by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Berlin, 1. Februar 2021 – Zu der morgen in Kraft tretenden „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) Informationsmaterialien für Zahnarztpraxen erstellt, die unter www.kzbv.de/it-sicherheitsrichtlinie kostenfrei abgerufen werden können.
Dazu zählen aktuell ein FAQ-Katalog, der die wichtigsten Fragen zu dem Thema allgemeinverständlich beantwortet, sowie – in Kürze – der begleitende und inhaltlich an die neuen Vorgaben angepasste zahnarztspezifische Leitfaden „Datenschutz und Datensicherheit“, der gemeinsam von KZBV und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) herausgegeben wird.
Der Leitfaden informiert kompakt über alle relevanten Aspekte der IT-Sicherheit, nunmehr auch unter besonderer Berücksichtigung der neuen Richtlinie. Zudem ermöglicht der Leitfaden Zahnärztinnen und Zahnärzten in Eigenregie die Praxisinfrastruktur einem ersten „Check“ zu unterziehen und unterstützt bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen. Das kostenfreie Informationsangebot der KZBV zur IT-Sicherheitsrichtlinie für Praxen und interessierte Öffentlichkeit wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Hintergrund: Die IT-Sicherheitsrichtlinie
Der Gesetzgeber hatte KZBV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer speziellen Richtlinie verbindlich festzulegen. Die Richtlinie wurde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt und muss nach dem Willen des Gesetzgebers jährlich aktualisiert werden.
Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist es, mittels klarer Vorgaben Praxen dabei zu unterstützen, Gesundheitsdaten künftig noch besser zu schützen. Die Anforderungen werden gezielt auf die jeweilige Praxisgröße ausgerichtet und definieren besonders relevante sicherheitstechnische Voraussetzungen für Aufbau und Betrieb der Praxis-EDV. Berücksichtigt wird dabei auch der inzwischen obligatorische Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.
Die KZBV hatte sich bei der Erstellung der Richtlinie über viele Monate massiv dafür eingesetzt, dass die gesetzlichen Vorgaben für Zahnarztpraxen mit vernünftigem und vertretbarem Aufwand umsetzbar sind und die Anforderungen auf das tatsächlich notwendige Maß konzentriert wurden. Für die Geltung der verschiedenen Anforderungen definiert die Richtlinie unterschiedliche Umsetzungszeiträume.
Die „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ ist in der Ausgabe Nr. 3/2021 der „Zahnärztlichen Mitteilungen“ (zm) veröffentlicht und kann zudem auf der Website der KZBV abgerufen werden.
Kai Fortelka
Pressesprecher
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Pressemitteilung der Freien Ärzteschaft vom 28.01.2021
Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche den Entwurf zum dritten Digitalgesetz von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn beschlossen. Die Freie Ärzteschaft (FÄ) hat einen kritischen Blick hineingeworfen. „Die 172 Seiten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) haben es in sich“, sagte FÄ-Vizevorsitzende Dr. Silke Lüder am Donnerstag in Hamburg. „Im Projekt Telematikinfrastruktur bahnt sich ein 180-Grad-Kurswechsel an: weg von der persönlichen Patientenbetreuung durch Ärzte und Psychotherapeuten hin zu einer lobbygesteuerten digitalen Plattform-Medizin.“
Nachdem die Arzt- und Psychotherapiepraxen jahrelang mit Fristen und Sanktionen zum Einbau teurer Konnektoren und Kartenlesegeräte gezwungen worden seien, solle die digitale Vernetzung nun webbasiert über Apps und Plattformen organisiert werden. „Alle sensiblen Krankheitsdaten“, betont Lüder, „werden dabei zentral gespeichert.“ Milliarden Versichertengelder seien bereits in der Telematikinfrastruktur versenkt worden – ohne erkennbaren Nutzen für Ärzte und Patienten. Die FÄ-Vize erläutert: „Neues Ziel ist jetzt das, was wir aus der Ökonomie kennen: Einzelne Digitalkonzerne wie die sogenannten GAFA-Unternehmen (Google, Apple, Facebook, Amazon) beherrschen den Markt. Selbst produzieren sie nichts, streichen aber astronomische Gewinne dadurch ein, dass die Menschen von zuhause bestellen und sich die Waren ohne persönliche Kontakte liefern lassen.“
Ohne persönliche Kontakte, das ist nach Lüders Einschätzung auch das Ziel von Minister Spahn: Telemedizin statt Arztbesuch, Videosprechstunde statt Praxisbesuch, digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) statt persönlicher Betreuung. „DiGA sind ein Geschäftsmodell. Obgleich kein Nutzen nachgewiesen sein muss, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen beispielsweise für eine Adipositas-App für 90 Tage 500 Euro. Das ist mehr als ein gesetzlich Versicherter durchschnittlich für die gesamte ambulante Medizin inklusive aller Arzt-, Technik- und Laborleistungen im Jahr kostet.“
Videokonsile etwa seien sinnvoll im australischen Outback, in der Antarktis, in der Coronakrise oder auch bei Beurteilung von Röntgenbildern in kleinen Kliniken ohne eigene Radiologen. „Für die meisten Krankheitsfälle in Deutschland“, betont Lüder, „ist aber eine hochqualitative Versorgung im persönlichen Kontakt bisher Standard in Praxis und Klinik.“ Medizin beinhalte nicht nur das Gespräch, sondern auch nonverbale Kommunikation, die körperliche Untersuchung, Labor und Technikeinsatz vor Ort. „Wenn der Gesundheitsminister hier die Qualität senken will, soll er das offen sagen.“
Die Plattform-Medizin soll offenbar Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten immer mehr überflüssig machen. Die FÄ-Vizevorsitzende kritisiert, dass weder das Ministerium noch die gematik ernsthafte Datensicherheitskriterien veröffentlichen. „Die sensibelsten Daten, die es gibt, sollen von privaten Firmen gespeichert und weitergeleitet werden. Das Vertrauenskriterium ‚hoch‘, das für diese Daten als Einziges anzunehmen wäre, taucht in den Gesetzen nicht auf und wird in den Zugangsrichtlinien nicht konkretisiert.“ Solange das so sei, könne man keinem Arzt, keiner Ärztin und keinem Psychotherapeuten raten, TI-Anwendungen zu nutzen.
Über die Freie Ärzteschaft e.V.
Die Freie Ärzteschaft e. V. (FÄ) ist ein Verband, der den Arztberuf als freien Beruf vertritt. Er wurde 2004 gegründet und zählt heute mehr als 2.000 Mitglieder: vorwiegend niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie verschiedene Ärztenetze. Vorsitzender des Bundesverbandes ist Wieland Dietrich, Dermatologe in Essen. Ziel der FÄ ist eine unabhängige Medizin, bei der Patient und Arzt im Mittelpunkt stehen und die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt.
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V. i. S. d. P: Wieland Dietrich, Freie Ärzteschaft e.V., Vorsitzender, Gervinusstraße 10, 45144 Essen, Tel.: 0201 68586090, E-Mail: mail@freie-aerzteschaft.de, Internet: www.freie-aerzteschaft.de
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Berlin, 19. Januar 2021 – Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) hat im schriftlichen Umlaufverfahren der „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ zugestimmt. Der Gesetzgeber hatte KZBV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer speziellen Richtlinie verbindlich festzulegen. Die Richtlinie für die Zahnärzteschaft wurde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt und muss nach dem Willen des Gesetzgebers jährlich aktualisiert werden. Die jetzt beschlossene Fassung tritt am Tag nach Veröffentlichung in der Ausgabe Nr. 3/2021 der „Zahnärztlichen Mitteilungen“ (zm) am 1. Februar in Kraft. Zu dem genannten Zeitpunkt können der Richtlinientext und weitere Informationsmaterialien dann auch auf der Website der KZBV abgerufen werden.
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Mit der von der KZBV erarbeiteten und jetzt verabschiedeten Fassung der IT-Sicherheitsrichtlinie haben wir eine bürokratiearme Lösung gefunden, die mit dem normalen Praxisalltag gut vereinbar ist. Es ist uns dabei gelungen, mit wenigen gezielten Anforderungen ein adäquates Sicherheitsniveau für die Praxen festzulegen. Entgegen der Befürchtungen vieler Kolleginnen und Kollegen sollte den Zahnarztpraxen eine Umsetzung der Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie ohne überbordende Vorgaben und ohnegrößere zusätzliche Aufwände möglich sein. Denn diese regelt weitestgehend das, was auf Grundlage bisheriger Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ohnehin bereits vorgeschrieben ist und was in den meisten Praxen auch schon berücksichtigt wird. Ansonsten bleibt es dabei: Der messbare Aufwand zur Erfüllung der Anforderung der Richtlinie dürfte für Praxen, die bislang schon geltende Vorgaben beachten, vergleichsweise gering sein. Insbesondere auch diese Botschaft gilt es nun immer wieder in die Praxen zu kommunizieren.“
Hintergrund: Die IT-Sicherheitsrichtlinie
Übergeordnetes Ziel der Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung ist es, mittels klarer Vorgaben Zahnärzte, Ärzte und Psychotherapeuten dabei zu unterstützen, Gesundheitsdaten in den Praxen künftig noch besser zu schützen. Die Anforderungen werden gezielt auf die jeweilige Praxisgröße ausgerichtet und definieren besonders relevante sicherheitstechnische Voraussetzungen für Aufbau und Betrieb der Praxis-EDV. Berücksichtigt wird dabei auch der inzwischen obligatorische Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.
Die KZBV hatte sich bei der Erstellung der Richtlinie über viele Monate dafür eingesetzt, dass die gesetzlichen Vorgaben für Zahnarztpraxen mit vernünftigem und vertretbarem Aufwand umsetzbar sind und die Anforderungen auf das tatsächlich notwendige Maß reduziert wurden. Für die Geltung der verschiedenen Anforderungen definiert die Richtlinie unterschiedliche Umsetzungszeiträume.
Weitere Informationen zur IT-Sicherheitsrichtlinie können nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie sukzessive auf der Website der KZBVabgerufen werden. Dazu zählen unter anderem ein FAQ-Katalog sowie – in Kürze – auch ein begleitender zahnarztspezifischer Leitfaden. Die Broschüre informiert kompakt und allgemeinverständlich über alle relevanten Aspekte der IT-Sicherheit. Zudem ermöglicht sie Zahnärztinnen und Zahnärzten in Eigenregie die Praxisinfrastruktur einem ersten „Check“ zu unterziehen und unterstützt bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen. Das kostenfreie Informationsangebot für Praxen und interessierte Öffentlichkeit wird in den Folgemonaten noch erweitert und fortlaufend aktualisiert.
KZBV
Kai Fortelka
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
In einem Rundschreiben informiert die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) über die neue Niedersächsische Corona-Verordnung, die zum 10.01.2021 in Kraft getreten ist, über Coronavirus-Schutzimpfungen sowie zu den Themen Steuern und Kurzarbeit:
Niedersächsische Coronaverordnung
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung), gültig ab 10.01.2021
Die Wichtigste vorab: weder für die Praxen noch für die Patientinnen und Patienten ergeben sich hieraus weitergehende Einschränkungen gegenüber den bisherigen Verordnungsvorgaben im Bezug auf die zahnärztliche Berufsausübung. Insbesondere hat der Niedersächsische Verordnungsgeber davon abgesehen, einen Bewegungsradius von 15 Kilometern um den Wohnsitz verpflichtend einzuführen.
Hierzu findet sich in § 18 Sätzen 3 – 5 (Weitergehende Anordnungen) der Verordnung folgende Formulierung:
„Die örtlichen zuständigen Behörden können zudem in Bezug auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken. Es sind Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit und des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind, vorzusehen. Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.“
Demnach können die Landkreise bei einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr einen 15-Kilometer-Radius einführen, verpflichtet sind sie hierzu aber nicht, wobei aktuell auch in keinem Landkreis dieser Inzidenzwert erreicht wird.
Wird die Inzidenz von 200 überschritten und der 15-Kilometer-Radius vor Ort eingeführt, gilt das Aufsuchen Ihrer Praxis durch Patientinnen und Patienten wie auch die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes und des Praxispersonals sowie der externen Dienstleister als triftiger Grund zur Ausnahme vom Bewegungsradius. Damit kann der Betrieb in den Praxen wie bisher auch fortgeführt werden.
Coronavirus-Schutzimpfung
Täglich erreichen unsere Hotline Anfragen zur Impfreihenfolge und wann sich Zahnarztpraxisteams impfen lassen können sowie wie das Anmeldeprozedere dazu ist.
Die Kammer steht dazu mit dem dafür zuständigen Ministerium der Landesregierung im Dialog. Wir informieren auch zu dieser Thematik auf der Eingangsseite unserer Homepage unter zkn.de/. Aktuell gibt es zu diesen Fragen keine konkret nutzbaren Antworten, was sicherlich auch eine Folge des nur sehr begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffes ist.
Sobald der Kammer für den Praxisbetrieb wichtige Informationen bekannt werden, werden wir Sie nicht nur über die erwähnte Homepageseite, sondern auch mit diesem Rund-E-Mail informieren.
Steuererklärungen: Fristen verlängert – für Einreichungen und Stundungsanträge
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte vor dem Hintergrund der Corona-Krise mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 um einen Monat verlängert wird, d. h. von grundsätzlich dem letzten Februartag des übernächsten Jahres (28. Februar 2021), auf den 31. März 2021 (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010).
Die Große Koalition hat sich aktuell aus gleichen Gründen auf eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 bis 31. August 2021 geeinigt. Diese Verlängerung soll im „nächsten Steuergesetz” geregelt werden. Das BMF hat die Verlängerung bis zum 31. August 2021 auf ihrem offiziellen Twitter-Kanal bestätigt.
Außerdem werden nach Mitteilung des BMF auch Stundungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige verlängert. Durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene könnten bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen würden längstens bis zum 30. Juni 2021 laufen. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert (Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. Januar 2021).
Nehmen Sie für weitere Informationen ggf. Kontakt mit Ihrer Steuerberatung auf.
Kurzarbeitergeld für 2021 – Regelungen prolongiert
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird bis zum 31. Dezember 2021verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Neben der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen zudem Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet, u.a.:
Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 % der Lehrgangskosten
Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen 50 % der Lehrgangskosten
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden (Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. Januar 2021).
Nehmen Sie auch hier für weitere Informationen Kontakt mit Ihrer Steuerberatung auf.
Zahnärztekammer Niedersachsen
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Berlin,1. Januar 2021– Die Neufassung derzahnärztlichen Heilmittelrichtlinie ist am 1. Januar in Kraft getreten. Damit wird die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte deutlich vereinfacht, teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit. Zu dem Stichtag hat die KZBV vielfältigeInformationsmaterialien für Zahnarztpraxenaktualisiert, die unter www.kzbv.de/heilmittel-richtlinie-zahnaerzte kostenfrei abgerufen werdenkönnen.So erläutert die Broschüre „Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig“ detailliert den neuen Richtlinientext, die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen sowie die konkrete Umsetzung der Heilmittelverordnung und gibt praktische Ausfüllhinweise zum entsprechenden Vordruck „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“. Abgerundet wird das Infopaket durch eine Musterpräsentation für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) zu Zwecken der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein digitales Erklärprojekt. Mittels anschaulicher Fallbeispiele zur Verordnung von Heilmitteln wird mit dieser Anwendung der konkrete Umgang mit der Richtlinie und das Ausfüllen des Verordnungsformulars erläutert.
Weitere ergänzende Informationsmaterialien zu der Neufassung derzahnärztlichen Heilmittelrichtlinie werden in Kürze unter www.kzbv.de/heilmittel-richtlinie-zahnaerzte veröffentlicht.Änderungen der zahnärztlichen Heilmittel-RichtlinieUnter maßgeblicher Mitwirkung der KZBV hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juli 2020 Änderungen der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Im Mittelpunkt standen die Umsetzung geänderter gesetzlicher Vorgaben, mit denen die Verordnungssystematik für Heilmittel im zahnärztlichen und ärztlichen Bereich neu geregelt wurde. Der Beschluss des G-BA kann hier abgerufen werden.Als stimmberechtige Trägerorganisationhatte die KZBV in den Verhandlungen im G-BA erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung gewahrt werden und das Verordnungsgeschehen für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Patienten bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird. So wird die bisherige Regelfallsystematik künftig durch eine „orientierende Behandlungsmenge“ abgelöst. Diese gibt Zahnärzten ab jetzt die Möglichkeit, die Verordnung von Heilmitteln noch fokussierter auf die Bedarfe des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Das bisher notwendige Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt.
Die KZBV hatte im G-BA auch dafür gesorgt, dass Heilmittel in zahnmedizinisch notwendigen Fällen jetztauch als sogenannte Doppelbehandlung erbracht werden können. Der Beginn der Heilmittelbehandlung wurde zudem von 14 auf 28 Tage verlängert.Die Erstfassung der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie ist seit Juli 2017 in Kraft. Mit dieser verbindlichen Rechtsgrundlage können Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte Heilmittel im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Der Heilmittel-Katalog ist dabei fachlich auf die spezifischen Erfordernisse der zahnärztlichen Versorgung zugeschnitten.
KZBV/Kai Fortelka
by admin1 | Nov 21, 2024 | 2021
Berlin, 29. Dezember 2020 – Karies ist nicht das einzige Problem für Kinderzähne. Etwa 230.000 Sechs- bis Neunjährige waren im Jahr 2019 wegen Kreidezähnen in zahnärztlicher Behandlung. Mindestens acht Prozent aller Heranwachsenden in dieser Altersgruppe wären damit von einem viel zu weichen Zahnschmelz betroffen. Tatsächlich dürfte die Quote sogar noch höher sein, da sie in ihrer leichten Ausprägung nicht invasiv behandelt werden müssen. „Kreidezähne sind besonders kariesanfällig und bedürfen bei schwerer Ausprägung lebenslang einer Behandlung beziehungsweise Folgebehandlungen. Dass so viele Kinder davon betroffen sind, ist ein alarmierender Befund. Dabei gibt es massive regionale Unterschiede beim Auftreten, die rein medizinisch nicht erklärbar sind“, sagt Dr. Ursula Marschall, Leitende Medizinerin bei der Barmer.
Ursache für Kreidezähne wissenschaftlich ungeklärt
Genaue Ursachen für Kreidezähne, die Ärztinnen und Ärzte Molaren-Inzisiven-Hypomineralisation (MIH) nennen, seien bislang noch nicht wissenschaftlich geklärt. Es würden verschiedene Ursachen diskutiert. „So kommen unter anderem Mikroplastik in Spielzeugen oder in kosmetischen Produkten, Kunststoffweichmacher wie Bisphenol A etwa in Babyprodukten, Probleme in der Schwangerschaft, die Einnahme von Antibiotika, aber auch Erkrankungen wie Windpocken in Frage“, so Marschall. Kreidezähne müssten immer wieder behandelt werden. Das könne die Betroffenen und ihre Familien massiv belasten. Deshalb sei eine weitere Ursachenforschung zur Hypomineralisation dringend erforderlich. Die Versorgungsforschung mit Krankenkassendaten könne dabei helfen, typische Behandlungsmuster zu erkennen. Die Schmelzbildungsstörung bei Kreidezähnen trete meist an den ersten bleibenden Backenzähnen auf, häufig auch an den bleibenden Frontzähnen. In manchen Fällen seien schon Milchzähne betroffen, so Marschall weiter. Sobald Kreidezähne festgestellt würden, müssten Prophylaxe-Maßnahmen verstärkt werden. Andernfalls sei das Risiko umso größer, dass die Zähne schneller porös würden und einzelne Stücke abbrächen.
Behandlungsmuster regional ungleich verteilt
Kreidezähne werden nach der Barmer-Analyse bei Kindern in manchen Bundesländern beinahe doppelt so häufig vermutet wie in anderen Regionen. Diesen Schluss lassen aktuelle Untersuchungen zu. Dabei wurde nach Mustern gesucht, die für die Behandlung der MIH typisch sind. So reichte der Anteil der Sechs- bis Neunjährigen mit einer behandlungsbedürftigen MIH im Jahr 2019 von 5,5 Prozent in Hamburg bis hin zu 10,2 Prozent in Nordrhein-Westfalen. Demnach wären vor allem Heranwachsende im Westen und Nordosten Deutschlands von schwerer MIH betroffen. Bei der Betrachtung der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte sind die potenziellen Unterschiede noch größer. Hier reichte die berechnete Prävalenz von 3,3 Prozent in Memmingen bis hin zu 14,7 Prozent in Kaiserslautern. Damit zeigte die Analyse der Barmer-Daten auch, dass Kreidezähne regional offenbar extrem unterschiedlich auftreten. Die Analyse habe dabei bereits einige Faktoren als Ursache regionaler Unterschiede ausschließen können, so Marschall. So gebe es keine Beziehung zwischen Kreidezähnen und der Verteilung der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Stadt und Land oder der Zahnarztdichte in einer Region.
Einkommensstarke und -schwache Familien betroffen
Weiter geht aus der Analyse hervor, dass sowohl Kinder aus einkommensschwachen als auch aus sehr einkommensstarken Elternhäusern verstärkt wegen Kreidezähnen behandelt werden. „MIH scheint auch bei Kindern aus wohlhabenden Elternhäusern häufiger aufzutreten. Dabei sind einige Studien bisher davon ausgegangen, dass Kinder aus einkommensschwachen Schichten besonders betroffen sind“, sagt Marschall.
Barmer forscht nach Ursachen
Kreidezähne sind laut der Barmer-Auswertung damit insgesamt ein großes Gesundheitsproblem geworden. Vertiefende Analysen zu potenziellen Ursachen wird die Barmer im Zahnreport 2021 präsentieren können. „Gemeinsam mit Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen versuchen wir, den Ursachen für Kreidezähne weiter auf die Spur zu kommen“, so Marschall. Dabei sind die Forscherinnen und Forscher zuversichtlich, unter Nutzung von Barmer-Daten wichtige Zusammenhänge zur Entstehung dieser Erkrankung aufdecken zu können.
Barmer Internetredaktion