by admin1 | Feb 28, 2025
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Zeugnis über die geleisteten Dienste verlangen (§ 630 BGB, § 109 Gewerbeordnung).
Dabei wird zunächst unterschieden zwischen einem einfachen Zeugnis und einem qualifizierten Zeugnis.
Im einfachen Zeugnis ist lediglich enthalten, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausgeführt hat und die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus noch Angaben über die Leistung und die Führung im Dienst (§ 630 Satz 2 BGB). Ein qualifiziertes Zeugnis ist auf Verlangen des ehemaligen Arbeitnehmers diesem zu erteilen.
§ 109 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (=GewO) präzisiert diese Pflicht noch, indem normiert wird, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss.
Die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ist zudem gem. § 109 Abs. 3 GewO ausgeschlossen.
Doch jeder, der Personal für seine Tätigkeit benötigt, hat die Erfahrung machen müssen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugnisse in den letzten Jahren erheblich gelitten hat. Grund hierfür ist, dass ein entsprechend positives Zeugnis in Aufhebungsverträgen vereinbart oder bei den Arbeitsgerichten erstritten wurden und/oder als Gegenleistung für eine geringere Abfindung vereinbart wurde. Will man einen unliebsamen Mitarbeiter loswerden, ist der Arbeitgeber gerne auch mal bereit, ein entsprechend gutes Zeugnis zu erstellen -ihn „wegzuloben”.
Der allgemein richtige Grundsatz, dass ein Zeugnis wohlwollend sein soll und auch dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen soll, darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass es nicht der Zeugniswahrheit zu entsprechen braucht. Freilich darf man nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Es muss auch im Zeugnis die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Also Vorsicht! Bei der Erstellung des Zeugnisses hat der Arbeitgeber zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum zugleich aber auch die Pflicht, die Zeugniswahrheit zu beachten. So sind in einem Zeugnis alle Tatsachen aufzunehmen, die für die Bewertung des Arbeitgebers, insbesondere für zukünftige Arbeitgeber von Bedeutung sind. Anderenfalls könnte sich der Arbeitgeber gem. § 826 BGB dem späteren Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung machen. Zugegeben, die Fälle, in denen das Bundesarbeitsgericht eine solche sittenwidrige Schädigung angenommen hat, sind äußerst selten. So z.B. ein Zeugnis für einen Buchhalter, der mehr als 200.000 DM unterschlagen hatte, als „zuverlässigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter” (BGH, AZ: VI ZR 230/76).
Stellen sich solche Unregelmäßigkeiten erst heraus, wenn dem Mitarbeiter bereits ein Zeugnis erteilt wurde, kann dieses Zeugnis nachträglich auch berichtigt werden.
Einen Beurteilungsspielraum wird man beispielsweise auch verneinen müssen, wenn der Mitarbeiter in einem sensiblen medizinischen Bereich tätig ist und sich beispielsweise aufgrund einer Sucht an den in der Praxis vorhandenen Medikamenten bedient hat.
Auch wenn es sicherlich häufig viele Probleme vermeidet, wenn ein Arbeitnehmer durch ein besonders positives Zeugnis „weggelobt” wird, sollten sich die Arbeitgeber einen Moment Zeit nehmen bei der Formulierung des Zeugnisses, um zusätzlichen Ärger zu vermeiden.
Bei der Einstellung von Personal vereinbaren und nutzen Sie die Probezeit, um festzustellen, ob der neue Mitarbeiter sich in Ihr Team einfügt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit wird man eine detaillierte Beurteilung nicht erwarten können.
by admin1 | Feb 27, 2025
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt am Ende des Jahres. Das bedeutet, alle Honorarrechnungen, die aus dem Jahre 2015 oder früher rühren, verjähren am 31.12.2018.
Honorarrechnungen aus dem Jahre 2016 verjähren am 31.12.2019.
Daher sollten Sie aktuell dringend überprüfen, ob Ihnen noch Patienten Honorarrechnungen schuldig sind, die Sie im Jahre 2015 gestellt haben.
Haben Sie noch ausstehende Honorarforderungen aus dem Jahre 2015, so sollten Sie noch dieses Jahr aktiv werden, denn die Verjährung kann gehemmt werden. Zum Beispiel durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung demnächst eines Mahnbescheides oder einer Klage. Solange ein gerichtliches Verfahren anhängig ist -und ein Klageverfahren kann sich auch mal über Jahre hinziehen, vor allem dann, wenn es über mehrere Instanzen geführt wird – ist die Verjährung gehemmt.
Haben Sie über die Forderung aus dem Jahre 2015 bereits einen gerichtlichen Titel erwirkt, wie z.B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, dann können Sie in Ruhe das Weihnachtsfest genießen, denn bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteilen, Vollstreckungsbescheid etc.) gilt eine Verjährung von 30 Jahren (§ 197 BGB), die taggenau mit Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Eine Entscheidung ist rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung eingelegt werden können.
by admin1 | Feb 26, 2025
Keine andere gesetzliche Regelung hat in den letzten Jahren soviel unsinnige und zum Teil missverständliche Äußerungen hervorgerufen wie die am 25.05.2018 in Kraft getretene europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
Besonders dadurch, dass bei einem Verstoß gegen diese Verordnung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 der Verordnung immer wieder in den Fokus gerückt wird, wird von interessierten Stellen die Beachtung der Verordnung auch im zahnärztlichen Berufsstand akzentuiert. Es gibt unzählige Empfehlungen, mit dem Patienten schriftliche Vereinbarungen zu treffen und es fragt sich, ob derartige zum Teil nicht verständliche Auflagen von Seiten der Europäischen Union verlangt werden. Derartige Übertreibungen bedürfen zunächst besonderer Überlegungen nach dem Inhalt und Wortlaut der DS-GVO:
Zunächst einmal gilt im Datenschutz auch nach der DS-GVO der Grundsatz, dass mit dem Patienten nur dann eine besondere Absprache erforderlich ist, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Beachtung des Datenschutzes durch die Zahnärztin / den Zahnarzt besteht.
Hier ist zunächst Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f i.V.m Abs. 1 DS-GVO zu beachten. Dabei sind u.a. Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich sind, auch ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zulässig. Art. 6 bestimmt, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn u.a.
- die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für eine oder mehrer Zwecke gegeben hat,
- für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist,
- die Verarbeitung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,
- die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen,
- die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, etc.
Der Zahnarzt / Die Zahnärztin schließt mit dem Patienten einen sogenannten Behandlungsvertrag gem. § 630 a BGB, der die medizinische Behandlung einer Person beinhaltet. Er wird inhaltlich durch die Einwilligung des Patienten nach ärztlicher Aufklärung über das erforderlich Behandlungsgeschehen umschrieben. In den §§ 630 a ff BGB werden im Einzelnen die Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag erläutert und definiert. Der Behandlungsvertrag erfordert, dass der Behandler eine Vielzahl von gesundheitlich relevanten Daten erhebt, die für das Erreichen des Gesundheitszieles erforderlich sind. Die Daten sind nach § 630 f BGB zu dokumentieren und 10 Jahre aufzubewahren. Nach der Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) hat der Behandler über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände Stillschweigen zu wahren. Dies betrifft auch die Personen, die in seinem Auftrage in der Praxis tätig sind (§ 203 Abs. 3 StGB).
Die während der Behandlung erhobenen Daten bedürfen keiner gesonderten Vorschrift der Geheimhaltung durch den Datenschutz und bedürfen auch nach den aufgeführten Bestimmungen der DS-GVO keines besonderen Schutzes, da sie bereits in ausreichendem Maße durch die Geheimhaltungsvorschriften gesichert sind. Daraus folgt, dass die Zahnärztin / der Zahnarzt keine besondere Pflicht hat, mit dem Patienten über derartige der Geheimhaltung ohnehin obliegenden Umstände noch eine besondere Einwilligung zur Verarbeitung von Behandlungsdaten einzuholen. Dies gilt gleichermaßen für privat- wie sozialversicherte Personen. Eine vorsorgliche Vereinbarung mit dem Patienten erscheint auch unsinnig, denn sie erweckt den Anschein, dass der Patient hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten eine freie Wahl habe. Dies ist nicht der Fall, insbesondere hat der Patient kein Recht auf Widerruf oder Widerspruch zur Verarbeitung dieser Daten.
Eine schriftliche Einwilligung des Patienten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist aufgrund der neuen DS-GVO daher unsinnig, wenn eine Pflicht zur Geheimhaltung der Daten besteht.
Jede Zahnärztin / jeder Zahnarzt, der praktisch tätig ist, weiß, hinsichtlich welcher Daten eine Geheimhaltungspflicht besteht. Sie richtet sich nach dem Umfang der Daten, die erforderlich sind, um den Patienten optimal gesundheitlich zu versorgen.
Auch aus sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung des Zahnarztes / der Zahnärztin zur Datenverarbeitung und Weitergabe von Behandlungsdaten, zum Beispiel:
- Zum Zweck der Abrechnung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder andere Kostenträger (§ 295 SGB V)
- Weiterleitung von Röntgenaufnahme zur Qualitätssicherung (§ 17 a Röntgenverordnung).
Daraus folgt zugleich für die tägliche Praxis, dass die Verarbeitung solcher Daten, die nicht erforderlich sind, den Patienten optimal zu versorgen, nicht verarbeitet werden dürfen, es sei denn, der Patient willigt in die Verarbeitung ausdrücklich ein. Eine solche Einwilligung sollte tunlichst schriftlich erfolgen. Zu denken ist dabei u.a. an die Absprache zur Verarbeitung von Daten durch Verrechnungsstellen, für die Übermittlung von Behandlungsdaten an einen anderen Leistungsträger, z.B. Fachzahnarzt (§ 72 Abs. 1b SGB V) oder gewerbliches Labor.
Wenn der Grundsatz beachtet wird, dass nur solche Behandlungsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten erhoben und verarbeitet werden dürfen, die für die Behandlung erforderlich sind und bereits in der Vergangenheit den besonderen Schutzvorschriften der Geheimhaltung unterlagen, wird das Gespenst des Datenschutzes nach der DS-GVO kalkulierbar.
Bei der Verarbeitung von Daten der Patienten durch die Zahnärztin / den Zahnarzt sind daher folgende Grundsätze zu beachten:
- Es besteht keine Verpflichtung, das Einverständnis des Patienten einzuholen oder zu erklären, die die Zahnärztin / der Zahnarzt zur Erfüllung ihrer/seiner Verpflichtungen nach dem Behandlungsvertrag benötigt oder die zur Erfüllung vertragszahnärztlicher Pflichten erforderlich sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Gerichten und Behörden. In allen Fällen, in denen ein Einverständnis nicht erforderlich ist, ist auch eine nur vorsorgliche Einverständniserklärung nicht empfehlenswert.
- In allen anderen Fällen, insbesondere bei der Verarbeitung von Daten gegenüber privaten Abrechnungsstellen oder Behörde ist ein schriftliches Einverständnis des Patienten erforderlich. Selbst wenn eine solche Erklärung schriftlich nicht vorgeschrieben ist, sollte sie tunlichst schriftlich vom Patienten erteilt werden.
by admin1 | Feb 25, 2025
Kein Behandler stellt sich gern der Frage des Patienten, ob bei der nicht optimal verlaufenen Behandlung eventuell ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.
Mit Einführung des § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Gesetzgeber normiert, dass in dem Fall, in dem für den Behandler Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, er den Patienten über diese auf Nachfrage oder von sich aus zur Abwendung von gesundheitlichen Gefahren zu informieren hat.
Doch was ist, wenn solche Umstände für den Behandler nicht erkennbar sind? Darf er dann auf die Anfrage des Patienten schweigen? Nein, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 5 W 35/15) entschieden. § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt dem Patienten nicht nur den Anspruch auf die Mitteilung, dass Umstände erkennbar sind, die den Verdacht eines Behandlungsfehlers begründen, sondern auch die Mitteilung des Behandlers, dass für ihn keine erkennbaren Umstände vorliegen, die auf einen Behandlungsfehler schließen lassen (sog. Negativauskunft). Diese Auskunft kann der Behandler auch ohne Recherchen erteilen.
Die Anfrage des Patienten, ob für den Behandler Umstände erkennbar sind, die den Verdacht eines Behandlungsfehlers nahelegen, ist daher nicht zu ignorieren, sondern sorgfältig zu prüfen und zu beantworten.
Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass der Behandler nur die für ihn erkennbaren Umstände, die einen Behandlungsfehler begründen könnten -oder eben auch das Fehlen solcher Umstände- mitzuteilen hat. Der Behandler ist nicht verpflichtet, Nachforschungen und Erkundigungen zu betreiben, um die Frage beantworten zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Bedeutend ist dies besonders in den Fällen, in denen der Patient sich zunächst in anderweitiger Behandlung befunden hat und anschließend bei einem neuen Behandler zur Behandlung oder sich für eine zweite Meinung vorstellt. Stellt sich ein Patient z.B. mit neu versorgtem Zahnersatz vor und zeigen sich bei ihm im Röntgenbild apikale Aufhellungen, wird der Weiterbehandler häufig nicht in der Lage sein, zu entscheiden, worauf die Veränderungen zurückzuführen sind. Er wird daher nicht in der Lage sein, zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Fragt ihn der Patient, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, reicht die Auskunft, dass dies von ihm nicht beurteilt werden kann. Nachforschungen über die Behandlung des Vorbehandlers brauchen nach dem Gesetz nicht betrieben werden.
Festzustellen bleibt daher im Ergebnis, dass die Frage des Patienten, ob die Behandlung fehlerhaft erfolgt ist, nicht einfach ignoriert werden darf; auch wenn Umstände für eine fehlerhafte Behandlung nicht erkennbar sind.
Sind hingegen nach Ansicht des Behandlers Umstände erkennbar, die einen Behandlungsfehler begründen, hat er diese dem Patienten auf Nachfrage mitzuteilen.
by admin1 | Feb 24, 2025
Gem. § 630 a BGB schließt der Arzt/Zahnarzt mit seinem Patienten einen zivilrechtlichen Behandlungsvertrag.
Fraglich ist jedoch, wer diesen Behandlungsvertrag wirksam abschließt, wenn der Patient noch minderjährig ist.
Wer jünger als 7 Jahre ist, ist gem. § 104 BGB geschäftsunfähig und somit nicht in der Lage, einen Behandlungsvertrag selbständig mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin wirksam abzuschließen.
Ist der Patient älter als 7 Jahre aber jünger als 18 Jahre, besteht für einen Vertragsabschluss eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Dies bedeutet, dass der Minderjährige Verträge wirksam abschließen darf, wenn sie für ihn rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB).
Da den Patienten in der Regel aus dem Behandlungsvertrag eine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars des Zahnarztes/der Zahnärztin trifft, ist ein solcher Vertrag nicht mehr rechtlich vorteilhaft. Dies bedeutet, dass mit dem beschränkt geschäftsfähigen privatversicherten Patienten kein Behandlungsvertrag rechtswirksam abgeschlossenen werden kann, sondern sich dieser immer durch seine gesetzlichen Vertreter – in der Regel seine beiden oder im Ausnahmefall zumindest ein Elternteil – vertreten lassen muss.
Eine andere Rechtslage kann beim gesetzlich krankenversicherten minderjährigen Patienten gesehen werden. Werden die Kosten der zahnärztlichen Behandlung vollständig von der Krankenversicherung übernommen, könnte der Behandlungsvertrag für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sein, weil ihm durch den Abschluss keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Da bei der zahnärztlichen Behandlung aber häufig auch Eigenanteile von Patienten bezahlt werden müssen, würde in diesem Fall der rechtlich vorteilhafte Behandlungsvertrag rechtliche Nachteile mit sich bringen und der minderjährige Patient könnte diesen Vertrag nicht mehr abschließen.
Von der so beschriebenen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Einwilligungsfähigkeit.
Wenn der Patient nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des medizinischen Eingriffs zu ermessen, ist auch der minderjährige Patient einwilligungsfähig.
Dies hat zur Folge, dass rein rechtlich daher ein minderjähriger Patient in die medizinische Behandlung einwilligen kann, möglicherweise aber mangels Geschäftsfähigkeit nicht wirksam den Behandlungsvertrag mit dem Behandler abschließen kann und demgemäß keine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars übernimmt.
Auf der anderen Seite ist aber auch der Fall denkbar, in dem ein minderjähriger Patient einen Behandlungsvertrag abschließen kann, weil er für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist, nicht aber wirksam in die Behandlung einwilligen kann, weil er hierfür (noch) nicht über die erforderliche Verstandesreife verfügt. Ein sehr unbefriedigendes Ergebnis!
Das hat zur Folge, dass die Rechtsprechung in der Regel stets auch beim einwilligungsfähigen Patienten das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter in eine zahnärztliche Behandlung und zum Abschluss des Behandlungsvertrages fordert, bis der Patient voll geschäftsfähig (Vollendung des 18. Lebensjahres, § 2 BGB) ist.
Abschließend ist daher festzustellen, dass bei der zahnmedizinischen Behandlung von minderjährigen Patienten die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Zum einen, weil der gesetzliche Vertreter in die Behandlung einwilligen muss und zum anderen, weil der beschränkt geschäftsfähigen Patient nicht in der Lage ist, wirksam einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Dies stellt sicher, dass der Behandler durch eine klare Regelung auch bei der Behandlung minderjähriger Patienten mit seinen Ansprüchen abgesichert ist.