by admin1 | Jan 18, 2025
Vieles, was durch das Patientenrechtegesetz geregelt wurde, war bereits längst ständige Rechtssprechung. Die nun in § 630 g Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) getroffenen Regelung, dass der Patient einen Anspruch darauf hat, in seine beim Arzt bzw. Zahnarzt geführte Patientenkartei auf Verlangen Einsicht zu nehmen, ist daher für viele nicht überraschend, war dies doch bereits in § 12 Absatz 4 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen geregelt. Doch die Tücke liegt wie immer im Detail der Regelung. § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen”.
a. Auf Verlangen unverzüglich Einsicht zu gewähren
Das Einsichtsrecht steht dem Patienten gemäß § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB „unverzüglich” zu, d.h.. im juristischen Sprachgebrauch: ohne schuldhaftes zögern.
In der Vergangenheit wurde immer wieder die Ansicht vertreten, dass sich das Verlangen des Patienten Einsichtnahme in die Patientenkartei nehmen zu wollen, in den Praxisbetrieb des Arztes oder Zahnarztes eingliedern muss. Erschient der Patient heute in der Praxis und will in seine Karteikarte Einsicht nehmen, so ist ihm dies nunmehr sofort zu gewähren, d.h. auch ohne Voranmeldung im Rahmen der Sprechstundenzeiten jeder Zeit.
In der Regel erscheint der Patient aber nicht selbst in der Praxis, sondern er fordert sein Einsichtsrecht, indem er um Übersendung von Kopien aus der Patientenkartei bittet. Nach der mir bekannten Rechtsprechung kann die Übersendung von Unterlagen von der Sicherstellung der hierbei entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Für Kopien der Patientenkartei können die hierfür anfallenden Kopierkosten dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Lohnkosten für die hierfür beauftragte Helferin können dem Patienten hingegen nicht in Rechnung gestellt werden.
b. Vollständige Patientenakte
Häufig finden sich in der Patientenkartei auch subjektive Eintragungen, wie z.B. OS für schlechte Mundhygiene. Früher wurde die Auffassung vertreten, der Patient habe keinen Anspruch darauf, Einsicht in diese persönlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Spätestens seit dem Inkrafttreten von § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB ist dies aber nicht mehr der Fall. Der Gesetzgeber hat hierzu in seiner Gesetzesbegründung deutlich gemacht: „Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend die Person des Patienten sind dem Patienten grundsätzlich offen zu legen.” Subjektive Feststellungen, die vom Zahnarzt z.B. zur Mundpflege getroffen werden, sind auch weiterhin zu dokumentieren. Demgemäß sollten die Worte des Zahnarztes in der Patientenkartei mit Bedacht gewählt werden. Dies betrifft auch Bemerkungen, wie Streitsucht oder Uneinsichtigkeit.
Von einer heimlich daneben geführten Patientenkartei muss aus Sicht des Juristen dringend abgeraten werden. Nicht nur, weil dies erheblich Arbeit produziert, sondern auch, weil der Patient gegebenenfalls vom Zahnarzt die Erklärung verlangen kann, dass ihm Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen erhalten hat. Ich rate daher zu neutraleren Feststellungen, wie z.B. „Mundhygenie mangelhaft” oder „fehlende Mundhygenie”.
c. Soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen
Therapeutische Rechte, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, hat die Rechtsprechung sehr eng begrenzt. Bei Einsichtnahme in die Patientenkartei muss solchenfalls eine Gesundheitsgefährdung des Patienten zu befürchten sein, wie z.B. Suizid – sicher beim Zahnarzt ein seltener Fall. Wird die Einsichtnahme vom Arzt oder Zahnarzt verweigert, hat er dies zudem zu begründen (§ 630 g Abs. 1 Satz 2 BGB).
Abschließend ist festzustellen, dass mit der Einführung des § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB die „gläserne” Karteikarte für den Patienten eingeführt worden ist, da der Patient jederzeit -unverzüglich- Einsicht in die gesamte Karteikarte nehmen kann.
by admin1 | Jan 18, 2025
a. Mahngebühren
Viele Patienten zahlen pünktlich. Es kommt aber immer wieder aus den unterschiedlichsten Gründen vor, dass ein Patient die Honorarforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist zahlt. In der Regel erhält er dann vom Zahnarzt/von der Zahnärztin eine Zahlungserinnerung, in der er -höflich- zur Zahlung aufgefordert wird. Hierbei handelt es sich um keine Mahnung im rechtlichen Sinne, auch wenn die meisten Computerprogramme dieses mit „Zahlungserinnerung” überschriebene Schreiben als 1. Mahnung wertet.
Es folgt dann die eigentliche 1. Mahnung, d.h. dringende Zahlungsaufforderung, die eine Frist enthalten sollte und vielfach als 2. Mahnung fälschlicherweise überschrieben ist.
Rechtlich von entscheidender Bedeutung ist die 1. Mahnung im Sinne einer dringenden Zahlungsaufforderung. Rechtlich bedarf es keiner 2. oder 3. Mahnung.
Da viele Unternehmen in der letzten Zeit immer höhere Mahngebühren ihren säumigen Kunden in Rechnung gestellt haben, haben sich wiederholt Gerichte auch mit der Höhe der Mahngebühren auseinander gesetzt. Fordern Sie Mahngebühren, sollten Sie folgendes beachten:
- Die Kosten für das 1. Mahnschreiben können vom Patienten nicht verlangt werden, weil erst mit diesem 1. Mahnschreiben die Verzugsfolgen ausgelöst werden. Erst wenn der Verzug eingetreten ist, hat der Schuldner den durch die verspätete Zahlung eingetretenen Schaden zu zahlen. So hat er zum Beispiel entstandene Rechtsanwaltsgebühren erst ab eingetretenem Verzug zu zahlen. Bevor die Angelegenheit zur Weiterverfolgung dem Anwalt übergeben wird, empfiehlt es sich, den Patienten durch Mahnung in Verzug zu setzen.
- Als Mahngebühren für die 2. und eventuell 3. Mahnung dürfen Sie nur die Kosten dem Patienten in Rechnung stellen, die Ihnen tatsächlich entstanden sind. Hierunter fallen Ausgaben für Porto, Papier, Druck etc.; hierzu gehören nicht die Personal- und Verwaltungskosten. So sind einige Amtsgerichte in der letzten Zeit dazu übergegangen, nur noch Gebühren für Mahnschreiben in Höhe von bis zu pauschal 2,50 Euro anzuerkennen und die Klagen auf höhere Mahngebühren abzuweisen.
Sie sollten daher genau überlegen, ob Sie tatsächlich höhere Mahngebühren fordern sollten.
Außer Spesen nichts gewesen? Bitte auf jeden Fall weiterlesen.
b. Verzugszinsen
Haben Sie den Patienten ordnungsgemäß mit einer Mahnung unter Fristsetzung in Verzug gesetzt, können Sie einen Tag nach Fristablauf Verzugszinsen verlangen. Angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase ein für den Schuldner schlechtes Geschäft, denn der Verzugszins beträgt p.a. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (aktuell Basiszinssatz: -0,83 %, Stand 01.01.2015-30.06.2015), somit 4,17 % p.a..
c. Fazit
Ein stringentes und gut organisiertes Forderungsmanagement kann sich durchaus auszahlen.
Auch hier gilt: Der Patient sollte nicht grundlos verärgert werden, aber auf der anderen Seite muss ihm jedoch auch vom Forderungsinhaber deutlich gemacht werden, dass er für die empfangenen Leistungen zu zahlen hat.
by admin1 | Jan 17, 2025
Um einen Arbeitnehmer zu kündigen, kommt es bekanntlich auf den Inhalt des Kündigungsschreibens an. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.04.2014, AZ 2 AZR 647/13, mit der Frage auseinander zu setzen, ob das Kündigungsschreiben ein kalendermäßig festgelegtes Datum enthalten muss, zu dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird oder ob die Formulierung, das Arbeitsverhältnis wird „zum nächst möglichen Termin” gekündigt, ausreichend ist.
Das BAG hat in seinem Urteil festgestellt, dass in einem Kündigungsschreiben kein konkretes Beendigungsdatum genannt werden muss. Eine Kündigung „zum nächst möglichen Termin” genügt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist selbst bestimmen kann, ohne große Ermittlungen anzustellen oder schwierige Rechtsfragen beantworten zu müssen.
Doch wann ist eine Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennbar?
Hier hilft wie so oft der Blick ins Kleingedruckte, will heißen, in den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ist hieraus die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung zweifelsfrei für den Arbeitnehmer herzuleiten, ist die Kündigungsfrist für ihn ohne große Ermittlungen zu bestimmen. Häufig findet sich im Arbeitsvertrag aber nur der Hinweis auf die „gesetzlichen Kündigungsfristen” oder „auf § 622 BGB”. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften auch der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden muss.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten die Parteien im Arbeitsvertrag geregelt, dass sich die Kündigungsfrist nach den Regelungen des geltenden Tarifvertrags richtet. Damit sei, so führt das BAG in seiner o.a. Entscheidung aus, der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer gekündigt wurde, für den Arbeitnehmer hinreichend bestimmt. Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag genügt, damit der Arbeitnehmern ohne große Ermittlungen den Beendigungszeitpunktes seiner Kündigung „zum nächst möglichen Termin” bestimmt kann. Die tarifvertraglichen Regelungen müssen dem Arbeitnehmer nicht vorliegen, sondern es ist sogar ausreichend, wenn er den Inhalt des Tarifvertrages problemlos in Erfahrung bringen kann.
Wenn es ausreicht, dass der Arbeitnehmer den Beendigungszeitpunkt seines Arbeitsvertrages ohne Schwierigkeiten aus einer ihm nicht vorliegenden, aber objektiv bestehenden tarifvertraglichen Regelung ermitteln kann, dann reicht es erst recht aus, wenn im Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen verwiesen wird.
Es sollte daher großer Wert auf den Inhalt des Arbeitsvertrages gelegt werden. Auch sollten diese Verträge immer mal wieder einer kritischen Überprüfung unterzogen werden, insbesondere wenn Verträge mit neuen Mitarbeitern geschlossen werden. Es reicht eben nicht aus, in einem Kündigungsschreiben auf den „nächst möglichen Termin” zu verweisen, wenn dieser Termin nicht von den Parteien eindeutig ermittelt werden kann. Solchen falls sollte man, um vor Überraschungen gesichert zu sein, rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Eine unwirksame Kündigung kann dem Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.
by admin1 | Jan 16, 2025
In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen Zahnarztpraxen von einer neuartigen Kriminalität heimgesucht werden. Es geht darum, dass Patienten besonders im Notdienst, aber auch bei einer gewöhnlichen Behandlung einen falschen Namen angeben, um sich auf diese Weise die zahnärztlichen Leistungen zu erschleichen.
Besonders im Notdienst wird vorgegeben, die Krankenversichertenkarte leider vergessen zu haben, mit dem gleichzeitigen Versprechen, am nächsten Tag diese vorbeizubringen. Aber auch während der normalen Sprechstundenzeit ist es wiederholt vorgekommen, dass neue Patienten einen falschen Namen angaben und der Behandler auf weitere Nachfragen verzichtete, um das Vertrauen des Patienten nicht zu verlieren. Selbstverständlich soll damit keine Kriminalisierung neuer Patienten das Wort geredet werden. Aber bei neuen Patienten ist nicht auszuschließen, dass sie ein sogenanntes „Zahnarzthopping” betreiben, um sich auf diese Weise unentgeltlich Leistungen zu erschleichen.
Das gilt zum Beispiel auch für Fälle, in denen Patienten behaupten, Privatpatienten zu sein, um schneller und kostenintensivere Leistungen zu erhalten.
Bei neuen Patienten muss daher dringend geraten werden, Maßnahmen zu treffen, um die eindeutige Identität des Patienten zu ermitteln. Dies kann durch Vorlage des Personalausweises oder anderer Identitätspapiere, wie z.B. Führerschein oder dergleichen erfolgen. Dies gilt auch für Not- oder Schmerzfälle. Nach der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte darf nur die zahnärztliche Leistung nicht von der Vorlage dieser Identitätsausweise „abhängig” gemacht werden. Eine höfliche Aufforderung durch die Rezeptionsmitarbeiterin, der neue Patient möge seine Identität nachweisen, ist jedoch nicht verboten. Letztendlich kommt es auf die Geschicklichkeit der Mitarbeiterin an, durch geeignete Fragen das Risiko zu minimieren.
by admin1 | Jan 15, 2025
Es droht dem zahnärztlichen Berufsstand von der Finanzverwaltung wieder einmal Ärger. Es geht um gewerbesteuerrechtlichen Bewertungen von sogenannten Berufsausübungsgesellschaften (Gemeinschaftspraxen):
Der 11.Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf) hat in einem Urteil vom 19.09.2013, AZ: 11 K 3969/11, festgestellt, dass die Zugehörigkeit zu einem nach dem Steuerrecht maßgebenden sogenannten Katalogberuf als Arzt oder Zahnarzt allein zur Bejahung steuerfreier freiberuflicher Einkünfte eines Gewerbebetriebes nicht ausreiche. „Auch bei der Ausübung eines Katalogberufes erfordert der Charakter der selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG, dass die Tätigkeit durch die unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist.”
In dem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war eine Ärztin in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft zweier Ärzte als Gesellschafterin eingetreten. Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten waren allein den ursprünglichen beiden Ärzten zuzurechnen gewesen, Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis wurden nur von diesen getragen. Die in die Gesellschaft eintretende Ärztin war an den materiellen und an den immateriellen Werten der Praxis nicht beteiligt. Sie sollte nach dem Gesellschaftsvertrag eine Vergütung allein nach den von ihr erzielten Umsätze erhalten.
Nach Ansicht des FG Düsseldorfs sei die eintretende Ärztin nicht Mitunternehmerin der Berufsausübungsgemeinschaft geworden. Ihr Gewinnanteil sei nicht dem Gewerbebetrieb der anderen Ärzte zuzurechnen, die jeweils zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt waren.
Daraus ist vom Gericht die Konsequenz hergeleitet worden, dass die gesamte Berufsausübungsgemeinschaft der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, weil sie einen Gewerbebetrieb unterhält. Das Gericht führt in seiner Begründung hierzu aus: Freiberuflich tätig und damit von der Gewerbesteuerpflicht befreit ist, wenn die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss dem Steuerpflichtigen, hier der Berufsausübungsgemeinschaft, selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein. Diese Voraussetzungen haben die Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft nicht im Hinblick auf die Umsätze der eintretenden Ärztin erfüllt, die unstreitig ihre Patienten eigenverantwortlich, ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung behandelt hat. Soweit die zweigliedrige Gesellschaft Honorarumsätze vereinnahmt hat, die auf der Tätigkeit der eintretenden Zahnärztin beruhten, haben sie gewerbliche Einkünfte erzielt, so dass nach der geltenden „Abfärbewirkung” der gesamte Betrieb der Berufsausübungsgemeinschaft in vollem Umfang der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Was ist zu tun? Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Urteil noch in der Revision anhängig ist. Es bleibt aber das Risiko, dass das Urteil bestätigt wird und die Finanzbehörden begehrlich darauf zurückgreifen werden. Es muss daher schon jetzt der Rat erteilt werden, bestehende Berufsausübungsgemeinschaftsverträge zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, um Überraschungen zu vermeiden. Übrigens: Die KZVN hat die Genehmigung von Verträgen zur Errichtung einer Berufsausübungsgemeinschaft davon abhängig gemacht, dass die Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar an den unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt sind.