by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Pressemitteilung der KZBV:
Option zur Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörung
Berlin, 26. November 2021 – Die Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe („Schlafbezogene Atmungsstörung“) soll für Erwachsene ab 1. Januar 2022 Bestandteil der GKV-Versorgung werden. Damit steht für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die an dieser Krankheit leiden, künftig eine weitere wichtige Option als Zweitlinientherapie zur Verfügung, wenn eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Unterkieferprotrusionsschiene kann von Vertragszahnärzten auf Grundlage einer ärztlichen Indikationsstellung und Überweisung patientenindividuell nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen hergestellt und angepasst werden. Ärzte und Zahnärzte gestalten die Versorgung abgestimmt und arbeitsteilig. Das bringt eine besonders hohe Qualität der Behandlung mit sich.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich einvernehmlich auf die Bewertung entsprechender neuer Leistungen geeinigt. Darüber hinaus wurden Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt, also Gebührennummern des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) zur Abrechnung der vertragszahnärztlichen Leistungen, die in Praxen künftig herangezogen werden können. Für die komplexe Umsetzung in der Versorgung mussten in getrennten Verfahren zunächst ärztliche, zahnärztliche und zahntechnischen Leistungen bewertet werden.
Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Mit diesem wichtigen Verhandlungserfolg haben wir mit den Kassen gemeinsam die Grundlage dafür gelegt, dass die Schienentherapie in Kürze als erste sektorenübergreifende vertragsärztlich-vertragszahnärztliche Behandlungsform in die Versorgung kommt. Dabei können individuelle Therapiebedarfe festgestellt und berücksichtigt werden, was eine patientengerechte Versorgung gewährleistet. Hervorheben möchte ich die klare Evidenzlage und die darauf basierende Regelung, dass nur zahntechnisch individuell angefertigte und adjustierbare Schienen die Anforderungskriterien für eine abgesicherte Therapie erfüllen.“
Um einen möglichst reibungslosen Start in die Versorgung zu gewährleisten, wurden die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme frühzeitig informiert, so dass ab 1. Januar die Abrechnung der neuen Leistungen in den Systemen möglich gemacht werden kann.
Beschlüsse im G-BA
Nach fachlichen Beratungen unter maßgeblicher Mitwirkung der KZBV hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im November 2020 mit Wirkung vom 24. Februar 2021 die Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe als Zweitlinientherapie in die ambulante vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. In fokussierten Beratungen wurden im Mai 2021 die notwendigen vertragszahnärztlichen leistungsrechtlichen Regelungen in der Behandlungsrichtlinie Zahnärzte beschlossen, die im Juli in Kraft getreten sind.
Als stimmberechtigte Trägerorganisation hatte sich die KZBV im G-BA erfolgreich dafür eingesetzt, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte eng in die Versorgungsstrecke hinsichtlich des Ausschlusses zahnmedizinischer Kontraindikationen, der Anfertigung und Anpassung der Schiene, der Schieneneingliederung sowie der Einstellung des Protrusionsgrades eingebunden werden. Nach Ausschluss der Kontraindikationen verantworten Vertragszahnärzte die Anfertigung und Anpassung der Schiene. Diese erfolgt in Abstimmung mit den verordnenden Vertragsärzten, die eine entsprechende Qualifikation haben müssen und die für die Indikationsstellung verantwortlich sind.
Hintergrund: Obstruktive Schlafapnoe – Unterkieferprotrusionsschiene
Die obstruktive Schlafapnoe ist die häufigste Form von Atmungsstörungen beim Schlafen. Dabei kommt es wiederholt zur Verringerung oder Aussetzern der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums. Ursachen und Risikofaktoren sind vielfältig: Neben Übergewicht können anatomische Besonderheiten in Mund- und Rachen relevant sein. Die Wahrscheinlichkeit zu erkranken, nimmt ab dem 45. Lebensjahr zu. Mögliche Folgen sind Tagesschläfrigkeit und Konzentrationsschwächen, wodurch etwa im Straßenverkehr die Unfallgefahr steigen kann. Unbehandelt wird die Krankheit mit Bluthochdruck, Herzinfarkt und Schlaganfall in Verbindung gebracht.
Die Unterkieferprotrusionsschiene besteht aus einer transparenten Schiene für Ober- und Unterkiefer. Beide Schienen sind durch frontale oder seitliche Elemente miteinander verbunden. Dadurch kann der Unterkiefer nach vorne gezogen werden. Der Zungengrund wird dadurch gespannt, ein Zurückfallen der Zunge verhindert und die oberen Atemwege offengehalten. Die Geschwindigkeit der Atemluft nimmt ab und damit das geräuschbildende Flattern der Weichteile – auch „Schnarchen“ genannt. Kieferbewegungen während der Schlafphase sind mit dieser Art von Schienen möglich.
KZBV/Kai Fortelka
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
In einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) stellt Ministerialdirigentin Claudia Schröder hinsichtlich des § 28b des in die Kritik geratenen Infektionsschutzgesetzes fest:
“Die Testverpflichtung des § 28 b IfSG in der aktuellen Fassung enthält einen offensichtli-
chen Verweisungsfehler. Daher kann bis auf weiteres auf die tägliche Testung von geimpf-
ten oder genesenen Arbeitgebern und Beschäftigten in den niedergelassenen Arztpraxen
verzichtet werden, ohne OWI Verfahren befürchten zu müssen, unter der Voraussetzung,
dass sichergestellt ist, dass bei den geimpften oder genesenen Arbeitgebern und Beschäf-
tigten zweimal wöchentlich ein Antigen–Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung
(Selbsttest) erfolgt.”
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Bundeszahnärztekammer warnt vor überbordender Bürokratie
Berlin, 25. November 2021 – Die Bundeszahnärztekammer begrüßt den Vorstoß der
Gesundheitsministerkonferenz (GMK), die täglichen Testpflichten für bereits vollständig
immunisierte Beschäftigte nach § 28b IfSG einzustellen und eine entsprechende
Korrektur der gesetzlichen Regelung vorzunehmen. Als Folge der massiven Intervention
der zahnärztlichen Körperschaften hat die GMK heute um 10:00 Uhr folgenden
richtungsweisenden Beschluss gefasst:
Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die
immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen
eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels eines vom Arbeitgeber bereitgestellten
Antigen–Schnelltests in Eigenanwendung ausreichend ist. Zudem fordert die GMK den
Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechenden Korrektur der gesetzlichen
Regelung auf. Die Gesundheitsministerinnen und –minister, Senatorinnen und Senatoren
für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz
2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden.
Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations– und Berichtspflichten.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine
vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten
verbunden ist.
Die Bundeszahnärztekammer begrüßt, dass sich die Gesundheitsminister der Länder
offen für die berechtigte Kritik der Zahnärztinnen und Zahnärzte zeigen und die
Anwendung des umstrittenen Gesetzes zunächst aussetzen.
Die BZÄK appelliert an den Bundesgesetzgeber, die Forderung nach einer
Nachbesserung des Infektionsschutzgesetzes zeitnah aufzugreifen und warnt
eindringlich vor den im GMK–Beschluss nicht thematisierten Belastungen der Praxen.
So müssen aus Sicht der Zahnärzteschaft die Regelungen im Gesetz nach denen
– Begleitungen von Patientinnen und Patienten (Eltern, Dolmetscher etc.) zusätzlich
getestet sein müssen, bevor sie die Praxis betreten,
– die Dokumentationen von Testungen 14–tägig an die ohnehin überlasteten
Gesundheitsämter gesendet werden müssen,
– geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z.T. trotz Boosterimpfung weiterhin zweimal
wöchentlich getestet werden,
dringend aus einer Neufassung des Gesetzes entfernt werden.
„Ansonsten wird nicht nur die Impfbereitschaft unseres Personals unterwandert,
sondern auch der Bürokratieaufwand für die ohnehin durch die Pandemie extrem belasteten Praxen nicht mehr tragbar sein.
Wir appellieren an den Gesetzgeber, den Zahnarztpraxen im Lande weiterhin die Luft
zum Atmen zu lassen, denn wir haben nachweisbar durch unsere strikte Hygienekette
in der Pandemie eine sichere Versorgung gewährleistet“, so Prof. Dr. Christoph Benz,
Präsident der Bundeszahnärztekammer.
BZÄK/Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte,
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Pressemitteilung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK):
Berlin, 19. November 2021 – Angesichts der stark steigenden Corona-Infektionszahlen mit immer neuen Rekordwerten steht die Zahnärzteschaft bereit, bei der dringend notwendigen Beschleunigung der Booster-Impfung zu unterstützen. Die Zahnärzteschaft positioniert sich an der Seite ihrer impfenden ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, wie die Bundeszahnärztekammer klarstellt.
„Der Chef des Robert Koch-Instituts, Prof. Dr. Lothar Wieler, sagte kürzlich: „Wir brauchen jede und jeden zum Impfen.“ Wir Zahnärztinnen und Zahnärztinnen bieten dabei selbstverständlich unsere Hilfe an. Die Kolleginnen und Kollegen haben große medizinische Expertise, setzen jeden Tag in ihren Praxen Spritzen und genießen das Vertrauen ihrer Patientinnen und Patienten. Wenn es gewünscht ist, unterstützen wir gerne die ärztliche Kollegenschaft, um Tempo in die Booster-Impfungen zu bringen und diese flächendeckend anzubieten. Wir müssen alle verfügbaren Kräfte bündeln, um die vierte Corona-Welle zu brechen. Das schützt Menschenleben“, so Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer.
Die Zahnärzteschaft hat zum jetzigen Stand keine Befugnis, selbst Impfungen vorzunehmen. Schutzimpfungen sind Heilbehandlungen, die grundsätzlich unter dem Arztvorbehalt stehen. Ausnahmeregelungen sind rechtlich möglich, aber bislang noch nicht vorgesehen. Angesichts der dramatischen Lage und der schleppenden Reaktivierung der Impfzentren könnte die Zahnärzteschaft hier Abhilfe schaffen.
BZÄK/Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte,
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Statement der KZBV:
Köln/Berlin, 17. November 2021 – Bei der weiteren Einführung der
elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und der
elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) werden
Zahnarztpraxen in der Anfangsphase oftmals noch papiergebundene
Ersatzverfahren nutzen müssen. Der Grund hierfür sei das anhaltend hohe
Fehleraufkommen im aktuellen Produktiv- und Testbetrieb für eAU und E-
Rezept, teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) heute
mit.
Die KZBV geht derzeit davon aus, dass der Einsatz der Anwendungen zum 1.
Januar 2022 nicht flächendeckend gewährleistet werden kann. „Der Betrieb
vieler Zahnarztpraxen könnte daher bei der Einführung erheblich gestört
werden“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des
Vorstands. „Trotzdem hält der Gesetzgeber bislang an den offiziellen
Startterminen für eAU und E-Rezept fest.“ Demnach sind
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte ab Januar rechtlich grundsätzlich
verpflichtet, die neuen Anwendungen zu nutzen. Für die eAU gilt sogar ein
früherer Starttermin – verbunden mit einer Übergangsregelung, die zum 31.
Dezember ausläuft.
Damit die neuen Verfahren im Rahmen der Ausstellung und Übermittlung der
eAU und des E-Rezepts eingesetzt werden können, müssen die
Praxisverwaltungssysteme (PVS) in Praxen entsprechende Dienste und
Komponenten fehlerfrei anwenden können. Zugleich muss die nötige Technik
in der Praxis tatsächlich verfügbar sein. Sind die technischen
Voraussetzungen bis zum Stichtag 1. Januar dort nicht gegeben und liegen
die Gründe eindeutig nicht in der Verantwortung der betroffenen Praxis, darf
in diesen Fällen auf die folgenden papiergebundenen Ersatzverfahren
zurückgegriffen werden:
(1) Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS
hinterlegten Formulare ausgedruckt und über die Versicherten an die
Krankenkasse übermittelt werden.
(2) Für die Verordnungsdaten kann die Praxis ersatzweise das
Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16)
verwenden.
„Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich
unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa die notwendigen Dienste
und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder
erforderliche PVS-Updates noch nicht verfügbar sind, sind Kolleginnen und
Kollegen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und
Übermittlung von eAU und E-Rezept befreit, bis die technischen
Voraussetzungen vorliegen“, erläuterte Pochhammer.
Er stellte klar, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage die
Vorbereitungen zur Einführung von eAU und E-Rezept mit Blick auf das
offizielle Startdatum 1. Januar konstruktiv fortgeführt werden müssen – oder
falls noch nicht geschehen – mit diesen umgehend begonnen werden muss.
„Insbesondere sollten in Praxen jetzt zeitnah Updates für die PVS und der für
die eAU erforderliche KIM-Dienst bestellt und installiert werden.“ Unabhängig
von der weiteren Entwicklung der Projekte im Rahmen der
Telematikinfrastruktur setze sich die KZBV auch künftig mit Nachdruck dafür
ein, dass für das E-Rezept seitens des Gesetzgebers offiziell eine
Übergangslösung geschaffen und die bestehende Übergangsfrist für die eAU
verlängert wird. „Damit Zahnarztpraxen ausreichend Zeit haben, sich auf die
neuen digitalen Prozesse und Abläufe einzustellen“, sagte Pochhammer.
Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von
eAU, E-Rezept, KIM und Co in Zahnarztpraxen sind auf der Website der
KZBV abrufbar.