Offenbarung seiner Berufshaftpflichtversicherung durch den Behandler

Kein tätiger Zahnarzt/Zahnärztin kann verhindern, dass ein Patient ihm/ihr gegenüber den Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhebt und um Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung bittet.

Häufiger wird der Zahnarzt erleben, dass der Patient sich an einen Anwalt wendet und dieser die Behandlungsunterlagen anfordert und zugleich um Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung bittet.

Bevor Behandlungsunterlagen an einen Rechtsanwalt herausgegeben werden, lassen Sie sich zunächst eine Schweigepflichtentbindungserklärung geben, denn ohne Schweigepflichtentbindungserklärung dürfen Sie keine Behandlungsunterlagen –auch nicht an einen Rechtsanwalt- herausgeben.

Es besteht auch keine Verpflichtung, dem –anwaltlich vertretenen- Patienten mitzuteilen, bei wem der Zahnarzt / die Zahnärztin haftpflichtversichert ist. Dies hat das KG Berlin in seinem Beschluss vom 04.10.2018, AZ: 20 U 113/17, ausgeführt.

Wird daher um die Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung gebeten, braucht diese dem Anfragenden nicht mitgeteilt zu werden. Werden aber konkrete Behandlungsfehler benannt, sollte die Berufshaftpflichtversicherung vorsorglich durch den Behandler informiert werden. Denn es zählt zur Obliegenheit des Versicherten, den Versicherer unverzüglich bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu informieren. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheit droht der Verlust von Versicherungsleistungen. Es ist Sache der Berufshaftpflichtversicherung, sich zur Sache einzulassen, ein Handeln auf eigene Faust kann sich daher nachteilig für die mögliche Ersatzleistung der Versicherung und damit für Ihren Deckungsschutz auswirken.

Viele Berufshaftpflichtversicherungen führen dann das weitere Verfahren, was für den Arzt/Zahnarzt bedeutet, dass die Berufshaftpflichtversicherung selbst oder durch von ihr beauftragte Rechtsanwälte das weitere Verfahren betreibt. Da es letztlich beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers auch um den Ruf des Behandlers geht, sollte das Verfahren bei der Berufshaftpflichtversicherung durch Stellungnahmen des Behandlers begleitet werden, in denen insbesondere auch in fachlicher Hinsicht der Standpunkt des Behandlers dargelegt wird.

Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

Stechuhr durch die Hintertür?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst eine Entscheidung über die Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern verkündet, die in der Presse zu unterschiedlichen Reaktionen geführt hat. Da wird behauptet, alle Unternehmen müssten nun die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per Stechuhr erfassen, andere meinen der deutsche Gesetzgeber hätte bereits alles geregelt, sodass eine Umsetzung der Entscheidung in deutsches Recht nicht erforderlich und ein unnötiger bürokratischer Aufwand ist.
Es erscheint sinnvoll, der Frage nachzugehen, was die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeit für die Zahnarztpraxis bedeutet. Wird nun eine Stechuhr in der Praxis benötigt?

Regelungen zur Arbeitszeit finden sich bei uns auf nationaler Ebene im Arbeitszeitgesetz (=ArbZG). Dieses regelt, dass die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich nicht 8 Stunden überschreiten darf (§ 3 ArbZG). Leistet der Arbeitnehmer dennoch einmal Mehrarbeit sind die Überstunden gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 ArbZG vom Arbeitgeber aufzuzeichnen. Eine Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit mittels Stechuhr besteht zurzeit grundsätzlich nicht.

Die Arbeitszeit von Zahnarzthelfer/-innen und angestellten Zahnärzten/-innen ist häufig geprägt durch die Öffnungszeiten der Praxis. Da sich die Öffnungszeiten durch die Zusammenarbeit und Mitarbeit von mehreren Zahnärzten heute deutlich vergrößert haben und die Mitarbeiter immer häufiger in Teilzeit arbeiten, wird die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit in der Zahnarztpraxis einen immer größeren Aufwand erfordern.

Auch die Einstufung, ob Überstunden, z.B. durch die Tätigkeit im Notdienst, durchgeführt werden oder regulär Arbeitszeit abgeleistet wird, ist, so der EuGH in seiner Entscheidung, nur möglich, wenn dem Arbeitnehmer die geleistete Arbeitszeit bekannt ist. Dies setzt eine Messung der Arbeitszeit voraus (EuGH 14.05.2019, AZ: C-55/18). Weiter führt der EuGH aus, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der EuGH führt aber auch aus, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich über einen Spielraum verfügen, die konkreten Modalitäten zu regeln und z.B. festzulegen, in welcher Form die Arbeitszeit zu erfassen ist. Auch können sich tätigkeitsbezogen oder unternehmensbezogen Besonderheiten ergeben, wie z.B. Betriebsgröße.

Es ist daher nunmehr der deutsche Gesetzgeber gefragt, Regelungen zu finden, wie die Arbeitszeit künftig aufzuzeichnen ist.

Doch keine Sorge, die Einführung einer Stempeluhr hat schon zu manch einer Überraschung geführt. Mancher Mitarbeiter muss bei Einführung einer Stempeluhr feststellen, dass er die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gar nicht erbringt.

Moderne Stempeluhren bieten häufig neben der Aufzeichnung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch eine Verwaltung der Urlaubstage an. Lästiges Nachrechnen, ob dem Arbeitnehmer nun noch Urlaubstage zustehen und ob er Überstunden durch Freizeitausgleich erhält, übernimmt der Computer. Die für Stempeluhren anfallenden Kosten sind sehr unterschiedlich. Einige Systeme sind auf Karten basiert, andere auf den individuellen Fingerabdruck. Hier gilt es, wie immer, sich einmal auf dem Markt genau zu informieren. Eine Stechuhr ist auch ein objektiver Maßstab, der die Vertrauensbildung in der Praxis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fördern kann. In Wahrheit ist die Erfassung der Arbeitszeit ein Vorteil und eine Erleichterung in der Praxis und kein zu verurteilender Bürokratismus.

Die Nutzung externer IT-Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Schweigepflicht

Der Zahnarzt/die Zahnärztin unterliegt der Schweigepflicht. Über alles, was diesen Personen im Rahmen der Behandlung anvertraut wird, haben sie grundsätzlich die Schweigepflicht einzuhalten (§ 203 StGB). Dies soll das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt/Zahnärztin schützen und sicherstellen, dass der Patient dem Zahnarzt/der Zahnärztin alles erzählt, um sachkundig behandelt zu werde und ohne dabei mit Nachteilen rechnen zu müssen.

Der Zahnarzt/die Zahnärztin wiederum ist verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt zunehmend in digitaler Form und wird zur Regel werden, wenn der Zahnarzt/die Zahnärztin auch neben der Dokumentation noch die elektronische Patientenakte führen muss.

Doch wer ist heute noch in der Lage, seine Software selbst zu beherrschen. Sofern man nicht selbst noch IT-Spezialist ist, wird man in der Regel auf externe IT-Dienstleister zurückgreifen müssen, die einem ein System anbieten und dieses auch laufend an die neusten Gegebenheiten anpassen. In der Vergangenheit warf dies immer wieder das Problem auf, dass damit Dritte Einblick in Patientenunterlagen erhalten konnten, die sie eigentlich nach dem Gesetz nicht haben durften.

Der Gesetzgeber ist in diesem Bereich zwischenzeitlich tätig geworden und hat § 203 StGB ergänzt. In § 203 Absatz 3 StGB heißt es nun: “Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßigen tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen und dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist, das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese auch weitere Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.”

Wird ein externer IT-Dienstleister (Dritter) mit der Wartung beauftragt und kann dieser dabei in die Patientenunterlagen Einblick nehmen, so liegt keine strafbare Offenbarung des Zahnarzt/der Zahnärztin in diesem Falle vor, denn der IT-Dienstleister wirkt an der beruflichen und dienstlichen Tätigkeit des Zahnarztes/der Zahnärztin im Sinne der Neuregelung des Gesetzes mit.
Allerdings sollte der Zahnarzt/die Zahnärztin die IT-Dienstleister bzw. die Firma zur Geheimhaltung ausdrücklich verpflichten, d.h. der IT-Dienstleister sollte über seine Pflicht zur Verschwiegenheit, wie übrigens auch ihre Angestellten und Praktikanten der Praxis, informiert werden und die IT-Dienstleister sollten schriftlich erklären, dass sie die Verschwiegenheit über alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten, einhalten werden. Diese Erklärung sollte auch von Zeit zu Zeit erneut abverlangt werden. Solche Erklärungen werden in der Regel auch unproblematisch von IT-Dienstleistern abgegeben.

Die Neuregelung in § 203 Abs. 3 StGB ist noch nicht in allen Berufsordnungen umgesetzt worden. Schauen Sie daher in die für Sie zuständige Berufsordnung nach.

Beispielsweise verstößt der Zahnarzt/die Zahnärztin in Niedersachsen noch formal gegen die Berufsordnung, wenn er/sie fremde Geheimnisse weitergibt. Es ist aber zu erwarten, dass die Berufsordnungen angepasst werden.
Durch die Reform des § 203 StGB hat sich aber nichts hinsichtlich der Einschaltung privater Abrechnungsfirmen geändert. Soll die Abrechnung oder das Mahnwesen über ein externes Abrechnungssystem erfolgen, muss auch weiterhin die ausdrückliche Einwilligung des Patienten hierzu vorab eingeholt werden.

Muss ein Zahnarzt bei Herausgabe der Behandlungsunterlagen eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Gemäß § 630 g BGB kann der Patient verlangen, unverzüglich Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen. In der Regel fordert der Patient aber -nicht nur- die Einsicht in die Patientenakte, sondern er übt dieses Recht aus, indem er Kopien der Behandlungsunterlagen anfordert.

In einigen Fällen fordert der Patient aber nicht nur die Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie, er fordert vom Arzt auch eine Erklärung darüber, dass die herausgegebenen Kopien vollständig und richtig seien.

Das Oberlandesgericht Hamm (Entscheidung vom 19.02.2018, AZ: 3 U 66/16) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem nicht nur eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung vom Arzt gefordert wurde, sondern dies sollte auch noch an Eides statt erklärt werden. Bei einer Unrichtigkeit würde sich der Arzt in diesem Fall strafbar machen. Doch kann eine solche Erklärung überhaupt vom Arzt gefordert werden?

Bereits in seiner Entscheidung vom 02.10.1984, AZ: VI ZR 311/82, hat der Bundesgerichthof ausgeführt, dass eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung nicht von vornherein und selbstverständlich zum Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen gehört.

Auf diese Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm bezogen und den von einem Patienten klageweise geltend gemachten Anspruch gegen einen Arzt auf Erklärung an Eides statt, dass die Behandlungsunterlagen vollständig und richtig seien, abgewiesen. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch gegen den Arzt auf „Vollständigkeitserklärung”. Eine solche Verpflichtung des Arztes, die Authentizität seiner Behandlungsunterlagen zu beeiden, sei weder generell angemessen noch mit dem Verhältnis zwischen Arzt und Patienten, welches in höchstem Maße auf Vertrauen gegründet ist, vereinbar.

Für den Fall, dass ein Patient neben den Behandlungsunterlagen in Kopie noch eine Vollständigkeitserklärung fordert sind daher nur die Behandlungsunterlagen herauszugeben.

Der lückenhaft ausgefüllte Anamnesebogen

Beim ersten Besuch hat der Patient in der Regel, bevor er das Behandlungszimmer betritt, einen Anamnesebogen auszufüllen. Neben Angaben, wie z.B. Name, Anschrift, Versicherung etc. enthält der Anamnesebogen auch Fragen zu Vorerkrankungen, Erkrankungen, Allergien, Medikation etc., die für die folgende Behandlung von Interesse sein könnten.

Trotz Routine sollte der Behandler einen Blick in den ausgefüllten Anamnesebogen werfen. Denn häufig wird der Anamnesebogen vom Patienten nicht vollständig ausgefüllt oder die Angaben des Patienten sind in sich widersprüchlich. Beispielsweise wird die Frage, ob Allergien vorliegen, vom Patienten nicht beantwortet, oder der Patient verneint z.B. Blutverdünner zu nehmen, gibt aber an, dass er regelmäßig Marcumar einnimmt.

Es sollte darauf geachtet werden, dass der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter den Anamnesebogen unterschreibt, weil er sonst an Bedeutung und Beweiskraft verlieren würde.

Auch wenn es im Einzelfall für die Behandlung nicht – sofort – erforderlich ist, zu wissen, ob und gegen welche Pollen der Patient beispielsweise allergisch reagiert, sollte dennoch darauf gedrungen bzw. beim Patienten nachgefragt und der Anamnesebogen entsprechend ergänzt werden, wenn keine Angaben zu Allergien gemacht werden. Denn erhebt der Patient später den Vorwurf, gegen den eingegliederten Zahnersatz allergisch zu sein, hat aber im Anamnesebogen Allergien verneint, können seine Angaben dem Patienten vorgehalten werden.

Besteht ein Behandlungsverhältnis über Jahre, so sollte von Zeit zu Zeit auch einmal nachgefragt werden, ob Änderungen im Gesundheitszustand des Patienten oder der Medikation eingetreten sind. Bei bekannter Herzerkrankung könnte es zu einer Verschlechterung der Erkrankung gekommen sein, so dass mittlerweile Blutverdünner eingenommen werden. Es erscheint daher mitunter angebracht, will man unliebsame Überraschungen vermeiden, Rückfrage zu nehmen, auch deshalb, weil sich der Patient der Risiken häufig gar nicht bewusst ist.

Es sollte im Rahmen der Organisation der Praxis sichergestellt sein, dass Mitteilungen der Patienten, wie z.B. Allergien, in der Karteikarte so vermerkt werden, dass sie sofort auffallen. Der immer wieder benannte „rote Reiter” ist auch noch heute in diesem Fall äußerst hilfreich.

Anamnesebogen sind häufig bereits standardisiert zu erhalten. Gegen eine Benutzung ist nichts einzuwenden. Doch es sollte überprüft werden -und diese Prüfung sollte von Zeit zu Zeit auch wiederholt werden-, ob in dem verwendeten Bogen alle für die Behandlung wichtigen Fragen gestellt werden. Es kann durchaus sein, dass noch weitere medizinische Fragen vom Patienten beantwortet werden sollten. Dann kann gegebenenfalls der Bogen ergänzt werden oder die Fragen sollten routinemäßig zu Beginn der Behandlung gestellt werden. Eine solche Frage könnte z.B. sein, wann und bei wem zuletzt eine Röntgenaufnahme oder gar ein DVT erstellt wurde.

Auch wird sich der Patient besonders aufgehoben fühlen, wenn zu Beginn der ersten Behandlung nachgefragt wird, warum eine Frage nicht beantwortet wurde.

Es lohnt sich auch aus diesem Grund, vor Behandlungsbeginn einen Blick in den Anamnesebogen zu werfen! Dieser ist Bestandteil der Behandlungsunterlagen und kann bei Auseinandersetzungen mit dem Patienten von entscheidender Bedeutung sein.