Der Gesetzgeber der GOZ hat dem Zahnarzt bei der Bewertung seiner zahnärztlichen Privatleistungen einen Ermessenspielraum vom 1- bis 3,5-fachen Satz des Gebührenverzeichnisses eingeräumt. Allerdings kann der Zahnarzt den Ermessensrahmen nicht völlig frei bestimmen, bei einer Überschreitung des Mittelwertes (des 2,3-fachen Satzes) hat der Zahnarzt den Patienten gemäß § 10 Abs. 3 GOZ eine für ihn plausible Begründung in der Liquidation zu geben. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Bemessungskriterien sind die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung.
Seit Inkrafttreten der GOZ gibt es bei der Bewertung der Überschreitungskriterien immer wieder Probleme, besonders bei Erstattungsstellen, die aus fiskalischen Gründen eine sehr enge Auslegung der Überschreitungskriterien vornehmen. Andererseits ist zu Bedenken, dass inzwischen eine Reihe von Rechtsprechungsnachweisen bekannt geworden sind, die es dem Zahnarzt angeraten sein lassen, diese bei der Ausstellung seiner Liquidationen zu beachten. denn Auseinandersetzungen mit den Patienten sind unangenehm, zeitaufwendig und arbeitsintensiv.
Eine Entscheidung des OLG Köln vom 13.05.2015, AZ: 5 U 110/14, beinhaltet einige grundsätzliche Anforderungen an den Inhalt der Begründungen für die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes. Jedenfalls wird es als unzulässig angesehen, einen Katalog als zulässige Begründung anzugeben, aus dem im Streitfalle das Gericht, der Gerichtssachverständige und der Patient die jeweils möglicherweise „passenden” Umstände, die eine überdurchschnittliche Erschwernis der jeweiligen Leistung begründen könnte, heraussuchen müssen. Hinzu kommt, dass die stereotyp aufgelisteten Umstände zu den jeweiligen Einzelleistungen vielfach überhaupt nicht passen und den Steigerungssatz nicht zu begründen vermögen, denn eine pauschale Begründung ist auch deshalb unbegründet, weil der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 GOZ verlangt, dass es sich um eine vom Zahnarzt zu treffende Entscheidung über eine einzelne Leistung handeln muss und eine generelle Bewertung der Gesamtbehandlung als überdurchschnittlich schwierig und aufwendig nicht genügt.
Die Begründung, es handle sich um ein hervorragendes und hochwertiges Behandlungsergebnis, ist nicht als relevantes Vorbringen vom OLG Köln anerkannt worden. „Denn der Erfolg einer Zahnbehandlung – der im Übrigen stets anzustreben ist, auch wenn er auch bei sorgfältigsten Vorgehen nicht immer erreicht werden kann- hat keinen Einfluss auf die Höhe des hierfür zu zahlenden Honorars.” Demgemäß ist festzustellen, dass bei Überschreitung des Mittelwertes nur eine Begründung als schlüssig angesehen werden kann, die sich auf den konkreten Leistungsfall bezieht und für alle an der Behandlung beteiligten Personen plausibel sein muss. Ein Trost hat das OLG Köln dennoch für den Zahnarzt bereit, der den von ihm verlangten bürokratischen Aufwand beanstandet: „Dass dabei die Anforderung an die Begründung nicht überspannt werden dürfen und die Begründung im Sinne von § 10 Abs. 3 GOZ nicht mehr Zeit und Mühe in Anspruch nehmen sollte, als die abgerechnete Leistung, liegt auf der Hand.” Ob dies wirklich ein Trost ist, überlässt die Verfasserin dem geneigten Leser.
Bereits in meinem Rechtstipp vom August 2016 („Bearbeitungsgebühren für Kredite unwirksam”) hatte ich ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Parallelverfahren entschieden hat, dass Darlehnsnehmer aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühren für den Abschluss von Verbraucherdarlehen nebst Zinsen verlangen können (BGH, 25.02.2016, AZ. 3 U 110/15). Fraglich war zum damaligen Zeitpunkt, ob dies auch für Darlehen gilt, die der Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat, sog. Unternehmerdarlehen.
Der für Bankenrecht zuständige XI-Senat des BGH hatte sich aktuell mit genau dieser Frage zu beschäftigen und hat am 04.07.2017 in zwei Parallelverfahren (Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass die von den Banken vorformulierten Bestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, wie bei Privatdarlehen, unwirksam sind. Bearbeitungsgebühren, wie sie von den Banken bei der Gewährung von Krediten erhoben wurden, sind mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 307 BGB (Inhaltskontrolle von AGB) nicht vereinbar und stellen eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar. Gezahlte Entgelte können, soweit noch nicht verjährt (Verjährungsfrist: 3 Jahre zum Jahresende), zurückgefordert werden.
Die Frage, ob Banken für die Gewährung von Krediten Bearbeitungsgebühren nehmen dürfen, ist damit vom XI-Senat des BGH endgültig für private Darlehen und Unternehmerdarlehen zugunsten des Darlehnsnehmers geklärt.
§ 630 c Abs. 3 BGB (Patientenrechtegesetz) regelt, dass der Behandler seinen Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren hat, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben.
Doch in welchem Umfang muss eine solche wirtschaftliche Aufklärung vorgenommen werden, wenn die geplante Therapie in mehreren Schritten erfolgt die aufeinander aufbauen, z.B. eine Implantatbehandlung mit anschließend prothetischer Versorgung.
Der Zahnarzt ist vor Beginn der Behandlung in der Lage, bei Wahl einer mit dem Patienten vereinbarten Behandlung abzuschätzen, welche Leistungen er hierfür erbringen muss. Es gehört zu den Pflichten des Behandlers, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit er als Behandler aufgrund seines Expertenwissens über eine bessere Kenntnis verfügt. Er ist deshalb dem Patienten gegenüber verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das voraussichtlich für die Behandlung anfallen wird, so genau wie möglich im Voraus aufzuschlüsseln. Verstößt der Zahnarzt gegen die wirtschaftliche Aufklärungsverpflichtung, kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Zahnarzt auf Zahlung des Behandlungshonorars entgegenhalten kann (so entschieden vom Landgericht Osnabrück, 31.08.2016, 2 O 1947/15). Den Anforderungen von § 630 c Abs. 3 BGB ist nicht allein dadurch genüge getan, dass darauf hingewiesen wird, dass die Kosten nicht von der Krankenversicherung oder einem Dritten übernommen werden. Auch eine sukzessive „scheibchenweise” Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer bestimmten Behandlung entspricht nicht § 630 c Abs. 3 BGB. Der behandelnde Zahnarzt/die behandelnde Zahnärztin hat den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der „vollständigen” Behandlung aufzuklären und dies dem Patienten in Textform -einem Heil- und Kostenplan/Kostenvoranschlag- schriftlich mitzuteilen. Dabei hat er die bei normalen Verlauf der Behandlung zu kalkulierenden Kosten einzustellen (LG Osnabrück, 2 O 1947, 15 m.w.N.).
Was ergibt sich hieraus für die Praxis: Haben Sie den Patienten über mögliche Behandlungsalternativen aufklärt und hat er sich für eine Behandlungsmethode entschieden, bei der die Kosten nicht von der Krankenkasse vollständig übernommen werden, klären Sie den Patienten auch wirtschaftlich über die Folgen einer solchen Behandlung auf. Stellen Sie sicher, dass die den Heil- und Kostenplan erstellende Helferin alle voraussichtlich anfallenden Leistungen im Heil- und Kostenplan mit erfasst hat, speziell auch, wenn aufgrund der besonderen anatomischen Verhältnisse des Patienten mit besonderen Erschwernissen und damit verbundenen Zusatzkosten gerechnet werden muss, wie z.B. ein erforderlicher Knochenaufbau.
Hier lohnt sich ein zweiter Blick auf den Heil- und Kostenplan, will man vermeiden, dass Unstimmigkeiten mit dem Patienten entstehen.
Befürchten Sie, dass der Patient sich die Behandlung nicht leisten kann, machen Sie deutlich, dass es möglicherweise auch eine kostengünstigere Alternativlösung gibt. Denn nur ein zufriedener Patient ist der Garant für ein dauerhaftes Vertrauensverhältnis.
Bei der Behandlung von Kindern erscheint meist nur ein Elternteil zum Behandlungstermin. Vielfach ist dabei nicht bekannt, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder sich haben scheiden lassen. Die Frage danach, wer das Sorgerecht für das Kind hat, ist in der Zahnarztpraxis ungewöhnlich. Ob der erschienene Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil, ist aber für die Zustimmung in die Behandlung rechtlich von Bedeutung. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Waren die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerklärung, durch eine familiengerichtliche Entscheidung oder durch spätere Heirat der Eltern begründet werden (§ 1626 a BGB). Liegt keine Sorgeerklärung oder eine familiengerichtliche Entscheidung vor, die die gemeinsame Sorge für das Kind bestimmt, ist zunächst die Mutter des nichtehelichen Kindes alleine sorgeberechtigt. Verheiratete Eltern üben das elterliche Sorgerecht gemeinsam aus. Auch wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen, üben sie grundsätzlich das Sorgerecht gemeinsam aus (§ 1687 BGB). Allerdings kann das Familiengericht die Personensorge und/oder die Vermögenssorge auf einen Elternteil allein übertragen. Doch was bedeutet es nun, wenn ein Elternteil sich mit seinem Kind zur Behandlung in der Praxis vorstellt. Müssen nun erst die Familienverhältnisse des Kindes geklärt werden? Nein! Der Zahnarzt/die Zahnärztin kann davon ausgehen, dass grundsätzlich der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, auch über die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden kann, ohne dass der andere Elternteil dem zustimmen muss. Praktisch bedeutet dies, bei einer routinemäßigen Behandlung, wie z.B. einer Kariesbehandlung, einer PZR etc. muss die Zustimmung des anderen Elternteils nicht eingeholt werden. Handelt es sich hingegen um Behandlungen, die einen größeren Umfang haben und von erheblicher Bedeutung sind, so bedarf es auch der Zustimmung des anderen Elternteils. Beispielsweise bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die sich gewöhnlich über einen längeren Zeitraum erstreckt, sind beide Elternteile über die Behandlung aufzuklären und haben beide auch in die Behandlung einzuwilligen. Zweifelhaft kann im Einzelfall die Abgrenzung darüber sein, welche Behandlung von erheblicher Bedeutung ist und welche eine solche des täglichen Lebens. Ein Patentrezept gibt es hierfür nicht, denn auch die Rechtsprechung prüft jeweils im Einzelfall, ob es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt. Kommt die Mutter mit einem Kind, welches über erhebliche Schmerzen klagt und zudem einen tief kariösen Milchzahn aufweist, so wird der Zahnarzt diesen ohne Zustimmung des anderen Elternteils behandeln dürfen. Soll hingegen ein Zahn extrahiert werden, um eine kieferorthopädische Behandlung zu optimieren, wird man dies anders entscheiden müssen. Besonders schwierig wird es, wenn der Elternwille nicht eindeutig ist, d.h. der eine Elternteil wünscht die Behandlung, der anderen lehnt sie ab. In diesem Fällen muss der Zahnarzt/die Zahnärztin bis zur Zustimmung beider Elternteile die Behandlung ablehnen, es sei denn es handelt sich um eine unaufschiebbare Behandlung z.B. Eröffnung eines Abszesses, weil ansonsten eine Blutvergiftung drohen könnte. Nach der Diagnose sollte sich der Zahnarzt/die Zahnärztin daher zunächst darüber klarwerden, ob es sich um eine Behandlung handelt, die nur eine geringe Auswirkung hat oder ob es sich um eine Behandlung handelt, die von erheblicher Bedeutung und aufschiebbar ist. In diesem Fällen sollte auch der andere Elternteil hinzugezogen werden, um unliebsame Überraschungen und Vorwürfe zu vermeiden.
Häufig stellt sich bei der Behandlung von Kindern die Frage: An wen ist die Rechnung zu adressieren? Immer wieder ist festzustellen, dass, insbesondere wenn die Kinder privat krankenversichert sind, die Eltern die Forderung stellen, dass die Kinder Rechnungsadressat seien, denn sie seien schließlich selbst krankenversichert. Solange die Kinder nicht volljährig (Vollendung des 18. Lebensjahres) sind, sind sie nicht geschäftsfähig. Solange sie nicht geschäftsfähig sind, werden sie von ihren Eltern vertreten, d.h. grundsätzlich von Vater und Mutter. Diese vertreten die Kinder beim Abschluss des Behandlungsvertrages und sind im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung auch verpflichtet, für die Behandlungskosten aufzukommen. Dies gilt auch wenn die Kinder privat selbst krankenversichert sind. Für die Rechnungserstellung bedeutet dies, die Rechnung ist an beide Eltern zu senden! Die Rechnung kann aber auch nur an den Vater oder die Mutter adressiert werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind hat. In diesem Fall kann nur dieser Elternteil den Behandlungsvertrag für das Kind abschließen und nur dieser Elternteil ist auch zur Tragung der Kosten verpflichtet. Meist wird das Kind zur Behandlung von der Mutter begeleitet oder erscheint bei einem längeren Behandlungszyklus, z.B. in der Kieferorthopädie, allein. Die Mutter gibt an, dass „Stammversicherter” der Vater ist und er daher auch Rechnungsadressat sei. Zunächst einmal tragen Sie bitte Sorge dafür, dass Ihnen die Namen und Adressen beider Elternteile bekannt sind. Ist die Angabe, dass der Vater Stammversicherter sei, zutreffend auch aus den Daten der Krankenkassenkarte zu entnehmen, so sollten Sie zunächst Ihre Liquidation gegenüber dieser Person stellen. Problematisch wird es immer dann, wenn sich nach Liquidationserteilung der Vater meldet und mitteilt, dass er sich von seiner Frau getrennt habe und daher für die Behandlungskosten nicht mehr aufkommen werde. Man möge sich doch bitte mit der Rechnung an seine Frau wenden. Der Gesetzgeber hat im BGB geregelt, dass grundsätzlich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben. Dies gilt auch im Falle der Scheidung. Damit haften Vater und Mutter als Gesamtschuldner für die Behandlungskosten. Für denjenigen, der eine Forderung hat, bedeutet dies, dass er sich bzgl. der Begleichung der Rechnung grundsätzlich an den Vater oder die Mutter oder an beide wenden kann. Wird daher die Zahlung der Privatliquidation bzw. der Eigenanteilsrechnung unter Hinweis auf die Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils verweigert, rate ich Ihnen, die Rechnung beiden Elternteilen zustellen. Zahlt dann noch immer keiner, können sie beide Elternteile mahnen und im Anschluss daran im gerichtlichen Mahnverfahren gegen beide Elternteile gemeinsam einen Titel erwirken. Dies gilt natürlich nur dann, wenn nicht einem Elternteil alleine das Sorgerecht übertragen wurde. In einem solchen Falle ist Zahlungsverpflichteter für die Liquidation allein der Elternteil, der über das alleinige Sorgerecht verfügt. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass grundsätzlich Liquidationen, Mahnungen und Titel nur sorgeberechtigten Personen zugestellt werden können. Demgemäß rate ich im Anamnesebogen bei der Behandlung von Kindern nach den Vor- und Nachnamen beider Elternteile zu fragen und danach, ob beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht.
Das papierlose Büro – eine schöne Utopie. Tatsächlich aber füllt sich jedes Jahr der Keller mit Unterlagen, die aufzubewahren sind. Hier nun einige wichtige Aufbewahrungsfristen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne die Aufbewahrungsfristen im Bereich der Sterilisation.
Art der Aufzeichnung
Rechtsgrundlage
Dauer
Befunde und Behandlungsunterlagen
§ 12 Abs. 1 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niederachsen
10 Jahre
Primärkassen:Behandlungsunterlagen (Leistungen, behandelte Zähne, Befund und Behandlungsdaten), Heil- und Kostenpläne, KFO-Modelle, Situations- und Planungsmodelle etc.
§ 5 Abs. 2 BMV-Z
Mindestens 4 Jahre nach Abschluss der Behandlung; wenn es nach medizinischen Erfordernissen angezeigt ist, auch eine längere Aufbewahrungsfrist
Ersatzkassen: -Aufzeichnungen, sonstige Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, ggf. Fotografien, etc.– Kiefermodelle nach Nr. 7 Teil 2 des BEMA
§ 7 Abs. 3 EKV-Z§ 7 Abs. 3 EKV-Z
4 Jahre nach Abschluss der Behandlungvon der Aufbewahrungsfrist ausgenommen, wenn diese Modelle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auch zur Herstellung von Behandlungsgeräten Verwendung findet
Durchschriften von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen
Für die Dauer des Betriebs, mindestens jedoch bis 2 Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung5 Jahre10 Jahren nach der letzten Untersuchung; bei Kindern bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs
Steuerliche Unterlagen, wie z.B. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsunterlagen etc.