Behandlung von Patienten, die unter Betreuung stehen

Die Behandlung von Patienten, für die vom Gericht eine Betreuung angeordnet wurde, stellt den Behandler häufig vor allem dann vor Probleme, wenn der Betreuer den Patienten nicht zur Behandlung begleitet, sondern z.B. telefonisch die Nachricht hinterlässt, dass der Patient in der Lage sei, die Aufklärung zu verstehen und die benötigte Einwilligung zu erteilen. Der Betreuer müsse lediglich informiert werden und brauche nicht bei der Aufklärung dabei zu sein. Im Falle der Anordnung einer Betreuung herrscht weitgehend Unkenntnis in der Praxis:
Zunächst sollte sich der Behandler stets, wenn er davon Kenntnis erhält, dass für den Patienten eine Betreuung vom Gericht angeordnet wurde, die Bestellungsurkunde des Betreuers zeigen lassen. Aus dieser ist nämlich zu entnehmen, für welchen Bereich das Gericht eine Betreuung angeordnet hat. Von Bedeutung für den Behandler ist, ob eine Betreuung für die Gesundheitsvorsorge und/oder eine Betreuung für alle finanziellen Angelegenheiten angeordnet wurde.
Ist eine Betreuung in der Gesundheitsvorsorge angeordnet worden, hat das Gericht festgestellt, dass der Patient nicht in der Lage ist, Entscheidungen über seine Gesundheit zu treffen, sondern hierzu der Hilfestellung des Betreuers bedarf. Zwar kann der Patient durchaus in der Lage sein, die erforderliche Aufklärung zu verstehen und in die Behandlung einwilligen. Jedoch sollte in diesen Fällen auf jeden Fall auch das Einverständnis des Betreuers zur Behandlung eingeholt werden, da es schwer für den Behandler sein wird, entscheiden zu können, ob der Patient tatsächlich die Aufklärung verstanden hat. Lehnt der Betreuer es ab, in der Praxis zu erscheinen, sollte er schriftlich erklären, dass er eine Aufklärung ablehnt und in die konkrete Behandlung des Patienten ausdrücklich einwilligt.
Ist für einen Patienten die Betreuung für finanzielle Angelegenheiten angeordnet worden, kann der Patient durchaus in der Lage sein, die Aufklärung zu verstehen und rechtswirksam in die Behandlung einwilligen. Das Risiko des Behandlers liegt hier aber darin, dass in der Regel für die Behandlung Kosten anfallen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden –z.B. für Zahnersatz oder für eine Behandlung in Vollnarkose etc.- die der Patient wünscht. Bei der Liquidation kann es dann zum Streit kommen, weil der Betreuer die Zahlung der angefallenen Behandlungskosten verweigert. Aus diesem Grund sollte der Betreuer über die geplante Behandlung und die zu erwartenden Behandlungskosten, in die der Patient eingewilligt hat, am besten schriftlich, informiert werden. Zugleich sollte ein Heil- und Kostenplan erstellt werden, aus dem deutlich der vom Patienten zu tragende Eigenanteil entnommen werden kann. Auch dies sollte dem Betreuer mit der Aufforderung übermittelt werden, er möge schriftlich erklären, dass für die vom Patienten zu tragenden Kosten ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und der Betreuer der Ausgabe für die Behandlung zustimmt. Auch dies kann im schriftlichen Wege erfolgen.

Das Verfahren ist mit erheblichen Mehraufwand für die Praxis verbunden, minimiert aber die Gefahr, dass der Behandler mit der Zahlung der Liquidation ausfällt.

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Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Arbeitszeugnis mit Schulnoten?

Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses muss mindestens die Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Verlangt der Arbeitnehmer ein qualifizierte Zeugnis, muss es darüber hinaus auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis enthalten (§ 630 BGB, § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung). Gem. §§ 630 BGB, 109 Abs. 2 GewO muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§§ 630 BGB, 109 Abs. 3 GewO).
Das Schreiben eines qualifizierten Zeugnisses ist gar nicht so einfach und führt häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
So hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Fall beschäftigen müssen, in welchem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Inhalt und die Form eines Arbeitszeugnisses stritten.
In dem zu beurteilenden Fall (BAG, 27.04.2021, AZ: 9 AZR 262/20) hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis in Form eines „Schulzeugnisses“ ausgestellt und neben Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit beispielsweise ausgeführt: „Fachkenntnisse allg.: befriedigend (…) Arbeits-Qualität: befriedigend (…) –Tempo: gut“ etc. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und vertrat die Ansicht, dass es sich bei einem solchen Zeugnis in Tabellenform nicht um ein qualifiziertes Zeugnis im Sinne von § 109 GewO handelt. Ferner war er mit den erteilten „Schulnoten“ nicht einverstanden. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, sein Zeugnis würde den Anforderungen von § 109 GewO entsprechen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und ausgeführt, dass ein Zeugnis in Tabellenform, vergleichbar einem Schulzeugnis, nicht § 109 GewO entspricht. Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis individuell auf den einen Arbeitnehmer zugeschnitten sei und seine persönliche Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis dokumentiere. Diesen Anforderungen werde regelmäßig nur ein individuell abgefasster Text gerecht. Dadurch, dass der Arbeitgeber in seinem „Schulzeugnis“ eine Vielzahl von einzelnen Bewertungskriterien ohne Gewichtung nebeneinandergestellt und benotet hat, werde für einen verständigen Leser, so das Bundesarbeitsgericht, nicht erkennbar, welche Aspekte im Arbeitsverhältnis einen besonderen Stellenwert gehabt haben. Besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die für einen potenziellen Arbeitgeber interessant sind, lassen sich aus einem solchen „Schulzeugnis“ nicht ableiten.  Ein solches Zeugnis habe daher nur eine geringe Aussagekraft.
Die Erteilung eines Zeugnisses durch Festlegung von bestimmten für den Beruf entscheidenden Kriterien, wie z.B. Fachkenntnisse, Tempo, Arbeitseinsatz, Pünktlichkeit etc., und die Vergabe von „Noten“ würden zwar dem einzelnen Arbeitgeber das Schreiben eines Zeugnisses sicherlich erleichtern. Dies entspreche jedoch nicht einem qualifizierten Zeugnis im Sinne von § 109 GewO. Ein qualifiziertes Zeugnis sei in einem Fließtext zu erstellen, in dem individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen zu einem möglichst stimmigen und aussagekräftigen Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers führen.
Da der vom Arbeitnehmer gewünschte Inhalt des Zeugnisses häufig nicht mit der Beurteilung des Arbeitgebers übereinstimmt, ist zu erwarten, dass es auch weiterhin Streitigkeiten über den Inhalt von Zeugnissen geben wird. Der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit ist jedoch auch nicht gedient, wenn Zeugnisse übertrieben freundlich geschrieben werden, um einem möglichen Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen. Bereits jetzt ist daher zu beobachten, dass Zeugnissen immer weniger Bedeutung beigemessen werden. Es wäre für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorteilhaft, wenn sich dieser Trend nicht fortsetzen würde.

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Wencke Boldt
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Können Kündigungsgründe auch nach Kündigung noch geltend gemacht werden?

Arbeitsverhältnisse können ordentlich –mit Frist – oder außerordentlich gekündigt werden.

Das Arbeitsverhältnis wird durch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung –die Kündigung- aufgelöst. Der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung besteht darin, dass bei einer ordentlichen Kündigung gem. § 622 BGB eine Frist eingehalten werden muss, die außerordentliche Kündigung hingegen gem. § 626 BGB mit sofortiger Wirkung bei einem wichtigen Grund ausgesprochen wird.

Ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Praxis tätig, stellt manch Arbeitgeber fest, dass es auch noch weitere Gründe gegeben hätte, um sich von dem Arbeitnehmer zu trennen.

Können diese nun offensichtlich gewordenen Gründe nachgeschoben werden?
Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 12.01.2021, AZ: 2 AZN 724/20, zu befassen. Es hat in seinem Beschluss klargestellt, dass ein Austausch der Kündigungsgründe bei einer sofortigen Kündigung noch während eines Kündigungsschutzprozesses möglich ist. Denn durch den Austauschen von Gründen erhält die Kündigung an sich keinen anderen „Charakter“. Als neutrales Gestaltungsrecht soll die Kündigung das Arbeitsverhältnis auflösen. Die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, seien, so das BAG, kein integraler Bestandteil der Kündigung.

So war im vom Gericht entschiedenen Fall dem Kläger zunächst wegen einer angeblichen Tätlichkeit gekündigt worden. Während des Kündigungsschutzprozesses stellte sich heraus, dass dem Kläger auch wegen grob fehlerhafter Abrechnung mit sofortiger Wirkung hätte gekündigt werden können. Einen späteren Vortrag und damit ein Nachschieben weiterer Kündigungsgründe hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet.
Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt –ob nun ordentlich oder mit Grund außerordentlich- sollte im Falle eines Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers keine vornehme Zurückhaltung von Seiten des Arbeitgebers geübt werden, sondern alle Gründe dem Gericht vorgetragen werden, auch wenn diese zunächst nicht im Kündigungsschreiben enthalten waren, weil man friedlich das Arbeitsverhältnis beendigen wollte oder –was häufiger der Fall sein wird- erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis von weitere Missstände erhält.

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Wencke Boldt
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Wirksamkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung

Der Patient kann wählen, welche Art von Zahnersatz er haben will. Entsprechend variiert der von ihm zu tragende Eigenanteil. Doch häufig wünscht der Patient einen höherwertigen Zahnersatz, kann diesen aber nicht in einer Summe zahlen. Vielfach nach Erhalt des Heil- und Kostenplans oder nach Erhalt der Rechnung folgt dann die Bitte um eine mögliche Ratenzahlung. Hierfür bestehen in vielen Praxen bereits Formulare, die z.T. in den Computersystemen hinterlegt sind.

Doch wie kommt eigentlich ein Ratenzahlungsvertrag zustande. In der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, die nach Möglichkeit durch Unterschrift unter einen schriftlichen Vertrag dokumentiert werden sollten.
Der Einfachheit halber übersendet der Praxisinhaber einen Ratenzahlungsvertrag an den Patienten mit seiner Unterschrift und der Bitte an den Patienten, diesen Vertrag nach Unterzeichnung zurückzusenden. Häufig wird der Vertrag jedoch nicht unterschrieben zurückgesandt. Ob der Patient den Vertrag unterschrieben hat, entzieht sich der Kenntnis des Praxisinhabers. Es entsteht dann die Frage nach der Wirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung als Grundlage für die weitere Abwicklung der Honorarforderung.

Vielfach zahlt der Patient dann ratenweise.

Mit einem solchen Fall hatte sich Amtsgericht Osterode zu befassen. Hier hatte der Anwalt des Gläubigers dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung zugesandt und darum gebeten, diese unterschrieben zurückzusenden. Das Amtsgericht Osterode steht auf dem Standpunkt, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande kommt, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt wird, selbst wenn vom Patienten die Forderung ratenweise gezahlt wird.

Im Zweifel gilt ein Vertrag als nicht geschlossen, wenn die Parteien eine bestimmte Form vorsehen und die Form nicht gewahrt wird (§ 154 Abs. 2 BGB).

Auf die Rücksendung der Vereinbarung kann jedoch verzichtet werden, wenn statt der Rücksendung der Vereinbarung im Anschreiben an den Schuldner ausgeführt wird, dass das Ratenzahlungsangebot als angenommen betrachtet wird, wenn der Schuldner die erste Rate zahlt. Mit der Zahlung der ersten Rate nimmt der Schuldner damit die Ratenzahlungsvereinbarung durch Erfüllung dieser Bedingung ausdrücklich an. Eine Form hierfür ist nicht erforderlich. Damit besitzt der Praxisinhaber eine eindeutige Zahlungsvereinbarung, auf die er sich notfalls berufen kann.

Übrigens: Der Praxisinhaber sollte sich nicht an die Ratenzahlung gebunden fühlen, wenn die Zahlungen ins Stocken geraten. Deshalb sollte die Ratenzahlungsvereinbarung stets die Bedingung enthalten, dass für den Fall, dass der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, also die Rate innerhalb dieser Zeit nicht zahlt, die gesamte Restforderung insgesamt sofort fällig ist. Es können dann zügig bei Verzug des Schuldners weitere Schritte eingeleitet werden. Ein Abwarten, bis die letzte Rate fällig wird, ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

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Behandlungsfehler: Fachstandard, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Leitlinien der Fachgesellschaften

Ist der Patient mit der Behandlung nicht einverstanden und wirft dem Behandler Behandlungsfehler vor, so ist dies stets unangenehm. Mittlerweile ist der Behandlungsfehler gesetzlich kodifiziert in den §§ 630 a ff BGB.
Erhebt der Patient den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, so hat er zunächst zu beweisen, dass der Behandler ihm gegenüber eine Pflichtverletzung begangen hat. Kann der Patient diesen Beweis führen, muss er anschließend beweisen, dass der Behandlungsfehler bei ihm auch zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Für beides ist der Patient beweislastpflichtig, es sei denn, der Patient kann beweisen, dass der Behandler einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Kann der Patient den Nachweis eines groben Behandlungsfehlers führen, dreht sich die Beweislast und der Behandler muss sich exkulpieren.

Ein Behandlungsfehler ist grob, „wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (BGH, Urteil vom 20.09.2011, AZ: VI ZR 55/09)

Bei der Pflichtverletzung stellt sich die Frage der Abgrenzung, d.h. die Frage nach dem Handeln, welches geboten gewesen wäre.

Die Behandlung hat nach dem allgemein anerkannten Fachstandard zu erfolgen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (§ 630 a Abs. 2 BGB). Was Fachstandard ist, hat der BGH in seinem Beschluss vom 22.12.2015, AZ: VI ZR 67/15, definiert. Danach gibt der Standard darüber Auskunft, „welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. (m.w.N.)“

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses stellen den ärztlichen Mindeststandard dar. Sind sie nicht eingehalten, liegt ein Behandlungsfehler vor. Werden Sie beachtet, heißt dies aber nicht, dass der allgemein anerkannte ärztliche Standard eingehalten wird, denn entsprechend der medizinischen Erkenntnisse kann sich dieser schneller entwickeln, als die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die von den medizinischen Fachgesellschaften herausgegebenen Leitlinien können dagegen nicht unbedingt mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden, sondern stellen lediglich Handlungsempfehlungen dar. Für die Bestimmung des fachärztlichen Standards sind sie aber von besonderer Bedeutung, so dass sich jeder Zahnarzt hiermit beschäftigen und sich laufend auch über deren Entwicklung informieren sollte.

Der Facharztstandard wird vom Behandler erwartet. Will ein Behandler neue Methoden anwenden oder alternative Medizin anwenden, muss er vorab den Patienten hierüber aufklären und diese Behandlungsweise mit dem Patienten vereinbaren –um Missverständnissen vorzubeugen schriftlich. Hierbei sollte der Behandler beachten, dass er verantwortlich behandlungsfehlerhaft handelt, wenn er vor der Alternativbehandlung keine medizinische Abwägung zwischen der von ihm gewählten Alternativbehandlung und der standardgemäßen Behandlung vorgenommen hat.

Kann der Patient den Nachweis führen, dass gegen den medizinischen Standard verstoßen wurde und ihm hieraus ein Gesundheitsschaden entstanden ist, haftet der Behandler für diesen Behandlungsfehler.

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