Beachtung der Schweigepflicht bei der Einschaltung privater Abrechnungsgesellschaften und Inkassounternehmen

Bei der Abrechnung von Honorarforderungen mag es verlockend sein, eine private Abrechnungsgesellschaft zu beauftragen. Dieses gewerbliche Unternehmen führt gleichzeitig vielfach auch das Inkasso durch. Die hierbei entstehenden Kosten sind kalkulierbar und die Abrechnung nimmt dem Zahnarzt einen Großteil der Arbeit ab. Abgesehen davon, dass vielfach besonders bei Zahnärzten beobachtet werden kann, dass die Beauftragung einer Abrechnungsgesellschaft zu einer Einschränkung des Ermessens bei der Honorierung nach der GOZ/GOÄ auf den mittleren (2,3 fachen) Wert führt, ist auch die Übergabe von Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Rechnungserstellung an ein gewerbliches Unternehmen eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, wenn der betreffende Patient der Übergabe der Abrechnungsunterlagen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Ein unter Verletzung der Schweigepflicht abgeschlossener Vertrag mit einem gewerblichen Unternehmen ist wegen eines Rechtsverstoßes nichtig.

Bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Zahnarzt die Kosten für die Einschaltung der privaten Abrechnungsgesellschaft neben den Anwaltsgebühren nicht vom Kostenschuldner (Patienten) erstattet verlangen, weil er mit der Einschaltung vermeidbare Kosten verursacht und damit seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Bei Patienten, die längere Zeit die Praxis zur Behandlung nicht aufgesucht haben, empfiehlt es sich, gegebenenfalls die Zustimmung zur Einschaltung einer privaten Abrechnungsgesellschaft / Inkassounternehmen zu wiederholen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Realisierung der Honorarforderung ist auch ohne Zustimmung des Patienten keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, weil der Rechtsanwalt kraft Amtes zur Unterstützung des Gläubigers (Zahnarzt) als Organ der Rechtspflege berufen ist und das Gebot der Schweigepflicht den Zahnarzt nicht daran hindern darf, sich des nach unserer Rechtsordnung maßgebendem Rechtsschutzes zu bedienen.

Mahnung / Verzug

Ein effektives Forderungsmanagement für die Zahnarztpraxis erlangt eine immer größere Bedeutung. Dies gilt für Privatpatienten ebenso wie für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung, die für zahnärztliche Leistungen einen Eigenanteil zu zahlen haben.

Zahlt der Patient seine Rechnung nicht, so ist er an die Begleichung der Rechnung zu erinnern und zu mahnen. Hierbei sollte ein abgestuftes System gewählt werden:

  1. In der Rechnung sollte ein nach dem Datum bestimmbarer Termin (angemessener Termin: z.B. 14 Tage oder länger) genannt sein, bis zu dem der Zahnarzt die Begleichung der Rechnung erwartet. Diese einseitige Leistungsbestimmung, bis zu dem die Rechnung ausgeglichen werden soll, führt nach überwiegender Rechtsauffassung nicht dazu, dass bei Verstreichen der Frist der Patient in Verzug gerät.Der Patient ist Verbraucher gemäß § 13 BGB. Er kommt auch nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug, es sei denn, er ist auf die Folgen des Verzuges ausdrücklich in der Rechnungsstellung hingewiesen worden (§ 286 Abs. 3 BGB). Wer macht das schon?
  2. Bleibt der Zahlungseingang dann aus und handelt es sich um einen Patienten, der bereits seit langem die Praxis in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen aufsucht und der in der Vergangenheit stets seine Rechnungen zeitgemäß beglichen hat, sollte zunächst an den Ausgleich der Rechnung höflich erinnert werden, denn jeder kann mal die Begleichung einer Rechnung vergessen oder durch Urlaub hieran gehindert sein.
    Eine solche Zahlungserinnerung ist keine Mahnung und sie ist auch nicht Voraussetzung für eine Mahnung, sondern eher ein Akt des Kundenservices.
    Auch die Zahlungserinnerung sollte ein Datum enthalten, bis zu dem die Rechnung beglichen werden sollte.
  3. Ist daraufhin noch immer kein Zahlungseingang auf die Rechnung zu verzeichnen oder ist bekannt, dass der Patient immer erst auf eine Mahnung hin zahlt, kann sofort gemahnt werden. Eine Mahnung ist ein ernsthaftes Verlangen der Leistung, eine eindringliche Zahlungsaufforderung. Sie muss eindeutig sein. Sie sollte einen Termin enthalten, bis zu dem der Schuldner / Patient die Rechnung zahlen muss; denn er gelangt in Verzug, wenn er innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist seine Rechnung nicht begleicht. Ferner sollte der Patient auch auf die möglichen Folgen einer solchen Mahnung, wie z.B. Übergabe der Angelegenheit an einen Rechtsanwalt, Geltendmachung von Verzugszinsen etc. hingewiesen werden.
    Grundsätzlich genügt eine Mahnung zur Entstehung der Verzugsfolgen. Eine dreimalige Mahnung ist weder vorgeschrieben noch empfehlenswert, weil hierdurch die Dringlichkeit der Zahlungsaufforderung in Frage gestellt wird und wertvolle Zeit verstreicht.
    Die Kosten der Mahnung können dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden, weil erst der Eintritt des Verzugs zum Schadensersatz verpflichtet.

Fälligkeit der Liquidation

Fälligkeit der Liquidation bedeutet, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin für die von ihm/ihr erbrachten zahnärztlichen Leistungen seine/ihre Vergütung vom Patienten fordern kann.

Bei Privatpatienten setzt dies gemäß § 10 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine der GOZ entsprechend nachprüfbare Rechnung voraus, d.h. die Rechnung muss z.B. das Datum der Erbringung der Leistung enthalten, bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie des jeweiligen Steigerungssatzes etc.. Erst wenn eine solche Rechnung vorliegt, kann der Zahnarzt sein Honorar beanspruchen. Die Rechnung muss aber nur den formellen Voraussetzungen von § 10 GOZ (bzw. § 12 GOÄ) entsprechen, damit sie fällig wird. Entspricht die Rechnung hingegen nicht dem materiellen Gebührenrecht, berührt dies die Fälligkeit nicht (BGH, 21.12.2006, III ZR 117/06). Ist also in der Liquidation ein fehlerhafter Steigerungssatz gewählt worden, berührt dies allein die materiellen Voraussetzungen der Gültigkeit der Liquidation und berührt nicht den Eintritt der Fälligkeit.

Die Beachtung dieser Vorschriften ist deshalb so wichtig, weil eine Mahnung, die vor Fälligkeit der Rechnung ausgesprochen wird, keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Erst die Mahnung setzt den Patienten / Schuldner in Verzug. Die Kosten für die erste Mahnung (Porto, Mahngebühren etc.) können gegenüber dem Patienten nicht geltend gemacht werden. Wird hingegen eine zweite/letzte (nochmalige) Mahnung ausgesprochen, so können die hierfür anfallenden Kosten (Porto, Zinsen, Mahngebühren, Anwaltskosten etc.) vom Patienten gefordert werden.

Überprüfen Sie daher laufend, ob die von Ihnen erteilten Liquidationen den Anforderungen von § 10 GOZ entsprechen und tragen Sie dafür Sorge, dass bei Nichtzahlung der Rechnung der Patient zeitnah gemahnt wird.

Aufklärung

Vor Behandlungsbeginn muss der Patient über die geplante Behandlung aufgeklärt werden, damit er wirksam in diese einwilligen kann. Wird der Patient nicht ordnungsgemäß oder nicht ausreichend aufgeklärt, begeht der Zahnarzt eine strafbare Körperverletzung, weil nur ein ausreichend aufgeklärter Patient wirksam in die Behandlung einwilligen kann.

Es stellt sich allerdings die Frage, worüber im Einzelnen der Patient aufgeklärt werden muss. Hierzu hat die Rechtsprechung deutlich gemacht, dass der Patient über die Risiken der Behandlung „im Großen und Ganzen” informiert werden muss, nicht aber über jede, noch so entfernt liegende Gefahrenmöglichkeit. Dies bedeutet, das der Patient über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden muss, so dass er sich eine allgemeine Vorstellung über die Schwere des Eingriffs und den damit verbundenen spezifischen Risiken machen kann. Die Aufklärung ist patientenbezogen durchzuführen und hat die Umstände des konkreten Einzelfalles entsprechend zu berücksichtigen. Eine nur schriftliche Aufklärung – durch ein Formblatt z.B. – wird daher auch nicht als ausreichend angesehen.

Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach der medizinischen Indikation, d.h. nach der Notwendigkeit des Eingriffs, seiner zeitlichen Dringlichkeit und den voraussichtlichen Heilungschancen. Ferner ist entscheidend die Schwere der Schadensfolge für die Lebensführung des Patienten im Fall einer Risikoverwirklichung.

Es sind sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten zu stellen, wenn es sich um Eingriffe handelt, die nicht zu therapeutischen Zwecken vorgenommen werden, z.B. bei rein kosmetisch bedingten Eingriffen. Hier ist über jedes mögliche Risiko aufzuklären.
Dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat und der Patient aufgrund der Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hat, ist aus Beweisgründen auf der Karteikarte zu dokumentieren.

Therapeutische Aufklärung

Der Patient ist nicht nur über Art und Umfang der geplanten Behandlungsmaßnahme aufzuklären, damit er wirksam in die Behandlung einwilligen kann, daneben hat der Behandler auch eine sogenannte therapeutische Aufklärungspflicht. Die therapeutische Aufklärung – auch Sicherungsaufklärung genannt – ist Teil der generellen Aufklärungspflicht des Arzt/Zahnarztes. Die Patienten sind aufzuklären, zu informieren und zu unterweisen, um sie vor Schaden zu bewahren. Für den Zahnarzt hat die therapeutische Aufklärung besondere Bedeutung für die Aufklärung über Folgen eines Verhaltens nach medizinischen Eingriffen. So hat er den Patienten nicht nur über Art und Umfang einer Extraktion aufzuklären, er hat gegebenenfalls auch zum Beispiel den eindringlichen Rat zu erteilen, vor und nach der Behandlung keine anregenden Getränke zu sich zu nehmen. Bei Verabreichung von Medikamenten ist dem Patienten deutlich zu machen, dass möglicherweise eine ausreichende Verkehrstüchtigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs oder Sicherheit zum Bedienen von Maschinen nicht gegeben ist. Wird der Patient therapeutisch nicht ausreichend aufgeklärt, könnte er bei Eintritt eines Schadens den Behandler mit Erfolg regresspflichtig machen.

Auch die vorgenommene therapeutische Aufklärung ist aus Beweisgründen durch einen kurzen Vermerk auf der Karteikarte zu dokumentieren.