Die „gläserne“ Karteikarte – seit dem Patientenrechtegesetz Wirklichkeit!
Vieles, was durch das Patientenrechtegesetz geregelt wurde, war bereits längst ständige Rechtssprechung. Die nun in § 630 g Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) getroffenen Regelung, dass der Patient einen Anspruch darauf hat, in seine beim Arzt bzw. Zahnarzt geführte Patientenkartei auf Verlangen Einsicht zu nehmen, ist daher für viele nicht überraschend, war dies doch bereits in § 12 Absatz 4 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen geregelt. Doch die Tücke liegt wie immer im Detail der Regelung. § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen”.
a. Auf Verlangen unverzüglich Einsicht zu gewähren
Das Einsichtsrecht steht dem Patienten gemäß § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB „unverzüglich” zu, d.h.. im juristischen Sprachgebrauch: ohne schuldhaftes zögern.
In der Vergangenheit wurde immer wieder die Ansicht vertreten, dass sich das Verlangen des Patienten Einsichtnahme in die Patientenkartei nehmen zu wollen, in den Praxisbetrieb des Arztes oder Zahnarztes eingliedern muss. Erschient der Patient heute in der Praxis und will in seine Karteikarte Einsicht nehmen, so ist ihm dies nunmehr sofort zu gewähren, d.h. auch ohne Voranmeldung im Rahmen der Sprechstundenzeiten jeder Zeit.
In der Regel erscheint der Patient aber nicht selbst in der Praxis, sondern er fordert sein Einsichtsrecht, indem er um Übersendung von Kopien aus der Patientenkartei bittet. Nach der mir bekannten Rechtsprechung kann die Übersendung von Unterlagen von der Sicherstellung der hierbei entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Für Kopien der Patientenkartei können die hierfür anfallenden Kopierkosten dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Lohnkosten für die hierfür beauftragte Helferin können dem Patienten hingegen nicht in Rechnung gestellt werden.
b. Vollständige Patientenakte
Häufig finden sich in der Patientenkartei auch subjektive Eintragungen, wie z.B. OS für schlechte Mundhygiene. Früher wurde die Auffassung vertreten, der Patient habe keinen Anspruch darauf, Einsicht in diese persönlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Spätestens seit dem Inkrafttreten von § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB ist dies aber nicht mehr der Fall. Der Gesetzgeber hat hierzu in seiner Gesetzesbegründung deutlich gemacht: „Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend die Person des Patienten sind dem Patienten grundsätzlich offen zu legen.” Subjektive Feststellungen, die vom Zahnarzt z.B. zur Mundpflege getroffen werden, sind auch weiterhin zu dokumentieren. Demgemäß sollten die Worte des Zahnarztes in der Patientenkartei mit Bedacht gewählt werden. Dies betrifft auch Bemerkungen, wie Streitsucht oder Uneinsichtigkeit.
Von einer heimlich daneben geführten Patientenkartei muss aus Sicht des Juristen dringend abgeraten werden. Nicht nur, weil dies erheblich Arbeit produziert, sondern auch, weil der Patient gegebenenfalls vom Zahnarzt die Erklärung verlangen kann, dass ihm Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen erhalten hat. Ich rate daher zu neutraleren Feststellungen, wie z.B. „Mundhygenie mangelhaft” oder „fehlende Mundhygenie”.
c. Soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen
Therapeutische Rechte, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, hat die Rechtsprechung sehr eng begrenzt. Bei Einsichtnahme in die Patientenkartei muss solchenfalls eine Gesundheitsgefährdung des Patienten zu befürchten sein, wie z.B. Suizid – sicher beim Zahnarzt ein seltener Fall. Wird die Einsichtnahme vom Arzt oder Zahnarzt verweigert, hat er dies zudem zu begründen (§ 630 g Abs. 1 Satz 2 BGB).
Abschließend ist festzustellen, dass mit der Einführung des § 630 g Abs. 1 Satz 1 BGB die „gläserne” Karteikarte für den Patienten eingeführt worden ist, da der Patient jederzeit -unverzüglich- Einsicht in die gesamte Karteikarte nehmen kann.
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