Gestaltungen mit Vorauszahlungen auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Seit 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung selbst dann uneingeschränkt abziehbar, wenn sie die steuerlichen Höchstbeträge für Sonderausgaben übersteigen. Das gilt jedoch nicht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen sowie für Beitragsanteile zur Krankenversicherung, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Komfortleistungen begründen. Das hat zur Folge, dass die Zahlungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ins Leere laufen, wenn die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über den Höchstbeträgen liegen.

Um zumindest in späteren Jahren die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich nutzen zu können, besteht die Möglichkeit, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre im Voraus zu bezahlen. Leider hat der Gesetzgeber die Vorauszahlungsmöglichkeit ab 2011 auf zweieinhalb Jahre beschränkt. Zahlungen über das Zweieinhalbfache hinaus können dann erst in dem Jahr, für das die Beiträge gezahlt werden, als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Seit einiger Zeit bieten Krankenversicherungen verschiedene Modelle an, bei denen Vorauszahlungen geleistet werden, die mit den Beitragszahlungen nach Vollendung der aktiven Tätigkeit verrechnet werden. Diese Vorauszahlungen sind weiterhin wie bisher unbegrenzt sofort als Sonderausgaben abziehbar. Zu diesem Thema wird im nächsten Monat ein entsprechender Steuertipp veröffentlicht.

Da die Höhe des Sonderausgabenabzugs von zahlreichen Komponenten abhängt, sollten entsprechende Vorauszahlungen erst nach vorheriger Rücksprache mit dem steuerlichen Berater getätigt werden.

Lohnsteuer – Freibeträge für 2012

Für 2012 müssen die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden, da es die gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton nicht mehr gibt. Dies erfolgt durch Abgabe eines Antrages auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim „Wohnsitz-Finanzamt” und zwar auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen.

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z.B. wenn das Gültigkeitsdatum für den Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen.

Das Finanzamt berechnet die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt diesen Betrag den Arbeitgebern in der elektronischen Datenbank zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater kann daraufhin die Lohnsteuerabzüge unter Beachtung der Freibeträge ermitteln.

Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können:

  • hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)
  • außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 EUR pro Jahr betragen)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
  • Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Verluste und Geringverdiener

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Ausgangslage
Im zugrunde liegenden Sachverhalt verklagte eine arbeitsunfähig Erkrankte ihre Krankenversicherung auf Fortzahlung von Krankentagegeld. Die Versicherung stellte die Zahlung von Krankentagegeld infolge einer zusätzlich diagnostizierten Berufsunfähigkeit bei der Klägerin ein. Die Klage war erfolglos, die Zivilprozesskosten beliefen sich auf rd. 10.000 EUR. Die geltend gemachten Kosten wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben ebenfalls ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ die Revision zu und gab dieser mit Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 statt.

Bisherige Auffassung
Bisher konnten die Kosten eines Rechtsstreits nur in Ausnahmefällen und in Scheidungsverfahren steuerlich berücksichtigt werden.

Änderung der Auffassung
Laut der o. g. Entscheidung des BFH können nun die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die Kosten unausweichlich sind.

Die Zivilprozesskosten sind unausweichlich, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Damit schließt der BFH eine querulatorische oder eine willkürliche Rechtsverfolgung von der steuerlichen Berücksichtigung aus. Diese Differenzierung ist nachvollziehbar, dürfte aber in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Für das Finanzamt ist es kaum möglich, im Einzelfall zu prüfen, wann eine Rechtsverfolgung unausweichlich und wann mutwillig war. Hier sollte die Finanzverwaltung zeitnah brauchbare Abgrenzungskriterien entwickeln, die eine gute Handhabe sowohl für den Steuerzahler als auch für die Finanzverwaltung gleichermaßen bieten.

Empfehlung
Die Auswirkungen dieses Urteils sind nicht auf Zivilprozesskoten beschränkt. Steuerpflichtige sollten daher auch ihre Kosten aus Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie aus Strafprozessen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und darlegen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung weder aussichtslos noch mutwillig gewesen ist. Die Kosten von Arbeitsgerichtsprozessen sind dagegen weiterhin als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.

Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Der 11. Senat des Finanzgerichtes (FG) Düsseldorf hat jüngst mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.01.2011 (Az. 11 K 908/10 L) entschieden, dass bei der Berechnung der Freigrenze von 110 EUR auf die geplante und nicht auf die tatsächliche Teilnehmerzahl abgestellt wird. Die Revision wurde eingelegt – das Aktenzeichen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lautet VI R 7/11.

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Unternehmen hat für seine Mitarbeiter und deren Familienangehörige ein Sommerfest ausgerichtet. Hierbei wurde aufgrund einer Umfrage bei der Planung von 600 Personen ausgegangen, wovon aber tatsächlich nur 348 Personen teilnahmen. Folglich waren die anfallenden Kosten überdimensioniert. Die Freigrenze von 110 EUR wurde nach Auffassung des Finanzamtes bereits bei Arbeitnehmern mit einer Begleitperson überschritten.

Auffassung der Verwaltung und der bisherigen Rechtsprechung
Wendet der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung insgesamt mehr als 110 EUR brutto zu, so sind die Aufwendungen laut der Auffassung der Verwaltung dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Auch der 16. Senat des FG Düsseldorf hatte kurze Zeit zuvor entschieden, dass für die Prüfung des Überschreitens der Freigrenze die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer maßgebend sei (Urteil vom 07.10.2010, Az. 16 K 1294/09 L). Auch in diesem Verfahren ist die Revision vor dem BFH anhängig (Az. VI R 95/10).

Fazit
Das o.g. Urteil des 11. Senats des FG Düsseldorf widerspricht sowohl der bisherigen Verwaltungsauffassung als auch der bisherigen Rechtsprechung.
Da eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht, sollten in betreffenden Fällen die Bescheide aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen angefochten werden.

Ersatz von Unfallkosten bei privat genutzten Firmenwagen

Arbeitnehmer, die bei einem Unfall an ihrem Dienstwagen schadenersatzpflichtig sind, müssen ab dem 01.01.2011 unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Arbeitgeber (z.B. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen) auf Schadenersatz verzichtet.

Liegt jedoch keine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters vor (Unfallverursachung durch einen Dritten, höhere Gewalt) oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Dienstreise, Fahrt Wohnung Arbeit), ist beim Mitarbeiter kein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Trunkenheitsfahrten, welche immer als Privatfahrten angesehen werden.

Hat der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Kaskoversicherung verzichtet, kann dies dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Es ist so zu verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 EUR, wenn es bei einer bestehenden Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre. Der geldwerte Vorteil wäre in diesem Fall auf 1.000 EUR begrenzt.

Als Vereinfachungsregelung gilt, dass Schadenfälle bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer je Unfall nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden brauchen.