by admin1 | Apr 8, 2025
Zwei Themenkomplexe, die in Arzt- und Zahnarztpraxen immer wieder eine Rolle spielen. Jüngst hat sich auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidungen vom 23.12.2021, AZ. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 hiermit zu beschäftigen:
Eine Fachzahnärztin für Parodontologie und ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie wandten sich gegen ihren Basiseintrag auf dem Bewertungsportal Jameda. Jameda erfasst alle Ärzte und Zahnärzte mit einem sogenannten Basisprofil, d.h. Name, akademischen Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer der Plattform können den Arzt /die Ärztin oder den Zahnarzt/die Zahnärztin nach bestimmten Kriterien bewerten und einen Kommentar schreiben. Daneben bietet Jameda gegen Entgelt den Ärzte/innen und Zahnärzte/innen ein Gold bzw. Platinpaket. Gegen ein monatliches Entgelt können die Basiseinträge z.B. durch ein Bild ergänzt werden oder der Basiseintrag wird mit der eigenen Homepage verlinkt etc.. Die Basiseinträge sind so individuell gestaltbar.
Die Jameda verklagenden Fachzahnärzte waren weder bereit, Gold bzw. Platinpakete zu erwerben noch wollten sie überhaupt bei Jameda gelistet werden. Sie klagten gegen Jameda auf Löschung des Basiseintrags bzw. auf Unterlassung ihres Eintrags.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass Ärztebewertungsportale grundsätzlich eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich gewünschte Funktion erfüllen.
Die Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegen dabei keinem strengen Gleichbehandlungsgrundsatz; d.h. die Unterscheidung zwischen zahlenden Ärzten/inn bzw. Zahnärzten/inn und nicht Zahlenden führt nicht grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Verarbeitung personenbezogenen Daten, auch wenn nichtzahlenden Ärzte/innen bzw. Zahnärzte/innen dem Eintrag widersprochen haben. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob die neutrale Informationsvermittlung vom Bewertungsportal verlassen wird, wenn zwischen Basiskunden und zahlenden Premium-Kunden unterschieden wird. Im Falle von Jameda verneint der BGH dies. Er weist den Antrag der Kläger auf Löschung bzw. Unterlassung der Eintragung bei Jameda mit einem Basiseintrag zurück.
Einen solchen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung eines Basiseintrags könne auch nicht aus Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hergeleitet werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger sei gem. Art. 6 DS-GVO rechtmäßig. Denn die Beklagte verfolgt mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger Interessen, die durch die Freiheit auf Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und die unternehmerische Freiheit gedeckt sei. Die im Basiseintrag verarbeiteten Daten gehen nicht über das unbedingt dafür Notwendige hinaus.
Ein gegen seinen Willen in das Portal aufgenommener Arzt habe es, so führt der BGH aus, grundsätzlich hinzunehmen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden.
Fazit:
Die in dem Portal gelisteten Ärzte/innen und Zahnärzte/innen werden auch weiterhin hinnehmen müssen, dass Patienten über sie Bewertungen und Kommentare im Internet abgeben. Der Arzt/in bzw. Zahnarzt/in sollte sich daher darüber informieren, was über ihn/sie im Internet zu lesen ist und sofern die Eintragungen geschäftsschädigend, verletzend oder tatsächlich falsch sind, gegebenenfalls weitere Schritte gegen die Eintragungen unternehmen.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 8, 2025
Immer mehr Menschen informieren sich übers Internet und speziell über Bewertungsportale, wenn sie eine Leistung in Anspruch nehmen wollen. Stiftung Warentest ist längst abgelöst worden durch die Bewertungen von Menschen, die ihre Erfahrungen mit einem Produkt oder Leistung online teilen. Sei es die Erfahrung mit einer Waschmaschine oder einem Hotel. Auch ist bekannt, dass bei den Bewertungen mitunter das „Kleingedruckte“ bzw. der Kommentar gelesen werden sollte. Hier zeigt sich manch negative Bewertung in einem anderen Licht. Auch wenn ein solch negativer Eintrag lästig ist, ist er durch die Meinungsfreiheit grundsätzlich gedeckt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede negative Bewertung in einem Bewertungsportal z.B. vom Zahnarzt/-in hingenommen werden muss:
Negative und zum Teil fehlerhafte Angaben über eine Praxis, einen Zahnarzt/in in einem Bewertungsportal sind nicht nur lästig, sondern auch geschäftsschädigend. Dies ist besonders dann ärgerlich, wenn nach dem Inhalt des Eintrags vermutet werden muss, dass der anonyme Schreiber/-in zu keinem Zeitpunkt in der Praxis behandelt wurde.
Bereits 2016 (AZ: VI ZR 34/15) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob ein Bewertungsportal, wie Jameda, eine negative Ärztebewertung weiterhin online stellen darf, wenn eingewandt wurde, dass die Eintragung von einem anonymen Verfasser stammt, der/die dem Inhalt zufolge wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt Patient-/in in der Praxis gewesen ist. Der BGH hat entschieden, dass zwar grundsätzlich die Anonymität des Verfassers zu wahren ist, das Bewertungsportal als Plattformbetreiber jedoch eine Prüfpflicht hat: Dies bedeutet, dass beim Einwand des Praxisinhabers/-in, der Verfasser des Kommentars sei nie Patient/-in der Praxis gewesen, das Bewertungsportal den Verfasser zur Stellungnahme auffordern muss und anhand von Unterlagen zu prüfen hat, ob der Verfasser Patient/in der Praxis gewesen ist. Ein solchen Nachweis kann der Patient/-in z.B. durch Vorlage einer Arztrechnung erbringen. Auf eine rein formale Prüfung darf sich Jameda nicht beschränken.
Auch das Landgericht Meinigen ist dieser Ansicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2019, AZ. 2 O 274/19, deutlich gemacht, dass Jameda seiner Prüfpflicht nicht nachkommt, wenn vom Verfasser lediglich pauschale Umschreibungen der Praxis angegeben werden. Vielmehr hat in diesem Fall Jameda eine Prüfpflicht und muss sich durch entsprechende Belege nachweisen lassen, dass ein Kontakt zur Praxis erfolgte. Anderenfalls ist der Eintrag von Jameda offline zu stellen bzw. zu löschen.
Ebenso lästig sind Eintragungen von Patienten/innen, bei denen z.B. die Behandlung nicht optimal gelaufen ist oder die aus anderen Gründen nicht mit der Behandlung in der Praxis zufrieden sind –z.B. zu lange Wartezeiten, angeblich unhöfliches Personal, zu teuer etc..
Hier ist der genaue Wortlaut des Eintrags auf dem Bewertungsportal von entscheidender Bedeutung. Es muss abgewogen werden, ob der Eintrag im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmen ist. Wird beispielsweise der Vorwurf erhoben, die Schweigepflicht würde nicht eingehalten oder es würde zu deutlich überhöhten Preisen abgerechnet etc., so kann und muss dieser Vorwurf nicht vom Zahnarzt/-in hingenommen werden. Der Bruch der Schweigepflicht würde ein strafbares Verhalten darstellen. Auch eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und amtlichen Gebührenverzeichnissen kann dem Zahnarzt/-in nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Insoweit bestehen durchaus Möglichkeiten, sich gegen diese Eintragungen zu wenden.
Mitunter kann man anhand der Eintragungen auch Rückschlüsse auf den Verfasser bzw. den Patienten/-in ziehen. Insbesondere Jugendliche haben mitunter Langeweile und geben Kommentare ab, während sie im Wartezimmer auf die Behandlung warten. Hier hilft mitunter ein Gespräch, um die Eintragungen wieder zu löschen.
Es ist zu erwarten, dass die Gerichte sich auch zukünftig mit Eintragungen auf Bewertungsportalen zu beschäftigen haben. Auch setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass im Internet im Rahmen der Meinungsfreiheit viel, aber eben nicht alles, erlaubt ist. Einen lästigen Kommentar offline zu stellen bzw. zu löschen, ist daher nicht immer einfach, doch nicht unmöglich.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 7, 2025
Mit dieser Frage hat sich das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 16.03.2022, AZ: 1 Ws 47/22, beschäftigt:
Ein Zahnarzt hatte in mehreren Fällen seinen Patientinnen und Patienten die Extraktion von Zähnen empfohlen. Im Vertrauen auf die Angaben des Zahnarztes hatten die Patientinnen und Patienten in die Extraktion eingewilligt, und der Zahnarzt hatte daraufhin unter Verwendung der erforderlichen ärztlichen Instrumente den Eingriff vorgenommen. Dem Zahnarzt wird vorgeworfen, seine Patientinnen und Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben, denn sonst hätten diese nicht in die Extraktion eingewilligt, sondern sich für die Zahnerhaltung entschieden. Im zu entscheidenden Fall sei es dem Zahnarzt darauf angekommen, seine Patienten im weiteren Verlauf der Behandlung mit für ihn einträglichem Zahnersatz versorgen zu können.
Dabei hat sich das Gericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei dem zur Zahnextraktion verwendeten ärztlichen Instrumentarium um eine gefährliche Waffe handelt. Dies müsse danach beurteilt werden, so führt das Gericht aus, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet sei, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen.
Die Extraktionen der Zähne wird zwar unter örtlicher Betäubung vorgenommen, doch führt sie letztlich zum Verlust der extrahierten Zähne und zu Wunden im Mundbereich. Das Gericht ist deshalb zu dem Schluss gekommen, dass der Zahnarzt bei der Extraktion von erhaltungswürdigen Zähnen unter Verwendung von ärztlichen Instrumenten den Qualifikationstatbestand einer gefährlichen Körperverletzung durch Verwendung eines gefährlichen Werkszeugs (ärztliche Instrumente) erfüllt hat (§ 224 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Nicht zu berücksichtigen sei, dass der Zahnarzt zur regelrechten Anwendung des Instrumentariums grundsätzlich in der Lage war und das Instrumentarium auch regelrecht angewendet habe.
Damit wendet sich das OLG Karlsruhe von der Rechtsprechung des BGH ab. Nach der älteren Rechtsprechung des BGH handelt es sich nicht um eine gefährliche Körperverletzung, wenn der Arzt bei einem Eingriff die ärztlichen Instrumente verwendet, weil in diesen Fällen der Angriffs- und Verteidigungscharakter fehle. Das OLG Karlsruhe begründet seine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des BGH mit der Änderung des 6. StrGB vom 26.01.1998. Es bleibt nun abzuwarten, welche Auffassung sich am Ende durchsetzen wird.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 6, 2025
Digitalisierung, das neue Schlagwort in der Politik. Doch sie verbürgt nicht nur Chancen, sondern auch viele Risiken. So sollen durch die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) persönliche Daten geschützt werden, was nicht in jedem Fall ein „leichtes Spiel“ ist.
Viel diskutiert worden ist die DS-GVO zum Beispiel in Bezug auf die Patientendaten; zunehmend rückt aber auch die Frage nach der Verarbeitung der Daten von Mitarbeitern in den Vordergrund, weil auch hier die Frage sich stellt, welche Daten eigentlich verarbeitet werden.
Nicht nur, dass manch Arbeitgeber nach Stellung einer Stellenanzeige plötzlich mit der Frage konfrontiert wird, wie mit den online übersandten Bewerbungsunterlagen weiter zu verfahren ist. Auch hier sieht sich manch Arbeitgeber plötzlich Schadensersatzansprüchen von abgelehnten Bewerbern ausgesetzt.
Aber auch die Frage eines Mitarbeiters, welche Daten über ihn gespeichert werden, kann meist nicht so einfach beantwortet werden.
Häufig wird in kleinen Unternehmen, wie z.B. Zahnarztpraxen, die Lohnbuchhaltung vom Steuerberater geführt. Man könnte nun daran denken, dass dieser damit auch den Auskunftsanspruch des Mitarbeiters vollständig beantworten kann. Doch leider ist dem nicht so, denn meist werden daneben noch weitere Daten in der Praxis über den Mitarbeiter verarbeitet. Zu denken ist z.B. an den digital geführten Urlaubskalender oder die im Computer erfassten Krankheitstage der Mitarbeiter bzw. die jeweiligen Arbeitszeiten.
Es sollte daher nicht nur in Bezug auf Patientendaten Vorkehrungen getroffen werden, um innerhalb einer Monatsfrist den Auskunftsanspruch über die verarbeiteten personenbezogenen Daten erfüllen zu können, sondern auch in Bezug auf die Mitarbeiterdaten. Man sollte sich daher einmal überlegen, welche Daten elektronisch erfasst werden.
Denn ein Mitarbeiter stellt einen Auskunftsanspruch meist, wenn sich die Parteien an anderer Stelle im Streit befinden und der Auskunftsanspruch dazu dienen soll, Argumente für die eigenen Position zu finden oder Druck auf den Arbeitgeber ausüben zu können.
Den Auskunftsanspruch verweigern kann der Arbeitgeber nur unter sehr hohen Hürden, nämlich wenn das Auskunftsbegehren exzessiv oder offenkundig unbegründet ist (§ 242 BGB).
Jedenfalls ist es geboten, eine besondere Sensibilität bei der Verarbeitung persönlicher Daten zu üben und hiermit nicht leichtfertig umzugehen.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
by admin1 | Apr 5, 2025
Ärztliche und zahnärztliche Heileingriffe bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Patienten (§ 630d BGB). Eine wirksame Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus (§ 630 e BGB). Der Patient muss die Chancen und Risiken des Eingriffs „im Großen und Ganzen” verstehen und eine allgemeine Vorstellung über das Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren und Risiken vermittelt erhalten, ohne dass etwas beschönigt oder verschlimmert wird.
Die Aufklärung muss mündlich erfolgen (§ 630 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zur Unterstützung können und werden immer häufiger Aufklärungsbögen zusätzlich verwendet.
Schwierig zu beantworten ist immer wieder die Frage, über welche -äußerst seltenen- Risiken aufzuklären ist bzw. wie detailliert der Patient über die Häufigkeit von Risiken aufzuklären ist. Wie häufig ist z.B. das Risiko, wenn in einer mündlichen Aufklärung bzw. in einem Aufklärungsbogen das Wort „gelegentlich” verwendet wird. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung am 29.01.2019, AZ: VI ZR 117/18, auseinandergesetzt. Der Kläger war vor dem Eingriff darüber aufgeklärt worden, dass es „gelegentlich” zu einer Lockerung der Knieprothese kommen kann. Im gerichtlichen Verfahren führte der Gutachter aus, dass es in 8,71 % der Fälle zu einer solchen Lockerung kommt. Dies sei, so führte der Kläger aus, nicht mehr „gelegentlich”. Er begründete dies mit dem MeDRA (Sammlung von standardisierten medizinischen Begriffen, die von dem International Council for Harmonisation of Technical Requirements für Pharmaceuticals for Human Use (ICH) herausgegeben wird). Hiernach werde „gelegentlich” mit einer Häufigkeit von 0,1 % bis 1 % definiert. Eine Häufigkeit von 8,71 % sei nicht „gelegentlich”, sondern „häufig”. Dieser Ansicht des Klägers ist der BGH nicht gefolgt.
Der Behandler müsse sich nicht an die gebräuchliche Häufigkeitsdefinition des MeDRA orientieren, der für Arzneimittel verwendet wird. Die Aufklärung müsse, so der BGH, für den Patienten inhaltlich und sprachlich verständlich sein, wobei es auf die individuelle Verständnismöglichkeit des Patienten ankommt. Bestünden keine Besonderheiten, so sei auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Das Wort „gelegentlich” beschreibe dabei eine gewisse Häufigkeit, die größer als „selten” und kleiner als „häufig” sei. Vor diesem Hintergrund falle eine Häufigkeit von 8,71 %, d.h. eine statistische Häufigkeit im einstelligen Prozentbereich, nach Auffassung des BGH noch unter dem Begriff „gelegentlich”.
Für ein Aufklärungsgespräch bedeutet dies, dass der Arzt/Zahnarzt nicht mit Prozentzahlen operieren müsse, sondern durchaus auch allgemeine Begriffe, wie „selten”, „gelegentlich” und „häufig” verwenden könne. Die Angaben von statistischen Wahrscheinlichkeiten sind auch wegen der unterschiedlichen Bewertungen und der Fragwürdigkeit von wissenschaftlich begründeten Methoden für den Arzt / Zahnarzt nicht ungefährlich. Derartige Werte sind zumeist branchenüblich gestaltet und nicht unbedingt generalisierbar.
Der Patient ist so aufzuklären, dass er im „großen und ganzen” nachvollziehen kann, welcher Eingriff durchgeführt werden soll und welche Risiken damit verbunden sind. Ein häufiges Risiko darf nicht heruntergespielt werden; über ein seltenes schwerwiegendes Risiko muss aufgeklärt werden, es muss aber auch nicht dramatisiert werden und kann durchaus als seltenes Risiko bezeichnet werden. Gleiches gilt für schriftliche Aufklärungsbögen. Damit wird dem allgemeinen Sprachgebrauch entscheidende Bedeutung beigemessen und nicht entweder bestehenden statistischen Erwägungen.