Pressemitteilung der STIKO zum COVID-19-Impfstoff …

… Nuvaxovid der Firma Novavax sowie zur 2. COVID-19-Auffrischimpfung für besonders gefährdete Personengruppen.

Die STIKO aktualisiert ihre COVID-19-Impfempfehlung und empfiehlt neben den bisherigen COVID-19-Impfstoffen den Impfstoff Nuvaxovid zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung empfiehlt die STIKO gesundheitlich besonders gefährdeten bzw. exponierten Personengruppen. Beide Beschlussentwürfe sind soeben in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren gegangen.
Empfehlung zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren mit dem COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid der FirmaNovavax:
Seit dem 20. Dezember 2021 ist der Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax in der EU zugelassen. Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen zu geben. Die Anwendung von Nuvaxovid während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.
Es handelt sich bei Nuvaxovid um einen Proteinimpfstoff mit einem Wirkverstärker (Adjuvans). Der Impfstoff enthält keine vermehrungsfähigen Viren und ist, wie alle anderen in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe, funktionell ein Totimpfstoff. In den Zulassungsstudien zeigte der Impfstoff eine mit den mRNA-Impfstoffen vergleichbare Wirksamkeit. Aussagen zur klinischen Wirksamkeit gegendie Omikron-Variante können aktuell noch nicht getroffen werden. Nuvaxovid führt häufig zu lokalen und systemischen Impfreaktionen, die über wenige Tage anhalten
können und ähnlich stark sind wie nach Impfung mit den anderen COVID-19-Impfstoffen. Die Zulassungsstudien ergaben keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich schwerer unerwünschter Wirkungen nach Impfung. Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zu Nuvaxovid noch limitiert ist.

Empfehlung zur 2. Auffrischimpfung für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen:
Die STIKO empfiehlt eine 2. Auffrischimpfung für Menschen ab 70 Jahren, BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem PatientInnen- und BewohnerInnenkontakt). Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die 2. Auffrischimpfung frühestens nach 6 Monaten erhalten. Aktuelle Daten zeigen, dass der Schutz nach 1. Auffrischimpfung gegen Infektionen mit der momentan zirkulierenden Omikron-Variante innerhalb weniger Monate abnimmt. Dies ist insbesondere für Menschen ab 70 Jahren und für Personen mit Immunschwäche bedeutsam, da diese das höchste Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf nach einer Infektion haben. Durch die 2. Auffrischimpfung soll der Schutz verbessert und schwere Erkrankungen bei gefährdeten Personen verhindert werden. Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen soll individuell besser geschützt werden, da es sich leichter anstecken kann. Ein weiteres Ziel ist dabei die Aufrechterhaltung der medizinischenund pflegerischen Versorgung durch Verringerung von Isolation und Quarantänemaßnahmen. Personen, die nach der 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.

Die STIKO stellt fest, dass die Datenlage zur Effektivität und zur Sicherheit einer 2. Auffrischimpfung noch limitiert ist. Es wird jedoch angenommen, dass die 2. Auffrischimpfung ähnlich gut verträglich ist wie die 1. Auffrischimpfung. Beide Beschlussentwürfe sind mit den zugehörigen wissenschaftlichen Begründungen heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise gegangen. Änderungen sind daher noch möglich. Die Empfehlungen der STIKO werden zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen zeitnah im Epidemiologischen Bulletin erscheinen.

“Nur mit und nicht gegen uns”

zm online -Leitartikel von Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender der KZBV:

Die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens sollte nach dem Willen unseres ehemaligen Gesundheitsministers Jens Spahn bekanntermaßen auf Biegen und Brechen vorangetrieben werden. Auch das Auftreten einer weltweiten Pandemie mit massiven Auswirkungen auf deutsche Kliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen konnte Spahns dynamisches Bestreben nach einer möglichst schnellen und vollständigen Implementierung der Telematikinfrastruktur (TI) nicht bremsen – wobei man anmerken muss, dass in der Zeit vor Spahn viel versäumt wurde, das es nachzuholen galt. Die von dieser Entwicklung betroffenen Personen – neben den Patienten vor allem die Ärzteschaft und die Zahnärzteschaft – wurden zwar gefragt, kritische Rückmeldungen bekamen aber schnell das Etikett „Bedenkenträger“ aufgedrückt. Eine vermeintliche Fortschrittsfeindlichkeit wurde dann gerne ins Feld geführt. Dass man seitens der Politik Zahnärztinnen und Zahnärzten, die vielerorts tagtäglich mit hochmoderner Technik professionell arbeiten, gerne mal Rückwärtsgewandtheit unterstellt, wäre fast zum Lachen, wäre es nicht so traurig. Die Zahnarztpraxen haben vielmehr, vergleicht man die Berufsgruppen, die höchste Anschlussquote an die TI und sind die Nummer 1 bei der Ausstattung mit den eHealth-Anwendungen der TI.

Unter der Führung von Spahns frischgebackenem Nachfolger Karl Lauterbach hat das Bundesgesundheitsministerium nun kurz vor Weihnachten die Gesellschafter der gematik darüber informiert, dass die für den 1. Januar 2022 gesetzlich vorgegebene verpflichtende Einführung der elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) abgesagt wird. Begründung: Die Ergebnisse bisheriger Tests seien unzureichend und die flächendeckende technische Verfügbarkeit der Telematik-Anwendung bislang nicht erreicht. Das E-Rezept soll zunächst weiter getestet werden, bevor es in der Versorgung flächendeckend umgesetzt wird. Besser spät als nie, kann man da nur sagen. Die KZBV hat die richtige Einsicht des gematik-Mehrheitsgesellschafters BMG außerordentlich begrüßt. Mit dieser „Notbremse“ schließt sich die neue Spitze des Hauses noch rechtzeitig der vielfach und gemeinsam eingebrachten Auffassung der übrigen gematik-Gesellschafter an. Die KZBV hatte zuvor wiederholt mit aller Deutlichkeit auf einen Stopp gedrängt. Denn die bisherigen Feldtests in der Fokusregion Berlin-Brandenburg waren auch nach der bundesweiten Ausdehnung bei Weitem nicht aussagekräftig genug. Das Risiko eines von Fehlern und Pannen begleiteten Starts des E-Rezepts wäre völlig unkalkulierbar gewesen. Die KZBV hat sich erneut dafür ausgesprochen, die weitere Testung erst dann zu beenden, wenn diese nachweislich erfolgreich war. Dafür müssten transparente Qualitätskriterien vorgesehen werden, die nicht nur jeder Anbieter, sondern auch die gesamte Prozesskette erfüllen muss. Für mich steht fest: Das E-Rezept darf erst nach erwiesener Praxistauglichkeit für den Regelbetrieb in die Praxen kommen.

Das große Dilemma der TI ist, dass sie auch vier Jahre nach Beginn des Rollouts in erster Linie ein Versprechen geblieben ist, die gesundheitliche Versorgung der Menschen in Deutschland zu verbessern. Ein Versprechen, dass sie in Zukunft sicherlich noch einlösen wird. Die TI wird nur dann genutzt, wenn sie allen Beteiligten einen erkennbaren Mehrwert bei guter Bedienbarkeit und hoher Sicherheit bietet. Das sind die Voraussetzungen für einen Erfolg und nicht die Androhung von Sanktionen bei immer höherer Schlagzahl. Eine schrittweise Einführung muss deshalb auch die Grundlage für die Einführung der sogenannten TI 2.0 sein, die bis Ende 2025 das bisherige eigenständige, geschlossene Gesundheitsnetz ablösen soll.

Bisher ist der neue Bundesgesundheitsminister Lauterbach vor allem mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie befasst. Wie er sich in Sachen Digitalisierung aufstellen wird, ist noch nicht absehbar. Wir als Vertretung der Vertragszahnärzteschaft stehen bereit, die TI gemeinsam voranzubringen. Aber das gelingt nur mit und nicht gegen uns.

Dr. Karl-Georg Pochhammer

Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Universitäts str. 735
0931 Köln

Solidarität und Wertschätzung für ZFA und MFA – KZVN unterstützt Forderungen nach Corona-Sonderbonus –

Presseinformation der KZVN
Hannover, 27. Januar 2022

Zahnmedizinische und medizinische Fachangestellte (ZFA und MFA) sind in den Praxen unentbehrlich. Mehr als 200.000 ZFA und mehr als 4000.000 MFA stehen bundesweit zusammen mit (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten in der ersten Reihe der ambulanten Versorgung.

Die Corona-Pandemie ist eine große Herausforderung für die Praxen. Seit nunmehr zwei Jahren ist die Arbeitsbelastung durch verstärkte Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen deutlich gestiegen. Gestiegen ist auch die Stressbelastung durch das veränderte Patientenverhalten, denn der Unmut über nicht realisierbare Terminwünsche oder auch die Maskenpflicht wird oft beim Praxisteam „abgeladen“. Und: ZFA gehören zu der Berufsgruppe mit dem höchsten Expositionsrisiko in Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Dr. Thomas Nels, Vorstandsvorsitzender der KZVN: „Dass diese Berufsgruppe trotz der erschwerten Arbeitsbedingen, des Mehraufwandes, der Personalknappheit und auch krankheitsbedingter Ausfälle den Patientinnen und Patienten nach wie vor hochmotiviert in der Behandlungssituation zur Seite stehen, wird scheinbar von der Politik nicht ausreichend wahrgenommen. Anders ist es nicht zu erklären, dass das Bundesministerium für Gesundheit Anfang Januar einen Corona-Sonderbonus für ZFA und MFA abgelehnt hat“.

Insofern unterstützt die KZVN ausdrücklich die Aktionen „ZFA im Nebel“ und „MFA am Limit“ – eine Protestkampagne des Verbandes medizinischer Fachberufe.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN)
Zeißstr. 11 / 30519 Hannover
Elke Steenblock-Dralle (Referat Öffentlichkeitsarbeit)
E-Mail: pressestelle@kzvn.de / Internet: www.kzvn.de

Pressekontakt:
Dr. Michael Loewener, Pressesprecher
E-Mail: m.loewener@gmx.de

Kündigungen sind nicht zwingend notwendig

zm online / online vom 13.01.2022

Kündigungen sind nicht zwingend notwendig
Die bevorstehende Einführung der Impfpflicht im Gesundheitswesen sorgt für viele offene Fragen bei Praxisinhabern und Mitarbeitern. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat jetzt Informationen dazu veröffentlicht.

Ab dem 16. März 2022 gilt auch in Zahnarztpraxen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Regelung ist in der am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes niedergelegt und bis zum 31.12.2022 befristet.

Einzelne Presseberichte haben nun bei Praxisinhabern Befürchtungen ausgelöst, dass das Gesetzzu einer Kündigung ungeimpfter oder nicht genesener Mitarbeiter verpflichtet – in diesem Fall müssten gegebenenfalls langjährig bewährte und gut ins Team integrierte Mitarbeiter entlassen werden.
Einen solchen Kündigungsautomatismus sieht das Gesetz aber nach den nun veröffentlichten Informationen der BZÄK nicht vor. Gibt es in der Praxis Mitarbeiter, die nach dem 15.03.2022 keinen gültigen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen können, ist der Praxisinhaber zunächst dazu verpflichtet, die Namen der Betreffenden an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall, ob ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Welche Prämissen in diese Entscheidung einfließen und in welchem Zeitraum eine Entscheidung getroffen wird,hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Erst wenn dem Mitarbeiter gegenüber ein Tätigkeitsverbot behördlich ausgesprochen wurde, besteht nach Ansicht der BZÄK auch eine belastbare arbeitsrechtliche Grundlage für den Wegfall der Lohnzahlungspflicht beziehungsweise für die Kündigung durch den Praxisinhaber. Für Neueinstellungen ist dies hingegen bereits klar geregelt: Alle Personen, die ab dem 16.03.2022 in einer Zahnarztpraxis tätig werden wollen, müssen einen gültigen Nachweis über den Impf- oder Genesenenstatus vorlegen, andernfalls dürfen sie nicht beschäftigt werden.