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Unsere wunderbare neue Welt – Haftung bei Brand eines Lithium-Ionen-Akkus

Unsere neue Welt ohne Tabletts, Laptops, ERoller oder Handys – nicht vorstellbar.
Allen gemein ist, dass sie nur funktionieren, wenn ihre Akkus immer wieder laufend aufgeladen werden.
Und so finden sich dort, wo sich eine Steckdose befindet, auch immer wieder Geräte, die dort geladen werden.

Inzwischen ist jedoch auch bekannt, dass diese Akkus plötzlich – aus unbekannten Gründen ­ Feuer fangen können und in Brand geraten. Besondere Brandgefahr besteht, wenn der Ladervorgang mittels eines Geräts durchgeführt wird, das für diesen Ladevorgang/Gerät nicht zugelassen ist.
So geriet ein Akku in Brand, welcher unsachgemäß geladen wurde und sich auf einem Holzregal befand. Der Brand führte zu einem erheblichen Sachschaden.
Wer einen Ladevorgang veranlasst, muss dafür Sorge tragen, dass einer möglichen Brandgefahr effektiv vorgebeugt wird, indem insbesondere darauf geachtet wird, dass der Ladevorgang auf einem nicht brennbaren Untergrund erfolgt und ein kompatibles Ladegerät vorhanden ist. Gegebenenfalls sollten entsprechende Löschmittel vorgehalten werden, die eine Brandbekämpfung und ein Wiederaufflammen verhindern. Diese Pflicht trifft auch den (Unter-) Mieter (so das KG Berlin in einem beabsichtigten Beschluss, 8 U 24/22).

Achtung, wird dies nicht eingehalten, besteht Gefahr für die Gebäudeversicherung.

Es lohnt sich daher, einmal genau hinzusehen, wenn man selbst oder der Mitarbeiter sein Handy, Tablett oder Laptop in die Steckdose steckt, ob z. B. Ladegeräte verwendet werden, die auch für das Laden zugelassen sind.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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