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Alle Jahre wieder: Die Frage nach dem Weihnachtsgeld

Schon wieder steht Weihnachten vor der Tür und damit auch die jährliche Entscheidung, ob Weihnachtsgeld den Mitarbeitern gezahlt wird und wenn, in welcher Höhe.
Die Zweckbestimmung von Weihnachtsgeld soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu dienen, „sich an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen” (BAG, 13.05.2015, AZ: 10 AZR 266/14). Der Arbeitnehmer erwirbt einen Rechtsanspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn er drei Jahre lang hintereinander ohne Vorbehalt vom Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation erhält. Weihnachtsgeld ist nicht zwangsläufig als Treuprämie für erwiesene oder als „Halteprämie” für künftige Betriebstreue anzusehen.

Es ist bekannt, dass Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe an ihre Arbeitnehmer zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe fehle es an einer regelmäßig gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers und es komme darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu nach „Gutdünken” über die Zuwendung zu entscheiden. In seiner Entscheidung vom 13.05.2015, AZ: 10 AZR 266/14, erklärte das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen. Es vertritt nunmehr die Auffassung, diese Zahlung werde grundsätzlich bei regelmäßiger Leistung geschuldet, lediglich die Festsetzung ihrer Höhe bedürfe einer jährlich neu zu treffenden Entscheidung des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass es dem Arbeitgeber nicht freisteht, das Weihnachtsgeld nach „Gutdünken” oder überhaupt nicht zu zahlen, wenn die Zahlungsverpflichtung durch ständige Übung entstanden ist. Die Entscheidung über die Höhe des Weihnachtsgeldes ist vom Arbeitgeber stets nach billigem Ermessen zu treffen, wobei sicher auch die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers eine entscheidende Rolle spielt.

Zusammenfassend kann daher nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt werden, dass der Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes durch die dreimalige Wiederholung der Zahlung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Arbeitgeber Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe zahlt.

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