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Wer trägt die Kosten für die Behandlung von verstorbenen Patienten?

Niemand will dies und doch kommt es immer wieder vor, dass Patienten während oder nach einer Behandlung versterben.

Wer trägt in diesen Fällen die angefallenen Behandlungskosten einschließlich der im Labor entstandenen Kosten?

Ist der Patient gesetzlich krankenversichert und sind Leistungen im Bereich der Regelleistung erbracht worden, so können die erbrachten (Teil-)Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet werden.

Ist der Patient hingegen nicht gesetzlich krankenversichert gewesen oder sind Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden, hätte der Patient, wäre er nicht verstorben, die Kosten seiner Behandlung zu zahlen. Die Geltendmachung der Behandlungskosten gestaltet sich in diesen Fällen häufig schwieriger, denn der Anspruch des Zahnarztes auf die von ihm erbrachten Leistungen stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben des Patienten gem. §§ 1922, 1967 BGB.
Doch wer ist eigentlich Erbe? Diese Frage ist mitunter schwierig zu klären, vor allem wenn die Erben im Ausland vom Nachlassgericht ermittelt werden müssen.

Sind die Erben ermittelt, haften sie für die angefallenen Behandlungskosten. War der Patient jedoch –was mitunter bekannt ist- beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert oder privat zusatzversichert, können die Erben sich die Behandlungskosten von der Beihilfestelle und/oder der privaten Krankenversicherung erstatten lassen.

War der Patient jedoch nicht anderweitig versichert, haben die Erben die Kosten aus dem Nachlass/Erbe des Patienten zu zahlen.

Hat der Patient keine Erben oder haben die Erben wegen der Überschuldung des Nachlasses die Erbschaft ausgeschlagen, so erbt gemäß § 1936 GBG der Staat. Konkret tritt das Bundesland, in dem der Erblasser/verstorbene Patient seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, als Erbe ein. Allerdings haftet der Staat nicht für die Schulden eines Erblassers. Dies bedeutet, dass der Honoraranspruch zwar geltend gemacht werden kann, stellt sich jedoch heraus, dass die Schulden des Patienten höher sind als sein Vermögen, wird der Honoraranspruch nur teilweise oder gar nicht erfüllt werden. Insbesondere wenn die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, muss angenommen werden, dass die Behandlungskosten nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können und damit nicht erfüllt werden.

Aber selbst wenn die Erben ermittelt werden können und die Erbschaft von ihnen nicht ausgeschlagen wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Honoraranspruch erfüllt wird, denn die Erben haben auch die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz, wenn der Nachlass überschuldet ist.

In diesem Fall schulden die Erben nur mit dem Nachlass, der jedoch überschuldet ist, so dass – wie bei einer Regelinsolvenz auch – der Zahnarzt Gefahr läuft, dass seine Forderung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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