Praxisanzeigen in Werbebroschüren sind ein Mittel zulässiger Werbung. Dies wissen auch Vertreter von zahlreichen Werbeträgern, die mit teilweise fragwürdigen Angeboten die Zahnarztpraxen überschwemmen. Anzeigen in kostenlosen „Bürgerjournalen” oder „Bürgerbroschüren”, die in Apotheken, Restaurant etc. ausgelegt werden, seien werbewirksam, wie wiederholt und verstärkt von Herstellern solcher Broschüren behauptet wird. Dabei lässt sich über die Sinnhaftigkeit solcher Werbungen, die meist beim Publikum im Papierkorb landen, sicher trefflich streiten.
Eine Geschäftsanbahnung für das Schalten solcher Anzeigen erfolgt meist kurz über das Telefonat oder gleich per Telefax. Es wird von den Herstellern der Broschüren damit geworben, dass ausnahmsweise und entgegen der sonst verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertrag nur eine bestimmte Laufzeit hat und automatisch mit Ablauf des Vertrages erlischt. Ferner enthält das Fax meist bereits das eingedruckte Logo der Praxis und weist einen festen Betrag aus, der nach der Aufmachung den Eindruck erweckt, wie wenn es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Hinweise wie: „Nur ein Druck, nur eine Rechnung” oder „Laufzeit nur ein Jahr, Ende ohne Kündigung” sind meist handschriftlich eingefügt und sollen suggerieren, dass man kein Risiko eingeht und ein besonders lukratives Angebot erhält. Nach Erhalt des Faxes erfolgt meist ein weiterer Anruf in der Praxis mit dem Hinweis, die Vertragsbedingungen seien doch bereits abgesprochen und da man bald in den Druck gehen wolle, solle man doch eben schnell den Vertrag ergänzen und zurückfaxen. So manche Helferin fällt auf diese Art der Kundenwerbung herein und meint, alles sei mit dem Praxisinhaber bereits abgesprochen. Aber auch so mancher Praxisinhaber unterschreibt den Auftrag oder weist die Helferin zur Unterzeichnung an, um den lästigen und aufdringlichen Vertreter loszuwerden: „Es handelt sich ja um ein billiges und vorteilhaftes Angebot.” Ist das aber wirklich so: ein Blick ins Kleingedruckte zeigt, dass der angegebene Preis meist nur für eine Auflage gilt. Tatsächlich sind aber mindestens 2 bis 4 Auflagen pro Jahr vorgesehen, d.h. der Preis verdoppelt oder vervierfacht sich.
Füllt man die fehlenden Angaben aus und faxt das Schreiben zurück, ist ein Vertrag zustande gekommen und man erhält postwendend die Rechnung, -entweder über alle Auflagen oder weitere Rechnungen folgen sogleich. Bei der Geldeintreibung zeigen die Firmen dann meist ihr wahres Gesicht, denn die Kosten belaufen sich meist nicht auf die angegebenen ca. 300 – 500 Euro, sondern zusammengerechnet meist über mehr als 2.000 Euro. Forderungen werden mit Nachdruck und dem Hinweis, dass bei Zahlungsverweigerung zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten dem Praxisinhaber entstehen werden, rigoros geltend gemacht. Mündlich gegebene Zusagen, man erhalte auch zusätzliche Exemplare zur Auslage in der eigenen Praxis, werden nicht eingehalten. Das fertige „Machwerk” erhält man meist nur auf sehr massive Nachfrage und nur unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Ob tatsächlich die Broschüren, wie zugesichert, in einem bestimmten Umkreis der Praxis verteilt worden sind, ist nicht mehr nachprüfbar. Die Anzeigenbereitschaft erfährt eine wundersame Vermehrung. Mit demselben Leistungsspektrum wenden sich nun auch andere Firmen an die Praxis und versuchen die gleiche Anzeige in vergleichbaren Broschüren zu platzieren, verbunden ebenfalls mit hohen Kosten. Fazit: Unterzeichnen Sie selbst keine Verträge und weisen Sie auch Ihre Helferin an, keine Aufträge zu unterzeichnen, bevor Sie nicht vollständige Klarheit über den Inhalt des angebotenen Vertrages erhalten haben! Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt!
Gleiches gilt im Übrigen auch für Eintragungen in Internetverzeichnissen. Hier kommt es immer wieder vor, dass man von den Firmen darauf aufmerksam gemacht wird, dass ein bestimmter Eintrag in ein Internetverzeichnis vorgenommen wurde. Meist finden sich dabei kleine Fehler, wie z.B. eine falsche Ziffer in der Telefonnummer oder ein falscher Name / Schreibfehler etc. Auch hier gilt: Will man sich Ärger ersparen, sollte man nicht auf übersandten und vorgefertigten Faxen Korrekturen und Ergänzungen vornehmen lassen. Denn meist findet sich in dem „wirklich” Kleingedruckten der Hinweis, dass mit der Rücksendung ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Mit solchen Geschäftspraktiken musste sich kürzlich auch der BGH beschäftigen. Er hat am 26.07.2012, AZ: VII ZR 262/11, entschieden, dass Grundeintragungen in Internetverzeichnissen zwar nicht generell, aber häufig unentgeltlich sind. Findet sich eine Entgeltabrede versteckt im Kleingedruckten, ist dies überraschend, denn die Aufmerksamkeit des Adressaten werde in erster Linie auf das Ausfüllen des Textes gelenkt. Eine verwendete Klausel ist, so der BGH, immer dann überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und der Vertragspartner vernünftigerweise damit nicht rechnen muss. Auch von einem durchschnittlichen Kaufmann könne man nicht erwarten, dass er den gerahmten kleingedruckten Text sorgfältig liest. Die Verwendung einer überraschenden Klausel geht zu Lasten des Verwenders (§ 305 c BGB), d.h. die Entgeltlichkeit der Leistung gilt als nicht vereinbart. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht daher nicht.
Leider hat dies aber nicht dazu geführt, dass von derartigen Geschäftspraktiken abgerückt wird. Vielmehr zeigt sich gerade wieder in letzter Zeit, dass dieses „Geschäftsmodell” noch immer lukrativ zu sein scheint. Bevor Sie daher etwas mit Unterschrift versehen und zurücksenden, sollten Sie immer erst genau hinsehen, ob damit nicht doch Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden sind.
Bei der Erörterung der Schweigepflicht ist mir mehrfach die Frage zugetragen worden, wie der Arzt oder Zahnarzt sich verhalten darf, wenn er aus Anlass der Behandlung eines Kindes den Verdacht schöpft, dass ein Fall von Kindesmisshandlung vorliegt. Hier haben wir es mit einer Güterabwägung zu tun: Das vermeintlich gefährdete Kindeswohl ist abzuwägen mit den Interessen der Eltern, sie vor unberechtigten Vorwürfen zu schützen. Maßgebend ist insoweit § 34 des Strafgesetzbuches (=StGB). Diese Bestimmung besagt vereinfacht, wer eine Rechtsgutverletzung (Schweigepflichtverletzung) begeht, um die Gefahr von einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Außerdem muss die Tat, nämlich die Verletzung der Schweigepflicht, ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden.
Wenden wir uns nach diesen theoretischen Erörterungen einem konkreten Fall zu, den das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 27.06.2013 (20 U 19/12) zu entscheiden hatte. Während einer ärztlichen Behandlung wurde bei einem Säugling eine subdurale Blutung beidseits und Netzhautablösung beidseits diagnostiziert, die Fontanelle war vorgewölbt. Die Mitarbeiter des Arztes teilten dem Landeskriminalamt und dem Jugendamt mit, dass bei dem Säugling typische Verletzungen vorliegen, die auf ein sogenanntes Schütteltrauma hindeuten, deren Herkunft jedoch ungeklärt sei. Die Eltern des Kindes wurden vernommen und in Haft genommen. Sie machten den behandelnden Arzt wegen Verletzung der Schweigepflicht verantwortlich, weil er durch seine Mitarbeiter das Landeskriminalamt und das Jugendamt informiert hätte. Sie verlangten wegen Verletzung der Schweigepflicht Schmerzensgeld.
Das Kammergericht Berlin wies die Klage ab. Aus der Entscheidung sind folgende Lehren zu entnehmen: Entscheidend sei, dass der behandelnde Arzt angesichts der für ein Schütteltraume typischen Verletzungen annehmen durfte, dass möglicherweise eine Fall der Kindesmisshandlung vorliegt. Das hätte der Arzt aus damaliger Sicht auch annehmen dürfen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Verletzungen tatsächlich durch andere Umstände verursacht worden seien. Die strafrechtliche Beurteilung ist letztlich irrelevant und kann auch nicht von den Ärzten verlangt werden. Andererseits muss es sich um typische Verletzungen handeln, die durch den Verdacht der Kindesmisshandlung verursacht worden sind. Maßgebend sind insoweit auch die Unfalldarstellungen der Eltern. Hat das Kind sich Hämatome zugezogen und ist es nach Darstellung der Eltern gegen den Türrahmen der Wohnzimmertür gestolpert, sind die Verletzung lebensnah und zwanglos schlüssig erklärt worden, da derartige Spielunfälle geradezu typisch für Kinder sind.
Im Raum steht allein die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr im Einzelfall anzunehmen ist, denn nur dann ist es trotz ärztlicher Schweigepflicht gerechtfertigt, dass die Ärzte die Behörden informieren, damit künftige Gesundheitsschäden abgewendet werden. Der Heilauftrag der behandelnden Ärzte umfasst nicht nur das Erkennen und die Behandlung von Erkrankungen, sondern auch die Vermeidung von künftigen Gesundheitsgefährdungen. Besteht der Verdacht vorsätzlich zugefügter Verletzungen, so liege die Wiederholungsgefahr auf der Hand. Auch wenn „nur” eine vorsätzliche Körperverletzung im Raum steht, ist zumindest bei derart schwerwiegenden Verletzungen, die lebensbedrohlich sind, von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
Das Gericht hat sodann anerkannt, dass Kindeseltern, die dem Verdacht einer Kindesmisshandlung ausgesetzt sind, erheblichen Belastungen unterliegen. Im entschiedenen Fall waren die Eltern bei den „psychosozialen Gesprächen” einer Vorverurteilung ausgesetzt. Die Gespräche waren klinikintern im Sinne einer Anschuldigung und Vorverurteilung empfunden worden. Das Gericht hält es ausdrücklich für wünschenswert, dass derartige „Konfrontationsgespräche”, deren Berechtigung und Notwendigkeit das Gericht nicht anzweifelt, von Seiten der entsprechenden Mitarbeiter unter dem Blickwinkel geführt werden, dass die Kindeseltern als nicht schuldig anzusehen sind und auch dementsprechend behandelt werden, solange aufgrund von Ermittlungen nicht das Gegenteil feststeht. Andererseits stellt das Gericht aber fest, dass Kindeseltern, die dem Verdacht einer Kindesmisshandlung ausgesetzt sind, solche Belastungen hinzunehmen haben, welche Maßnahmen auslösen, die in der Absicht getroffen werden, das vermeintlich gefährdete Kindeswohl, welches Vorrang vor den Befindlichkeiten der Eltern hat, zu schützen.
Bemerkenswert sind auch die Ausführungen des Gerichts, dass entscheidend für die Berechtigung zum Bruch der Schweigepflicht ein Verdacht sei und es nicht Aufgabe der Ärzte sei, einen Verdacht „auszuermitteln”, d.h. definitiv zu klären, welche Ursache eine Verletzung hat. Ausreichend sei allein, dass die betreffenden Verletzungen typischerweise durch Kindesmisshandlung hervorgerufen werden und insoweit ein „begründeter” Verdacht vorhanden ist.
Die Entscheidung des Gerichts stellt Maßstäbe auf, die im Falle des Verdachts der Kindesmisshandlung aufgrund diesbezüglich typischer Verletzungen nicht nur von Ärzten, sondern auch von Zahnärzten und eigentlich allen Stellen, bei denen begründete Verdacht entsteht, zu beachten sind.
Eine Offenbarung und damit eine Verletzung der Schweigepflicht ist in diesen Fällen gerechtfertigt und damit straffrei. Leichtfertige Behauptungen sind dagegen wegen der hierdurch hervorgerufenen Folgen für die Kindeseltern nicht strafbefreiend, wobei dem Anzeigenden nicht die Pflicht obliegt, zu entscheiden, ob andere Ursachen die Verletzungen herbeigeführt haben könnten.
Bei Forderungsbeitreibungen bin ich wiederholt auf folgendes Problem gestoßen: Sicher ist es begrüßenswert, dass immer stärker der tägliche „Papierkram” mittels Computer erledigt wird. Es erspart viel Platz und ist zudem häufig auch sehr effizient. Eine Computersoftware beispielsweise, mit der nicht nur die Rechnung erstellt wird, sondern auch Zahlungseingänge verwaltet werden und die das Forderungsmanagement -Erstellung der Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung- unterstützt, ist heute aus der modernen Praxis nicht mehr wegzudenken. Allerdings hat sich herausgestellt, dass der Umgang und die Einstellung dieser Systeme einige Tücken haben können. Dies zeigt sich immer dann, wenn der Patient seine Rechnung nicht zahlt und der Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragt wird: Wiederholt habe ich festgestellt, dass die verwendeten Computersysteme zwar vermerken, unter welchem Datum eine Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung erstellt wurde. Sollte die Rechnung und Mahnung, die der Patient erhalten hat, hingegen reproduziert werden, stellte sich heraus, dass dies gar nicht oder nur äußerst schwierig im nachhinein möglich war. Häufig überschrieb der Computer Rechnung und Mahnung mit dem aktuellen Datum und setzte automatisch ein aktuelles Zahlungsziel ein.
Beispiel: Der Ausdruck der Rechnung und der Mahnung enthalten das aktuelle Datum 15.01.2014, obgleich die tatsächliche Rechnung bereits am 01.11.2013 erteilt wurde und die Mahnung vom 06.12.2013 datiert. Außerdem sind die Zahlungsfristen ab 15.01.2014 bemessen und geben nicht die tatsächlichen datumsbezogenen Fristen der Rechnung und gegebenenfalls der Mahnung wieder. Beachtet der Computer dann auch noch die Wochentage, ist es nicht mehr nachzuweisen und nachzuvollziehen, welches Zahlungsziel (genaues Datum) dem Patienten tatsächlich eingeräumt wurde.
Da wollen es die Juristen aber wieder ganz genau wissen, mag sich der eine oder andere fragen. Ja, weil dies für Sie von ganz entscheidender Bedeutung ist. Der Anwalt muss den genauen Inhalt der Rechnung einschließlich Datum dem Gericht nachweisen. Nur wenn sich der Patient mit der Zahlung in Verzug befindet, hat der Patient auch die Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes Ihnen zu erstatten. Gleiches gilt für die Verzugszinsen, die erst ab Eintritt des Verzuges geltend gemacht werden können. In Verzug gerät der Patient erst, wenn er ernsthaft zur Zahlung aufgefordert worden ist, d.h. eine Mahnung mit Fristsetzung erhalten hat, was ebenfalls dem Gericht nachgewiesen werden muss.
Für die Prüfung, ab welchem Zeitpunkt sich der Patient mit seiner Zahlung in Verzug befindet und zur Berechnung der Zinsen ist es daher erforderlich, dass die Mahnung mit Datum und Zahlungsziel im Computer gespeichert wird und jederzeit in Originalform reproduziert und ausgedruckt werden kann und zwar genau so, wie sie an den Patienten versandt worden ist.
Überprüfen Sie daher, ob Sie bei dem von Ihnen verwendeten Computersystem die Rechnungen und Mahnungen in Originalform speichern können, so dass Sie jederzeit im Falle der Fälle in der Lage sind, diese auszudrucken. Entscheidend dabei ist, dass diese Ausdrucke inhaltlich mit den Rechnungen und Mahnungen übereinstimmen, die Sie an Ihren Patienten versandt haben.
Die Berufsordnung für Zahnärzte (BO) der Zahnärztekammer Niedersachsen regelt in § 21 Absatz 1, dass der Zahnarzt über seine Berufstätigkeit die Öffentlichkeit sachlich informieren darf. Berufswidrige Werbung, die insbesondere anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend ist, ist ihm untersagt. Doch wie kann eine solche sachliche Information eigentlich aussehen? Gem. § 21 Abs. 2 BO darf der Zahnarzt auf besondere personenbezogene Kenntnisse und Fähigkeit in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen, soweit sie nicht die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt, unter anderem in seiner Entscheidung vom 13.07.2005 (AZ: 1 BvR 191/05) ausgeführt, dass eine Information über Inhalt, Bedeutung und Möglichkeit der praktizierten Behandlung erlaubt ist, weil dies einem erheblichen und legitimen sachlichen Informationsinteresse der Patienten entspricht. „Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben” (BVerfG, 13.07.2005, 1 BvR 191/05).
Dem Zahnarzt ist es, wie dem Arzt, damit grundsätzlich erlaubt, auf die bei ihm praktizierten speziellen Behandlungsmethoden hinzuweisen und damit auch deutlich zu machen, wo der Schwerpunkt seiner Praxistätigkeit liegt, wie z.B. Implantologie oder Gnathologie. Nicht erlaubt sind hingegen Bezeichnungen, wie z.B. „Fachspezialist für Kieferorthopädie”, weil hier die Gefahr der Verwechslung mit einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besteht. Wird in der Praxis allerdings von einem Allgemeinpraktiker schwerpunktmäßig Kieferorthopädie durchgeführt, kann die Öffentlichkeit grundsätzlich darüber informiert werden.
Folgt man diesen Grundsätzen, könnte man auf den Gedanken kommen, dass das Zeigen von praktizierten Behandlungsmethoden in Form fachlichen Darstellungen von Vor- und Nachher- Bildern erlaubt ist. Man denke vor allem an Darstellungen in der Implantologie. Leider muss der Jurist hier wieder die rote Karte zeigen. Aufgrund der stetig zunehmenden Schönheitsoperationen im ärztlichen Bereich hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 5 Heilmittelwerbegesetz normiert, dass bildliche Darstellungen von Veränderungen des Körpers außerhalb von Fachkreisen nicht erlaubt sind.
Vor- und Nachher- Bilder, wie sie aus Fachzeitschriften bekannt sind und die zeigen, was für Erfolge mit einer bestimmten Behandlungsmethode erzielt werden können, sind als allgemeine sachliche Information z.B. auf der Internetseite oder in der allgemeinen Presse nicht erlaubt.
Abschließend kann festgestellt werden, dass der Zahnarzt im Rahmen von sachlichen Informationen heute weitgehend für die in seiner Praxis schwerpunktmäßig betriebene Zahnheilkunde informieren und zugleich werben kann. Dabei sollte aber immer auch beachtet werden, dass sich der Zahnarzt hierbei auf einem schmalen Grat zwischen Information und anpreisender Werbung befindet. Manches ist heute erlaubt, was früher nicht möglich war und umgekehrt. Es sollte daher laufend und kritisch immer wieder die eigenen Informationen, die z.B. durch einen Praxisflyer oder eine Internetseite verbreitet werden, auf die Übereinstimmung mit der Berufsordnung überprüft werden.
Weihnachten ist immer eine teure Angelegenheit, egal ob für den Arbeitgeber oder den Haushaltsvorstand. Noch schlimmer ist es, wenn aus der freiwilligen Zahlung Verpflichtungen für die Zukunft erwachsen. Ob dies beim Weihnachtsgeld oder dem 13. Gehalt der Fall ist, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. So auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17.04.2013, AZ: 10 ASZ 281/12. Das BAG hatte zu entscheiden, ob die Vereinbarung im Arbeitsvertrag: „Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann” einen Anspruch auch auf zukünftige Zahlungen begründet. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass die Bezeichnung der Zahlung eines 13. Gehalts als „freiwillige Leistung” unerheblich ist, denn es bringe nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet ist. Im Weiteren setzt sich das BAG mit dem möglichen Verständnis dieser Klausel auseinander und kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die Freiwilligkeit der Leistung nach diesem Vertragswortlaut zweifelhaft ist. Derartige Zweifel sind zu Lasten des Verwenders der Formulierung, d.h. des Arbeitgebers, auszulegen, so dass nach dem Urteil die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf ein 13. Gehalt hat. Grundsätzlich ist es auch weiterhin möglich, Sonderleistungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, arbeitsvertraglich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zu vereinbaren und es auch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung zu zahlen. Die hierfür vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Hürden sind aber so hoch, dass es für einen Laien praktisch ohne unter zur Hilfenahme von juristischen Sachverstand kaum noch möglich ist, einen solchen Freiwilligenvorbehalt im Arbeitsvertrag zu formulieren. Es ist daher zur Vorsicht zu raten, Sonderleistungen im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, will man sich tatsächlich nicht dauerhaft zu diesen Leistungen verpflichten. Rechtssicherer ausschließen kann der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Leistung der freiwilligen Sonderleistungen, wenn er zwar arbeitsvertraglich keine Vereinbarung über die Zahlung von Sonderleistungen vereinbart, im konkreten Fall der Leistungserbringung auf die Freiwilligkeit der Leistung den Arbeitnehmer hierauf ausdrücklich (schriftlich) hinweist. Leistungserwartungen, wie sie durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen geweckt werden, können so ausgeschlossen werden. Doch auch hier gilt, dass für den Arbeitnehmer unmissverständlich deutlich sein muss, dass die Leistung nur freiwillig gezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht erwarten kann, dass er zukünftig Sonderleistungen, wie Weihnachtsgeld, erhalten wird, denn das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2013, AZ: 10 AZR 281/12, hat gezeigt, dass eine „freiwillige Leistung” unfreiwillig zu einer Leistungsverpflichtung werden kann.