by admin1 | Mar 15, 2025
Bei der Eingliederung von Zahnersatz kommt es nahezu regelmäßig zu Anpassungen – sogenannten Nachbesserungen. Häufig wird eine solche Nachbesserungsarbeit durchgeführt, ohne dass es zu Störungen im Patienten-Behandler-Verhältnis kommt.
Kommt es hingegen dennoch zu einer prozessualen Auseinandersetzung, ist nicht nur streitig, ob der eingegliederte Zahnersatz mit Mängeln behaftet ist, sondern auch, ob dem Zahnarzt/der Zahnärztin noch ein Nachbesserungsrecht zusteht. Hierzu gibt es bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Auch das Oberlandesgericht Dresden (Urteil v. 14.01.2020, AZ: 4 U 1562/19) hatte sich vor kurzem hiermit auseinander zu setzen und hat hierzu ausgeführt: Da es sich bei den von einem Zahnarzt/einer Zahnärztin zu erbringenden Diensten um Dienste höherer Art handele, könne der Patient jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Grundsätzlich sei der Patient aber regelmäßig verpflichtet, nachträgliche Korrekturen am Zahnersatz im Rahmen des Zumutbaren zu dulden. Verweigere der Patient zumutbare Nachbesserungsarbeiten, etwa eine Korrektur der Bisslage, oder bei einer unfangreichen prothetischen Versorgung auch die Neuanfertigung einer Prothese, kommen insoweit Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht in Betracht.
Weiter führt das OLG Dresden in seiner Entscheidung aus, dass der Patient gegenüber dem Behandler Schadensersatzansprüche geltend machen könne, wenn die Nachbesserung dem Patienten ausnahmsweise unzumutbar sei, der Behandler die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert habe, die Nacherfüllung den bereits eingetretenen materiellen und immateriellen Schaden nicht beseitigen könne oder wenn das Behandlungsverhältnis bereits beendet ist.
Nachbesserungen sind für den Patienten unzumutbar, wenn die zahnärztliche Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist, was u.a. auch der Fall ist, wenn ihr Verbleib, wie das OLG Dresden in seiner konkreten Entscheidung ausführt, mit einem erhöhten Entzündungsrisiko verbunden sei.
Die vom OLG Dresden vertretene Rechtsauffassung ist die sich derzeit durchsetzende herrschende Meinung. Grundsätzlich hat der Behandler bei der Versorgung mit Zahnersatz dem Patienten gegenüber also ein Nachbesserungsrecht. Der Patient hingegen ist verpflichtet, die Nachbesserung hinzunehmen. Ist der eingegliederte Zahnersatz hingegen für den Patienten völlig unbrauchbar und beruht diese Unbrauchbarkeit auf einem vom Behandler zu vertretenden Mangel, ist eine Weiterbehandlung nicht zumutbar. Der Behandler hat in diesem Fall kein Nachbesserungsrecht und der Patient dagegen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Mar 14, 2025
Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 erleichtert. Hier einige kurze Hinweise dazu:
Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben.
Das heißt es wird Kurzarbeitergeld gezahlt bei einem kompletten Arbeitsausfall – beispielsweise wenn die Arbeit komplett eingestellt werden muss- oder zu einem erheblichen Arbeitsausfall, weil z.B. die Zahnarztpraxis nur noch Notdienst macht.
Der Arbeitsausfall muss auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen und unvermeidbar sein. Bei der Corona-Pandemie unproblematisch begründbar.
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer seinen Lohn und lässt sich anschließend den Lohnanteil von der Arbeitsagentur erstatten, soweit der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbracht hat. D.h. es müssen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden dem Arbeitnehmer bezahlt werden.
Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden von der Arbeitsagentur erstattet. Nur die Kosten für die Arbeitslosenversicherung werden nicht erstattet.
Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit. Den Antrag kann telefonisch von der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden. Hierzu sollte die Betriebsnummer bekannt sein. Ist die Betriebsnummer nicht bekannt, kann sie beim Steuerberater erfragt werden.
Bevor Kurzarbeitergeld bewilligt wird, muss verwertbarer Resturlaub von den Arbeitnehmern genommen werden und Überstunden durch Freizeitabgeltung genommen worden sein.
Der Antrag kann per Post gestellt werden. Da die Postbearbeitung aber sehr lange dauert, sollte der Antrag auf Kurzarbeitergeld online gestellt werden. Der Antrag muss bei der Arbeitsagentur in dem Monat eingegangen sein, für den die Kurzarbeit beantragt wird. Kurzarbeitergeld kann maximal für 12 Monate beantragt werden. Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich.
Über die Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, zuvor zu informieren und sie müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein. Da der Arbeitsagentur nachgewiesen werden muss, dass eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt, ist diese schriftlich abzufassen und sowohl vom Arbeitgeber, wie auch von den Arbeitnehmern zu unterschreiben.
Sobald wieder Vollbeschäftigung besteht, fällt das Kurzarbeitergeld weg.
Durch die Kurzarbeit sollen Kündigungen vermieden werden. Haben Sie daher einem Mitarbeiter bereits gekündigt, können sie für ihn kein Kurzarbeitergeld beantragen.
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden sich in Form von Merkblättern weitere Hinweise zum Kurzarbeitergeld zum Nachlesen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zudem ein Video –bestehend aus zwei Teilen-, zum Kurzarbeitergeld erstellt, dass in kurzer Form Voraussetzungen und Verfahren erläutert. Dies ist zu finden unter: http://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video.
Diese Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Mar 13, 2025
Aus aktuellem Anlass sollen nachfolgend für die Zahnarztpraxis einige Orientierungshilfen aufgezeigt werden, um die Auswirkungen des Coronavirus auf die arbeitsvertraglichen Verhältnisse in der Zahnarztpraxis zu erleichtern.
- Darf ein Arbeitnehmer der Praxis fernbleiben?
Arbeitnehmer können dem Arbeitsplatz fernbleiben, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Ist das nicht der Fall und besitzt der Arbeitnehmer keinen berechtigten Grund zum Fernbleiben, verliert er seinen Vergütungsanspruch.
Anders im Krankheitsfall. In diesem Fall ist bis zu 6 Wochen (Entgeltfortzahlungsgesetz) die Vergütung weiterzuzahlen.
Als berechtigter Grund für das Fernbleiben ist nicht die Einstellung oder Verringerung des öffentlichen Nahverkehrs anzusehen, denn der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das Wegerisiko. Ist der Arbeitnehmer am Erscheinen am Arbeitsplatz durch Ausfall des Bahn- und öffentlichen Nahverkehrs gehindert, entfällt sein Lohnanspruch. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer befürchtet, sich auf dem Weg in die Praxis oder in der Praxis selbst oder auf dem Weg nach Hause anzustecken, soweit kein konkreter Verdachtsfall vorliegt.
Was als Verdachtsfall anzusehen ist, hat das Robert-Koch-Institut definiert. Ein Verdachtsfall liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer grippeähnliche Symptome zeigt und in letzter Zeit Kontakt mit einer infektionsverdächtigten Person hatte oder wenn er grippeähnliche Symptome zeigt und sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person auch ohne grippeähnliche Symptome zeigt. - Darf der Arbeitnehmer der Praxis fernbleiben, um nahe Angehörige zu versorgen?
Nach § 616 BGB verliert der Arbeitnehmer nicht seinen Vergütungsanspruch, wenn er „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung verhindert wird. Werden Kindergärten und Schulen wegen eines Verdachtsfalls oder aus Präventionsgründen geschlossen und muss ein Elternteil zur Betreuung der Kinder zu Hause bleiben, ist grundsätzlich § 616 BGB anwendbar. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Praxisinhaber behält. Dies kann sich jedoch auch nach dem Wortlaut von § 616 BGB nur auf eine verhältnismäßig kurze Zeit erstrecken. Bei schon jetzt verfügten langfristigen Schließungen von Schulen oder Kindertagesstätten hat der Arbeitnehmer anderweitig die Betreuung der Kinder zu organisieren, wenn er seinen Vergütungsanspruch nicht verlieren will. Dem Vernehmen nach beraten z. Zt. Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium am Erlass einer anderen Lösung. Ohne solche verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. - Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum „Home Office“ verpflichten?
Dieses Instrument ist für Praxen nur in seltenen Fällen denkbar. Vereinzelt wäre dies jedoch für solche Arbeitnehmer denkbar, die zu Hause die Abrechnung der Praxisleistungen vornehmen. Zu beachten ist jedoch, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich an der Wohnungstür des Arbeitnehmers endet und von ihm daher kein Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer auf Tätigkeiten zu Hause besteht. Eine einvernehmliche andere Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich. - Kann der Arbeitgeber bei Abwesenheit von Mitarbeitern von den anwesenden Mitarbeitern Überstunden anordnen?
In besonderen Notfällen kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Ein Notfall liegt insbesondere vor, wenn dieser unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer eintritt und ein unaufschiebbarer Fall vorliegt, deren Nichterledigung einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde.
Zu denken wäre an Bruchreparaturen von Prothesen, Schmerzbeseitigung, Notfalldienst u.s.w., für die die Assistenz des Arbeitnehmers erforderlich ist. - Was ist bei Praxisschließung ohne behördliche Anordnung zu beachten
Wird eine Praxis wegen eines Coronavirus-Falls geschlossen, behält der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung, es sei denn der Arbeitgeber hat einen Grund dafür, die Tätigkeit in der Praxis zu verbieten (Freistellungsanspruch des Arbeitgebers).
Dies ist z.B. der Fall, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot oder die Anordnung von Quarantäne, die alle Mitarbeiter betreffen, angeordnet wird. Liegt für eine Reihe von Mitarbeitern ein derartiger begründeter Verdacht für eine mögliche Infizierung vor, kann im Einzelfall eine Freistellungsinteresse des Arbeitgebers auch für die infektionsfreien Mitarbeiter bestehen, weil die Praxis mit diesem Mitarbeitern nicht aufrecht erhalten werden kann. Nach dem Robert-Koch-Institut liegt ein begründeter Verdacht nur vor,
> wenn der Arbeitnehmer grippeähnliche Symptome zeigt und in einem internationalen Risikogebiet bzw. in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland gewesen ist oder
> grippeähnliche Symptome zeigt und Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person hatte.
In allen anderen Fällen überwiegt nicht das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers mit der Folge, dass den nicht infizierten Mitarbeitern die Vergütung weiter zu zahlen ist. - Was ist bei einem Tätigkeitsverbot zu beachten?
Nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann die Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.
Wird die Tätigkeit einem Arbeitnehmer gegenüber untersagt, hat dieser für die Dauer von 6 Wochen einen Anspruch auf Entschädigung (§ 56 Abs. 5 IfSG). Sie ist vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen; auf Antrag werden diese dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde erstattet. Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen (§ 56 Abs. 11 IfSG). Es gelten jedoch Höchstbeträge.
Wird die Tätigkeit dem Praxisinhaber selbst untersagt, erhält er nach dem IfSG eine Entschädigung (§ 56 Abs. 1 und 4 IfSG) in Höhe der in der Zeit der Praxisschließung „weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenen Umfang“.
Im Übrigen besitzt der Praxisinhaber bei Praxisschließungen oder Praxiseinschränkungen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Näheres findet sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. - Bestehen Einschränkungen der vom Praxisinhaber zu beachtenden Schweigepflicht?
„Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendige Maßnahmen“ (§ 16 Abs. 1 IfSG). Die Behörde und das Gesundheitsamt sind zur Ermittlung und Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt (§ 16 Abs. 2 IfSG). Wird daher ein Infektionsfall bekannt, sind die zuständigen Stellen berechtigt, solche Auskünfte zu erhalten, um z.B. die Infektionswege zu verfolgen. Diese gesetzliche Offenbarungspflicht geht der beruflichen Schweigepflicht des Praxisinhabers vor; aber natürlich nur in dem Umfang, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Eine sensible Handhabung im Interesse der Allgemeinheit ist daher geboten.
Vorstellbar ist das beispielsweise bei Offenbarung der behandelten Patienten im Falle der Feststellung einer CoViD-19-Erkrankung in einer Praxis.
Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Mar 12, 2025
Bei Behandlung von Jugendlichen stellt sich rechtlich die Frage, ob der minderjährige Patient selbst in die Behandlung einwilligen kann bzw. muss oder ob die Eltern die Einwilligung erteilen müssen. Zunächst ist grundsätzlich rechtlich zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Einwilligung in eine Behandlung zu unterscheiden.
Die Geschäftsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, wirksam eine Willenserklärung zum Abschluss eines Behandlungsvertrages abzugeben, ist im BGB geregelt. Geschäftsfähig ist grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 2 BGB) können Rechtsgeschäfte wirksam vorgenommen werden. Das heißt, vollgeschäftsfähige Personen können selbst Rechte und Pflichten begründen und sind z.B. zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet.
Hiervon zu trennen ist die sogenannte Einwilligungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit nach entsprechender Aufklärung des Arztes in eine Behandlung einwilligen zu können. Die Notwendigkeit der Patienten, in eine Behandlung einwilligen zu müssen, beruht dogmatisch darauf, dass der Eingriff in die körperliche Integrität –auch bei einer ärztlichen Behandlung- grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt, die aber rechtlich zulässig ist, wenn der Patient nach einer Aufklärung über Umfang und Risiken der Behandlung einwilligt. Dies ist mit Einführung des Patientenrechtegesetz ausdrücklich in § 630 d BGB verankert worden.
Grundsätzlich geht man davon aus, dass ein minderjähriger Patient unter 14 Jahren nicht die nötige Verstandesreife besitzt, um in eine Behandlung einzuwilligen. Zwischen dem 14. Und 18. Lebensjahr gibt es keine starren Altersgrenzen, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass je älter der minderjährige Patient ist, desto wahrscheinlicher er über die nötige Verstandesreife zur Einwilligung verfügen wird.
Das OLG Hamm hat sich kürzlich sehr ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob eine minderjährige Patientin (16 jährige) wirksam in einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen kann und der Eingriff vorgenommen werden kann, auch wenn die Mutter gegen diesen Eingriff ist (Beschluss vom 29.11.2019, AZ: 12 UF 236/19). Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die minderjährige Patientin wirksam in die Behandlung –hier einen Schwangerschaftsabbruch- einwilligen kann, wenn sie über die notwendige Verstandesreife verfügt, den Nutzen der Behandlung gegen deren Risiken und Folgen für die eigene Gesundheit abzuwägen (medizinische Selbstbestimmung), um schließlich eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Der minderjährige Patient muss in der Lage sein, die Konsequenzen für das weitere Leben zu erfassen. Verfügt der minderjährige Patient über diese Verstandsreife, so das OLG Hamm in seiner Entscheidung, ist dem Selbstbestimmungsrecht des minderjährigen Patienten der Vorrang vor dem elterlichen Erziehungsrecht einzuräumen.
Auch wenn, so führt das OLG Hamm in seiner Entscheidung aus, nach Vollendung des 16. Lebensjahres häufig eine hinreichende Reife des Patienten angenommen werden kann, muss der Arzt gleichwohl in jedem Einzelfall prüfen, ob der minderjährige Patient konkret über die notwendige Verstandesreife verfügt. Es sind dabei an die Feststellungen des Arztes hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Arzt muss sich im Rahmen seiner Aufklärung davon überzeugen, dass der minderjährige Patient die Risiken und Folgen der Behandlung erfasst und in der Lage ist, die Konsequenzen für sein weiteres Leben zu erfassen. Nur wenn er sich hiervon überzeugt hat, kann er von einer wirksamen Einwilligung des minderjährigen Patienten ausgehen.
Bei der Behandlung von minderjährigen Patienten muss daher zum Abschluss des Behandlungsvertrages die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden (Geschäftsfähigkeit).
In die Behandlung selbst kann der minderjährige Patient wirksam einwilligen. Hierzu muss sich der Behandler aber zuvor im Rahmen des Aufklärungsgesprächs davon überzeugt haben, dass der minderjährige Patient über die nötige Verstandesreife verfügt, um wirksam einzuwilligen. Dabei ist auch die Schwere und die Notwendigkeit des Eingriffs und deren Konsequenzen auf die Lebensumstände entscheidend. Demgemäß wird von den behandelnden Ärzten im Einzelfall ein hohes Maß psychologischen Einfühlungsvermögens abverlangt.
Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Mar 11, 2025
Immer häufiger werden Video-Monitoring-Systeme eingesetzt, um öffentliche Plätze zu überwachen. Aber auch in Arzt- und Zahnarztpraxen oder Apotheken werden vermehrt Kamerasysteme eingesetzt; zum Teil außerhalb von Sprechstundenzeiten, aber auch, um während der Sprechstunden, z. B. Besucher im Eingangsbereich der Praxis etc., zu beobachten.
Mit der Frage, ob eine Videoüberwachung von Personen, die den öffentlichen Bereich einer Zahnarztpraxis – Wartebereich, Empfangstresen, Eingangsbereich – betreten, erlaubt ist, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu befassen. Es hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2019, AZ: 6 C 2/18, hierzu ausgeführt, dass Privatpersonen (Zahnärzte) nur unter folgenden Voraussetzungen zu einer Videoüberwachung der die Zahnarztpraxis betretenden Personen berechtigt sind: Die Videoüberwachung muss der Wahrnehmung des Hausrechts dienen oder zur Wahrung berechtigter konkret festgelegter Zwecke erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn die Interessen des Aufnehmenden stärker ins Gewicht fallen, als die Interessen des Betroffenen, vor einer Beobachtung verschont zu werden. Es ist daher im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen:
So hat das BVerwG ausgeführt, dass im konkreten Fall keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage vorliege, die eine Videoüberwachung während der Sprechstundenzeiten der Besucher rechtfertigen könnte. Das Gebäude, in dem sich die Praxis befindet, liege nicht in einem Gebiet mit erhöhtem Gefahrenpotential und es sei auch nicht vorgetragen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Gefahrenpotential vorliege. Der Umstand, dass in der Praxis Betäubungsmittel und Wertsachen, wie etwa Zahngold, aufbewahrt werde, ist nicht geeignet, eine besondere Gefährdung in Bezug auf Diebstähle während der Öffnungszeiten zu begründen. Betäubungsmittel und Wertgegenstände können in der Praxis unter Verschluss gehalten werden. Wertsachen könnten die Patienten auch in Behandlungszimmer mitnehmen. Notfällen im Anschluss an eine Behandlung könnte auch dadurch begegnet werden, dass betroffenen Patienten ein Signalknopf zur Verfügung gestellt wird. Auch das Argument, die Videoüberwachung könnte Betriebskosten ersparen, sei kein ausreichender Grund für eine Videoüberwachung, wenn der Verantwortliche nicht darlegen könne, dass er diese Kosten auch durch anderen Vorkehrungen nicht vermeiden oder in einer hinnehmbaren Größenordnung halten könne.
Der die Videoüberwachung betreibende Zahnarzt könne sich auch nicht beliebig auf sein Hausrecht berufen, er muss sich auf einen „guten Grund“ berufen können, der grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. Ein solcher Grund kann beispielsweise eine Gefährdungslage sein, die hinreichend belegt ist und nicht durch andere ebenso wirksame, aber schonendere Maßnahmen Rechnung getragen werden kann. Schonendere Maßnahmen als die Videoüberwachung sind alle Maßnahmen, die das informelle Selbstbestimmungsrecht des Besuchers nicht berühren.
Aus den aufgezeigten Fällen wird deutlich, dass eine generelle Aussage darüber, ob eine Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis zulässig ist, nicht getroffen werden kann. Vielmehr muss die Sachlage in jedem Einzelfall geprüft werden und eine Güterabwägung zwischen den Interessen des aufnehmenden Zahnarztes und dem Recht auf informelle Selbstbestimmung des Besuchers vorgenommen werden.
Abschließend stellt das BVerwG fest, dass es eine Videoüberwachung des öffentlichen Bereichs einer Zahnarztpraxis während der Sprechstundenzeiten nicht für erforderlich hält, um die berechtigten Interessen des Praxisinhabers zu wahren. Vielmehr ist das informelle Selbstbestimmungsrecht des Besuchers als höherwertig zu beachten.
Es ist somit wie so häufig: Technisch machbar ist vieles, aber noch lange nicht erlaubt. Auf jeden Fall ist stets eine Einzelprüfung unentbehrlich.
Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
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