Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 4 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen muss der Zahnarzt hinreichend gegen Haftungsrisiken aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Dem kommt der Zahnarzt durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einem ausreichenden Deckungsschutz, der sich nach den beruflichen Risiken der ausgeübten Tätigkeit richtet, nach. Durch die Aufnahme der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in die Berufsordnung wird eine ausdrückliche Berufspflicht begründet, bei deren Verletzung berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Ferner ist zu beachten, dass der Zahnarzt in der Regel mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Eine Risikoübernahme durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist daher auch aus diesem Grund sinnvoll.

Die Berufshaftpflichtversicherung gewährt dem Zahnarzt für den Fall seiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme finanziellen Schutz wegen eines Behandlungsfehlers. Nicht versichert sind Ansprüche des Patienten, die auf einer Verletzung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs begründet sind, wie z.B. die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Kaufunktion durch ZE. Gegen „Schlechterfüllung” der Dienstleistung gibt es keine Versicherung.
Fordert der Patient das gezahlte Honorar zurück oder verweigert er die Zahlung, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung dieses Risiko nicht.

Kündigung eines Arbeitsvertrages durch Gemeinschaftspraxis

Sie betreiben mit einem oder mehreren Partnern eine Gemeinschaftspraxis (neue Bezeichnung: Berufsausübungsgemeinschaft – BAG)? Nach eingehender partnerschaftlichen Beratung kommen die Gesellschafter zu dem Ergebnis, sich von einer durch die Gesellschaft angestellten Arbeitnehmerin / einen Arbeitnehmer (Helferin, Assistenten, angestellten Zahnarzt etc.) durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu trennen.

Wer unterzeichnet das Kündigungsschreiben? Die Gesellschaft wird rechtsgeschäftlich nach dem BGB durch alle Gesellschafter vertreten, d.h. es ist für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Gesellschaft die Unterschrift aller Gesellschafter erforderlich.
Ist nach dem Vertrag vorgesehen, dass nur ein Gesellschafter die Gesellschaft vertritt, ist nur dessen Unterschrift ausreichend, wenn ersichtlich ist, dass er die Gesellschafter vertritt. („X als alleiniger Vertreter der Gesellschaft”). Enthält die Kündigung nur eine Unterschrift eines Gesellschafters und ist aus der Urkunde nicht erkennbar, dass die Erklärung auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll („X zugleich auch in Vertretung für Y”), ist die Kündigung wegen Formmangels unwirksam, wenn in dem Kündigungsschreiben der rechtsgeschäftliche Vertretungswille nicht seinen Ausdruck gefunden hat.

Aber:
Enthält das Kündigungsschreiben nur eine Unterschrift, kann der zu Kündigende generell die Kündigung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zurückweisen, wenn der unterzeichnende Gesellschafter nicht zugleich mit der Kündigung das Original einer Vollmachtsurkunde vorlegt, dass er bevollmächtigt ist, die anderen Gesellschafter zu vertreten; anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

Ergebnis: Will man allen Schwierigkeiten aus dem Wege gehen und die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage stellen, empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben gegenüber einer von der Gesellschaft angestellten Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters von allen Gesellschaftern unterzeichnen zu lassen.

Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen

Bei der Behandlung von Minderjährigen ist zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Fähigkeit, wirksam in die Behandlung einzuwilligen (Einwilligungsfähigkeit), zu unterscheiden.

  1. Geschäftsfähigkeit
    Wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist geschäftsunfähig.
    Wer das siebte aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig, d.h. er kann nur dann einen Vertrag allein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel Vater und Mutter) wirksam abschließen, wenn er die Leistungen aus Mitteln erbringt, die ihm von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
    Auch kann der Arzt/Zahnarzt regelmäßig den Minderjährigen bei Vorlage der Krankenversicherungskarte als unbeschränkt geschäftsfähig ansehen, wenn die Behandlung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient.
    Für die tägliche Praxis bedeutet dies, dass bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Patienten in der Regel wirksam ein Behandlungsvertrages, der Grundlage u.a. für den Honoraranspruch ist, nur mit dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen abgeschlossen werden kann oder die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden muss.
  2. Einwilligungsfähigkeit
    Von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit des Patienten, wirksam in eine Behandlung einzuwilligen. Sie hängt also nicht von der Geschäftsfähigkeit ab. Besitzt der Patient diese Fähigkeit nicht, ist der (zahn-)ärztliche Eingriff eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne.
    Bei der Einwilligungsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag (Verstandsreife).
    Es wird derzeit angenommen, dass ein unter Vierzehnjähriger nicht über die nötige Verstandesreife verfügt, um in eine Behandlung wirksam einwilligen zu können.
    Bei einem über Vierzehnjährigen und unter Achtzehnjährigen hängt es von der Entwicklung des Minderjährigen ab, ob er konkret die Indikation und die Art des Eingriffes beurteilen kann, also konkret über die nötigen Verstandesreife verfügt. Ist dies der Fall, kann er wirksam in die Behandlung einwilligen. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt/Arzt sich darüber klar werden muss, ob der minderjähriger Patient über die nötige Verstandesreife verfügt, denn dann ist der minderjährige Patient allein entsprechend aufzuklären und kann wirksam in die Behandlung einwilligen.
    Besitzt der Patient die Verstandesreife nicht, sind die gesetzlichen Vertreter als sorgeberechtigte Personen aufzuklären. Dabei gilt grundsätzlich:
  3. Bei Routineeingriffen (z.B. Füllungstherapie) hat nur der erschienene Elternteil einzuwilligen.
  4. Bei mittelschweren Eingriffen (z.B. Extraktion eines Zahnes) ist der erschienene Elternteil aufzuklären und zu befragen, ob auch der nichterschienene Elternteil seine Einwilligung erklärt hat. Wird diese Frage bejaht, kann von einer wirksam Einwilligung ausgegangen werden.
  5. Bei lebensbedrohlichen Eingriffen (z.B. Behandlung in ITN) müssen beide Sorgeberechtigten erscheinen und dem Behandler die Einwilligung erklären.

In Zweifelsfällen … fragen Sie Ihren Anwalt

Behandlungsverzögerungen

Das Bestellsystem hat sich im Bereich der Heilberufe flächendeckend weitgehend durchgesetzt. Es hat aber auch seine Tücken! Dies zeigt sich, wenn durch die Behandlung von Notfallpatienten oder nicht vorhersehbare Zwischenfälle im zeitlichen Ablauf Verzögerungen entstehen, die nicht zu vermeiden sind. Der Zahnarzt steht dann in dem Dilemma, seiner Verpflichtung nach der Berufsordnung zur Behandlung nachkommen zu müssen, aber zugleich seine Patienten zu verärgern, die im Vertrauen auf einen festen Behandlungstermin sich zeitlich eingerichtet haben.

Die Gerichte haben diese besondere Situation durchaus anerkannt. Allerdings verlangen sie, bei einer Verzögerung der Behandlung von z.B. mehr als einer halben Stunde den wartenden Patienten zu informieren und ihm anzubieten, entweder zu warten oder sich einen anderen Behandlungstermin geben zu lassen. Es muss daher jedem Zahnarzt geraten werden, seine Rezeptionsmitarbeiterin entsprechend zu informieren, damit die Geltendmachung einer Ausfallentschädigung auf Seiten des Patienten vermieden wird.

Ausfallentschädigung sichern

Es ist stets ärgerlich, wenn Patienten nicht erscheinen, obgleich sie einen festen Termin zur Behandlung erhalten haben. Besonders ärgerlich ist es, wenn in dem verabredeten Termin eine umfangreiche zahnärztliche Behandlung – möglicherweise mit einem Anästhesisten- geplant ist. Die Frage ist naheliegend, ob dem Zahnarzt in solchen Fällen eine Ausfallentschädigung zusteht. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich. Einige Gerichte erkennen unter Hinweis auf § 615 Satz 1 BGB einen solchen Rechtsanspruch an, andere berufen sich darauf, dass ein Patient jederzeit berechtigt ist, Dienste höherer Art zu kündigen und der Patient durch sein Nichterscheinen eine solche Kündigung konkludent ausspricht. Es ist ratsam, eindeutige vertragliche Grundlagen für eine Ausfallentschädigung zu schaffen. Sie ist schriftlich und individuell auf den Einzelfall abzustimmen und sie muss die Aussage enthalten, dass für den Fall des Nichterscheinens eine Ausfallentschädigung je angefangener Stunde von z.B. 250,00 Euro vom Patienten zu zahlen ist. Dies kann nur für den Fall gelten, dass Behandlungsmaßnahmen mit einer voraussichtlichen Dauer von mindestens einer halben Stunde geplant sind (z.B. größere Präparationen, Implantationen) und der Zahnarzt keine Möglichkeit hat, in dieser Zeit einen Ersatzpatienten zu behandeln. Auf diese Weise kann den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Zahnarztes mit größerer rechtlicher Sicherheit Rechnung getragen werden.