Auch Praktikanten müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden!

Um Jugendliche für einen Beruf zu interessieren und ihnen die Tätigkeit nahe zu bringen, ist es sinnvoll, sie ein Praktikum durchführen zu lassen. Auch von Arbeitgeberseite besteht Interesse daran, dass der potentielle Stellenbewerber ein Praktikum durchführt, damit Arbeitgeber und Bewerber beurteilen können, ob tatsächlich ein Interesse und eine Befähigung für den Beruf besteht. Ein solches Praktikum kann von kurzer Dauer sein, aber sich auch über mehrere Tage, wie häufig bei Schulpraktika, erstrecken.

Es sind hierbei aber auch gewisse Verhaltensregeln zu beachten:
Bekanntlich unterliegt der Zahnarzt/die Zahnärztin der Pflicht, über alles, was in Ausübung des Berufes an Geheimnissen vom Patienten offenbart wurde, Verschwiegenheit zu wahren. (§ 203 StGB, § 7 Berufsordnung der Zähnärztekammer Niedersachsen).
Verstöße hiergegen können strafrechtlich verfolgt und berufsrechtlich geahndet werden. Dieser Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt nicht nur der Zahnarzt/die Zahnärztin, sondern auch die für den Zahnarzt/die Zahnärztin tätigen Gehilfen und Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Der Schweigepflicht unterliegen die Zahnmedizinische Fachangestellte, der Assistent/die Assistentin, aber auch der Praktikant/ die Praktikantin.
Es stellt auch einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar, wenn z.B. unter den Auszubildenden in der Schule ein reger Austausch über Praxisbegebenheiten vorgenommen wird.
Vielfach ist den Praktikanten aber nicht bewusst, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und z.B. in ihren von der Schule geforderten Praktikumsberichten Namen von Patienten nicht nennen dürfen. Die Schulen weisen erfahrungsgemäß die Schulpraktikanten auf die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht hin. Deshalb mein dringender Rat, auch Praktikanten auf Ihre Pflicht zur Verschwiegenheit schriftlich hinzuweisen und sich dies auch schriftlich bestätigen zu lassen, denn sie müssen nach der Berufsordnung dokumentieren, dass sie die Praktikanten über die Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt haben (§ 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Niederachsen). Hierzu können vorbereitete Formulare verwendet werden.

Bewertungsportal aktuell

Für jeden Freiberufler ist es ein Ärgernis, wenn er plötzlich erfahren muss, dass anonym eine negative Bewertung seiner Leistung im Internet veröffentlicht wird. Nun mag manch einer dies als Ansporn sehen oder es sich zu Herzen nehmen und Verbesserungen einführen. Vielfach kann aber auch vermutet werden, wer die negative Bewertung abgegeben haben könnte. Hatte doch der unzufriedene Patient bereits in der Praxis erklärt:”Wenn Sie meiner Forderung nicht nachkommen, werden Sie schon sehen, was Sie davon haben.” Vielfach wird eine Bewertung im Internet aber auch ohne Vorwarnung veröffentlicht. Nach dem Grundsatz: „Rache ist süß”.

Mit einer negativen Bewertung seiner Leistungen im Internet sah sich ein Zahnarzt konfrontiert und klagte gegen das Ärztebewertungsportal auf Unterlassen der Verbreitung eines für ihn negativen Eintrags.
Mit diesem Rechtsstreit hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.03.2016 (Aktenzeichen: VI ZR 34/15) zu befassen. Der BGH hat eine Güter- und Pflichtenabwägung vorgenommen und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat sich nunmehr mit folgender Interessenabwägung zu beschäftigen:
Die beanstandete Bewertung ist keine Behauptung des Betreibers des Portals, weil sich dieser inhaltlich die Behauptung nicht zu eigen gemacht hat. Der Betreiber des Portals haftet nur dann dem Zahnarzt gegenüber, wenn der Betreiber des Portals zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebliche Bedeutung dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zukommt. Der Provider hat zwar Prüfpflichten, diese dürfen aber nicht so weit gehen, dass das vom Provider betriebene Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird.
Andererseits besteht nach Auffassung des BGH jedoch besonders bei Persönlichkeitsverletzungen ein gesteigertes Risiko einer Rechtsverletzung, insbesondere auch deshalb, weil dem betroffenen Arzt/Zahnarzt keine Möglichkeit gegeben ist, direkt gegen den Bewertenden wegen der anonymen Veröffentlichung vorzugehen. Wenn der betroffene Arzt/Zahnarzt schlüssige Beanstandungen geltend macht, so im vorliegenden Fall, weil er behauptete, den Patienten nie behandelt zu haben, hätte der Portalbetreiber auf diese Beanstandung hin eine verantwortungsvolle Prüfung vornehmen müssen. Er hätte den Bewertenden auffordern können und müssen, den Behandlungskontakt durch Unterlagen zu belegen, wie z.B. Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Die Informationen und Unterlagen hätte dann der Portalbetreiber ohne Rechtsverstoß an den Kläger zur Stellungnahmen weiterleiten können.

Die Entscheidung zeigt die Probleme der anonymen Geschäftsschädigungen auf. Es wird in jedem Einzelfall darauf ankommen, bereits dem Provider gegenüber die Rechtsverletzung nachzuweisen. Zweifel habe ich, ob der Provider die richtige Instanz ist, in der Auseinandersetzung zwischen Arzt/Zahnarzt und Bewertenden darüber zu entscheiden, ob eine unzulässige Rechtsverletzung in der Bewertung vorgenommen wurde und diese deshalb zu löschen ist. Auf die Entscheidung des Berufungsgerichts wird man gespannt sein dürfen.

Aufgepasst bei der Formulierung von Kündigungsschreiben

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).
Dies gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen. Die Nichtbeachtung dieses allgemein zu wenig bekannten Gesetzes kann in der Praxis zu unangenehmen Schwierigkeiten führen:
Dies musste auch ein Praxisinhaber feststellen, der die von ihm ausgesprochene Kündigung seiner Arbeitnehmerin durch eine ausführliche Begründung etwas freundlicher gestalten wollte. Er wies die Arbeitnehmerin in seinem Kündigungsschreiben schriftlich darauf hin, dass in seinem Betrieb große Veränderungen anstehen und angesichts der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin sich im Pensionsalter befinde, er ihr kündigen würde, weil er eine Umstrukturierung in seinem Betrieb vornehmen müsse. Seine gut gemeinten Worte in seinem Kündigungsschreiben führten ihn geradewegs zum Arbeitsgericht und hier durch die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied, dass er mit seiner Kündigung gegen das beschriebene Benachteiligungsverbot des Lebensalters verstoßen hat (BAG, Urteil vom 23.07.2015, AZ: 6 AZR 457/14).
Durch den Hinweis in der Kündigung, die Arbeitnehmerin sei „inzwischen pensionsberechtigt”, hat der Arbeitgeber auf das Alter der Arbeitnehmerin Bezug genommen und damit deutlich gemacht, dass für die Kündigung auch das Alter der Arbeitnehmerin eine Rolle gespielt hat. Damit bestehe eine Benachteiligungsvermutung. In diesem Fall war nun der Arbeitgeber in der Beweispflicht, den Nachweis zu führen, dass er die Kündigung aus einem anderen Grund als dem Alter der Arbeitnehmerin ausgesprochen hat. Ein sehr schwieriges Unterfangen und nahezu unmöglich, wenn die Arbeitnehmerin bereits seit Jahren im Betrieb beschäftigt wird.
Gemäß § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Ziele, wie sie für einen Arbeitgeber typisch wären, wie z.B. Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gehören nicht hierzu.
Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung war somit gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 7 I, 1 und 3 AGG unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Verbot der Alterdiskriminierung verstieß. Der Arbeitgeber musste noch weiter Lohn zahlen, allerdings in diesem Fall nur noch für ca. ein halbes Jahr, weil danach die Arbeitnehmerin sich während des Prozesses hat pensionieren lassen. Aber so glücklich endet nicht jede Auseinandersetzung.
An dieser Entscheidung zeigt sich, dass eine unbedachte und mitunter gut gemeinte Formulierung ungeahnte Folgen haben kann. Bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sollte daher genau überlegt werden, wie diese formuliert wird. Bedeutung aber hat das Gleichbehandlungsgesetz auch bei z.B. Stellenanzeigen und der Akzeptanz von Bewerbungen. Eine sensible Beachtung liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers.
Übrigens, wer nun meint, dass kann mir in meinem Kleinbetrieb nicht passieren, der irrt. Das Antidiskriminierungsgesetz gilt für alle Betriebe, auch für Zahnarztpraxen.

Behandlungsverbot für die angestellte schwangere Zahnärztin?

Bekanntlich führt die Aussage der am Stuhl assistierenden Zahnmedizinischen Fachangestellten
(ZFA), sie sei schwanger, dazu, dass eine Weiterbeschäftigung der ZFA am Stuhl während der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht mehr möglich ist, denn eine Schwangere darf nicht beschäftigt werden, wenn sie mit z.B. ionisierenden Strahlen, Giftstoffen, physikalischen Belastungen oder durch Kontakt mit Stoffen, die Krankheitserreger übertragen können etc. in Berührung kommen könnte (vgl. § 4 Mutterschutzgesetz, § 5 Mutterschutzversordnung). Ein Kontakt mit Blut und Speichel ist auszuschließen, weshalb eine weitere Assistenz am Stuhl der ZFA nicht möglich ist. Allenfalls, wenn nach dem Arbeitsvertrag möglich, kann durch eine Umstrukturierung des Betriebs die ZFA bei der Abrechnung, Büroorganisation und Organisation an der Rezeption beschäftigt werden. In der Regel bleibt dem Zahnarzt/der Zahnärztin keine andere Möglichkeit, als auf die freudige Ankündigung der ZFA, sie sei schwanger, mit einem Berufsverbot zu reagieren.
Dies gilt auch für die schwangere Zahnärztin oder die schwangere Assistentin. Mitunter hat diese ein Interesse daran, weiterzuarbeiten, weil sie entweder ihre Assistentenzeit schnell beenden will oder aber auch, weil sie nicht auf Vermögenseinbußen verzichten möchte.
Vor dem gleichen Problem standen unlängst junge Chirurginnen. Sie haben durchgesetzt, dass sie unter ganz speziellen Bedingungen weiter operieren durften. Bei Ihnen wurde vor der Operation durch Patienten-Screenings sichergestellt, dass die Patienten nicht an Hepatitis – C erkrankt waren oder HIV-Antikörper im Blut hatten. Zum Schutz vor potenziellen Blutkontakten mussten sie stets ein Schutzvisier tragen und doppelte (Indikator-) Handschuhe. Vor dem Röntgen haben sie den Operationssaal jeweils verlassen. Doch ist dies auch auf eine Zahnarztpraxis übertragbar? Screenings, wie sie im Krankenhaus vorab durchgeführt wurden, sind viel zu aufwendig, um sie vor der Behandlung bei Patienten in größerem Umfang in einer Zahnarztpraxis durchführen zu können. Auch gibt es keine Lösungen, wie der Umgang mit giftigen Chemikalien in der zahnärztlichen Praxis verhindert werden kann, wenn z.B. besondere Klebstoffe angerührt werden müssen. Auch kann ein Kontakt mit Blut und Speichel letztlich nicht vollständig verhindert werden.
Kommt es trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen zu einem Schaden bei der Mutter oder dem ungeborenen Leben, haftet hierfür der Arbeitgeber, d.h. in diesem Fall der Zahnarzt/Praxisinhaber. Ein nicht zu kalkulierendes Risiko. Die Schwangere kann nämlich nicht wirksam auf ihre Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz verzichten.
Fazit ist daher, dass der angestellten schwangeren Zahnärztin, ebenso wie der angestellten schwangeren ZFA, ein Berufsverbot für alle Tätigkeiten am Stuhl und beim Röntgen ausgesprochen werden muss. Tätigkeiten im Büro oder administrativer Art sind in der Regel noch möglich.
Übrigens, wird die selbständig in eigener Praxis tätige Zahnärztin schwanger, kann sie weiterarbeiten. Sie trägt bei einer eventuellen Schädigung von sich selbst oder ihrem ungeborenen Leben auch allein hierfür die Verantwortung.

Der Einfluss des Erstattungsverhältnisses des Patienten gegenüber Beihilfe und PKV auf das Liquidationsrecht des Zahnarztes

Bei privat krankenversicherten Patienten entsteht nach Erteilung der Liquidation häufig das Problem, dass die private Krankenversicherung oder Beihilfestelle Erstattungskürzungen vornehmen. Der Patient erscheint dann meist in der Praxis und verlangt Abhilfe in Form von Liquidationsänderungen. In der Regel werden folgende Einwendungen von den Erstattungsstellen geltend gemacht:

1. Erstattung über den 2,3-fachen Satz hinaus werden nicht gewährt:
Dabei wird verkannt, das dem Zahnarzt hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes ein billiges Ermessen in der GOZ eingeräumt worden ist. Soweit der Zahnarzt bei Überschreitung des 2,3 fachen Gebührensatzes eine individuelle Begründung für die Überschreitung des 2,3 fachen Gebührensatzes in der Liquidation gegeben hat, kann die Erstattungsstelle eine Kürzung nur vornehmen, wenn sie nachweist, dass der Zahnarzt sein billiges Ermessen insoweit nicht eingehalten hat.
Dabei setze ich als bekannt voraus, dass Standardbegründungen oder Begründungen, die sich aus einer vorgegebenen Legende ergeben, keine ausreichende Basis für eine Gebührenerhöhung darstellt. Andererseits dürfen aber auch nicht überzogene Anforderung an die Begründung gestellt werden.

2. Die erbrachte Leistung sei medizinisch nicht notwendig:
Hierbei sollte dem Patienten klargemacht werden, dass die Fachkompetenz darüber, was medizinisch als notwendig zu erachten ist, nicht außenstehenden Dritten, sondern allein dem behandelnden Zahnarzt zusteht. Auch „beratende Zahnärzte” können keine Vorstellungen und Kenntnisse über die individuelle Behandlungsbedürftigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von zahnärztlichen Verrichtungen des behandelnden Zahnarztes ersetzen.

3. Leistungen werden nicht übernommen, weil der Versicherungsvertrag oder die Beihilfebestimmungen die Übernahme dieser Leistungen nicht oder nur zum Teil vorsieht:
Dem Zahnarzt ist in aller Regel nicht bekannt, welche Tarife der Patient mit seiner privaten Krankenversicherung abgeschlossen hat. Ihm kann auch nicht zugemutet werden, über die Beihilfebestimmungen verbindliche Aussagen zu treffen. Demgemäß ist der Zahnarzt auch nicht in der Lage und sollte auch nicht bemüht sein, Aussagen darüber zu treffen, mit welchen Kosten sich Erstattungsstellen an den voraussichtlichen Behandlungskosten beteiligen werden. Bei Bedarf sollte er nur Hilfestellung dem Patienten durch die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes geben, mit Hilfe dessen der Patient bei seiner Erstattungsstelle die Höhe seines eigenen finanziellen Engagements ermitteln kann.

Fordert die private Krankenversicherung die Behandlungsunterlagen an, um anhand dieser Unterlagen ihre Leistungspflicht zu prüfen, sollte der Zahnarzt sich darüber im Klaren sein, dass er Rechtsbeziehungen zur Erstattungsstelle nicht besitzt. Lediglich der Patient hat ein Recht darauf, Einblick in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zu nehmen. Ihm sind diese gegebenenfalls zum Zweck der Überprüfung durch seine Erstattungsstelle zu übergeben.

Die Rechtsbeziehungen des Zahnarztes zu dem Patienten auf Zahlung der dem Zahnarzt zustehenden Vergütung ergibt sich aus § 630 a BGB. Dieser Anspruch geht nicht – anders als beim gesetzlich Krankenversicherten (Ausnahme andersartige Versorgung) – auf die Krankenversicherung über. Verweigert der Privatpatient die Zahlung, bleibt kein anderer Ausweg, als den Rechtsweg einzuschlagen.

4. Beachte:
Von den Helferinnen und dem behandelnden Zahnarzt sollte jegliche Diskussion über die Höhe von Erstattungen vermieden werden, zumal hierüber verbindliche Auskünfte von ihnen nicht getroffen werden können. Der Patient sollte die Höhe seines finanziellen Engagements gegebenenfalls unter zu Hilfenahme eines Heil- und Kostenplanes mit seiner Erstattungsstelle (PKV oder Beihilfestelle) vor der Behandlung klären, wenn er dieses wünscht. Bemerkungen von Behandlungsseite, wie etwa: „Sie erhalten ja von ihrer PKV (Beihilfe) alles erstattet” sollten auf jeden Fall vermieden werden. Sie führen zu Erwartungen des Patienten, möglicherweise zu Garantieversprechungen, für die der Behandler oder sein Personal nicht einstehen können.