by admin1 | Nov 21, 2024 | 2023
Landgericht München I: Pressemitteilung 06 vom 13.02.2023
Ärzte-Siegel
Die 4. Kammer für Handelssachen hat heute der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. „Ärzte-Siegel“ gegen einen Verlag stattgegeben (Az 4 HKO 14545/21).
Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die sie als sogenannte „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ auszeichnen.
Einmal im Jahr erscheint bei der Beklagten das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2.000 EUR netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können und dies auch (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) tun.
Die Beklagte verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot.
Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als „FOCUS-Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.
Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet.
Hierzu führt die Kammer Folgendes aus: Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auf-fassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.
Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen.
Tatsächlich sei es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse.
Vielmehr seien von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten berücksichtigt würden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhten, wie z. B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.
Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei. Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch, zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.
Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend:
Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.
Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten „Wildwuchs“ gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verfasserin der Pressemitteilung: Vorsitzende Richterin am Landgericht München I Cornelia Kallert – Pressesprecherin –
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2023
Pressemitteilung
Spendenaufruf für die Erdbebenregion
Berlin, 07. Februar 2023 – Ein schweres Erdbeben hat die Türkei und Syrien erschüttert. Offiziellen Meldungen zufolge starben bereits mehr als 5000 Menschen, über 23.500 weitere wurden verletzt. Noch immer steigt die Opferzahl, das komplette Ausmaß der Katastrophe ist noch nicht abzusehen. Tausende Verschüttete konnten auch noch lebend aus den Trümmern gerettet werden. Häuser und Straßen wurden zerstört, tausende Menschen haben ihr Zuhause verloren.
„Unsere Partner vor Ort starteten bereits die Nothilfe für die Menschen im Erdbebengebiet“, so der Vorsteher der Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ), Dr. Klaus Sürmann. „Unter den eingestürzten Gebäuden in der Türkei war auch ein Krankenhaus. Externe Nothilfe ist dringend“, so der Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Prof. Dr. Christoph Benz.
BZÄK und HDZ rufen dazu auf, mit einer Spende zu helfen:
Hilfswerk Deutscher Zahnärzte
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
IBAN: DE28 300 60601 000 4444 000
BIC: DAAEDEDD
Stichwort: Erdbeben
Eine Spendenbescheinigung wird bei genauer Adressangabe ausgestellt. Zur Steuerbegünstigung bis 300,-Euro kann als vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV der Kontoauszug vorgelegt werden.
Die Bundeszahnärztekammer ist Schirmherrin der Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte.
Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte
E-Mail: info@stiftung-hdz.de
www.stiftung-hdz.de
BZÄK/Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte,
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2023
Resssemeldung des VirchowBundes:
24.01.2023 Bundesvorstand
Mit großem Befremden hat der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte einen Vorschlag der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag gelesen, künftig die Terminvermittlung beim Arzt über kommerzielle digitale Health-Unternehmen wie „doctolib“ oder „Jameda“ finanziell zu fördern und damit vorgeblich die Terminvergabe zu verbessern.
„Es gibt eine Terminservicestelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter der Rufnummer 116 117 und sie funktioniert!“, erklärt der Bundesvorsitzende des Virchowbundes, Dr. Dirk Heinrich. Die KBV allein sei für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung in Deutschland zuständig. „Und deshalb gehört die Terminvermittlung auch ausschließlich dort hin“, stellt Dr. Heinrich fest.
„Der liberale Vorschlag, die ärztliche Terminvergabe quasi zu privatisieren und in die Hände von internationalen Tech-Unternehmen zu legen, verbessert die Terminsituation nicht. Viel schlimmer aber ist: Die FDP verrät damit den Freien Beruf des Arztes, denn die Terminvergabe gehört ausschließlich in die Hände der Ärzte“, so der Virchowbund-Chef.
„Diese kommerziellen Anbieter haben keine Versorgungsverantwortung wie die Ärzteschaft, aber ein Geschäftsmodell, das sich in erster Linie durch die teilnehmenden niedergelassenen Ärzte finanziert. Heute schon ist es so, dass diejenigen Ärzte, die dafür zahlen, besser gelistet werden als andere. Wie bei investorenfinanzierten Unternehmen üblich, besteht zudem keine Einflussmöglichkeit auf die strategischen Ziele dieser Unternehmen oder auf die Zusammensetzung der Investoren“, stellt Dr. Heinrich fest.
Das Problem mit der Vergabe ärztlicher Termine lasse sich aber nicht über eine Privatisierung lösen, es sei die Folge der Budgetierung und des Ärztemangels: „Solange die Politik über den Weg der Budgetierung die Leistungen nicht oder nicht vollständig bezahlt, wird es begrenze Leistungen – und damit Termine – geben. Da nutzt auch die beste Terminvermittlung nichts. Stattdessen wäre viel sinnvoller, die hohe Zahl an unentschuldigt versäumter, online vereinbarter Arzttermine durch Patienten anzugehen und dadurch die ‚Ressource Arzt‘ besser zu nutzen“, fordert der Virchowbund-Vorsitzende. Jeder vierte online vereinbarte Termin platzt ohne rechtzeitige Benachrichtigung, so die Rückmeldungen von Mitgliedern des Verbandes. „Hier muss die KBV gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband eine entsprechende Säumnis-Gebühr entwickeln. Eine solche Gebühr liegt letztendlich auch im Interesse der Krankenkassen, wenn sie eine gemeinsame Versorgungsverantwortung und den wirtschaftlichen Einsatz begrenzter Ressourcen fördern und das Solidarprinzip der GVK stärken wollen“, so Dr. Heinrich.
Der Virchowbund ist der einzige freie ärztliche Verband, der deutschlandweit ausschließlich die Interessen aller niederlassungswilligen, niedergelassenen und ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte aller Fachgebiete vertritt.
Virchowbund
Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.
Geschäftsführer Kommunikation und Marketing: Adrian Zagler
Pressereferentin: Dr. Diana Michl
Chausseestraße 119b
10115 Berlin
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