Wunsch des Patienten

Aufgrund seines erworbenen Fachwissens ist die Zahnärztin/der Zahnarzt zur Wiederherstellung der Zahngesundheit des Patienten berufen. Dies ergibt sich aus dem Zahnheilkundegesetz und den berufsrechtlichen Vorschriften. Durch die Berücksichtigung des Wunsches des Patienten darf sich der Behandler nicht zu dessem „willenlosen Werkzeug” machen lassen. Dies bedeutet, dass der Behandler bei zwei nahezu gleichwertigen aber zahnmedizinisch vertretbaren Behandlungsmethoden den Patienten entscheiden lassen kann, welche Methode Anwendung finden soll. Ebenso liegt es in der Entscheidung des Patienten, ob er sich überhaupt behandeln lässt. Auch die unvernünftige Entscheidung des Patienten, sich nicht behandeln zu lassen, hat er zu respektieren.

Trägt der Patient dem Zahnarzt einen Wunsch an, der mit dem zahnärztlichen Standardwissen (lege artis) nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann, begeht der Behandler aber einen Behandlungsfehler, wenn er diesem Wunsch nachgibt.

So gesehen erscheint es auch wenig hilfreich, wenn der Behandler zum Beispiel bei einer prozessualen Auseinandersetzung über einen Behandlungsfehler darauf hinweist, dass der Patient die beanstandete Behandlung ausdrücklich gewünscht hat.

Urlaubanspruch und langjährige Erkrankung

Bei einer mehrjährigen Erkrankung mit einer dauerhaft negativen Prognose kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle der Kündigung § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes vorsieht, dass der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist.

Bei mehrjähriger dauerhafter Erkrankung wurde früher die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs denselben Voraussetzungen unterliegt, wie der Anspruch auf Urlaub selbst. Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Auch im Falle der Übertragung musste der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Daraus wurde hergeleitet, dass der Urlaubsanspruch bei langjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers grundsätzlich erlosch, wenn er nicht innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen wurde. Von dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht jüngst aufgrund einer Entscheidung des EuGH abgewichen. In seiner Entscheidung vom 04.05.2010, AZ: 9 AZ R 183/09, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers, die länger dauert als der Übertragungszeitraum, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz auch bei fehlender Arbeitsleistung nicht wegen mangelnder Durchsetzbarkeit untergeht, sondern im Falle der Kündigung der Urlaubsanspruch abzugelten ist -für den Arbeitgeber ein teures Vergnügen!

Beim LAG Hamm stellte sich allerdings daraufhin die Frage, ob bei Erkrankungen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, „endlos” Urlaubsansprüche angehäuft werden können und hat diese Frage nunmehr dem EuGH zur ergänzenden Entscheidung vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des EuGH ausfällt und ob es aufgrund dieser Entscheidung möglicherweise zu einer neuen -gesetzlichen- Regelung im Bundesurlaubsgesetz kommt.

Davon abgesehen, muss zurzeit bei einer dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers und einer daraufhin ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchaus auch mit einkalkuliert werden, dass sich eventuell größere Urlaubsansprüche angehäuft haben können, die abzugelten sind.

Abmahnung vor Kündigung

Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, so ist vom Arbeitgeber zu entscheiden, ob diese Pflichtverletzung so gravierend ist, dass er sofort das Arbeitsverhältnis auflösen sollte oder ob es zunächst ausreicht, den Arbeitnehmer abzumahnen. Im Rahmen des das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegenüber stets von einem milderen Mittel Gebrauch zu machen. Ein solch milderes Mittel gegenüber der Kündigung stellt die Abmahnung dar. Eine Abmahnung ist die Drohung mit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer auch zukünftig weiterhin schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Eine solche Pflichtverletzung kann z.B. ein wiederholtes verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz oder die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit sein.

Verletzt der Arbeitnehmer nach ordnungsgemäßer Abmahnung erneut seine Pflichten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er auch zukünftig weitere Vertragsverletzung begehen wird. Entscheidend bei der Kündigung nach einer Abmahnung ist aber, dass der abgemahnte Arbeitnehmer erneut dieselbe Pflichtverletzung begeht, d.h. bei einer Abmahnung wegen verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz sich erneut verspätet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einer Abmahnung nicht bedarf, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so gravierend ist, dass eine weitere Zusammenarbeit -auch für den Arbeitnehmer erkennbar- ausgeschlossen ist. Dies ist aber auf Fälle gravierender Pflichtverletzungen beschränkt. Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer einer solchen Pflichtverletzung überführen, kann er das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Abmahnung mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 626 BGB).

Handelt es sich hingegen um keine solche gravierende Pflichtverletzung und kommt als milderes Mittel eine Abmahnung in Betracht, so ist stets vorab abzumahnen.

Wann eine gravierende Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach den besonderen Umständen und ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist.

„Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung -etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.” (BAG vom 10.06.2010, AZ: 2 AZR 541/09).

Behandlungsvertrag = Vertrag sui generis

Wenn der Patient sich vom Zahnarzt behandeln lässt, schließt er mit ihm einen Behandlungsvertrag. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag besteht aus den Elementen des Dienstvertrages und des Werkvertrages nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (BGB).

Beim Dienstvertrag wird die Dienstleistung, aber nicht der Erfolg geschuldet. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt sich im Rahmen des Dienstvertrages verpflichtet, den Patienten nach den allgemeinen Grundsätzen der zahnmedizinischen Wissenschaft zu behandeln, nicht aber, dass er den Erfolg der Behandlung auch gewährleisten wird.

Beim Werkvertrag hingegen wird nicht die Dienstleistung allein geschuldet, sondern die Herstellung eines bestimmten Werkes, somit ein bestimmter Erfolg. Im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrages wendet die Rechtsprechung bei der Herstellung von Zahnersatz die Regelungen des Werkvertrages an. Im Rahmen der werkvertraglichen Regelungen hat der Patient Anspruch auf Gewährleistung und der Zahnarzt hat ein Nachbesserungsrecht, wenn das Werk nicht so gelingt, wie es vereinbart wurde.

Bemängelt der Patient den Zahnersatz, so stellt sich immer wieder die schwierige Frage, welche Mängel unter die Regelungen des Dienst- oder des Werkvertragsrechts fallen.

In einer aktuellen Entscheidung vom 29.03.2011, AZ: VI ZR 133/10, hat der Bundesgerichtshof noch einmal frühere Entscheidungen bestätigt, dass die technische Anfertigung eines Zahnersatzes unter die Regelungen des Werkvertragsrechts fallen, so dass die rein technische Anfertigung auch dem Gewährleistungsrecht des Werkvertrages unterliegt. Wird hingegen die spezifische zahnärztliche Planung und Gestaltung des Zahnersatzes vom Patienten bemängelt, so unterliegen diese Mängel dem Dienstleistungsrecht. In diesem aktuellen Fall bemängelte der Patient die Bisshöhe, die fehlende Okklusion und die Größe der neu gestalteten Zähne. Hierauf wandte das Gericht Dienstvertragsrecht an.

Kündigung des Behandlungsvertrags

Wenn der Patient sich vom Zahnarzt behandeln lässt, schließt er mit ihm einen Behandlungsvertrag ab. Dies geschieht vielfach durch schlüssiges Verhalten, indem der Zahnarzt seine Behandlungsplanung dem Patienten unterbreitet und dieser sich bereitwillig auf den Behandlungsstuhl setzt. Dieser Vertrag kann jederzeit gekündigt werden, da er auf einer besonderen Vertrauensbasis beruht. Hierbei ist aber folgendes zu beachten:
a. Kündigung des Patienten:
Der Patient kann den Behandlungsvertrag jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, kündigen (§ 627 BGB).
Kündigt der Patient, so kann der Zahnarzt eine Vergütung für seine bisher erbrachten Leistungen vom Patienten verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wurde die Kündigung des Patienten hingegen durch ein vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes veranlasst, so steht ihm kein Honorar zu, soweit die Leistungen für den Patient aufgrund der Kündigung nicht mehr von Interesse sind, d.h. für ihn wirtschaftlich nutzlos geworden sind (§ 628 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 BGB). Dabei genügt es zum einen nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutzt (OLG Naumburg, 13.12.2007, AZ: 1 U 10/07), d.h. die Prothese zwar mangelbehaftet ist, sie vom Patienten aber über Jahre getragen wird oder zum anderen, wenn der Patienten sie nicht nutzt, obwohl er sie nutzen könnte (BGH,29.03.2011, AZ: VI ZR 133/10), d.h. er sich eine neue Prothese anderweitig anfertigen lässt, obwohl an der anderen z.B. lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen werden müssen.
b. Kündigung durch den Zahnarzt:
Auch der Zahnarzt kann von seiner Seite den Behandlungsvertrag kündigen. Allerdings darf er nur mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Patient sich seine Dienste auch ohne Schwierigkeiten anderweitig beschaffen kann (§ 627 Abs. 2 BGB), d.h. der Patient zahnmedizinisch sofort beim Kollegen behandelt werden könnte. Liegt ein wichtiger Grund vor -z.B. der Zahnarzt wird vom Patienten bedroht- so kann er natürlich ebenfalls den Behandlungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass er auf die Weiterbehandlung Rücksicht nehmen müsste.
Beachtet der Zahnarzt diese genannten Voraussetzungen nicht und kündigt er den Behandlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, handelt er rechtswidrig und hat den dem Patienten hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 628 Abs. 2 BGB).

Diese Ausführungen stehen unter dem Schirm des Übermaßverbotes, wonach schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringen Vertragsverletzungen nicht eintreten. Im Einzelfall wird also zu prüfen sein, ob die beschriebenen Rechtsfolgen angesichts der Bedeutung des vertragswidrigen Verhaltens eintreten. Im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt …..