by admin1 | Feb 7, 2025
Der Patient ist mit dem ihm inserierten Zahnersatz nicht zufrieden. Nachdem er sich an seine Krankenkasse gewandt hat, die ein Mängelgutachten in Auftrag gegeben hat, steht fest, dass der Zahnersatz nicht frei von Mängeln ist. Dem Zahnarzt/Der Zahnärztin steht in diesem Fall ein Nachbesserungsrecht zu. Statt zur Behebung der Mängel die behandelnde Praxis wieder aufzusuchen, wendet der Patient ein, dass er das nötige Vertrauen nicht mehr in den Behandler habe und zahlt seinen Eigenanteil nicht. Ein Geschehensablauf, der immer wieder in der Praxis vorkommt.
Besonders ärgerlich ist es, wenn es sich nur um geringfügige Mängel handelt und diese auch für den Patienten nicht so schwerwiegend sind, dass er eine Mängelbeseitigung bei einem Nachbehandler nicht für notwendig erachtet.
Zahnärztliche Leistungen sind Dienstleistungen, die vom Patienten jederzeit gekündigt werden können. Doch bedeutet dies auch, dass im Falle der Kündigung der Zahnarzt/die Zahnärztin den Honoraranspruch verliert? Nach ständiger Rechtsprechung geht der Honoraranspruch bei Kündigung nur dann verloren, wenn die Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist. Aber auch dann, wenn eine solche Unbrauchbarkeit festgestellt wird, der Patient den Zahnersatz aber über Jahre trägt, ohne sich nachbehandeln zu lassen, stellt der Zahnersatz für den Patienten einen wirtschaftlichen Wert dar, so dass der Honoraranspruch in diesem Fall nicht untergeht. In einem vom OLG Köln (OLG Köln, 30.03.2015, 5 U 139/14) entschiedenen Fall trug die Patientin den Zahnersatz sechseinhalb Jahre und begründete dies damit, dass sie wegen der Beweissicherung sowie aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Nachbehandlung in der Zwischenzeit durchführen zu lassen. Diese Gründe hat das OLG Köln nicht anerkannt, sondern vielmehr ausgeführt, dass der Honoraranspruch des Zahnarztes weiterhin besteht, weil es für die Beurteilung der Unbrauchbarkeit keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Patient eine Nachbehandlung nicht durchführen lässt. Entscheidend ist -auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung- dass die Arbeit für den Patienten objektiv wertlos ist, was nicht der Fall ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt.
Bei der Geltendmachung des Honorars im gerichtlichen Wege wird meist vom Patienten zum Nachweis, in welcher Höhe Kosten für eine Nachbesserung von ihm aufgewendet werden müsse, ein Heil- und Kostenplänen eines Kollegen vorlegt. Der Patient hat aber keinen Anspruch auf fiktive Behandlungskosten, d.h. er kann nur dann mit einem möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Honoraranspruch aufrechnen, wenn er die Behandlung tatsächlich hat durchführen lassen und die Kosten tatsächlich bereits aufgewendet hat oder die Maßnahmen bereits konkret in Angriff genommen hat (vgl. BGHZ 97, 14). Hieran fehlt es meist, so dass auch nicht, nachgewiesen durch einen Heil- und Kostenplan, mit solchen Kosten aufgerechnet werden kann. Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Patient nicht geltend machen.
Stellt sich eine zahnprothetische Arbeit somit als mangelhaft dar, bedeutet dies nicht, dass der Honoraranspruch des Zahnarztes / der Zahnärztin in jedem Fall untergeht. Vielmehr ist zunächst zu klären, ob die Leistung unbrauchbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Patient, wenn er die Nachbesserung bei einem Nachbehandler durchführen lässt, nur mit den Kosten aufrechnen, die ihm tatsächlich für die Schadensbeseitigung entstanden sind. Ist die Arbeit hingegen unbrauchbar, was vom Patienten bewiesen werden muss, geht der Honoraranspruch nur dann unter, wenn der Patient die Arbeit nicht weiter wirtschaftlich nutzt.
Es bedarf daher sehr sorgfältiger Überlegungen im Einzelfall, ob eine Honorarklage bei festgestellten Mängeln aussichtslos ist.
Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Mängel stelle ich auch immer wieder fest, dass vom Patienten vielfach ein Heil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes vorgelegt wird, der Leistungen ausweist, auf die der Patient im Rahmen des Schadensersatzes keinen Anspruch hat und die er mit dem Erstbehandler auch -aus welchen Gründen auch immer- nicht vereinbart hat. So wird bei fehlerhaften Zahnersatzleistungen im Rahmen der Schadensersatzklage statt einer Regelversorgung eine Implantatversorgung beansprucht. Der in Anspruch genommene Zahnarzt sollte daher die Kongruenz zwischen der vereinbarten und der im Weg der Schadensersatzklage begehrten Leistungen überprüfen. Denn der Patient kann bei der Geltendmachung von Schadensersatz nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die vereinbarte Leistung fehlerfrei erbracht worden wäre.
by admin1 | Feb 6, 2025
Bereits im Jahre 2014 habe ich darüber berichtet, dass in zunehmendem Maße Ärzte und Zahnärzte um das Ihnen zustehende Honorar von Patienten dadurch geprellt werden, dass Ihnen eine falsche Identität vorgegaukelt wird, um so in den Genuss einer unentgeltlichen Leistung zu gelangen. Als Empfehlung hatte ich seinerzeit geraten, sich insbesondere bei nicht -persönlich- bekannten Patienten einen Personalausweis oder einen anderen Identifikationsnachweis vorlegen zu lassen.
Klar ist: Es bleibt dabei, dass in Schmerz- oder Notfällen die Leistungen des Zahnarztes nach der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden darf. Die Notfallleistung ist unbedingt und ohne eine Voraussetzung zu erfüllen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Helferin die Frage nach der Identität stellt und sich ein Identifikationspapier vorlegen lässt, soweit die Versichertenkarte nicht vorgelegt wird. Durch die höfliche Frage ist noch nicht die Leistung als solche von der Voraussetzung der Vorlage des Identifikationspapiers abhängig gemacht worden. Besonders notwendig erscheint der Nachweis der Identität dann gegeben, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt. Wie ich erfahren habe, gibt es Einzelfälle, in denen Patienten sich durch die falsche Identität hochwertige Privatleistungen erschlichen haben. Dem sollte durch Vorlage eines Identifikationspapiers vorgebeugt werden. Kürzlich hat ein Gericht (Amtsgericht Lünen, Urteil vom 10.02.2016, AZ: 7 C 424/15) einem Arzt das Recht zugebilligt, sich den Personalausweis zeigen zu lassen, wenn der Patient angibt, die Versichertenkarte vergessen zu haben. Das Gericht hat ausgeführt, das Verlangen nach Vorlage des Personalausweises oder eines anderen mit einem Lichtbild des Patienten versehenen Ausweisdokuments sei im konkreten Falle weder „außergewöhnlich” noch „übertrieben” oder gar „überspannt”. Dies deshalb nicht, weil die Vorlage eines Lichtbildausweises (üblicherweise des Personalausweises) das gängigste Mittel der Identifikation einer Person sei und es durchaus auch üblich sei, ein solches Dokument mit sich zu führen.
Man kann sicherlich darüber geteilter Meinung sein, ob es allgemein üblich ist, den Personalausweis bei sich zu tragen. Ich würde auch als Identifikationspapier es nicht nur auf den Personalausweis beschränken, sondern auch andere Papiere (z.B. Führerschein) als Identifikationspapier als Nachweis für die Identität zulassen. Fest steht, dass jeder Berufsangehörige, der mit unbekannten Personen kontaktiert und Vorleistungen erbringt, sich in angemessener Weise über die Identität dieser Person und die Richtigkeit der angegebenen Daten überzeugen muss. Denn: „Vertrauen ist gut …”.
by admin1 | Feb 5, 2025
Nach dem Berufsbildungsgesetz, das maßgebende Regelungen für die Ausbildung auch von zahnmedizinischen Fachhelferinnen enthält, muss die Probezeit, mit der das Berufsausbildungsverhältnis beginnt, mindestens einen Monat und darf höchsten vier Monate betragen (§ 20 Berufsbildungsgesetz). In den von der Zahnärztekammer Niedersachsen zur Verfügung gestellten Ausbildungsverträgen wird eine Probezeit von 4 Monaten vorgeschrieben.
Nun kommt es vor, dass eine Auszubildende/ein Auszubildender aus unterschiedlichen Gründen (z.B. Krankheit) ihr/sein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit unterbrechen muss. Dabei ist es unerheblich, dass die/der Auszubildende die Unterbrechung zu vertreten hat, z.B. wegen eines Sportunfalls. Maßgebend ist die festgestellte Arbeitsunfähigkeit.
Es liegt in solchen Fällen nahe, die Probezeit durch vertragliche Absprachen zu verlängern. Dem könnte § 25 des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen, der vorschreibt, dass eine Vereinbarung zu Ungunsten des Auszubildenden nichtig ist.
Aber handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung um eine solche zu Ungunsten des Auszubildenden?
Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit soll unter anderem sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf auch den Vorstellungen des Ausbildenden entspricht, diesem in ausreichendem Maße möglich sein. „Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen” (Bundesarbeitsgericht, 09.06.2016, AZ: 6 AZR 396/15). Hieraus folgert das Bundesarbeitsgericht, dass die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit durch eine entsprechende Vereinbarung der Erfüllung des Zwecks der Probezeit dient und im Interesse beider Vertragsparteien liegt. Demgemäß kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die in § 25 Berufsbildungsgesetz vorgesehen Unabdingbarkeit der Länge der Probezeit bei Unterbrechung keine Anwendung findet, dass also mit anderen Worten grundsätzlich die Möglichkeit besteht, durch Vereinbarung die Probezeit dann zu verlängern, wenn diese wesentlich unterbrochen wurde. Das Bundesarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass eine wesentliche Unterbrechung dann besteht, wenn diese Unterbrechung mehr als ein Drittel der vorgesehenen Probezeit entspricht. Legt man eine viermonatige Probezeit und monatlich 30 Tage zugrunde, so würde eine Vereinbarung über die Verlängerung einer Probezeit dann rechtlich zulässig sein, wenn die Unterbrechung mindestens 40 Tage beträgt.
Das Bundesarbeitsgericht kommt auch aus anderen Gesichtspunkten zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Verlängerung. Denn nach Beendigung der Probezeit besteht zwischen den Parteien nur eine begrenzte Kündigungsmöglichkeit, nämlich für den Arbeitgeber nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes und für den Auszubildenden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder sich für einen anderen Beruf ausbilden möchte. Die Verlängerung der Probezeit würde daher für den Auszubildenden eine „zweite Chance” bedeuten, weil der Arbeitgeber bei unzureichender Überlegungsmöglichkeit durch Verkürzung der Probezeit aus Sicherheitsgründen dazu neigen könnte, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, um nicht Gefahr zu laufen, einen nicht geeigneten Auszubildenden ausbilden zu müssen. Die gleichen Gedankengänge gelten auch für den Auszubildenden, so dass eine Verlängerung der Probezeit auch in seinem Sinne und damit als nicht zu seinen Ungunsten für zulässig erachtet werden muss.
by admin1 | Feb 3, 2025
Verträge regeln einen Lebenssachverhalt. Wie es im Leben so mal spielt, auch Lebenssachverhalte sind einem ständigen Wechsel unterworfen! Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Verträge, auf deren Wortlaut es ankommt, nicht immer dem letzten Stand entsprechen. Da es auf den Inhalt der Verträge dann ankommt, wenn zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten aufkommen, ist es erforderlich und ratsam, von Zeit zu Zeit einen Blick in abgeschlossene Verträge zu verwerfen und zu prüfen, ob diese noch up to date sind. Das gilt für Verträge mit Kollegen ebenso, wie für Verträge mit Dauerwirkung, die mit Dritten abgeschlossen worden sind. Also: Prüfen Sie von Zeit zu Zeit die Aktualität der von Ihnen abgeschlossenen Verträge oder lassen Sie im Zweifelsfall eine Überprüfung von sachkundigen Personen vornehmen!
Es kann sich sogar lohnen, eine Überprüfung vorzunehmen, denn mitunter kann durch eine Vertragsanpassung auch eine Einsparung erzielt werden. Manchmal ist es sogar sinnvoll, einen Vertrag zu kündigen, weil die Leistungen nicht mehr erforderlich sind oder ein neuer Vertrag mit besseren Konditionen abgeschlossen werden kann. Abbuchungen vom Konto verleiten dazu, diese ständig notwendigen Überprüfungen zu vergessen.
by admin1 | Feb 2, 2025
Wenn der Patient die Privatrechnung -z.B. über den Eigenanteil- nicht zahlt, entsteht zwangsläufig die Frage, ob er denn überhaupt zahlen kann.
Hat der Schuldner beispielsweise bereits in einer anderen Zwangsvollstreckungsangelegenheit gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärt, dass er über kein verwertbares Einkommen oder Vermögen verfügt, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch kostenpflichtige weitere Schritte eingeleitet werden sollen. Mit anderen Worten: Lohnt es sich, hinter schlechtem Geld noch gutes Geld hinterherzuwerfen?
Doch wie und wo kann ich mich darüber informieren, ob ein Vermögensverzeichnis gegenüber einem Gerichtsvollzieher abgegeben wurde, eine Zwangsvollstreckung daher keine Aussicht auf Erfolg verspricht?
Bis zum 01.01.2013 wurde bei jedem Amtsgericht ein Schuldnerverzeichnis geführt, in welchem Schuldner, die die Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben haben, verzeichnet waren. Auf Anfrage erteilten die Amtsgerichte Auskunft darüber, ob ein Schuldner dementsprechend registriert ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts richtete sich dabei nach dem Wohnsitz des Schuldners. Problematisch in diesem Zusammenhang war und ist der Umzug des Schuldners, denn in diesem Fall teilte das nunmehr zuständige Amtsgericht mit, dass kein Eintrag vorliegt. Möglicherweise war der Schuldner aber in einem anderen Schuldnerverzeichnis an seinem früheren Wohnsitz im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Dies soll durch das nun seit 01.01.2013 von den Landesjustizverwaltungen eingerichtete zentrale Schuldnerverzeichnis verhindert werden. Es ist über die Internetadresse www.vollstreckungsportal.de zu erreichen. Die Auskünfte aus dem elektronisch für Niedersachsen zentral in Goslar geführten Vollstreckungsportal sind kostenpflichtig. Ferner bedarf es einer vorherigen Anmeldung beim Vollstreckungsportal und der Angabe des Zwecks, wozu die Informationen genutzt werden sollen (z.B. wegen der Aussicht einer Zwangsvollstreckung aus einem Titel). Da die bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse nicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis mit aufgenommen wurden, werden nur alle ab dem 01.01.2013 vorzunehmenden Neueintragungen zentral eingepflegt. Während einer Übergangzeit von 5 Jahren ist es daher erforderlich, die Kreditwürdigkeit eines Patienten durch Einsichtnahme in das alte Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten wie in das neue zentrale Schuldnerverzeichnis (online) zu führen.
Der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist aber nicht unbedingt aus dem Schuldnerverzeichnis zu ersehen, da die Abgabe einer Vermögensauskunft und Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist. Hier hat die Justizverwaltung aber bereits seit Jahren (Eintragungen seit 01.01.2007) eine besonders einfache Möglichkeit geschaffen. Unter der Internetadresse www.insolvenzbekanntmachungen.de kann -zumindest noch- kostenfrei und schnell in Erfahrung gebracht werden, ob ein Patient insolvent ist, indem Einblick in die öffentlichen Bekanntmachungen genommen wird. Hierzu sollte man sich aber mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Suche in diesem Portal vertraut machen, um auch die gewünschten Informationen zu erhalten. Ein Anwalt Ihres Vertrauens wird ihnen dabei gern behilflich sein.
Sie können im konkreten Fall durch eine Abfrage unnötige Kosten vermeiden!
Zahlt der Schuldner nicht und besteht eine Chance, dass er in absehbarer Zeit wieder zahlungsfähig werden könnte -das ist z.B. bei jungen Schuldnern in aller Regel anzunehmen-, sollte innerhalb von 3 Jahren ein gerichtlicher Titel erwirkt werden, um die Verjährung zu unterbrechen und mit Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung durchführen zu können.