Stolpersteine bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Bekanntlich bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Unbekannt ist, dass den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung auch Hinweispflichten treffen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III soll der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer auf seine Meldeobliegenheit bei der Agentur für Arbeit gem. § 38 SGB III hinweisen. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei Vermeidung einer Sperrfrist gehalten, bei Erhalt einer Kündigung oder bei sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kündigung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts (= Zugang der Kündigung) bei der Agentur für Arbeit seiner Meldeobliegenheit nachzukommen. (§ 38 Abs. 1 SGB III). Der Gesetzgeber will hierdurch erreichen, dass eine Vermittlung eines Arbeitssuchenden in eine freie Stelle möglichst zeitnah erfolgt.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Meldeobliegenheit nicht rechtzeitig nach, kann das Arbeitsamt eine Sperrfrist bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängen (§ 159 Abs. 1 Satz Nr. 7 SGB III).
Welche Folgen hat es nun für den Arbeitgeber, wenn er seinen Arbeitnehmer nicht auf die Meldeobliegenheiten hinweist und der Arbeitnehmer sich aus diesem Grund nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet? Macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig oder ist die Kündigung gar unwirksam?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Unterlassen der Hinweispflicht für den Arbeitgeber keine rechtlichen Folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 29.09.2005, AZ: 8 AZR 571/04 und 8 AZR 49/05 ausgeführt, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keine Ansprüche geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht unterlassen hat und der Arbeitnehmer seiner Meldeobliegenheit nicht rechtszeitig nachgekommen ist. Aus der Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Meldeobliegenheit des Arbeitnehmers kann keine Sanktion für den Arbeitgeber hergeleitet werden, weil die Norm überhaupt nicht sanktionsbewehrt ist. Dennoch empfehle ich aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, in dem Kündigungsschreiben den Hinweis auf die Meldeobliegenheit aufzunehmen. Er könnte z.B. wie folgt lauten:

„Zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sind Sie nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, sich entweder spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.”

Räum- und Streupflichten für Parkplätze?

Von Inhabern einer zahnärztlichen Praxis wird gelegentlich ein sogenannter Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt. Dieser besondere Service dient der Kundenpflege und wird vom Patienten gern in Anspruch genommen. Es wird von Betreibern des Parkplatzes vielfach aber übersehen, dass dieses nicht geschuldete Entgegenkommen auch mit Pflichten verbunden ist, die im Konfliktfall auch zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Ich denke dabei besonders an die Räum- und Streupflicht zur Winterzeit.
Die Räum- und Streupflicht von Parkplätzen wird anders beurteilt als die Verpflichtung, Fußwege zu räumen. Es besteht im Gegensatz zu Fußwegen grundsätzlich nicht die Pflicht, den gesamten Parkplatz zu räumen. Vielmehr muss es einem Benutzer eines Parkplatzes möglich sein, sein Fahrzeug gefahrlos zu verlassen bzw. wiederaufzusuchen.
Wird ihr Patientenparkplatz häufig benutzt, sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht höher als nur bei gelegentlicher Nutzung.
Die Streu und Räumpflicht besteht nicht nur zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr und nur an Werktagen. Sie besteht solange, wie der Parkplatz üblicherweise genutzt wird, d.h. an Praxiszeiten und auch während des Notdienstes am Wochenende.
Kommt es zu einem Unfall auf dem Parkplatz, ist stets zu prüfen, ob dem Benutzer des Parkplatzes ein etwaiges Mitverschulden trifft. Denn dem Benutzer des Parkplatzes kann zugemutet werden, auf die winterliche Glätte zu achten und sich vor etwaige Gefahren auf kurzer Strecke selbst zu schützen, insbesondere wenn er einen erkennbar glatten und nicht abgestreuten Parkplatz in den Abendstunden nutzt.
Aber auch beim Abstreuen des Parkplatzes kann so mancher Fehler unterlaufen. Viele Kommunen haben der Umwelt zuliebe Auftausalz verboten. Hier ist nur ein Bestreuen mit Splitt erlaubt und nur in besonderen Ausnahmefällen wird von Seiten der Kommunen ein Bestreuen mit Auftausalz erlaubt.
Schließlich wird Eigentümern von Grundstücken geraten, überprüfen zu lassen, ob in der Gebäudehaftpflicht Schäden durch die Benutzung des Kundenparkplatzes eingeschlossen sind. Das gleiche gilt für die private Haftpflicht, wenn die Praxisräume einschließlich Parkplatz gemietet sind. Eine schriftliche Bestätigung der Versicherungsgesellschaft ist eine sichere Gewissheit.

Alle Jahre wieder: Die Frage nach dem Weihnachtsgeld

Schon wieder steht Weihnachten vor der Tür und damit auch die jährliche Entscheidung, ob Weihnachtsgeld den Mitarbeitern gezahlt wird und wenn, in welcher Höhe.
Die Zweckbestimmung von Weihnachtsgeld soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu dienen, „sich an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen” (BAG, 13.05.2015, AZ: 10 AZR 266/14). Der Arbeitnehmer erwirbt einen Rechtsanspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn er drei Jahre lang hintereinander ohne Vorbehalt vom Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation erhält. Weihnachtsgeld ist nicht zwangsläufig als Treuprämie für erwiesene oder als „Halteprämie” für künftige Betriebstreue anzusehen.

Es ist bekannt, dass Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe an ihre Arbeitnehmer zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe fehle es an einer regelmäßig gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers und es komme darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu nach „Gutdünken” über die Zuwendung zu entscheiden. In seiner Entscheidung vom 13.05.2015, AZ: 10 AZR 266/14, erklärte das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen. Es vertritt nunmehr die Auffassung, diese Zahlung werde grundsätzlich bei regelmäßiger Leistung geschuldet, lediglich die Festsetzung ihrer Höhe bedürfe einer jährlich neu zu treffenden Entscheidung des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass es dem Arbeitgeber nicht freisteht, das Weihnachtsgeld nach „Gutdünken” oder überhaupt nicht zu zahlen, wenn die Zahlungsverpflichtung durch ständige Übung entstanden ist. Die Entscheidung über die Höhe des Weihnachtsgeldes ist vom Arbeitgeber stets nach billigem Ermessen zu treffen, wobei sicher auch die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers eine entscheidende Rolle spielt.

Zusammenfassend kann daher nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt werden, dass der Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes durch die dreimalige Wiederholung der Zahlung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Arbeitgeber Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe zahlt.

Bleaching durch Zahnärzte Umsatzsteuerbefreit?

Leistungen eines Arztes sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das diagnostizieren und behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden. Ärztliche Leistungen, z.B. der Schönheitschirurgen, sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Der Bundesfinanzhof hat sich in einer Entscheidung vom 19.03.2015, AZ: V R 60/14, mit folgendem Fall beschäftigt: Die Klägerin, eine Zahnärztliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z.B. Gemeinschaftspraxis), hatte zahnärztliche Leistungen im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte zahnärztliche Behandlungen in Form von Wurzelkanalbehandlungen bei einigen Patienten erbracht und im Anschluss eine Zahnaufhellung (sogenanntes Bleaching) an den behandelten Zähnen durchgeführt. Das Entgelt hierfür wurde den Patienten ohne Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Die Klägerin behandelte diese Leistungen als steuerfreie Umsätze. Dies sah das Finanzamt (natürlich) anders und es kam schließlich zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes am 19.03.2015. Das Gericht hatte sich mit der Frage befasst, ob es sich um eine Heilbehandlung mit therapeutischer Zielrichtung (umsatzsteuerfrei) oder aber um eine den ästhetischen Interessen des Patienten dienende Maßnahme (umsatzsteuerpflichtig) handelte. Es hat ausgeführt:

“Die Steuerbefreiung ist indes nicht auf solche Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch solche Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlung erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil PFC Clinic, EU: C:2013:198, RZ 26 m.w.N.), wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen sei.” (BFH, 19.03.2015, AZ: V R 60/14)

Nach diesen Maßstäben hat das Bundesfinanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen der Klägerin bejaht. Die Zahnbehandlungen, die jeweils zu einer Verdunklung des behandelten Zahnes geführt haben, seien medizinisch indiziert und deshalb als Heilbehandlung steuerfrei. Die als Folge einer Zahnbehandlung notwendig gewordenen Zahnaufhellungsbehandlungen sind ebenfalls als ästhetischer Eingriff steuerfrei, weil der Eingriff medizinisch erforderlich war.
Es ist zu beachten, dass an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die Erbringung der Zahnaufhellung als allein optische Leistungen keine Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt. Genauso ist aber auch zu beachten, dass Zahnaufhellung als Folge einer zuvor durchgeführten Zahnbehandlung medizinisch indiziert ist und demgemäß als Heilbehandlung umsatzsteuerbefreit ist.

Forderungsbeitreibungen: Nicht immer heiligt der Zweck die Mittel!

Die Nachlässigkeit und mangelnde Zahlungsmoral bei der Begleichung von Rechnungen ist ein in jeder Praxis bekanntes ärgerliches Problem. Vielfach werden mit der Beitreibung private Abrechnungsgesellschaften betraut. Es mag eine Portion Eigeninteresse im Spiel sein, wenn ich als Anwalt kritische Anmerkungen an so mancher Verfahrensweise derartiger Gesellschaften übe, denn auch meine Anwaltskanzlei befasst sich beruflich mit Forderungsbeitreibungen. Aber es sollte stets bedacht werden, ob die Übertragung derartiger Aufgaben auf private Abrechnungsgesellschaften dem Ruf der Praxis stets zuträglich ist.
Sicherlich ist es ein großer Vorteil, wenn so manche Abrechnungsgesellschaft z.B. im Rahmen eines Factoring die Forderungen ankauft. Ein möglicher Forderungsausfall wird so verhindert. Aber manche Beitreibungspraxis der einen oder anderen Abrechnungsgesellschaft ist nicht immer dem Ruf der Praxis zuträglich. So ist bekannt geworden, dass Patienten bei Nichtbegleichung einer Rechnung beispielsweise in Aussicht gestellt wurde, „den Lebenssachverhalt” ins Internet zu stellen. Auch wurden Schuldner / Patienten mitgeteilt, „nach Ablauf -es folgt eine Frist- behalten wir uns weitere Schritte vor. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG … übermitteln….” Das gleiche gilt bei einer Drohung mit einer Strafanzeige wegen Betrug.
Nach § 240 Abs. 2 Strafgesetzbuch handelt es sich bei einer solchen Geschäftspraxis um eine rechtswidrige Nötigung, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Bewertung des Verhaltens des Gläubigers oder dessen beauftragte Eintreibungsstelle als strafbare Nötigung muss stets dem Einzelfall überlassen werden. Für den Ruf der Praxis ist es aber wenig zuträglich, wenn bekannt wird, dass die Beitreibung von Forderungen mit der Androhung eines Übels verlangt werden, die als Versuch der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners angesehen wird. Unwürdig erscheint es auch, wenn Beitreibungen durch „Besuche beim Schuldner” versucht werden.
Im Ergebnis somit der Rat: Wenn schon Beitreibungsgesellschaften, dann prüfen Sie sorgfältig und umfassend deren Handlungsweise unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens Ihrer Praxis.
Ein Forderungsmanagement einschließlich Beitreibung durch einen Anwalt sichert gewöhnlich Seriosität und den Ruf der Praxis – und die Kosten sind hier auch nicht höher!