Festzuschüsse zum Zahnersatz leichtgemacht … Basisprogramm der Digitalen Planungshilfe als Download bei den KZVen

Berlin, 22. April 2021– Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und technischen Modernisierung steht die Digitale Planungshilfe für Festzuschüsse (DPF) vertragszahnärztlichen Praxen ab sofort als Download zur Verfügung. Zahnarztpraxen, die an dem vielfach nachgefragten Basisprogramm der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)interessiert sind, finden die kostenfreie Software nun imzugriffsgeschützten Bereichder Website der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV)der Länder.

Damit wird dem weitgehend geänderten Nutzerverhalten Rechnung getragen. Zahnarztpraxen können die windows-basierte Vollversion der DPF direkt über die für sie zuständige KZVonline beziehen. Das Angebot für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Praxisteams umfasst auch ein Booklet sowie Hinweise zur Programmoberfläche der DPF. Im Gegensatz zu den regelmäßigen Updatesenthält das Basisprogramm der DPF auch Bilder zur Befundvisualisierung. Die Updates zur DPF stehen – wie bislang schon – auf der Website der KZBV frei zugänglich zum Download zur Verfügung.

Hintergrund: Die Digitale Planungshilfe für Festzuschüsse (DPF)Seit Einführung des Festzuschusssystems im Jahr 2005 ist die DPF für tausende von vertragszahnärztlichen Praxen als wichtige Hilfestellung im Versorgungsalltag etabliert. Die Software erleichtert Zahnarztpraxen bei einer Versorgung mit Zahnersatz den täglichen Umgang mit dem Festzuschuss–system. Nach Eingabe eines zahnmedizinischen Befundes ermittelt das Programm vollautomatisch anzusetzende Festzuschüsse. Gleichzeitig wird festgestellt, ob es sich bei der geplanten Behandlung um eine Regel-, gleich–oder andersartige Versorgung handelt. Damit schafft die DPF auch bei komplexen Versorgungsfällen Planungssicherheit. Die Anwendung dient darüber hinaus als Beratungshilfe im Patientengespräch, denn Befund und Versorgungsalternativen lassen sich per Knopfdruck in Fotoqualität visualisieren.

Kai Fortelka

Pressesprecher KZBV

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung – Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

Berlin, 12. April 2021 – Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV:„Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Kai Fortelka
Nadine Bicker
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Behrenstraße 42, 10117 Berlin

KZBV: “Vertragszahnärztliche Zahl des Monats”

275.000.000. Die KZBV hat mit dem GKV-Spitzenverband eine bundesmantelvertragliche Vereinbarung im Sinne eines „Pandemiezuschlages“ abgeschlossen, die am 1. April 2021 in Kraft tritt. Dabei werden die Krankenkassen in der 2. Jahreshälfte einen Betrag von maximal 275.000.000 Euro als einmalige pauschale Abgeltung für besondere Aufwände der Vertragszahnärzteschaft im Rahmen der Behandlung von GKV-Versicherten während der Corona-Pandemie unabhängig von der jeweiligen Gesamtvergütung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zahlen. Die KZVen verteilen dann die von den einzelnen Kassen gezahlten Beträge nach einem von der KZBV vorgegebenen bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel an die Zahnärzteschaft. Der Verteilungsschlüssel orientiert sich an Praxisgrößen und der Zahl der Behandler. Zu genauen Einzelheiten, insbesondere zur exakten Höhe des Zahlbetrages wie auch zum Auszahlungszeitpunkt, informieren die KZVen die Praxen gesondert. Weitere Informationen zum Pandemiezuschlag können auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Kai Fortelka
Pressesprecher
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Haushaltseckpunkte der Bundesregierung ignorieren den steigenden Finanzbedarf der Kranken-und Pflegeversicherung

Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes:

Berlin, 24.03.2021:

Zu dem heutigen Beschluss der Bundesregierung über die Eckwerte des Bundeshaushalts 2022 und der weiteren Finanzplanung erklärt der Verwaltungsrat des GKV–Spitzenverbandes: DerVerwaltungsratdes GKV–Spitzenverbandeshat heute mit Erstaunen und großer Besorgnis festgestellt, dass die Bundesregierung in ihren Eckwerten für den Bundeshaushalt 2022 keine zusätzlichen Haushaltsmittel zur Stabilisierung der Beitragssätze zur Kranken–und Pflegeversicherung eingeplant hat.Damit wird ignoriert, dass allein die gesetzliche Krankenversicherung im kommenden Jahr einen zusätzlichen Finanzbedarf von etwa 16 bis 19 Mrd. Euro haben wird.„In Abhängigkeit von der weiteren pandemischen und konjunkturellen Entwicklung kann der zusätzliche Finanzierungsbedarf im Jahr 2022 noch deutlichhöher ausfallen. Denn absehbar ist bereitsheute, dass sich die Schere zwischen den sich pandemiebedingt ungewiss entwickelnden Einnahmen und den dynamisch steigenden Ausgaben weiter öffnet“, so Uwe Klemens, alternierender Verwaltungsratsvorsitzender des GKV–Spitzenverbandes.Um sowohl steigende Zusatzbeitragssätze ab dem Jahr 2022, als auch alternativ vorstellbare gesetzliche Leistungseinschränkungen für Versicherte auszuschließen, muss der Bund den erhöhten Finanzbedarf des Gesundheitsfonds im Jahr 2022durch ergänzende Bundesmittel ausgleichen. Zu berücksichtigen ist zudem der Finanzbedarf der Pflegeversicherung. Der vom Bundesministerium für Gesundheit erfreulicherweise verfolgte Reformansatz, der Pflegeversicherung zum Ausgleich der von ihr übernommenen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben ab dem Jahr 2022 einen jährlichen, dynamisierten Bundeszuschuss zu gewähren, muss sich auch in der Finanzplanung des Bundes wiederfinden.

„Beide Maßnahmen würden die Beitragsentwicklung stabilisieren und kämen somit auch der weiteren konjunkturellen Entwicklung in Deutschland zugute. Die Bundesregierung ist daher aufgefordert, im Rahmen der weiteren Haushaltsplanung die notwendigen Mittel zur Stabilisierung des Beitragssatzniveaus in der Kranken–und Pflegeversicherung zu berücksichtigen“, so Dr. Volker Hansen, alternierender Verwaltungsratsvorsitzender des GKV–Spitzenverbandes.

„Pandemiezuschlag“ für vertragszahnärztliche Praxen

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) eine bundesmantelvertragliche Vereinbarung im Sinne eines „Pandemiezuschlages“ abgeschlossen. Auf Basis dieser Vereinbarung, die am 1. April 2021 in Kraft tritt, werden die Krankenkassen in der zweiten Jahreshälfte einen Betrag von maximal 275.000.000,00 € als einmalige pauschale Abgeltung für besondere Aufwände der Vertragszahnärzte im Rahmen der Behandlung von GKV-Versicherten während der Corona-Pandemie unabhängig von der jeweiligen Gesamtvergütung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) zahlen.
Soweit für einen in der Vereinbarung definierten Zeitraum bereits Regelungen in Vergütungsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen zur Abgeltung dieser Aufwände auf Landesebene getroffen oder diese der jeweiligen KZV auf sonstige Weise abgegolten wurden, sind die entsprechenden Beträge mit dem Abgeltungsbetrag zu verrechnen.
Die KZVen werden die von den einzelnen Krankenkassen gezahlten Beträge nach einem von der KZBV vorgegebenen bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel an die Zahnärzteschaft verteilen. Die Verteilung wird auf der Basis eines Verteilungsschlüssels nach Praxisgrößen erfolgen, der sich an der Zahl der Behandler orientiert. Zu den genauen Einzelheiten, insbesondere zur exakten Höhe des Zahlbetrages wie auch zum Auszahlungszeitpunkt, werden die KZVen die Zahnarztpraxen gesondert informieren. Die bundesmantelvertragliche Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und der KZBV wird in Kürze in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ veröffentlicht.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Wir konnten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege gesetzliche Regelungen verankern, die zum einen sicherstellen, dass der pandemiebedingte Morbiditätsrückgang nicht zu einer Verzerrung der zahnärztlichen Honorare führen wird, und zum anderen für die Jahre 2021 und 2022 vollständige Budgetfreiheit garantieren. Mit der vorliegenden Vereinbarung ist es uns gelungen, für die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte zusätzlich einen unmittelbaren finanziellen Ausgleich für die besonderen Aufwände während der Pandemie zu erreichen. Damit haben die gesetzlichen Krankenkassen ihre Mitverantwortung für die Bewältigung der Lasten der Pandemie auch im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung anerkannt. Wir begrüßen dies ausdrücklich, zumal diese Vereinbarung gänzlich auf der Ebene der Selbstverwaltung getroffen wurde.“
Eßer betonte die Zufriedenheit des Vorstandes der KZBV, dass mit dieser Vereinbarung und den neuen gesetzlichen Regelungen des GPVG Rahmenbedingungen geschaffen worden sind, mit denen die herausragenden Leistungen der Zahnärzteschaft während der Pandemie anerkannt und die vertragszahnärztliche Versorgung ein Stück weit krisensicherer gemacht worden ist.
Weitere Informationen zum Pandemiezuschlag und zur Corona-Pandemie können auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Kai Fortelka
Pressesprecher
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Neues Portal für Schnelltest-Apotheken

Berlin, 18. März 2021–Verbraucher können über die neue Webseite www.mein-apothekenmanager.deApotheken finden, die kostenlose Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-2-Infektion durchführen. „Unser Portal wurde gestern scharf geschaltet. In Ballungsgebieten findet man schon leicht eine Schnelltest-Apotheke, in ländlichen Regionen ist das bislang noch etwas schwieriger“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands. „Im Moment melden sich aber ständig weitere Apotheken an.“Bereits am ersten Tag befanden sich auf dem Portal bundesweit bereits rund 400 Apotheken, die solche Schnelltests anbieten. Dittrich: „Die Suche nach einer Apotheke, die Antigen-Schnelltests durchführt, ist nur der erste Nutzwert dieser Seite für Verbraucherinnen/Verbraucher und Patientinnen/Patienten. Weitere Angebote der Apotheken werden hier in naher Zukunft zu finden sein.“Apotheken, die auf dem Verbraucherportal entsprechend gelistet werden wollen, müssen sich dazu an anderer Stelle registrieren: Unter www.mein-apothekenportal.de können sie ihre Dienstleistung anmelden. Der DAV stellt dieses ‚Profiportal‘ seit Dezember 2020 allen bundesdeutschen Apotheken zur Verfügung. Sie können dort Mehrwertinformationen zum Beispiel zu ihren Botendiensten eintragen. „Je mehr Apothekeninhaber*innensich daran beteiligen, umso aussagekräftiger wird das Angebot für die Patienten sein“, sagt Dittrich. „Die Mehrwertinformationen können ab Juli 2021 auch in die staatliche Gematik-App für das E-Rezept eingespeist werden“, sagt Dittrich. „Der Zuspruch zu unserem Portal ist bislang gut -aber ich wünsche mir, dass wirklich jede öffentliche Apotheke dort zu finden ist. Daran arbeiten wir.“

Weitere Informationen unter www.abda.de

Dr.Reiner Kern, Pressesprecher