GEMA-Gebühren für Musik in der Zahnarztpraxis unzulässig

Hintergrundmusik beruhigt und bringt eine freundliche Atmosphäre auch in die Zahnarztpraxis. Das Übertragen von Rundfunksendungen kann zudem die hoffentlich nur kurze Wartezeit im Wartezimmer überbrücken. Rechtlich wurde jedoch immer wieder darüber gestritten, ob das Abspielen von Hintergrundmusik und Radiosendungen gebührenpflichtig ist. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) forderte Gebühren für das Abspielen von Musik zum Schutz der Urheber. Begründet wurde dies damit, dass es sich beim Abspielen in der Zahnarztpraxis um eine öffentliche Wiedergabe handelt.

Mit dieser Rechtsfrage hatte sich der EuGH bereits im April 2012 zu beschäftigen. Ein italienischer Zahnarzt wehrte sich gegen die Geltendmachung von Gebühren der italienischen Einzugszentrale SCF, die vergleichbare Aufgaben der GEMA in Italien wahrnimmt. Der europäische Gerichtshof lehnte in seiner Entscheidung, AZ: C – 135/10, eine Gebührenpflicht des Zahnarztes ab. Es handele sich bei der Wiedergabe in der Zahnarztpraxis nicht um eine „öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Unionsrechts entschied das Gericht. Die Patienten des Zahnarztes bilden, so führt das Gericht aus, eine üblicherweise bestimmte und begrenzte Personenzahl und diese würden zudem jeweils nur begrenzt einen geringen Teil des Angebots hören können. Auch diene das Abspielen von Hintergrundmusik nicht dem Erwerb, denn Patienten suchen die Zahnarztpraxis auf, um behandelt zu werden und nicht, um der Hintergrundmusik zu lauschen. Die Patienten kommen daher eher unfreiwillig in den Genuss der Hintergrundmusik. Von einer Aufnahmefähigkeit der Patienten für diese Musik in dieser Situation kann nach Vorstellung des EuGH nicht ausgegangen werden.

Dies Urteil hat eine Zahnarztpraxis in Deutschland zur Grundlage für eine Kündigung des Lizenzvertrages mit der GEMA gemacht. Die Zahnarztpraxis wurde daraufhin von der GEMA auf Zahlung der Gebühren verklagt. Hatte noch das Amtsgericht und das Landgericht die Praxis auf Zahlung eines Teils der von der GEMA eingeklagten Gebühren verpflichtet, entschied der BGH am 18.06.2015 unter Beachtung der oben aufgeführten Rechtsprechung des EuGH, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis im Allgemeinen keine -vergütungspflichtige- öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes darstellt.

Zahlen Sie noch GEMA-Gebühren? Dann kündigen Sie den Vertrag „zum nächst möglichen Zeitpunkt” und lassen Sie sich dies von der GEMA bestätigen.

Nur zur Klarstellung: Bei den GEMA-Gebühren handelt es sich nicht um die allgemeinen Rundfunkgebühren, die von der GEZ eingezogen werden. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch das Urteil nicht berührt.

Bin rund um die Uhr überall erreichbar!

Auch der 75. Tipp soll sich, wie die vorhergehenden, mit Alltagsproblemen befassen; diesmal mit dem Telefonieren im Auto:
Dank Mobiltelefon (Handy/Smartphone) ist die Erreichbarkeit Rund um die Uhr kein Problem. Vielfach kommt der Anruf aber zur unpassenden Zeit.
Bekannt ist, dass telefonieren während der Fahrt mit dem Mobiltelefon gem. § 23 Abs. 1 a STVO verboten ist. Derjenige, der ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen und/oder halten muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Klingelt das Telefon und verfügt man über keine Freisprechanlage, bleibt einem nur die Möglichkeit, zu halten und den Motor abzuschalten, wenn man den Anruf entgegennehmen will. Anderenfalls droht für den Fahrer eines PKW ein Bußgeld (§ 23 Abs. 1a, § 49 I Nr. 22 STVO, § 24 StVG, Nr. 246.1 BkatV) in Höhe von 60 Euro.
Doch wie ist die Rechtslage wenn das Telefon klingelt, während man vor einer Ampel steht und das Auto über eine sogenannte Start-Stopp-Funktion verfügt, d.h. sich selbständig ausschaltet? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm zu befassen. Es entschied, dass solange das Fahrzeug ausgeschaltet ist, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, AZ: 1 RBs 1/14). Das OLG Hamm führt aus, dass der Gesetzgeber nicht darin unterschieden hätte, ob der Motor automatisch ausschaltet oder der Fahrer den Wagen bewusst ausschaltet. Entscheidend sei allein, dass das Fahrzeug ausgeschaltet ist und eine Beeinträchtigung des Fahrers während des Fahrens nicht mehr gegeben ist. Folgt man dieser Entscheidung, können sie vor einer Ampel ihr Mobiltelefon bedienen, solange der Motor ausgeschaltet ist. Hier droht lediglich eventuell Ärger von den Ihnen folgenden Fahrern. Ein Hupkonzert kann das Verweilen vor der Ampel schon mal Wert sein, es kommt freilich darauf an, wer anruft.
Eine andere typische Situation ist auch, dass das Handy während der Fahrt klingelt und der Fahrer es lediglich an seinen Beifahrer weiterleitet, damit dieser das Telefonat für den Fahrer führt. Mit einem vergleichbaren Sachverhalt hatte sich das OLG Köln (07.11.2014, AZ: III-1 RBs 284/14) zu befassen. Das Gericht stellt dabei für ein mögliches Bußgeld auf die Funktionalität des Mobiltelefons ab. Das OLG Köln führt aus, dass es nicht der Funktionalität des Mobiltelefons entspricht, wenn das Gerät lediglich von einem Ort aufgenommen und am anderen Ort wieder abgelegt wird, d.h. lediglich an den Beifahrer weitergegeben wird, ohne dass auf das Display zuvor geschaut wurde. Problematisch dabei ist nur, den Beweis im Einzelfall zu führen. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall wurde das Verfahren daher auch erneut an das Amtsgericht verwiesen, damit das Amtsgericht den Sachverhalt weiter aufklären kann. Das Amtsgericht muss nun klären, ob das Mobiltelefon lediglich verlegt wurde oder ob nicht doch der Fahrer einen Blick aufs Display geworfen hat. Hier wiehert der Amtsschimmel!

Mittlerweile ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot eines Mobiltelefons am Steuer unterfallen (OLG Köln a.a.O.):

  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließende Ausschalten des Geräts
  • das „Wegdrücken” eines eingehenden Anrufs
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zu Stande kommt
  • das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist

Wer daher nicht in Versuchung geraten will, durch sein Mobiltelefon während der Fahrt gestört zu werden, sollte es entweder auf lautlos stellen oder so deponieren, dass er nicht gestört wird oder der Beifahrer es unproblematisch aufnehmen kann.
Auch wenn es den Alltag erleichtert, sollte -wenn es denn sein muss- die Zeit vor der Ampeln nur dann mit dem Schreiben einer SMS / WhatsApp oder eines Telefonats etc. genutzt werden, wenn das Fahrzeug über eine Start-Stopp-Funktion verfügt und der Wagen ausgeschaltet ist.
Übrigens, wer glaubt, dass ihn dieses Verbot nicht treffen könnte, weil er lieber Fahrrad fährt, der irrt. Für ihn ist lediglich das Bußgeld geringer und beträgt gem. Nr. 246.2 BKatV 25,00 Euro.
Wenn man sich im Alltag umsieht, erscheint die „Dunkelziffer”, erwischt zu werden, sehr groß. Wie heißt es so schön: … man muss sich nur nicht erwischen lassen!

Dies war Rechtstipp Nr. 75. Wir, die Bürogemeinschaft Rechtsanwälte Boldt, hoffen, Ihnen hat der eine oder andere Rechtstipp weitergeholfen und würde uns über ein Anregungen und Meinungen Ihrerseits freuen.

Aufklärungspflichten im Lichte des Patientenrechtegesetzes

Bevor der Patient wirksam in die Behandlung einwilligen kann, ist er hierüber aufzuklären, anderenfalls begeht der Arzt/Zahnarzt eine Körperverletzung. Dies ist seit langem bekannt und war bereits vor dem Patientenrechtegesetz ständige Rechtsprechung.

In § 630 e Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber somit etwas in Gesetz abgefasst, das bereits zum ständigen Behandlungsgeschehen gehört. Der Gesetzgeber ist allerdings weiter gegangen und hat in § 630 e Abs. 1 Satz 2 BGB aufgezählt, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung insbesondere dazu gehört, nämlich: „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.” Diese Aufzählung ist nicht abschließend, d.h. im Einzelfall können durchaus noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen, über die ebenfalls aufzuklären ist. „Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedliche Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.” (Zum Beispiel: Zahnersatz oder Implantat.)
Der Gesetzgeber hat durch die Umschreibung der Aufklärungspflichten des Behandelnden deutlich gemacht, das der Patient durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden muss, selbstbestimmt seine Behandlung zu entscheiden. Dabei soll der Patient nicht nur über die Details seiner Behandlung aufgeklärt werden, sondern er muss auch die Schwere und Tragweite seiner Entscheidung nachvollziehen können.

Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich (§ 630 e Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BGB) und für den Patienten verständlich (§ 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) erfolgen. Es sollte daher durchaus auch mal eine weitere Rückfrage, außer der obligatorischen Frage „Haben Sie alles verstanden?” zum konkreten Behandlungsgeschehen beim Patienten gestellt werden, um sicherzugehen, dass der Patient die Aufklärung auch tatsächlich verstanden hat.

Kommt es nach der Behandlung zu Unstimmigkeiten, wird vielfach vom Patienten auch der Vorwurf erhoben: „Hätte ich das gewusst, hätte ich mich auf die Behandlung nicht eingelassen. Ich bin nicht ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt worden.”

Tatsächlich aber hat der Patient häufig den Inhalt des Aufklärungsgesprächs vergessen oder „verdrängt”. Dann geht es um die Frage, wie kann der Behandler z.B. dem Gericht die durchgeführte Aufklärung nachweisen. Die Beweislast dafür, dass eine wirksame Einwilligung in die Behandlung aufgrund einer ordnungsgemäßen Aufklärung vorliegt, trifft nämlich den Behandler (§ 630 h Absatz 2 Satz 1 BGB). Da die Aufklärung mündlich erteilt werden muss, sollte daher in der Karteikarte dokumentiert werden, wann der Patienten von wem aufgeklärt wurde. Wenn möglich, sollte auch kurz dokumentiert werden, über welche Behandlungsmaßnahme aufgeklärt wurde. Eine solcher Aufklärungsvermerk in der Karteikarte könnte z.B. lauten: „A über EX 21″ für eine Aufklärung über die Extraktion des Zahnes 21.

Um dem Vorwurf der mangelnden Aufklärung des Patienten zu begegnen, ist es in vielen Praxen häufig üblich, dass der Patient daneben schriftlich über die Behandlung informiert wird und durch seine Unterschrift unter den schriftlichen Aufklärungsbogen bestätigt, dass er ordnungsgemäß über die Diagnose und Therapie aufgeklärt wurde und in die Behandlung einwilligt. Ständige Praxis war es meist, dass der Patient die Unterlagen unterzeichnete und der Behandler den schriftlichen Aufklärungsbogen zu den Behandlungsunterlagen genommen hat. Im Falle der Aufklärungsrüge des Patienten diente der Aufklärungsbogen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung. Doch Halt! Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes besteht die gesetzliche Pflicht dem Patienten Abschriften der Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet, auszuhändigen (§ 630 e Absatz 2 Satz 2 BGB).

Sollten Sie schriftliche Aufklärungsbögen verwenden, stellen Sie sicher, dass der Patient hiervon Abschriften erhält. Beachten Sie, dass die Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens eine gesetzlich vorgesehene mündliche Aufklärung nicht ersetzt. Lediglich ergänzend kann auf Unterlagen verwiesen werden, wenn der Behandler sich vergewissert, dass der Patient den Inhalt verstanden hat. Die entsprechende Nachfrage sollte in der Karteikarte ebenfalls -wenn auch mit Kürzel- dokumentiert werden.

Verstehen Sie deutsch? Oder wird ein Dolmetscher benötigt?

Ohne vorherige Aufklärung kann ein Patient nicht wirksam in seine Behandlung einwilligen und ohne Einwilligung in die Behandlung begeht der Zahnarzt bei der Behandlung eine Körperverletzung. Aber wie habe ich mich als Arzt / Zahnarzt zu verhalten, wenn ein Patient der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, die Aufklärung zu verstehen?

Bestehen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, sollte auf jeden Fall eine sprachkundige Person hinzugezogen werden. Denn es gehört nicht nur zu den Aufklärungspflichten, sondern auch zu den Behandlungspflichten, dass sich der Arzt / Zahnarzt vergewissert, dass der Patient in der Lage ist, die für eine Behandlung erforderlichen Angaben zu verstehen und Auskünfte zu erteilen, damit z.B. eine ordnungsgemäße Anamnese aufgenommen werden kann. Ist der Patient mangels Kenntnis der deutschen Sprache hierzu nicht in der Lage, ist die Behandlung vom Arzt / Zahnarzt abzulehnen oder er hat für eine Sprachmittlung zu sorgen (so das KG, 08.05.2008, AZ: 20 U 202/06). Der Zahnarzt ist hingegen nicht verpflichtet, für einen Dolmetscher oder eine andere sprachkundige Person zu sorgen.

Hieran hat sich auch durch das Patientenrechtegesetz nichts geändert, denn § 630 e Abs. 1 Satz 1 BGB normiert, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dies setzt voraus, dass der Patient diese Aufklärung auch versteht.

Spricht der Patient nur „gebrochen” deutsch, hat der Zahnarzt sich durch Rückfragen zu vergewissern, dass der Patient seinen Ausführungen tatsächlich folgen konnte.

So die Theorie. Schwierig wird es aber meist, wenn der Patient mit schweren akuten Problemen kommt und sich niemand findet, der spontan dolmetschen kann. In diesem Fall muss der Zahnarzt aus der Situation heraus entscheiden, ob es sich um einen Behandlungsfall handelt, der später behandelt werden kann oder um einen Notfall, der sofort behandelt werden muss. Je dringender der Patient einer sofortigen Behandlung bedarf, um so geringer sind die Anforderungen an eine notwendige Aufklärung des Patienten. Liegt eine unaufschiebbarer Notfall vor, kann im Ausnahmefall eine Aufklärung entbehrlich sein (§ 630 e Abs. 3 BGB). Dies ist aber beim Zahnarzt eher selten der Fall. Die Annahme eines Notfalls sollte daher äußerst eng ausgelegt werden.

Da der Zahnarzt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt (§ 630 h Abs. 2 BGB), kann ich nur dringend raten, in diesen Fällen lieber einmal mehr beim Patienten nachzufragen, ob dieser auch wirklich alles verstanden hat und entsprechenden Wert auf die Dokumentation zu legen und auch zu vermerken, wenn, wann und gegebenenfalls durch wen eine Sprachmittlung erfolgte. Wird eine unaufschiebbare Behandlung angenommen, so ist auch dies entsprechend sorgfältig zu dokumentieren, damit diese Entscheidung später nachvollzogen und gegebenenfalls bewiesen werden kann.

Etwas Ähnliches gilt, wenn intellektuelle Verständigungsschwierigkeiten mit dem Patienten bestehen. Dann kann im Einzelfall das Aufklärungsgespräch zur „Märchenstunde” gerieren.

„Bitte keine Werbung einwerfen!“

Sommerzeit – Ferienzeit – Zeit der überquellenden Briefkästen. Alles ein Zeichen für „ungebetene Gäste”, dass der Inhaber nicht anwesend ist.

Aufkleber, wie z.B. „Bitte keine Werbung einwerfen” können den Papierzufluss nicht verhindern. Durch einen solchen Aufkleber erklärt der Briefkasteninhaber, dass er die Zustellung von Werbung nicht wünscht. Hieran hat sich der Versender zu halten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger von Werbematerialien den Versender ausdrücklich auffordert, ihm keine Werbung mehr zuzusenden. Wird trotz dieses Hinweises oder der direkten Aufforderung gleichwohl Werbung zugestellt, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt, weil er mit Wurfsendungen und deren Entsorgung belästigt wird (vgl. LG Lüneburg, 04.11.2011, AZ: 4 S 44/11).

Er kann gegen den Versender Schadensersatz verlangen. Selbst wenn eine solche Forderung ein stumpfes Schwert ist, weil kaum jemand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und der Versender dies auch weiß: Es führt dennoch in den meisten Fällen dazu, dass vom Versender die notwendige Zurückhaltung geübt wird.

Wer einen Aufkleber „Bitte keine Werbung” an seinem Briefkasten angebracht hat, stellt dennoch fest, dass dies nicht für kostenlose Anzeigenzeitungen gilt. Diese Gratiszeitungen enthalten neben einem redaktionellen Teil sowohl im Zeitungstext selbst wie auch als Beilage meist eine Reihe von Werbeträgern.

Wiederholt hatte sich die Rechtsprechung mit der Frage zu befassen, ob Sperrvermerke wie z.B. „Bitte keine Werbung einwerfen” auch für kostenlose Anzeigenblätter mit einem meist sehr hohen Anteil an Prospektbeilagen gilt. Für die Rechtsprechung entscheidend ist, was der Inhaber auf seinem Briefkasten vermerkt hat. In der Rechtsprechung wird dabei unterschieden zwischen reiner Briefkastenwerbung und der Lieferung einer Gratiszeitung mit redaktionellen Inhalt und losen Werbebeilagen. „Bitte keine Werbung” bezieht sich danach nicht auf Gratiszeitungen mit Werbebeilagen, denn der Empfänger von Gratiszeitungen weiß, dass er solche Zeitungen mit redaktionellen Inhalt nicht kostenlos erhalten würde, wenn diese nicht durch Werbung finanziert würden (vgl. OLG Hamm, 14.07.2011, 4 U 42/1).

Will man die Zustellung von Gratiszeitungen ebenfalls verhindern, die häufig viel Platz im Briefkasten einnehmen, bleibt einem nur übrigen, dies entweder dem Verleger mitzuteilen (wer macht das schon?) oder einen entsprechenden Vermerk am Briefkasten, wie z.B. „Bitte keine Prospekte und kostenlose Zeitungen einwerfen” anzubringen. Hält sich der Verleger / Zusteller nicht an diesen eindeutigen Vermerk, besteht ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verleger. Letztendlich wird man nicht verhindern können, dass man in seinem Briefkasten wertlose Werbematerialien nach dem Urlaub vorfindet. Aber durch einen Sperrvermerk kann man zumindest erreichen, dass der Müll reduziert wird und unliebsame Gäste jedenfalls daran kein Indiz für die Abwesenheit des Inhabers finden.