrzeug. Er öffnete die Beifahrertür und stellte seinen Einkauf dort ab und wollte um das Heck des Autos zur Fahrerseite gehen, um den Weg nach Hause fortzusetzen. In Höhe des rechten Kotflügels stürzte er und zog sich unter anderem einen Oberschenkelbruch und einen Bruch der rechten Hand zu.
Das Bundessozialgericht (BSG) verneinte einen Wegeunfall: Durch den Einkauf sei der an sich versicherte Weg zur Wohnung nicht nur geringfügig unterbrochen worden. Es bestehe grundsätzlich kein Versicherungsschutz, wenn Lebensmittel allein zum Verzehr für zu Hause besorgt werden. Spätestens in dem Moment, in dem der Versicherte sein Fahrzeug auf der rechten Seite anhielt, um einzukaufen, entfiel für ihn der Versicherungsschutz. Der Versicherte habe zwar bereits die Beifahrertür geöffnet gehabt, der Unfall sei jedoch eine abgrenzbare Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes sei nicht durch das Ende der Unterbrechung der Handlung begründet worden. Diese Unterbrechung wäre nach dem Sinn der BSG-Entscheidung dann erst beendet gewesen, wenn der Versicherte seinen Wagen wieder in Richtung Heimweg in Gang gesetzt hätte.

2. In dem weiteren vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (Aktenzeichen: B 2 U 1/16) hatte der heimfahrende Versicherte gegenüber einer Bäckerei auf der rechten Straßenseite geparkt und die Straße dann überquert, um sich bei der Bäckerei etwas Leckeres zu kaufen. Als er die Bäckerei erreicht hatte, kehrte er jedoch wieder um, weil die Schlange vor der Bäckerei ihm zu lang erschien. Beim Rückweg zu seinem Auto stolperte er und fiel kurz vor seinem Wagen hin. Auch hier hat das BSG das Vorliegen eines Wegeunfalls verneint.
Der Versicherte habe sich zwar auf einem versicherten Weg befunden. Durch das Parken des Wagens habe er jedoch seinen Versichertenschutz unterbrochen, da der Einkauf eine private Handlung darstelle. Auch der Umstand, dass der Versicherte schließlich den Kaufversuch aufgab, habe nicht zu einer Beendigung der Unterbrechung geführt. Es habe noch nicht zu einer objektiv erkennbaren Wiederbegründung des Versicherungsschutzes als objektives Merkmal im Sinne einer das Ende markierenden Handlung geführt. Dieses sei nur durch Fortsetzung der Autofahrt erkennbar gewesen, was im vorliegenden Fall durch den Unfall verhindert wurde.

Der Einkauf von Lebensmitteln auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte oder auf dem Weg zur Arbeit ist ein Vorgang, der nicht ungewöhnlich ist und durch diese Entscheidungen nicht verhindert werden soll. Man wird sich jedoch überlegen müssen, dass Wegeunfälle eine versicherungsrechtliche Grenze haben können, die im Falle eines Unfalls evident wird.

Einsicht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen

Mit Einführung des § 630 g BGB wurde die behandlungsvertragliche Nebenpflicht des Zahnarztes gesetzlich verankert. Nach § 630 g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. In ähnlicher Weise beschreibt die Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte in § 12 Absatz 4 diese Nebenpflicht. Danach hat der Zahnarzt dem Patienten auf dessen Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen zu gewähren. Die nunmehr im BGB codifizierte Regelung über die Einsichtnahme des Patienten in seine Behandlungsunterlagen gab es auch schon in früheren Zeiten. Sie folgte aus dem Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung.

In früherer Zeit hat der BGH allerdings die Auffassung vertreten, bei der ärztlichen Dokumentation handele es sich nur um eine Gedächtnisstütze des betreffenden Arztes bei der Behandlung. Ende der 70 er Jahre wandelte sich die Rechtssprechung des BGH insoweit, als er die Dokumentationspflicht als eine Rechtsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten ansah. Der BGH machte allerdings die Einschränkung, dass der Patient ein Einsichtsrecht nur in die Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Berichte über Operationen oder Medikation besitzt. Andererseits sah der BGH das Einsichtsrecht in subjektive Bemerkungen des Arztes vom Behandlungsverlauf und von der Person des Patienten als Einsichtnahme in nicht unterworfene Teile der Behandlungsunterlagen an. Durch die gesetzliche Regelung in § 630 g BGB wird nunmehr klargestellt, dass der Patient Einsichtnahme in die vollständige ihn betreffende Patientenakte besitzt. Ausnahmsweise kann sich der Arzt auf erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter berufen und die Einsichtnahme ablehnen, wenn er in der Lage ist, diese Einschränkungen auch zu beweisen.

Es ist daher festzustellen, dass der Arzt/Zahnarzt nur in erheblichen Ausnahmefällen die Einsichtnahme und dann auch nur in Teile der Patientenakte verweigern kann.
Es ist schwerlich vorzustellen, dass es therapeutische Gründe bei zahnärztlichen Aufzeichnungen gibt, bei denen eine Einsichtnahme des Patienten verweigert werden kann. Auch die Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte hat z.B. folgerichtig die Einsichtsverweigerung in § 12 Abs. 4 aus therapeutischen Gründen nicht übernommen und ein grundsätzliches Einsichtsrecht des Patienten „in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen” vorgeschrieben. Gleichwohl hat die Ausnahmeregelung in § 630 g BGB auch für alle satzungsrechtlichen Regelungen, wie z.B. Berufsordnungen, Vorrang. Man wird daher auch die zitierte Berufsordnung dahingehend interpretieren müssen, dass bei erheblichen therapeutischen Gründen eine Einsichtnahme verweigert werden kann.

Eine großzügige Handhabung bei der Herausgabeverweigerung würde auch den wohlverstandenen Interessen der Zahnärzteschaft kaum entsprechen können. Denn es sollte jeder Anschein einer unvollständigen oder nachträglich veränderten Behandlungsdokumentation im Interesse des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient vermieden werden.

Verlust des Honoraranspruchs wegen Formmangel im Heil- und Kostenplan?

In der Hektik des Alltags passieren Fehler. So auch in dem letztinstanzlich vom BGH entschiedenen Fall, AZ: III ZR 286/15. Was war passiert?
Eine Zahnärztin hatte einem Patienten einen Plan zur Erbringung kassenzahnärztlicher Leistungen (ohne Eigenanteil) sowie einen Heil- und Kostenplan, der zusätzliche zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen erhielt (mit Eigenanteil), überreicht.
Der Patient entschied sich für die Leistungen mit Eigenanteil und reichte den von seiner Krankenkasse genehmigten Heil- und Kostenplan an die Zahnärztin mit dem Genehmigungsvermerk der Krankenkasse zurück. Die Leistungen wurden daraufhin gemäß Plan erbracht, ohne dass darauf geachtet wurde, dass die Anlage zum Plan, welche die vom Patienten zu tragenden nicht notwendigen Eigenleistungen enthielten, vom Patienten unterschrieben war. Es kam, wie es kommen musste: Der Patient zahlte nicht!
Der BGH entschied: Ein Behandlungsvertrag zwischen der Zahnärztin und dem Patienten ist -jedenfalls konkludent- auf der Grundlage des Heil- und Kostenplanes zustande gekommen.
Eine wirksame Honorarvereinbarung haben die Parteien aber nicht abgeschlossen, weil der Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ genügt. Aufgrund der fehlenden Unterschriften ist der Heil- und Kostenplan gem. §§ 125 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB Abs. 2 Satz 1 BGB nichtig.
Der Zahnarzt darf über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Behandlung hinausgehende Versorgung dem Patienten nur in Rechnung stellen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt, der Patient zuvor über die Kosten aufgeklärt wurde und zuvor die Leistungen in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütung schriftlich vereinbart wurden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Dabei ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform einzuhalten (§ 126 BGB), was wiederum voraussetzt, dass beide Parteien diese Vereinbarung vor der Leistungserbringung schriftlich durch ihre Unterschrift bestätigt haben. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften führte zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB). Folge der Nichtigkeit war, dass die Zahnärztin zwar die Leistungen beanstandungsfrei erbracht hat, wegen der nicht eingehaltenen Form aber keinen Anspruch auf das zahnärztliche Honorar hierfür hat. Dieses ungerechte Ergebnis aber akzeptierte das Gericht nicht:
Der BGH führte in seiner Entscheidung weiter aus, die Berufung des Patienten auf die Formunwirksamkeit in dem von ihm zu entscheidenden Fall verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der BGH macht zwar deutlich, dass nur in Ausnahmefällen nach Billigkeitsgesichtspunkten Formvorschriften außer Acht gelassen werden dürfen, wenn nach den gesamten Umständen es schlechterdings untragbar wäre und eine Partei besonders hart treffen würde, wenn das Rechtsgeschäft wegen Formmangel nichtig wäre. Ein solche schwerwiegende Treuepflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn eine Partei die von ihr übernommene Verpflichtung verweigert, obwohl sie über einen längeren Zeitraum die Vorteile der formunwirksamen Leistungen in Anspruch genommen hat.
§ 2 Abs. 3 GOZ soll den Patienten vor einer übereilten Bindung schützen. Er soll durch seine Unterschrift bestätigen, dass er ausreichend über die Kosten informiert wurde und diese für ihn kostenpflichtige Behandlung wünscht.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall war der Patient unstreitig über die Kosten und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Er hat beide Kostenpläne mit nach Hause genommen und sich bewusst für die Variante mit Eigenanteil entschieden und diese bei seiner Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht und später auch mit dem Genehmigungsvermerk in der Praxis abgegeben. Er hat anschließend die Versorgung in Anspruch genommen und sich erst zum Zeitpunkt der Zahlung auf das Formerfordernis berufen. Sein Verhalten, den Kostenplan mit nach Hause zu nehmen, ihn bei seiner Krankenkasse einzureichen und im Anschluss daran, die Leistungen zu verlangen, sie aber wegen eines Formmangels nicht bezahlen zu wollen, ist, so der BGH, widersprüchlich und als treuwidrig zu werten.
Im vorliegenden Fall fiel die fehlende Unterschrift lediglich aufgrund eines Büroversehens in der Praxis der Zahnärztin nicht auf. Daher sieht der BGH auch das Vertrauen der Zahnärztin in das Zustandekommen einer wirksamen Honorarvereinbarung für schützenswürdig an und verurteilt abschließend wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben den Patienten zur Zahlung des zahnärztlichen Honorars.
Doch wer nun glaubt, dass es nicht so wichtig sei, dass der Heil- und Kostenplan vom Patienten unterschrieben wird, der geht in dieser Annahme fehl. Sollte einmal die Unterschrift unter dem Heil- und Kostenplan fehlen und der Patient die Zahlung des Eigenanteils wegen Formmangels verweigern, müssen sie im Detail vor Gericht darlegen, dass der Patient ausführlich über die Kosten und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, er sich ohne äußeren Einfluss für eine bestimmte Leistung entschieden hat und Sie nur ausnahmsweise wegen eines Versehens übersehen haben, die Unterschrift des Patienten zu fordern. Stellen Sie daher sicher, dass die Formerfordernisse in Ihrer Praxis eingehalten werden.