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Gesetzesänderungen in 2016: Unterhalt, Kindergeld und Steuer-ID-Nummer

Mit dem Jahreswechsel gibt es viele gesetzliche Änderungen. Familien profitieren von einem höheren Kindergeld bzw. von höheren Kinderfreibeträgen und von höheren Abzugsbeträgen bei Unterhaltsleistungen. Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer spielt in vielen Bereichen eine immer wichtigere Rolle.

Kindergeld/Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wird um 2 EUR pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich je 190 EUR, für das dritte Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind je 221 EUR. Wichtig: Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils der Familienkasse vorliegt. Die ID-Nummer wurde jeder Bürgerin/jedem Bürger durch ein Mitteilungsschreiben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugesandt. Außerdem ist die Steuer-ID-Nummer der Eltern im Kopfteil auf der ersten Seite des Einkommensteuerbescheides zu finden.
Der Kinderfreibetrag steigt um 48 EUR auf 2.304 EUR.

Unterhalt an bedürftige Personen
Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen können ab 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über ein nur geringes Vermögen verfügt. Ein Vermögen ist gering, wenn es 15.000 EUR nicht übersteigt. Ab 2016 muss zwingend die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung angegeben werden.

Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können in Höhe von 13.805 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vorliegt. Auch hier gilt: Der Unterhaltsempfänger muss die Steuer-Identifikationsnummer in der Steuererklärung angeben.

Freistellungsaufträge nur mit Steuer-ID-Nummer
Freistellungsaufträge bei Banken verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-ID-Nummer des Sparers nicht vorliegt.

Fazit
Für viele steuerliche Vergünstigungen ist die Steuer-ID-Nummer erforderlich. Es empfiehlt sich, diese parat zu haben. Sollte die Steuer-ID-Nummer nicht (mehr) bekannt sein, kann diese beim BZSt schriftlich erneut angefordert werden.

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