Beachtenswerte Entwicklungen beim Mahnverfahren und Schuldnerverzeichnis

Im Zuge der Verfahrensvereinfachung ist es auch in der Justiz zur Zentralisierung und Automatisierung gekommen:

1. Zentrales Mahngericht
Um eine Forderung dauerhaft durch einen Titel zu sichern, gibt es neben dem aufwendigeren Verfahren des Zivilprozesses ein weniger kostenintensives und im Verfahren deutlich vereinfachte Möglichkeit der Forderungssicherung durch Erwirken eines Mahnbescheides und, wenn die Gegenseite nicht Widerspruch erhebt, danach eines Vollstreckungsbescheides. Ein solches Verfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Anspruch, der geltend gemacht wird, in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro, wie z.B. einer Honorarforderung, besteht (§ 688 Abs. 1 ZPO).
Ein Mahnverfahrens findet nur auf Antrag statt. Zuständig für diesen Antrag war früher das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers. Die Landesregierungen sind jedoch ermächtigt worden, zentral Mahngerichte bei Amtsgerichten anzusiedeln, die für mehrere Bezirke zuständig sind. Von dieser Regelung hat Niedersachsen Gebrauch gemacht und ein Zentrales Mahngericht in Uelzen eingerichtet. Für alle Mahnanträge im Mahnverfahren in Niedersachsen ist das Amtsgericht Uelzen ausschließlich zuständig.
Das für das Mahnverfahren zu verwendende Formular findet sich für alle Bundesländer unter www.online-mahnantrag.de.
Durch das automatisierte EDV-Verfahren bei Gericht sind die Bearbeitungszeiten der Mahnverfahren deutlich verkürzt worden und der Mahnbescheid wird deutlich schneller erlassen.
Im Anschluss an das Mahnverfahren besteht die Möglichkeit, ebenfalls im automatisierten Verfahren, einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken, der erst die Zwangsvollstreckung der im Mahnbescheid genannten Forderung ermöglicht. Voraussetzung ist, dass der Schuldner gegen den Mahnbescheid nicht Widerspruch erhoben hat. Der Vollstreckungsbescheid stellt einen Titel dar, einem Urteil vergleichbar. Er ist Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung und bewirkt, dass die festgestellte Forderung erst in dreißig Jahren verjährt.

2. Zentrales Schuldnerverzeichnes
Neben dem zentralen Mahngericht ist seit 01.01.2013 auch ein zentrales Vollstreckungsgericht eingeführt worden. Für Niedersachsen ist das Amtsgericht Goslar als zentrales Vollstreckungsgericht für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und die Vermögensauskünfte zuständig. Welche Bedeutung hat ein Schuldnerverzeichnis?
Im Schuldnerverzeichnis wird vermerkt, bei wem eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist oder wer seiner Auskunftspflichten im Hinblick auf die vollstreckbare Forderung nicht nachgekommen ist, was sogar zum Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung führen kann.
Vor dem 01.01.2013 war hierfür das jeweilige Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Die Daten wurden nicht übertragen, so dass Eintragungen, die vor dem 01.01.2013 ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden, auch weiter beim Amtsgericht abgefragt werden müssen, die für den Wohnsitz des jeweiligen Schuldners zuständig ist.
Positiv ist an der Einrichtung des Zentralen Vollstreckungsgerichts, dass eine Vernetzung mit den Zentralen Vollstreckungsgerichten der anderen Bundesländer erfolgt. Negativ dabei ist, dass trotz der Zentralisierung und Automatisierung, wodurch der Justiz auf lange Sicht erhebliche Kosten erspart werden, die Auskünfte kostenpflichtig geworden sind.
Privatpersonen können nur dann Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an dieser Information darlegen. Ein solches Interesse kann z.B. darin bestehen, dass man sich vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über deren Erfolgsaussichten informieren will. Für solche Auskünfte ist es erforderlich, sich vorab beim zentralen Vollstreckungsportal im Internet anzumelden: www.vollstreckungsportal.de.
Nach § 882 e Abs. 1 ZPO wird die Eintragung im Schuldverzeichnis grundsätzlich nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Die Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen einen Schuldner der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und eine Vermögensauskunft abgegeben hat, bietet nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bekannt ist, dass seit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (z.B. Lottogewinn, Erbschaft, lukrative Arbeitsstätte).
Es ist daher sehr genau abzuwägen, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden soll.

Ein positiver Nebeneffekt der Zentralisierung und Automatisierung in diesen Bereichen ist, dass man für Auskünfte nicht mehr auf die Bearbeitung durch die Amtsgerichte, deren Zeiten mitunter sehr unterschiedlich waren, angewiesen ist.

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kurz vor der Abschlussprüfung?

Ist das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört, kommen beim Arbeitgeber meist die Überlegungen, wie man sich von diesem unliebsamen Mitarbeiter trennen kann und was hierbei beachtet werden muss. § 626 Abs. 1 BGB legt fest, dass ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In letzter Zeit hat das Bundesarbeitsgericht sich besonders mit der Frage auseinander gesetzt, ob der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten eine sofortige Kündigung rechtfertigt und ist häufig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine sofortige Kündigung nicht verhältnismäßig gewesen sei. Vor einer sofortigen Kündigung hat der Arbeitgeber stets zu prüfen, ob es nicht ein milderes Mittel, wie z.B. eine Abmahnung, gibt, um die Vertragsstörung zu beseitigen. Bei einer sofortigen außerordentlichen Kündigung ist das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragsverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen (vgl. BAG, AZ: 2 AZR 381/109; BAG, AZ: 2 AZR 541/09 (Fall Emily).
Grundsätzlich kann auch ein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden außerordentlich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Ziffer 1 Berufsbildungsgesetz).
Vom Auszubildenden kann gem. § 22 Abs. 2 Ziffer 2 Berufsbildungsgesetz das Berufsausbildungsverhältnis unbeschadet der Kündigung aus wichtigem Grund mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen aus wichtigem Grund gilt ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zu befassen, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer ca. 2 Wochen vor seiner Abschlussprüfung unentschuldigt dem Betrieb ferngeblieben war (LAG Köln, AZ: 11 Sa 783/12). Es hat ausgeführt, dass eine fristlose Kündigung kurz vor Prüfungsbeginn nur bei ganz gravierenden Verfehlungen wirksam ist. Ein unentschuldigtes Fehlen kurz vor Prüfungsbeginn stellt keine solche schwerwiegende Verfehlung dar, weil mit dem milderen Mittel der Abmahnung der Auszubildende auch auf seine Verfehlungen hätte hingewiesen werden können. Die bei einem Erwachsenen anzulegenden Maßstäbe für einen Grund zur außerordentlichen Kündigung können auf ein Ausbildungsverhältnis nicht angewendet werden, weil es sich hierbei in der Regel um Jugendliche oder Heranwachsende handelt, deren charakterliche, geistige und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und es zur Aufgabe des Ausbilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern (LAG Köln, AZ: 11 Sa 783/12). Schwerwiegende Belastungen, die durch das unentschuldigte Fehlen der Auszubildenden im Betrieb entstanden sind, wurden vom Arbeitgeber nicht vorgetragen und waren für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Besonders bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Landesarbeitgericht Köln ausgeführt hat, dass die Kündigungsmöglichkeit immer schwieriger wird und die Verhältnismäßigkeit um so genauer zu beachten ist, je näher der Prüfungstermin des Auszubildenden heranrückt. In dem Zeitpunkt, in dem die Ausbildung und damit auch die vom Gericht angesprochene charakterliche Formung nahezu abgeschlossen ist, wiegt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertraglichen Pflichten am wenigsten.
Zur Vervollständigung sei noch darauf hingewiesen, dass im vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall der Arbeitgeber abgemahnt hatte, weil der Auszubildende zuvor bereits zwei Wochen krank geschrieben war, trotz Krankschreibung aber zur Berufsschule gegangen war. Aus diesem Grund hatte der Arbeitgeber die Krankschreibung angezweifelt. Im Rahmen des Prozesses stellt sich dann aber heraus, dass der Arzt den Auszubildenden zwar krankgeschrieben hatte, ihm aber ausdrücklich geraten hatte, die Berufsschule zu besuchen. Die Abmahnung für diesen Zeitraum war daher nichtig. Eine weitere Abmahnung für den Zeitraum des unentschuldigten Fehlens erfolgte nicht, sondern die sofortige fristlose Kündigung, die wegen der fehlenden Abmahnung unwirksam war.
Es bleibt nun für den Arbeitgeber in Fällen dieser Art zu hoffen, dass die Prüfung vom Auszubildenden bestanden wurde, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Voraussetzungen für die Herausgabe von Behandlungsunterlagen

Bekanntlich hat der Patient einen Anspruch auf Einsicht in seine über ihn beim Zahnarzt geführten Behandlungsunterlagen. Der Gesetzgeber hat durch das Patientenrechtegesetz in § 630 g BGB normiert, dass dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständig, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen (§ 630 g Abs. 1 S. 1 BGB).
Doch in der Regel verlangt der Patient nicht Einsicht in die Patientenakte vor Ort, sondern fordert Kopien der Patientenakte an. Ein Anspruch auf Herausgabe der Kopien hat der Patient nur, wenn er zugleich auch erklärt, die Kosten dafür zu tragen. Dabei können dem Patienten nur die Kopierkosten selbst in Rechnung gestellt werden, nicht aber die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Zahnarzthelferin mit der Anfertigung der Kopien beschäftigt ist.
Häufig fordert die Behandlungsunterlagen aber nicht der Patient selbst an, sondern er lässt sich hierbei vertreten. So fordert z.B. ein Angehöriger die Unterlagen an oder aber ein Rechtsanwalt.
Achtung: Die Unterlagen können an einen Vertreter eines Patienten nur dann herausgegeben werden, wenn dieser seine Legitimation durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung und eine Vollmacht nachgewiesen hat. Liegen diese Unterlagen nicht vor, darf der Zahnarzt Kopien der Patientenakte auch nicht herausgeben.
Ein Arzt hatte sich in einem Rechtsstreit genau an diese Anweisung gehalten und hatte, obwohl ihm eine Frist gesetzt worden war, die Patientenakte zunächst nach Aufforderung durch den Vater des Patienten nicht herausgegeben. Ihm wurde dann von seiner Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt, dass von dem Patienten zwischenzeitlich die Vollmacht und die Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt wurden. Er hat daraufhin umgehend innerhalb von 4 Tagen die Behandlungsunterlagen herausgegeben. Umso überraschter war er, als er feststellen musste, dass er zwischenzeitlich wegen Herausgabe von Kopien der Patientenakte verklagt worden war. Die Klage wurde umgehend vom Patienten zurückgenommen, weil die Herausgabe erfüllt worden war. Doch nun stellte sich die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass der Arzt mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen nicht in Verzug war und daher keine Herausgabepflicht bestand, weil dem Schreiben des Vertreters des Patienten keine Vollmacht und keine Schweigepflichtentbindungserklärung beigefügt war (OLG Koblenz, 23.01.2014, AZ: 5 W 44/14). Die Kosten des Verfahrens musste der Arzt daher nicht tragen.
Werden Kopien der Behandlungsunterlagen schriftlich angefordert, ist vom Zahnarzt zunächst zu prüfen, ob der Patient sie selbst anfordert oder ob er sich hierbei vertreten lässt. Fordert er sie selbst, sind die Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Kostenerstattung für die Kopien herauszugeben. Lässt sich der Patient vertreten, ist zu prüfen, ob eine Schweigepflichtentbindungserklärung und eine Vollmacht dem Schreiben beiliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Arzt mit der Herausgabe der Unterlagen trotz Fristsetzung solange nicht in Verzug geraten, wie Vollmacht und Schweigepflicht nicht vorgelegt werden.
Die Anforderung von Kopien der Behandlungsunterlagen bedeutet auch nicht in jedem Fall, dass der Patient dem Zahnarzt einen Behandlungsfehler vorwerfen will. Häufig will er sich auch nur ein Bild darüber machen, was während seiner Behandlung passiert ist oder er will in die Lage versetzt werden, mit einer Versicherung zu korrespondieren und Erstattungen zu erwirken. Dennoch sollten alle formellen Voraussetzungen bei Herausgabeverlangen strikt beachtet werden.

Tod des Patienten – was passiert nun mit seiner noch offenen Rechnung?

Der Patient verstirbt, bevor er seine Rechnung bei Ihnen ausgeglichen hat. Ein Ereignis, das gar nicht so selten ist und immer wieder Fragen aufwirft. Kann und darf man seine Forderung gegen wen im Todesfall realisieren? Solche Fragen stellen sich vor allem dann, wenn in der Rechnung hohe Auslagen für z.B. Implantatteile oder Zahnersatz enthalten sind, also Kosten, die der Zahnarzt/die Zahnärztin Dritten schuldet und die auf Bezahlung bestehen.
Häufig bekommt der Zahnarzt/die Zahnärztin zunächst gar nicht mit, dass der Patient verstorben ist und erst auf die Mahnung folgt dann ein Brief oder ein telefonischer Anruf, in dem das traurige Ereignis zur Kenntnis gebracht wird. Es stellt sich die Frage, ob durch den Tod auch die offene Rechnung des Patienten erlischt?
Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Der Erbe haftet zugleich bei Annahme der Erbschaft für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (1967 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Erben, die eine Erbschaft annehmen, auch die Schulden des Erblassers -des verstorbenen Patienten- auszugleichen haben. Hat der Verstorbene durch letztwillige Verfügung nicht geregelt, wer sein Erbe sein soll und ist nicht klar, wer gesetzlicher Erbe ist, können Erbstreitigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Dies kann für den Zahnarzt bedeuten, dass er viel Geduld braucht, weil zunächst erst einmal festgestellt werden muss, wer überhaupt Erbe ist, damit er seine Forderung diesem oder diesen gegenüber geltend machen kann.
Verbindliche Auskunft darüber, wer Erbe ist, kann das Nachlassgericht erteilen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Bei der Geltendmachung einer Forderung in eine Erbschaft ist zu beachten:

  1. Erben mehrere, so haften alle Erben gemeinschaftlich als Gesamtschuldner, bis das Erbe auseinandergesetzt ist, d.h. jeder Miterbe haftet für die Gesamtforderung.
  2. Der Erbe kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls die Erbschaft ausschlagen. Befindet sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate (§§ 1942 ff BGB).
  3. Ist kein Erbe vorhanden oder schlagen alle Erben die Erbschaft z.B. wegen Überschuldung aus, erbt der Fiskus (§ 1936 BGB). Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Ist der Nachlass z.B. überschuldet, ist der Fiskus nicht verpflichtet, die Schulden des Verstorbenen zu begleichen, er haftet als gesetzlicher Erbe nur mit dem übernommenen Nachlass.
  4. Durch Nachlasspflegschaft, Nachlassinsolvenzverfahren oder Dürftigkeitseinrede können die Erben die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Reicht dieser nicht aus, um alle Forderungen zu begleichen, kann der Zahnarzt / die Zahnärztin die Forderung nur zu einem geringen Teil oder gar nicht realisieren.

Fazit:
Verstirbt der Patient vor Ausgleich der Rechnung, muss dies nicht bedeuten, dass die Forderung nicht mehr realisiert werden kann. Stehen die Erben aber nicht sofort fest und wird der Nachlass nicht sofort geregelt, muss der Zahnarzt/die Zahnärztin sich darauf einstellen, dass es einige Zeit dauert, bis die Forderung ausgeglichen wird.
Pech, wenn der Nachlass überschuldet ist, weil die Realisierung der offenen Forderung nicht sicher ist. Aber das gilt ja auch dann, wenn der Schuldner (Patient) mittellos ist. Es zeigt sich einmal mehr, dass es durchaus Sinn macht, für die tatsächlichen Auslagen einen Vorschuss zu fordern.

Die Partnerschaftsgesellschaft – eine empfohlene Form zahnärztlicher Kooperationsgesellschaften?

Bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Berufsausübungsgemeinschaft (früher = Gemeinschaftspraxis) oder einer Partnerschaftsgesellschaft sinnvoller erscheint. Was ist eigentliche eine Partnerschaftsgesellschaft und welche Vor- und Nachteile hat diese gegenüber der Berufungsausübungsgemeinschaft?
Zunächst einmal sind beides Gesellschaften bürgerlichen Rechts, allerdings stellt die Partnerschaftsgesellschaft eine Sonderform dar, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist.
Nur Angehörige freier Berufe (§ 1 Abs. 1 PartGG) können einen Partnerschaftsgesellschaft gründen. Die Partnerschaftsgesellschaft bedarf eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten muss (§ 3 PartGG). Die Partnergesellschaft muss öffentlich beim Notar beglaubigt werden und im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Jede personelle Veränderung in der Partnerschaftsgesellschaft ist dem Partnerschaftsgesellschaftsregister mitzuteilen. Auf weiteren Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft, wie z.B. der genauen Bezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Eine Berufsausübungsgesellschaft unterliegt diesen Formalien nicht. Bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis sollte aber auf jeden Fall ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, damit alle Gesellschafter über ihre Rechte und Pflichten informiert sind.
Soll die Praxis -egal ob als Partnerschaftsgesellschaft oder als Berufsausübungsgemeinschaft- an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen alle Gesellschafter die vertragszahnärztliche Zulassung besitzen bzw. zulassungsfähig sein. Hierzu ist der Gesellschaftsvertrag schriftlich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorzulegen, die unter anderem prüft, ob nicht ein verkapptes Anstellungsverhältnis eines Partners vorliegt.
Der Vorteil des Abschlusses einer Partnerschaftsgesellschaft ist die Haftungsprivilegierung gem. § 8 Abs. 2 PartGG. Hiernach kann, wenn mit der Bearbeitung eines Auftrages nur ein einzelner Partner befasst ist, die Haftung für berufliche Fehler neben der Partnerschaftsgesellschaft auf diesen beschränkt werden; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Was heißt das eigentlich?
Verständlich ausgedrückt bedeutet dies: Für Behandlungsfehler haftet zum einen die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ist nur einem Partner ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen, so haftet nur er mit seinem persönlichen Vermögen neben der Partnergesellschaft für diesen Schaden. Der / die anderen Partner haften nicht mit ihrem Privatvermögen für diesen Behandlungsfehler.
Für Verbindlichkeiten hingegen, die die Gesellschaft eingeht, wie z.B. beim Kauf von neuen Geräten, oder auch Verbindlichkeiten wegen Regress gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung haften neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft die Partner als Gesamtschuldner, d.h. auch mit ihrem privaten Vermögen.
Da die Zahnärzte nach der Berufsordnung verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unerhalten (§ 4 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen) bestand in der Vergangenheit wenig Anreiz, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen, da das Risiko der Haftung für den Behandlungsfehler meist durch Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung abgesichert wurde und dies auch vertraglich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Hier sollte nur laufend eine Überprüfung stattfinden, ob das Risiko auch noch ausreichend abgesichert ist.
Da bei einigen freien Berufen immer mehr englische LLP eingeführt wurden, ist der deutsche Gesetzgeber aktiv geworden und hat im Juli 2013 durch Änderung des PartGG die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eingeführt. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet bei dieser Gesellschaftsform den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Gesellschaft muss in diesem Fall den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung” bzw. „mbB” führen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Haftungsbeschränkung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen ein Anreiz darstellt, diese Gesellschaftsform mehr zu wählen. Allerdings sind z. Zt. die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Partnerschaftsgesellschaft mbB für Zahnärzte noch nicht erfüllt. Hemmnis aber bleiben auch zukünftig die formalen Voraussetzungen, die bei einer Partnerschaftsgesellschaft durch das Erfordernis der Eintragung in das Register zweifellos entstehen.