Skonto
Im medizin-rechtlichen Bereich ein heikles Thema: Skonto. Und so ist es nicht überraschend, dass sich auch die Gerichte immer wieder mit diesem Thema befassen müssen; z. B. der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.02.2024, AZ: I ZR 91/23.
Geklagt hatte eine Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen ein Unternehmen, welches Arzneimittel parallel bzw. reimportierte. Das Unternehmen hatte seinen Kunden 3 % Skonto gewährt, wenn diese vor Fälligkeit zahlten und dadurch den festgesetzten Mindestpreis von Medikamenten unterschritten.
Skonto liegt vor, wenn eine vertraglich nicht geschuldete Leistung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird (echtes Skonto), also z.B. 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
Skonto kann aber auch gewährt werden, wenn hierdurch die pünktliche Zahlung durch den Käufer honorieren werden soll (unechtes Skonto).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derartige Skonti, egal ob echtes oder unechtes, nicht gewährt werden dürfen, weil sie gegen § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verstoßen. In § 2 AMPreisV hat der Gesetzgeber für die Abgabe von Fertigarzneimitteln vom pharmazeutischen Großhandel an Apotheken einen Mindestpreis festgesetzt. Dieser Mindestpreis darf z.B. durch Skonti, wie Barzahlungsrabatte – Zahlung innerhalb von 14 Tagen z. B. -, nicht unterschritten werden.
Die Gewährung von Skonto ist und bleibt daher im medizinischen Bereich heikel, besonders dann, wenn es um Leistungen geht, die an Patienten weitergegeben werden.
Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
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