Wann willigt der Patient „wohlüberlegt“ in eine Operation ein?

Der Patient ist so rechtzeitig aufzuklären, dass er „wohlüberlegt“ in die Behandlung einwilligen kann (§ 630 e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Doch wann ist eine Entscheidung „wohlüberlegt“? Eine Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandergesetzt hat (Urteil vom 20.12.2022, AZ: VI ZR 375/21).
Zunächst hat der BGH ausgeführt, dass die für eine medizinische Behandlung notwendige Einwilligung in ein ärztliches Handeln kein Rechtsgeschäft, sondern eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen ist, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen. Die Einwilligung stellt keine Willenserklärung dar, sondern ist eine frei widerrufliche Disposition über ein höchstpersönliches Rechtsgut. Sie ist daher auch nicht an eine Rechtsform gebunden, sondern sie kann ausdrücklich erfolgen oder sich konkludent aus den Umständen und dem gesamten Verhalten des Patienten ergeben.
Eine wirksame Einwilligung in eine ärztliche Behandlung setzt voraus, dass der Patient aufgeklärt worden ist. Gemäß § 630 e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist der Patient so rechtzeigt aufzuklären, dass er seine Entscheidung „wohlüberlegt“ treffen kann. Doch wieviel Zeit muss zwischen Aufklärung und Entscheidung vergehen, damit der Patient eine „wohlüberlegte“ Entscheidung treffen kann?
Hiermit hat sich der BGH in der seiner Entscheidung vom 20.12.2022, AZ: VI ZR 375/21, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es keine „Sperrfristen“ zwischen Aufklärung und Einwilligung gibt. Vielmehr sei der Patient so rechtzeigt aufzuklären, dass er noch in vollem Besitz seiner Erkenntnis und Entscheidungsfreiheit sei und nicht unter dem Einfluss von Medikamenten stehe. Auch dürfe der Patient nicht durch z.B. bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen Druck geraten, sondern er müsse innerlich frei entscheiden können, ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen wolle. Der Zeitpunkt, wann er die Entscheidung zur Einwilligung oder Nicht-Einwilligung treffe, sei allein Sache des Patienten. „Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht.“
Weiter führt der BGH aus, dass der – zum Zweck einer sinnvollen Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts – ordnungsgemäß aufgeklärte Patient kein passives Objekt ärztlicher Fürsorge sei; sondern vielmehr sei er grundsätzlich dazu berufen, von seinem Selbstbestimmungsrecht aktiv Gebrauch zu machen und an der Behandlungsentscheidung mitzuwirken.
Äußere der Patient daher nicht, noch Bedenkzeit zu benötigen, könne der Arzt davon ausgehen, dass der Patient keine weitere Überlegungszeit benötige. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt erkennbar konkrete Anhaltspunkte habe, aus denen sich ergibt, dass der Patient noch weitere Bedenkzeit benötige, z.B. weil er nur eingeschränkt entschlussfähig ist oder zu einer Entscheidung gedrängt oder überfahren werde.
Eine „wohlüberlegte“ Entscheidung ist daher nicht von einer bestimmten Zeit zwischen Aufklärung und Einwilligung abhängig, sondern danach zu beurteilen, ob der Patient noch Bedenkzeit benötige. Eine Einwilligung unmittelbar im Anschluss an eine ordnungsgemäße Aufklärung kann „wohlüberlegt“ sein. Benötigt der Patient noch Bedenkzeit, so hat er dies gegenüber dem Arzt/Zahnarzt deutlich zu machen. Denn der Patient ist bei der Aufklärung nicht nur passives Objekt ärztlicher Fürsorge, sondern auch verpflichtet, von seinem Selbstbestimmungsrecht aktiv Gebrauch zu machen.

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Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
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Vorsorgung mit Zahnersatz rechtlich beurteilt

Der Zahnarzt schließt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag. Früher wurden die dienstvertraglichen Regelungen auf das Vertragsverhältnis zwischen Behandler und Patient angewendet. Mit Einführung des Patientenrechtegesetzes 2013 wurde das BGB um die §§ 630 a – 630 h ergänzt, in dem spezialgesetzlich der Behandlungsvertrag geregelt wurde.

Eine Besonderheit gilt jedoch für den dem Patienten in einem zahntechnischen Labor hergestellten Zahnersatz.

Die Wahl der Konstruktion, die Größe der Zähne, die Herstellung der Okklusion etc., unterliegen der speziellen Planung und sind vom Zahnarzt vorzunehmen. Defizite in der zahnärztlichen Planung und Gestaltung einer neuen Versorgung unterliegen daher den Regelungen des Behandlungsvertrages (vgl. BGH, AZ: VI ZR 133/10, Rn 7).

Die technische Anfertigung des Zahnersatzes nach den zahnärztlichen Vorgaben erfolgt im zahntechnischen Labor und unterliegt, weil ein Werkstück angefertigt wird, den Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 BGB ff, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009, AZ: 5 U 135/08).

Der Zahntechniker schließt mit dem Zahnarzt einen Werkvertrag über die Herstellung eines individuellen Zahnersatzes. Der Zahntechniker begründet dabei keine vertraglichen Beziehungen zum Patienten, sondern nur mit dem Behandler als Besteller, der bei ihm das Werkstück in Auftrag gibt. Nach Herstellung des Werkstücks wird der Zahnersatz in die Praxis geliefert und der Behandler nimmt gem. § 640 BGB das Werkstück ab. Dabei erfolgt die Abnahme meist konkludent und nicht etwa –wie bei einer Bauabnahme- durch einen Akt.

Indem der Behandler dem Patienten den für ihn individuell hergestellten Zahnersatz eingliedert, erfüllt der Behandler seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Patienten. „Eine solche Verwertung ist zugleich als schlüssige Billigung des Werkes des Zahntechnikers und damit als Abnahme anzusehen, denn vor der endgültigen Eingliederung hat der Zahnarzt mehrfach die Möglichkeit, die Leistung darauf zu überprüfen, ob sie vertragsgemäß war.“ (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2005, AZ: 26 U 56/04, Seite 8).
Die –konkludente- Abnahme hat für den Zahnarzt auch rechtlich Bedeutung, denn ab Abnahme eines Werkes hat der Besteller/Behandler den Nachweis zu führen, dass das Werk nicht nach seinen Vorgaben bzw. nicht ordnungsgemäß hergestellt wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2005, AZ: 26 U 56/04, Seite 9).

Doch nicht jeder Zahnersatz sitzt auf Anhieb, denn es hängt immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten ab, ob er den Zahnersatz akzeptiert. Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 09.05.2022, AZ: 4 U 2562/21 hierzu ausgeführt:
“Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass im Rahmen einer zahnprothetischen Versorgung ein Behandlungsfehler des Arztes nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn der Zahnersatz nicht bereits beim ersten Mal „sitzt“. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Eingliederung von Zahnersatz ein mehrstufiger Prozess ist, der es erforderlich macht, unter Umständen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, bei denen der Patient auch mitwirken muss.“

Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Patient hierauf frühzeitig hingewiesen werden. Ihm sollten Verhaltens- und Mitwirkungshinweise gegeben werden, damit z.B. Druckstellen nicht zu Störungen im Behandlungsverhältnis führen.

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Ist es Krankenversicherungen erlaubt, ein Qualitätsnetzwerk zu empfehlen?

Das Zahnarzt-Patientenverhältnis ist ein durch großes Vertrauen geprägtes Verhältnis. Die freie Zahnarztwahl gilt es daher zu schützen. Doch immer wieder kommt es vor, dass dieses Verhältnis von außen –z.B. von Krankenversicherungen- gestört wird.
So auch in dem vom OLG Dresden, 09.10.2020, AZ: 14 U 807/20, entschiedenen Fall:
Eine Krankenversicherung hatte nach Einsand eines Heil- und Kostenplans zur Prüfung ein Schreiben an sein Mitglied versandt, in welchem sie auf ein Qualitätsnetzwerk von Zahnärzten und regionalen Zahnarztlaboren verwies. Bei Nutzung des Qualitätsnetzwerkes wurden dem versicherten Mitglied Vorteile versprochen. Gegen dieses Schreiben der Krankenkasse wandte sich der behandelnde Zahnarzt, weil er das Handeln der Krankenkasse für unlauter hielt
Unlauter handelt, wer den Zweck verfolgt, Mitbewerber an der Entfaltung zu hindern und sie dadurch versucht, zu verdrängen oder so zu beeinträchtigen, dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob ein Handeln unlauter ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit entscheiden.
Unlauter ist ein Abwerben von Kunden erst, wenn das Handeln unangemessen ist, d.h. wenn der Abfangende versucht, sich so zwischen Mitbewerber und Kunden zu stellen, dass dem Kunden sich eine Änderung seines Entschlusses, das Angebot des Mitbewerber anzunehmen, aufdrängt.

Im vom OLG Dresden entschiedenen Fall (AZ: 14 U 807/20) sah das Gericht das Verhalten der Krankenkasse als unlauter an: Der Patient hatte sich bereits zur Behandlung bei einem Zahnarzt seiner Wahl entschieden und den von diesem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan bei der Krankenversicherung zur Prüfung eingereicht. Das daraufhin von der Krankenkasse versandte Schreiben, in welchem mit Vergünstigungen für den Patienten bei Nutzung des eigenen Qualitätsnetzwerkes geworben wurde, stellt eine solche unlautere Handlung der Krankenkasse dar. Mit dem Anreiz von finanziellen Vorteilen bei Nutzung des Qualitätsnetzwerkes wird von Seiten der Krankenkasse der Patient aufgefordert, sich mit von der Krankenkasse beworbenen Gesundheitspartnern in Verbindung zu setzen. Die Krankenkasse bietet damit eine „hochwertige und preisgünstige Alternative“ zum Heil-und Kostenplan des Behandlers an. Damit beschränkt sich die Krankenkasse nicht darauf, einen durch die freie Arztwahl beim Patienten bestehenden Informationsbedarf auf dessen Veranlassung durch ein Gegenangebot oder eine Zweitmeinung nachzukommen, sondern, bewirbt das Qualitätsnetzwerk selbst, was eine verbotene aktive Werbung um Patienten darstellt.

Nach den Gesamtumständen des Falles hat das OLG Dresden daher zugunsten des Behandlers entschieden, dass ein solches Schreiben der Krankenkasse, veranlasst durch die Prüfung eines Heil- und Kostenplanes, als unlauter und unangemessen einzustufen ist. Die Krankenkasse hat ein solches Verhalten zu unterlassen, denn die beanstandete Handlung der Krankenkasse erschöpft sich nicht allein in einer Empfehlung oder Zugänglichmachung eines günstigen Tarifs, sondern sie regt bereits vor abschließender Prüfung des Heil- und Kostenplans den Patienten zu einem Zahnarztwechsel an.

Die Krankenversicherung, so führt das OLG Dresden aus, nutze ihre Position verfahrensfremd aus, um die Nachfrage von Versicherungsleistungen auf ihre Gesundheitspartner umzulenken, denn Patienten neigen dazu, die Wünsche ihrer Versicherungen nachzukommen, um eine rasche, einfache und möglichst kostendeckende Leistungsübernahme zu erreichen.

Durch finanzielle Zuwendungen in Form von finanziellen Vorteilen greift die Krankenkasse beeinträchtigend in die freie Arztwahl ein. Das Verhalten der Krankenkasse stelle daher ein unlauteres Abfangen von Patienten dar und berührt das Recht des Patienten auf freie Arztwahl.

Durch die Entscheidung des OLG Dresden wird betont, dass das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ein durch besonderes Vertrauen geprägtes Verhältnis ist, welches vor Einflüssen von außen –insbesondere auch der Krankenkasse- zu schützen gilt. Der Patient muss frei sein in seiner Wahl des Behandlers und in der Wahl der Behandlung.

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Medikamentenverwechslung: Was tun?

Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler. Eine Weisheit, die sich täglich im Arbeitsleben zeigt.
Kommt es bei der Verabreichung von Medikamenten zu einer Verwechslung, kann dies physisch und psychisch beim Patienten fatale Folge haben.
Das LG München I hatte sich in seiner Entscheidung vom 04.05.2021, AZ: 1 O 2667/19, mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen, in dem es bei der Verabreichung von Medikamenten zu einer Verwechslung gekommen ist. Die Verwechslung von Medikamenten stellt einen Behandlungsfehler dar, wobei das LG München I bei der Verwechslung von Medikamenten von grober Fahrlässigkeit und damit von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen ist.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht die Behandler ferner verurteilt hat, weil sie es schuldhaft versäumt haben, die Ursachen der auf der Medikamentenverwechslung beruhenden körperlichen Beschwerden im Nachhinein festzustellen und der Patientin dadurch die psychische Aufarbeitung des Zwischenfalls in der gebotenen Weise zu ermöglichen, verhindert hätten. Hierdurch sei es bei der Patientin zu einem schweren und langwierigen Verlauf der nachfolgenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen.
Gem. § 630 c Abs. 2 BGB hat der Behandler den Patienten in verständlicher Weise zu Beginn und, soweit erforderlich, in deren Verlauf über sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Der Behandler hat hiernach, so führt das LG München in seiner Entscheidung aus, den Patienten über jene erkennbaren Umstände zu informieren, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, soweit dies zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist. „Sowohl diese Verpflichtung zur Fehleraufklärung wie auch die Pflicht zur Behandlung des Patienten nach fachärztlichen Standard (incl. Fürsorge für seine Gesundheit) implizieren, dem Patienten nach einem Zwischenfall –unabhängig davon, ob dieser verschuldet war oder nicht-, dessen Ursache und die dadurch bewirkte Situation zu erläutern, ferner die vom Patienten aufgrund dessen benötigte Unterstützung zu eruieren sowie schließlich gemeinsam mit ihm zu besprechen, wie dem Patienten in der konkreten Situation geholfen werden kann.“ (LG München I aaO).

Es gehöre zu den ärztlichen Hauptpflichten aus dem Behandlungsvertrag, einen Patienten über Ursachen, Verlauf und Folgen eines Zwischenfalls zu informieren und ihm Hilfe bei der Bewältigung anzubieten.

Trotz größter Sorgfalt kann es bei einer Behandlung zu einer Verwechslung von Medikamenten kommen. Passiert eine solche Verwechslung, ist der Patient hierüber zu informieren und zugleich mit dem Patienten zu entscheiden, welche Schritte zum Schutz seiner Gesundheit unternommen werden müssen.

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Abgesagte Behandlungstermine – immer wieder ein Ärgernis

Im Zuge von Corona sollten überfüllte Wartezimmer vermieden werden. Die Bestellpraxis mit exklusiven Behandlungsterminen wurde und ist häufig noch immer die Regel. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Patient nicht erscheint oder den Behandlungstermin kurzfristig absagt.
Vielfach findet sich daher auf den Anmeldeformularen, auf denen die Patienten ihre Kontaktdaten hinterlassen, eine Regelung mit dem Inhalt, dass Termine 24 Stunden vorher abzusagen sind, anderenfalls eine Ausfallpauschale dem Patienten in Rechnung gestellt wird. Wird das Ausfallhonorar in Rechnung gestellt, wird es vom Patienten jedoch nicht beglichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 12.05.2022, AZ: III ZR 78/21, mit einer solchen Fallgestaltung auseinandersetzen müssen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte eine Mutter zwei Kinder (7 und 5 Jahre) zur Ergotherapie angemeldet und sich auf dem Anmeldeformular verpflichtet, einen vereinbarten Behandlungstermin mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Als sich bei einem der Kinder über Nacht Symptome einer möglichen Corona-Erkrankung einstellten, sagte sie am Morgen des Behandlungstermins die Behandlung ab. Das ihr in Rechnung gestellte Ausfallhonorar zahlte sie hingegen nicht.
Der BGH hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, mit wem der Behandlungsvertrag zustande gekommen ist und ausgeführt, dass der Vertrag zwischen den Eltern und dem Behandler als Vertrag zugunsten des Kindes (§§ 630 a, 328 BGB) zustande kommt, wenn ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis zur Behandlung vorgestellt wird. Sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, werden die Eltern aus diesem Behandlungsvertrag berechtigt und verpflichtet. Aufgrund ihrer Personensorgepflicht gem. § 1626 BGB seien sie verpflichtet, dem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen.
Dass die Mutter im vorliegenden Fall den Behandlungsvertrag im eigenen Namen abschließen wollte, sei auch daran erkennbar, dass sie das Anmeldeformular einschließlich Ausfallhonorar-Regelung ohne Vertreterzusatz unterschrieben habe.
Bei Behandlungsverträgen handelt es sich um Verträge, die gem. § 627 BGB vom Patienten jederzeit, d.h. auch zur Unzeit, ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können, ohne dass der Patient über die in § 628 BGB geregelten Folgen hinausgehende Rechtsfolgen befürchten muss. Kündigt der Patient zur Unzeit, kann der Behandler grundsätzlich die Vergütung seiner erbrachten Teilleistung verlangen, es sei denn, der Behandler hat die Kündigung veranlasst.
In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass im Falle der Kündigung des Behandlungsvertrages es dem Patienten jedoch obliegt, den Behandelnden im Wege der Kündigung davon in Kenntnis zu setzen hat, dass er die weitere Behandlung nicht wahrnehmen wolle.
Eine telefonische Absage eines Behandlungstermins oder ein Nichterscheinen stellt nicht, wie von Patienten häufig behauptet, eine Kündigung des Behandlungsvertrages dar. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Zahlung von Ausfallhonorar dennoch vom BGH abgewiesen, weil die Ergotherapie-Behandlung der Kinder wegen Konzentrationsstörungen aufgrund der Corona-Erkrankung nicht durchgeführt werden durfte und die Praxis auch nicht den Nachweis führen konnte, entsprechende Hygiene-Vorsorge-Konzepte für die Behandlung von Corona-infizierten Kindern in der Praxis zu haben.

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Wencke Boldt
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