by admin1 | Jan 7, 2025
Nach ordnungsgemäßer Behandlung stellen Sie Ihrem Patienten Ihr Honorar in Rechnung und dieser zahlt anstandslos die Rechnung, obwohl Ihnen bekannt ist, dass er sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Der Idealfall! – doch dann bekommen Sie nach Monaten plötzlich überraschend den Brief eines Insolvenzverwalters, in dem er die Zahlung des Patienten anficht und Sie auffordert, das erhaltene Honorar zurückzuzahlen. Kann das sein? Darf der Insolvenzverwalter das Honorar zurückfordern?
Tatsächlich kann der Insolvenzverwalter gemäß §§ 129 ff Insolvenzordnung von Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gezahltes Honorar zurückfordern.
§ 130 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) regelt, dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger, in diesem Falle Ihnen als Zahnarzt, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, vom Insolvenzverwalter angefochten werden kann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der positiven Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsbeschluss schließen lassen.
Voraussetzung dafür, dass Sie ihr erhaltenes Honorar an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen, ist also:
- Über das Vermögen des Patienten muss das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein
- Die Zahlung des Honorars muss innerhalb von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein
- Sie hatten positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Patienten.
Ein Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet, der veröffentlicht wird, so dass sich der Zeitraum, in dem der Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten kann, genau festlegen lässt.
Meist entzündet sich der Streit an der Frage, ob der Gläubiger (Zahnarzt) über die Zahlungsunfähigkeit des Patienten positive Kenntnis hatte:
Hat der Patient in der Vergangenheit seine Rechnungen stets pünktlich bei Ihnen ausgeglichen und auch sonst bei Ihnen nicht zu erkennen gegeben, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann der Insolvenzanfechtung entgegengehalten werden, dass Sie keine positive Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Patienten hatten.
Doch wird dies der Ausnahmefall sein. Häufiger werden die Fälle sein, in denen der Patient nicht oder nur sehr schleppend zahlt und Sie den Patienten immer wieder durch Zahlungserinnerungen, Mahnungen etc. zur Zahlung auffordern müssen. Allein hieraus allerdings kann noch nicht geschlossen werden, dass der Patient Zahlungsunfähig im Sinne von § 130 InsO ist. Häufiger sind die Fälle, in denen Ihr Patient sich Ihnen gegenüber äußert, dass er sich zwar in finanziellen Schwierigkeiten befindet, aber Ihre Liquidation selbstverständlich zahlen wird. Oder Sie erfahren, dass der Patient die Hilfe der Schuldnerberatung in Anspruch genommen hat. In allen diesen Fällen kann von Ihre Gutgläubigkeit darüber, dass der Patient keine finanziellen Schwierigkeiten bei der Bezahlung Ihrer Rechnung hat, nicht mehr ausgegangen werden.
Auch wenn man sich grundsätzlich darüber informieren sollte, ob der Patient über die nötige Zahlungsfähigkeit verfügt, wäre im Falle der Insolvenzanfechtung Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise von Vorteil.
Letztendlich wird man sich jedoch vor einer wirksamen Insolvenzanfechtung in der täglichen Abwicklung der Honorarforderungen einer Zahnarztpraxis nicht wirksam schützen können.
Ein Trost kann es nicht sein, dass im Falle einer Insolvenzanfechtung die Liquidationsforderung wieder auflebt und der Zahnarzt als Gläubiger einen Anspruch auf Beteiligung im Insolvenzverfahren erhält. Denn die angemeldete Forderung wird im Insolvenzverfahren in aller Regel nur zu einem Bruchteil -wenn überhaupt- honoriert.
by admin1 | Jan 7, 2025
Sicherlich haben Sie auch per Post oder Fax formularmäßige Angebotsschreiben zum Beispiel für Eintragungen in ein Branchenverzeichnis oder ähnliche Angebote erhalten. Vielfach sind solche Schreiben als Gewerbeauskunft überschrieben und wirken auf den ersten Blick als „amtliche Mitteilung”.
Besonders auffällig ist vielfach, dass ein kleiner Fehler in den Angaben über die Praxis enthalten ist -falsche Telefonnummer, falsche Schreibweise von Namen oder Anschrift etc-, so dass man geneigt ist, schnell zu korrigieren und das Schreiben zurückzufaxen. Doch Halt!!!!
Bevor Sie diesen Schritt tun, sollten Sie sich auf jeden Fall das Kleingedruckte durchlesen, denn meist handelt es sich bei diesen Schreiben um Angebotsschreiben z.B. für eine Eintragung in ein Branchenverzeichnis oder andere Vertragsanbahnungen. Bei Angeboten über die Eintragung in ein Branchenverzeichnis gilt oftmals eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und der Verpflichtung, das Entgelt für die Laufzeit im voraus zu leisten. Zu entnehmen ist dies meist nur dem in diesen Fällen tatsächlich sehr „Kleingedrucktem”, dass man nur mit seiner Lupenbrille lesen kann.
Auch der Bundesgerichtshof (30.06.2011, AZ: I ZR 157/10) musste sich mit einem Fall befassen, in welchem ein Verlag Gewerbetreibenden Angebote für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis unterbreitete. Bei einem flüchtigen Leser erweckte das Angebotsschreiben des Verlags den Eindruck, es würde im Rahmen eines bestehenden Vertrages nur eine Aktualisierung der bekannten Daten verlangt werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass Schreiben, die beim flüchtigen Leser den Eindruck erwecken, er würde bei Korrektur und Rücksendung des Schreibens nur seine Daten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages aktualisieren, nicht aber ein für ihn mit Kosten verbundenes Angebot auf Eintragung in ein Branchenverzeichnis annehmen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) verstoßen sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Sollte man dennoch durch die beschriebene Täuschung „reingelegt” worden sein, spricht die Rechtslage auch in anderer Hinsicht für Sie. Eine Rechtsverfolgung ist daher durchaus nicht aussichtslos.
Wermutstropfen ist allerdings, dass vielfach die Firmen, die solche Brancheneintragungen anbieten, im Ausland sitzen. Deshalb gilt, um sich Ärger zu ersparen, doch etwas genauer vorab hinzusehen und in diesen Fällen die Ablage „Papierkorb” zu bemühen.
by admin1 | Jan 6, 2025
Es erscheint erforderlich und nützlich, ab und dann die tief im Verborgenen abgelegten Versicherungsbedingungen hervorzukramen und zu prüfen, ob diese den aktuellen Anforderungen noch entsprechen. So bietet die Hausratsversicherung nicht für alle entwendeten Gegenstände des Eigentümers ausreichenden Deckungsschutz.
Zu denken ist z.B. an Gartengeräte und Gartenmöbel: Hiermit hat sich das Amtsgericht Bad Segeberg in seiner Entscheidung vom 22.12.2011, AZ: 17 C 116/11, zu beschäftigen gehabt. Es ging um den Diebstahl eines Gartengrills. Der Eigentümer unterlag, als er von seiner Hausratsversicherung den Verlust erstattet verlangte. Denn der Gartengrill, unabhängig davon, ob eine teure Maßanfertigung oder ein handelsüblicher Grill, sei nicht als Gartenmöbel im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Hausratsversicherung gegen einfachen Diebstahl mitversichert. Gartenmöbel sind nach Auffassung des Amtsgerichts Bad Segeberg Gegenstände, die vorrangig der „Lagerung von Menschen, Tieren und Gegenständen im weitesten Sinne” dienen oder mit dieser Nutzungsmöglichkeit in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang stehen. Hierunter falle der Sonnenschirm, nicht aber der Edelgrill. Denn -so führt das Amtsgericht Bad Segeberg aus- bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen komme es auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an, der die Versicherungsbedingungen lese und unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdige. Danach gehöre der Gartengrill nicht zu den Gegenständen, die im Garten täglich im Gebrauch sind und daher auch nach jeder Nutzung wieder weggeräumt werden können, z.B. in einen abschließbaren Kellerraum. Wird der Grill hingegen im nicht verschlossenen Schuppen gelagert, ist er gegen einfachen Diebstahl nicht versichert. Justitia ist dieser Entscheidung zufolge kein Grillfreund!
Aufgrund ausdrücklicher Erwähnung in den Versicherungsbedingungen fallen hingegen Gartengeräte in den Deckungsschutz, wie zum Beispiel Rasenmäher, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen und Schaufeln. Eine Logik ist dieser Aufzählung kaum abzugewinnen. Umso mehr erscheint es erforderlich, sich genauer mit den Bedingungen der Hausratsversicherung und der Praxis- und Inventarversicherung -notfalls unter Beteiligung des Versicherungsmaklers- auseinander zu setzen und zu prüfen, ob tatsächlich ausreichender Versicherungsschutz besteht. Denn es wäre eine schmerzliche Überraschung, wegen z.B. entwendeter Dekorationsgegenstände in der Praxis keinen Versicherungsschutz zu genießen.
Selbstverständlich unterliegt auch der Versicherungsschutz einer Kosten-Nutzen-Analyse. Man wird nicht jedes Risiko versichern können.
by admin1 | Jan 5, 2025
Gemeinschaftspraxis (richtig Berufsausübungsgemeinschaft)und Praxisgemeinschaft nur ein Wortspiel? Keineswegs! Auch wenn beide Rechtsformen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, gibt es doch gravierende Unterschiede in der Form der jeweiligen Zusammenarbeit:
Berufsausübungsgemeinschaft
Eine Berufsausübungsgemeinschaft liegt vor, wenn sich Zahnärzte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen.
Der Patient schließt den Behandlungsvertrag mit der Gesellschaft, die Gesellschaft und damit die Gesellschafter insgesamt schulden die Behandlung nach dem zahnmedizinischen Standard, unabhängig davon, wer die zahnärztliche Behandlung konkret durchgeführt hat.
Die Gesellschafter haften füreinander, auch für Behandlungsfehler des anderen Gesellschafters. Die Rechnung gegenüber dem Patienten stellt die Berufsausübungsgemeinschaft. Abrechnungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgen von Seiten der Berufsausübungsgemeinschaft und diese erhält grundsätzlich ein Budget zugeteilt, welches größer ist als das Budget einer Einzelpraxis. Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die von Seiten der Berufsausübungsgemeinschaft abgerechneten Leistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft, unabhängig davon, welcher Zahnarzt der Gesellschaft die Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Für Schulden der Berufsausübungsgemeinschaft haften auch die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen, selbst wenn der jeweils andere Partner den Schaden verursacht hat.
Nach neuerer Rechtssprechung ist Voraussetzung einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht auch eine Kapitalbeteiligung eines Gesellschafters. Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
Vorteil einer solchen Gemeinschaftspraxis ist, dass zum Beispiel die Karteikarten nicht getrennt aufbewahrt werden müssen, jeder Gesellschafter in die Karteikarte in vollem Umfang Einsicht nehmen darf und das Bestellbuch für die Gesellschafter gemeinsam geführt werden kann. Vorteil ist auch ein gemeinsames Budget, unabhängig davon, wer dieses tatsächlich in Anspruch nimmt.
Die Schweigepflicht gilt gegenüber allen Gesellschaftern unabhängig davon, wer die Behandlungen durchführt, allerdings sollte organisatorisch die freie Zahnarztwahl des Patienten gewährleistet werden.
Praxisgemeinschaft
Zu einer Praxisgemeinschaft schließen sich Zahnarzte zusammen, wenn sie zwar selbstständig jeder eine eigene Praxis betreiben wollen, aber bestimmte Aufgaben gemeinsam erledigt werden sollen und hierfür eine Gemeinschaft gründen. Bezieht sich diese Gemeinsamkeit auf bestimmte Geräte (z.B. Panoramagerät oder ähnliches) spricht man von einer Gerätegemeinschaft.
Bei einer Praxisgemeinschaft schließt der jeweilige Zahnarzt mit seinem Patienten einen Behandlungsvertrag ab und nur er schuldet ihm die Behandlung nach dem zahnmedizinischen Standard. Der Patient schuldet nur ihm sein Honorar. Entsprechend liquidiert jeder Zahnarzt selbst und allein gegenüber seinem Patienten.
Begeht der Zahnarzt einen Behandlungsfehler, so haftet nur er für diesen Fehler.
Für Gewinn und Verlust der Praxis ist jeder Zahnarzt selbst verantwortlich. Der Zahnarzt rechnet gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Jeder Zahnarzt erhält sein eigenes Budget und ist selbst und allein in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für sein Handeln -nicht aber für das seines Praxisgemeinschaftspartners- verantwortlich.
Die Karteikarten sind getrennt voneinander zu führen und der Partner hat kein Einsichtsrecht. Betritt der Patient gemeinsam genutzte Praxisräume, so muss gewährleistet sein, dass deutlich wird, in welcher Praxis er sich befindet. Teilen sich die Praxispartner zum Beispiel eine Rezeption und eine Helferin in der Rezeption, so muss für den Patienten deutlich sein, für welche Praxis sie gerade tätig ist. Die Bestellbücher sind getrennt zu führen.
Beide Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. Der Teufel steckt auch hier – wie fast überall – im Detail. Lassen Sie sich daher vor Abschluss eines Vertrages beraten und vor allem schließen Sie keinen Praxisgemeinschaftsvertrag bzw. Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag ab, in denen Regelungen enthalten sind, die sie nicht verstehen!! Abgeraten werden muss von einer juristisch nicht abgeklärten Übernahme von Formularverträgen (z.B. aus dem Internet) oder der Beratung durch nicht legitimierte Berufsgruppen.
by admin1 | Jan 5, 2025
„Ich bedanke mich für die langjährige Zusammenarbeit und wünsche Ihr für Ihre private und berufliche Zukunft alles Gute”. Solche oder ähnliche Schlussformeln liest man nicht selten in Arbeitszeugnissen. Dagegen ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden. Aber nicht jeder Arbeitnehmer scheidet aus der Praxis mit Wohlwollen des Arbeitgebers aus. Und in solchen Fällen entsteht schon mal die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine solche Schlussformel besitzt. Viele Arbeitnehmer legen hierauf besonderen Wert, weil angeblich die Bewerbungschancen erhöht werden.
Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) zu ergänzen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2012 (AZ: 9 AZR 227/11) aus dem Wortlaut des § 109 GewO, aus dem Grundsatz der Zeugnisklarheit und der üblichen Handhabung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf den erwähnten Schlusssatz hergeleitet. „Die Bindung an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft ist jedoch auf den Ausdruck der jeweiligen Empfindung beschränkt und führt deshalb nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, andere Empfindungen im Zeugnis zu formulieren, von denen der Arbeitnehmer meint, dass sie sein Arbeitgeber haben müsse.” (BAG 11.12.2012, 9 AZR 227/11). Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Schlussbemerkung in einem Arbeitszeugnis aufnehmen, die eine positive persönliche Empfindung und Aussage enthält, kann hierzu aber nicht gezwungen werden. Er sollte nach meiner Überzeugung auch hiervon Abstand nehmen.