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Sternebewertung

Aktuell hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob eine irreführende Werbung vorliegt, wenn jemand Werbung mit einer Kundenbewertung betreibt.
Wer kennt das nicht, jeder Einkauf, jede Dienstleistung kann im Anschluss bewertet werden. In der Regel erfolgt dies in verschiedenen vom Bewertungsportal vorgegebenen Kategorien durch die Vergabe von Sternen. Aus den abgegebenen Bewertungen wird im Anschluss eine durchschnittliche Sternebewertung gebildet. Mit dieser durchschnittlichen Sternebewertung wird dann z.B. auf der eigenen Website im Internet geworben.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einer Werbung mit der durchschnittlichen Sternebewertung auch eine Aufschlüsselung der Kategorien zu erfolgen hat, aus denen sich die Sternebewertung zusammensetzt. Es stellte sich die Frage, ob es sich um eine wesentliche Information handelt, aus welchen Kategorien sich letztlich die Sternebewertung zusammensetzt und die daher zwingend mitzuteilen ist.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 25.07.2024, AZ: I ZR 143/23, ausgeführt, dass es für den Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung von Bedeutung sei, wie viele Bewertung innerhalb welchen Zeitraums zu der durchschnittlichen Sternebewertung geführt haben.
Der Durchschnittsverbraucher könne abschätzen, wie aussagekräftig eine Sternebewertung ist, wenn er deren Gesamtzahl und den Zeitraum kenne, der der Sternebewertung zugrunde liegt. Einer Einzelfallaufgliederung bedürfe es nicht, um dem Verbraucher dies zu vergegenwärtigen, auch wenn weiteren Informationen die Aussagekraft -wenn auch in sehr überschaubaren Maße- erhöhen würde. Der Durchschnittsverbraucher wisse, dass in der Regel einer durchschnittlichen Sternebewertung unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen.
Weiter führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus: Seine Rechtsprechung, wonach bei einer Werbung mit Testsiegeln oder Prüfzeichen regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers bestehe, zu erfahren, wie sich die Bewertung in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfüge, sei auf die Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen nur sehr eingeschränkt übertragbar. Bei der Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen fehle es nicht nur an einer Situation, in der sich die bewerteten Dienstleistungen in das Umfeld anderer Dienstleistungen einfügt, sondern auch an einheitlichen Kriterien für die Bewertung.

Werden die eigenen Leistungen in Bewertungsportalen im Internet mit hohen durchschnittlichen Sternzahlen bewertet, so kann damit durchaus geworben werden. Aber es muss die Gesamtzahl und der Zeitraum mit angegeben werden, der der Sternebewertung zugrunde liegt, anderenfalls würde eine wesentliche Information dem Verbraucher vorenthalten.  Darauf gilt es zu achten.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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