Zugangsnachweis Einwurf – Einschreiben

Auch wenn die meiste Post auf normalen Postweg ihren Empfänger erreicht, hört man immer wieder: Das Schreiben habe ich nicht erhalten. Bei einfachen Schreiben, die nochmals versandt werden können, ist dies unproblematisch. Schwieriger wird es, wenn es sich um fristgebundene Willenserklärungen handelt, deren Zugang nachgewiesen werden muss.

Vor ca. 20 Jahren wurde hierzu das sogenannte Einwurf-Einschreiben von der Post geschaffen. Hierzu erhält der Absender bei Aufgabe zur Post einen Einlieferungsbeleg und kann via Internet die Sendung verfolgen. Nach erfolgter Zustellung der Sendung durch Einlegung der Post im Briefkasten kann sich der Empfänger den Auslieferungsbeleg reproduzieren. Dies ist eine schnelle und kostengünstige Lösung, um einen Brief zuzustellen. Im Gegensatz zum Übergabe-Einschreiben, in welchem der Zugang in der Regel durch persönliche Übergabe bzw. dem Abholen der Sendung in der Postfiliale erfolgt, kommt es hier zu weniger Verzögerungen. Doch problematisch wird es, wenn bei Gericht der Zugang nachgewiesen werden muss.

Während die Zivilgerichte wohl bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung annehmen, haben die Arbeitsgerichte in der letzten Zeit dies zunehmend abgelehnt.

Es ist daher im Einzelfall und nach dem Poststück zu urteilen, welche Art des Zugangs der Erklärung gewählt wird.

Erklärt beispielsweise ein Patient hartnäckig und wiederholt, eine Rechnung nicht erhalten zu haben, bietet sich durchaus als kostengünstige Lösung an, die Honorarrechnung durch Einwurf-Einschreiben zu versenden. Es sollte dann auf jeden Fall auch darauf geachtet werden, nicht nur den Einlieferungsbeleg, sondern auch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs z.B. den Zustellungsnachweis im Internet, aufzubewahren.

Soll hingegen die Kündigung eines Arbeitsvertrages erfolgen, stellt ein Einwurf-Einschreiben nicht unbedingt eine sichere Lösung dar. Hier sollten anderen Wege, wie z.B. das Übergabe-Einschreiben, der Einwurf der Kündigung in den Postkasten unter Zeugen, die Übergabe der Kündigung unter Zeugen, die Bestätigung der Übergabe etc.. gewählt werden.

Sollen Fristen, wie z.B. Klagefristen, Fristen zum Widerspruch bei Behörden, etc. eingehalten werden, bietet sich auch vorab Versendung der Erklärung via Telefax und nachträgliche umgehende Übersendung per Post an. In diesem Fall sollte aber darauf geachtet werden, dass das Fax-Gerät einen Sendebericht ausdruckt, auf dem das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit aufgeführt wird und wenn möglich noch die erste Seite des übersandten Schriftstücks, denn anderenfalls kann der Nachweis der rechtzeitigen Übersendung des Schriftstücks nicht geführt werden.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Der einwilligungsfähige Minderjährige und sein gesetzlicher Vertreter

Einwilligungsfähiger Minderjähriger versus gesetzlicher Vertreter

Eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Auch die neuere gesetzliche Regelung hat dies ausdrücklich in § 630 d Abs. 1 BGB normiert. Nach dieser Bestimmung ist eine Einwilligung „des Patienten“ erforderlich, d.h. durch denjenigen, an dem die Behandlung tatsächlich durchgeführt wird. Die Einwilligung setzt keine Geschäftsfähigkeit des Patienten, die erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt, voraus. Auch minderjährige Patienten können in eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung einwilligen, wenn sie einwilligungsfähig sind. Maßgebend ist, dass der minderjährige Patient das Einsichtsvermögen und die Urteilskraft besitzt, um die erforderliche Aufklärung des Arztes zu verstehen, den Nutzen einer Behandlung abzuwägen und danach zu entscheiden. Ob das der Fall ist, hat der behandelnde Arzt oder Zahnarzt nach sorgfältiger Prüfung und Erfragung zu entscheiden. Dem Behandler wird bei der Entscheidung, ob der Patient über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt, ein Ermessensspielraum durchaus einzuräumen sein. Nicht nur zur eigenen Sicherheit erscheint es geboten, dass der Behandler die einzelnen Kriterien, nach denen er seine Entscheidung ausgerichtet hat, dokumentiert.
Kommt der Behandler zu dem Schluss, dass der minderjährige Patient die notwendige Einsichtsfähigkeit in die durchzuführende erforderliche Behandlung besitzt, kann die Behandlung beginnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welches Risiko und welche Folgen mit dem ärztlichen Eingriff verbunden sein können. Es gilt in der Rechtsprechung der allgemeine Grundsatz, je folgenschwerer der Eingriff ausfallen kann, umso eher ist von einer Einsichtsunfähigkeit auszugehen.
Neben der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit des Patienten kommt dann noch die Frage hinzu, ob die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Patienten vom Behandler zu informieren sind. Diese ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung des minderjährigen Patienten zu unterrichten, ergibt sich das weitere Problem, wessen Entscheidung für den Eingriff maßgebend ist, wenn keine Einigung zwischen Minderjährigen und gesetzlichen Vertretern herbeigeführt werden kann.
Sinnvoller Weise sollte man der Meinung zustimmen, dass eine weitere Entscheidung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich ist, wenn der minderjährige Patient über die nötige Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit verfügt. Denn es würde im Ergebnis dazu führen, dass dem Selbstbestimmungsrecht des einsichtsfähigen Patienten, das verfassungsrechtlich verbürgt ist, nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen würde. Außerdem ist auch der einsichtsfähige Minderjährige mit den gleichen Rechten ausgestattet wie ein volljähriger Patient.

Freilich würde eine Geheimhaltung einer zahnärztlichen Verrichtung, z.B. einer Wurzelfüllung oder einer Extraktion, keine folgenschwere Bedeutung erlangen können. Schwieriger aber wird es, wenn ein noch minderjähriger einsichtsfähiger Patient vom Arzt die Verschreibung von östrogen- und gestagenhaltige Arzneimittel (Antibabypille) begehrt. Hier könnte zwischen Patient und gesetzlichen Vertreter kulturelle und weltanschauliche Konflikte herbeigeführt werden.
Es erscheint nach alledem die in der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 12.08.2020 (AZ: 1 U 85/19) vertretene Meinung zu folgen zu sein, dass es neben einer Einwilligung eines einwilligungsfähigen Patienten keiner Beteiligung seiner gesetzlichen Vertreter bedarf.

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Wencke Boldt
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Problem: Wegeunfall als Arbeitsunfall

Der Unfall eines angestellten Mitarbeiters auf seinem Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz ist als sogenannter Wegeunfall grundsätzlich von der Berufsgenossenschaft abgesichert. Er wird als sogenannter Arbeitsunfall bewertet.

Unfälle im Sinne von § 8 SGB VII sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.

Der direkte Weg von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück ist in diesem Rahmen mit abgesichert.

Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer nicht von seinem Wohnort anreist, sondern von einem anderen Ort den Weg zur Arbeit antritt. Mit dieser Frage hatte sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.2020, AZ: B 2 U 2/18 R, auseinanderzusetzen. In dem zu entscheidenden Fall betrug die Wegestrecke von gemeldeten Wohnsitz zur Arbeitsstätte 2 km. Der Mitarbeiter übernachtete jedoch bei seiner Freundin und trat von dort aus den Weg zu seiner 44 km entfernten Arbeitsstätte an und verunfallte. Wurde zunächst noch ein Arbeitsunfall abgelehnt, hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung nun ausgeführt, dass § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Weg zur Arbeit absichert. Dabei ist nur der Zielort – Arbeitsstätte- festgelegt, der Startpunkt ist hingegen offen. Entscheidend ist nur, dass sich der Arbeitnehmer am Startort mindestens 2 Stunden aufgehalten hat. Startet der Arbeitnehmer somit von einem dritten Ort mit der Handlungstendenz, zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen und hat er sich vorher zwei Stunden an diesem dritten Ort aufgehalten, ist er im Rahmen der Wegeunfallversicherung bei Unfällen von diesem dritten Ort abgesichert, auch wenn dieser deutlich weiter entfernt liegt, als sein eigentlicher Wohnort.

Entscheidend ist jedoch, dass der direkte Weg von dem dritten Ort zur Arbeitsstätte angetreten wird. Wird hingegen z.B. unterwegs getankt, so handelt es sich hierbei um eine rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges, die nicht dem Versicherungsschutz von § 8 SGB VII unterliegt. Unfälle, die sich beim Tanken ereignen, stellen keinen Wegeunfall dar und unterliegen nicht dem Versicherungsschutz.

Für einen Laien mag dies schwer nachvollziehbar sein. Kommt es auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause zu einem Wegeunfall, ist auf die Unfallanzeige großer Wert zu legen, denn es hat sich gezeigt, dass die Berufsgenossenschaften äußerst spitzfindig diese Anzeigen auseinandernehmen. Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall kann eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung nach sich ziehen, die für den Mitarbeiter häufig nicht nur zeitaufwendig und kostenintensiv ist, sondern auch nach nervenaufreibend.

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Wencke Boldt
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Honoraranspruch bei unbrauchbarem Zahnersatz

Ein Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient kann grundsätzlich in bestimmten Fällen von Seiten des Patienten gekündigt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Honoraranspruch des Zahnarztes hat. Häufig wird von Seiten des Patienten die Kündigung mit der Begründung ausgesprochen, dass der eingegliederte Zahnersatz mangelhaft sei. Ein Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 630 b BGB entfallen, wenn die fehlerhaft erbrachte Leistung in Folge einer Kündigung des Behandlungsvertrages für den Patienten kein Interesse mehr hat. Die Leistung muss für den Patienten vollkommen unbrauchbar sein, es genügt nach der Rechtsprechung nicht, dass sie objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einer Entscheidung vom 10.06.2020, AZ: 5 U 171/19, eingehend mit der Frage beschäftigt, wann „schädliche Folgen“ der Nutzung für den Honoraranspruch des Zahnarztes bestehen können. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Beurteilung dessen, was als tatsächliche Nutzung zu beurteilen ist und was im Rahmen des Zumutbaren noch zu tolerieren ist, nur im Einzelfall zu entscheiden ist.

An die Unzumutbarkeit aus rein wirtschaftlichen Erwägungen dürften strenge Anforderungen zu stellen sein. Der Hinweis des Patienten, ihm fehle das notwendige Geld für eine Neuversorgung, dürfte regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr wird zu fordern sein, dass trotz aller zumutbaren Anstrengungen einschließlich einer eventuellen Darlehensaufnahme eine Neuversorgung ernsthaft vom Patienten versucht werden muss.

In einer anderen Entscheidung des OLG Köln, die nicht veröffentlich worden ist, hat das Gericht ausgeführt, dass eine tatsächliche Nutzung der Versorgung, die ein Entfallen des Honoraranspruchs entgegenstehen würde, nicht unbedingt vorliegt, wenn der Patient die Versorgung für einen noch so kurzen Zeitraum im Munde trägt. Denn dies würde nach Meinung des Gerichts voraussetzen, dass eine objektive völlige Unbrauchbarkeit niemals einen Honoraranspruch entfallen lassen könnte. Eine „schädliche Nutzung“ liegt vielmehr dann vor, „wenn der Patient die Versorgung auch tatsächlich als Versorgung nutzen will, obwohl er eine reelle und zumutbare Möglichkeit hat, sie nicht zu nutzen.“ Dies ist nicht der Fall, „wenn sie nur als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuellen noch größeren Übels weiterverwendet wird.“

Das von der Rechtsprechung geforderte Interesse des Patienten an einer Neuversorgung ist anzunehmen, wenn der Patient sich vom Weiterbehandler einen Heil- und Kostenplan hat erstellen lassen.

Das Interesse an der Neuversorgung ist auch dann erkennbar, wenn der Patient unmittelbar nach der letzten Behandlung einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens eingereicht hat oder wenn der Patient alles unternommen hat, sich ein Privatgutachten erstellen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Patient sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung gesetzt hat, um zu ermitteln, ob diese eine zweite Neuversorgung finanzieren werde.

Unerheblich erscheint auch in dem vom Gericht entschiedenen Fall für das Entfallen des Honoraranspruchs das Angebot des Erstbehandlers zu sein, die Prothetik in seiner Zahnarztpraxis neu herstellen zu lassen. Eine Unzumutbarkeit, den Zahnersatz erneut in der Praxis des erstbehandelnden Zahnarztes neu herstellen zu lassen, erkannte das Gericht jedoch darin, dass der potenzielle Erstbehandler die Neuversorgung von unzulässigen Bedingungen abhängig gemacht hatte. So sollte der Patient zuvor als Bedingung für die Weiterbehandlung das von ihm betriebenen selbständige Beweisverfahren zurücknehmen.

Streitigkeiten wegen eines unbrauchbaren Zahnersatzes landen oftmals vor Gericht. Dabei wird sehr sorgfältig die Frage zu differenzieren sein, ob der eingegliederte Zahnersatz tatsächlich völlig unbrauchbar ist und vom Patienten nicht als ausreichende Leistung anerkannt wird. Dies ist nicht der Fall wenn der Patient nicht alles daran setzt, eine Neuversorgung zu erhalten und zum Beispiel den eingegliederten Zahnersatz weiterhin nutzt ohne gezwungen zu sein, die Versorgung als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels noch weiter zu verwenden.

Beanstandet der Patient den Zahnersatz erst nach einer längeren Nutzungsdauer und wendet erstmalig zum Beispiel in einem Honorarstreit die Mangelhaftigkeit ein, so ist der eingegliederte Zahnersatz für den Patienten aufgrund der längeren Nutzung nicht wertlos. Der Honoraranspruch geht in diesem Fall nicht unter, selbst wenn ein Gutachter später feststellen sollte, dass der Zahnersatz mangelhaft sei.

Das Verhalten des Patienten nach Eingliederung des objektiv als mangelhaft festgestellten Zahnersatzes ist daher stets von entscheidender Bedeutung.

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Wencke Boldt
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Erstattung der PKV aufgrund Gebührenvereinbarung

Bei Privatleistungen ist es Sache des Patienten seine Erstattungsleistungen gegenüber den Erstattungsstellen (Beihilfe und/oder private Krankenversicherung) geltend zu machen.

Gleichwohl ist es nicht ungewöhnlich, dass Patienten den Behandler damit konfrontieren, dass sie die geltend gemachten Gebühren ganz oder zum Teil z.B. von ihrer privaten Krankenversicherung nicht erstattet erhalten haben. Vielfach wird von den Erstattungsstellen nur bis zu einem Steigerungssatz von 2,3 der Gebühren mit dem Hinweis erstattet, dass weitere Gebühren nicht erstattungsfähig sind.

Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.01.2020 (AZ: 9 U 39/19): In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Patient wegen außergewöhnlicher besonderer Umstände der Behandlung eine Gebührenvereinbarung mit dem Behandler abgeschlossen. Die private Krankenversicherung erstattete nur Gebühren bis zum 2,3-fachen Steigerungssatz. Das OLG Köln ließ sich den Versicherungsvertrag vorlegen, den der Patient mit seiner privaten Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, sich keine Begrenzung auf die Erstattung der gesetzlichen Höchstsätze aus dem Versicherungsvertrag ergebe. Die Versicherung trage damit das Risiko, dass auch höhere Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden.

Diese Entscheidung zeigt, dass es bei Beratungen und Gesprächen über die Erstattung durch die private Krankenversicherung stets darauf ankommt, Einsicht in die Versicherungsverträge zu nehmen bzw. dem Patienten zu raten, zu prüfen, ob der vom Patienten abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Begrenzung auf Höchstsätze vorsieht. Ist dies nicht der Fall, besteht nach der Entscheidung des OLG Köln eine begründete Aussicht, die über die Höchstsätze liegenden Beträge erstattet zu erhalten.

Dem Patienten ist daher zu raten, sich mit den Bedingungen seines privaten Krankenversicherungsvertrages auseinander zu setzen.

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