Urlaub und Krankheit

Urlaub soll der Erholung dienen. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer/ die Helferin nach Rückkehr aus dem Urlaub erklärt, dass der Urlaub nicht erholsam war, weil sie krank geworden ist und aus diesem Grund gleich wieder Urlaub beantragt.
§ 9 Bundesurlaubsgesetz regelt, dass die Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers während seiner Urlaubszeit, die durch ärztliches Zeugnis vom Arbeitnehmer nachzuweisen ist, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet wird. Weist die Helferin durch ärztliches Attest – auch z.B. eines Arztes aus dem Ausland – nach, dass sie während ihres Urlaubs erkrankt war und wie lange sie erkrankt war, so hat sie Anspruch darauf, Erholungsurlaub für diese Zeit erneut zu beantragen.

Allerdings steht es im Direktionsrecht des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der schutzwürdigen sozialen Interessen den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung auch in diesen Fällen zu bestimmen. Hat der Arbeitnehmer Kinder, ist z.B. bei der Urlaubsgewährung auf die Schulferien Rücksicht zu nehmen. Bestehen hinsichtlich des Zeitpunktes bei mehreren Arbeitnehmern gleiche Interessen, ist vorrangig auf eine Einigung untereinander hinzuwirken. Mißlingt eine Einigung, entscheidet der Arbeitgeber.

Einsicht / Herausgabe von Behandlungsunterlagen

Immer wieder taucht in der zahnärztlichen Praxis die Frage nach dem Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen auf. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung hat der Patient einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine Original- Krankenunterlagen auch dann, wenn eine Auseinandersetzung mit dem behandelnden Zahnarzt nicht unbedingt in Aussicht steht oder gar ein Prozess droht.

Der Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen führt auch dazu, dass dem Patienten auf seine Kosten Fotokopien der Behandlungsunterlagen ausgehändigt werden müssen.

Bei der Herausgabe von Röntgenaufnahmen, die ebenfalls zu den Behandlungsunterlagen gehören, ist Vorsicht geboten, weil diese nur mit hohen Kosten dupliziert werden können und für den Zahnarzt ein besonderes Beweismittel für eine ordnungsgemäße Behandlung darstellen können. Dies gilt nicht, soweit die Röntgenaufnahmen in digitaler Form existieren und daher kostengünstig vervielfältigt werden können.

Die Herausgabe von Original-Röntgenaufnahmen ist in der Röntgenverordnung (§ 28 Abs. 8 Röntgenverordnung) geregelt. Hier wird bestimmt, dass der Zahnarzt Röntgenaufnahmen einem anderen Zahnarzt (z.B. Weiterbehandler) zur Verfügung zu stellen hat, weil es Aufgabe der Röntgenverordnung ist, den Patienten vor unnötigen Röntgendispositionen zu schützen. Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen beinhaltet auch das Recht der Einsichtnahme in die Originalröntgenaufnahmen. Die Verpflichtung des Zahnarztes zur Herausgabe der Originalröntgenaufnahmen an den Patienten besteht jedoch nicht. Die Rechtssprechung hat aber anerkannt, dass der Patient verlangen kann, dass die Röntgenaufnahmen einem Rechtsanwalt zu treuen Händen mit Rückgabeverpflichtung ausgehändigt werden müssen.

Ganz besonders schwierig ist es hinsichtlich der Herausgabe von Modellen. Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung mit dieser Problematik noch nicht beschäftigt. Hier sollte man ähnlich verfahren wie bei Röntgenaufnahme, d.h. eine Herausgabe an einen anderen Zahnarzt oder aber an einen Rechtsanwalt zu treuen Händen auf Verlangen des Patienten vornehmen.

Verzugszinsen

a. Befindet sich der Schuldner / Patient mit der Zahlung des zahnärztlichen Honorars in Verzug, ist der Gläubiger / Zahnarzt bis zur tatsächlichen Zahlung berechtigt, Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt, sie beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz kann sich jährlich verändern und wird von der Deutschen Bundesbank zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres bekannt gegeben (§ 247 BGB). Derzeit liegt der Basiszinssatz bei 0,12 % per anno (Stand 01.01.2011) und der Verzugszinssatz somit bei 5,12 % per anno.

b. Befindet sich hingegen der Zahnarzt mit einer Geldleistung für seine zahnärztliche Praxis in Verzug, z.B. mit der Zahlung für Verbrauchsmaterialien, so handelt er gemäß § 14 BGB als Unternehmer und schuldet Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, d.h. seine Schuld verzinst sich mit 8,12 % per anno.

c. Entsteht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinsschaden, z.B. dadurch, dass aufgrund der verspäteten Zahlung ein Zwischenkredit zur Finanzierung aufgenommen werden muss, so kann dieser Zinssatz als weiterer Schaden (§ 288 Abs. 4 BGB) geltend gemacht werden. In diesem Fall ist bei einer prozessualen Auseinandersetzung dieser höhere Schaden durch z.B. eine Erklärung der kreditierenden Bank zu beweisen.

Zinsen im Falle des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung
Ist der Patient wirtschaftlich nicht in der Lage, die Rechnung in einer Summe zu begleichen, kann es sinnvoll sein eine ratenweise Begleichung anzustreben.

Zwar ist es durchaus möglich, auf Zinsen vollständig zu verzichten. Für den Fall aber, dass Zinsen mit dem Patienten vereinbart werden sollen, ist folgendes zu beachten:
Neben den weiteren Erfordernissen, wie Schriftform, Vereinbarung der Ratenhöhe etc. (auf die hier nicht eingegangen werden soll) muss im Falle der Vereinbarung eines Zinssatzes auch der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszinssatz in der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Patienten genannt werden.

Fehlt es an diesen Angaben, so ist die Ratenzahlungsvereinbarung nicht nichtig, sondern es gilt höchstens der gesetzliche Zinssatz als vereinbart. Dieser beträgt vier Prozent im Jahr (§ 246 BGB).

Darf/sollte der Zahnarzt Vorschuss verlangen?

Es ist stets misslich, Honorarforderungen beizutreiben. Es beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis und ist in der Praxis mit großem Aufwand verbunden, abgesehen von der Gefahr, dass wegen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Beitreibung erfolglos verläuft. Demgemäss liegt es nicht fern, darüber nachzudenken, ob vom Patienten zumindest für die eigenen Auslagen (an Zahntechniker oder wegen der Besorgung von Implantatteilen) ein angemessener Vorschuss verlangt werden sollte.

Die Berufsordnung verbietet eine sogenannte Sicherheitsleistung, wozu auch ein Vorschuss gehört, bei notwendiger ärztlicher/zahnärztlicher Hilfeleistung, also in Schmerz- und Notfällen. In diesen Fällen darf die zahnärztliche Leistung nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden (§ 14 Abs. 2 BO). Zahlt der Patient im Notdienst freiwillig, darf der Behandler die Zahlung annehmen. Der Patient darf jedoch nicht zur Zahlung genötigt werden: „Ohne Vorschuss keine Behandlung” z.B. ist nicht erlaubt.

Die Zahlung eines Vorschusses wird in Zahnarztpraxen noch selten verlangt. Bei anderen freien Berufen ist ein Vorschuss aber bereits durchaus üblich. Dabei ist für Zahnärzte folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses, dass der Patient selbst zahlungsverpflichtet gegenüber dem Zahnarzt ist.

Im Vertragszahnarztrecht gilt die Zahlungsverpflichtung nur für solche Leistungen, für die die gesetzliche Krankenkasse nicht einzustehen hat. Dies bestimmt § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 EKV-Z. Umgekehrt kann ein Vorschuss für solche Leistungen vom Patienten verlangt werden, für die der Patient zu Zuschusszahlungen gegenüber dem Zahnarzt verpflichtet ist.

Bei Privatpatienten gilt die uneingeschränkte Zahlungsverpflichtung des Patienten gegenüber dem Zahnarzt, was dazu führt, dass von ihm für alle Leistungen, außer bei notwendigen Hilfeleistungen, eine Vorschusszahlung verlangt werden kann.

Die Vereinbarung eines angemessenen Vorschusses muss mit dem Patienten ausdrücklich vereinbart werden. Sie ist wie der Behandlungsvertrag nicht formgebunden. Da eine Vergütung in einem Dienstvertrag grundsätzlich erst nach Leistungsbeendigung fällig ist (§ 614 BGB), braucht der Patient nach Abschluss des Behandlungsvertrages die Forderung eines Vorschusses nicht zu akzeptieren.

Es wird daher geraten, mit der Forderung eines Vorschusses verantwortungsvoll umzugehen. Der Vorschuss ist jedoch ein geeignetes Mittel, um Honorarausfälle zu vermeiden.

Schadensersatz bei Verzug

Der Eintritt des Verzugs ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung, weil der Schuldner (Patient) von diesem Zeitpunkt die durch den Verzug entstehenden Schäden des Gläubigers (Zahnarzt) neben der Hauptforderung zu ersetzen hat. Dazu gehört zunächst die Verzinsung der Forderung des Gläubigers.

Ebenso wirtschaftlich bedeutsam ist auch die Verpflichtung des Schuldners, die dem Gläubiger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen Kosten, z.B. die Kosten seines Rechtsanwalts, zu tragen. Daraus folgt zugleich, dass durch ein sinnvolles Forderungsmanagement in der Praxis vor Beauftragung des Rechtsanwalts dafür zu sorgen ist, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wird. Führt nämlich erst der Anwalt den Verzugseintritt herbei und zahlt der Schuldner seine Verpflichtungen vor Eintritt des Verzuges, trägt der Gläubiger die entstandenen Anwaltskosten selbst.

Auch die Kosten der Mahnung zum Verzugseintritt können dem Schuldner nicht auferlegt werden, weil diese vor Verzugseintritt angefallen sind.

Fraglich ist, ob der Schuldner auch für die Kosten eines nach Eintritt des Verzugs eingeschalteten Inkassobüros oder solche einer Wirtschaftsauskunft haftbar gemacht werden kann. Nach allgemeiner Rechtsmeinung können solche Kosten nur in dem Umfang dem Schuldner auferlegt werden, wenn diese auch von einem Anwalt im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangt werden können. Die Höhe hängt vom jeweiligen Streitwert ab. Es ist daher zu beachten, dass nicht in jedem Fall alle dem Gläubiger während des Verzugs entstandenen Kosten dem Schuldner auferlegt werden können, sondern grundsätzlich nur solche, die dem adäquaten Kausalverlauf entsprechen und sachdienlich sind. Es gehört nämlich zum Grundsatz jeglicher Schadensersatzverpflichtung stets auch eine Schadensminderungspflicht des Berechtigten.

Bei kostenverursachenden Maßnahmen auch nach Verzugseintritt ist daher Vorsicht geboten!